Skip to content

Unterlassungsanspruch wegen Geruchsbelästigungen durch Gaststätte

AG Brandenburg, Az.: 32 C 538/01

Urteil vom 20.10.2003

Das Amtsgericht hat sein Teil-Versäumnisurteil vom 8.10.2002 insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Austreten von Küchengerüchen aus der Küchenentlüftungsanlage der von ihr betriebenen Gaststätte unterbunden und insofern eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Geruchsbelästigung verhindert wird. Im übrigen wurde die Klage zurückgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Einfamilien-Hausgrundstücks. Die Beklagte zu 1) ist Pächterin/Mieterin der Gaststätten-Räume, welche nicht direkt an das Grundstück der Kläger angrenzen, und betreibt dort die Gaststätte „Italia“. Beide Grundstücke sind durch das Einfamilienhaus-Grundstück des Zeugen Z. voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen in einer Wohnsiedlung der Gemeinde. Durch die örtliche Bebauung weist das Gebiet einen reinen Wohn- und Erholungscharakter auf und wird hierdurch insgesamt geprägt.

Unterlassungsanspruch wegen Geruchsbelästigungen durch Gaststätte
Symbolfoto: viperagp/Bigstock

Die Abluft von der Küche der von der Beklagten zu 1) betriebenen Gaststätte wird über eine Abluftanlage, welche über dem Dach des Hauses der Gaststätte endet, abgeführt. Durch den Gewerbebetrieb der Erstbeklagten gehen von dem von ihr genutzten Grundstück Geruchs- und Geräuscheinwirkungen auf die Nachbargrundstücke und insofern auch auf das klägerische Grundstück aus, wobei zwischen den Prozessparteien jedoch streitig ist, ob diese Geruchs- und Lärmimmissionen als „erheblich“ anzusehen sind.

Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme am Freitag, den 9.5. 2003 ab 19:00 Uhr befanden sich auf dem Küchengrill der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte ein Steak und war die Gaststätte etwa zur Hälfte mit Gästen besetzt. Das Ende der Abluftanlage auf dem Dach der Gaststätte ist ca. 25 m Luftlinie von dem Hausgrundstück der Kläger entfernt.

Die Kläger verlangen, nachdem sie die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgenommen haben, nunmehr noch von der Erstbeklagten, dass die Geruchs- und Lärmbelästigungen der Küchenentlüftungsanlage durch geeignete Maßnahmen, insbesondere dem Einbau einer Aktivkohlefilteranlage, einer Erhöhung der Ablufthöhe sowie einer Entfernung der Regenhaube verhindert werden.

Auf Antrag der Kläger erging aufgrund der Säumnis der Beklagten zu 1) im Übrigen ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte zu 1) am 8.10.2002 ein Teil-Versäumnisurteil. Hiergegen legt die Erstbeklagte fristgerecht Einspruch ein. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) haben die Kläger darüber hinaus die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2003 zurückgenommen.

Die Kläger tragen vor, dass bei entsprechenden Witterungslagen immer wieder Störungen vom Küchenbetrieb der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte ausgehen würden, welche sich jedoch nach ihrer Einschätzung mit minimalen technischen Maßnahmen beheben lassen würde. Sie seien daher auch in der Gaststätte der Erstbeklagten vorstellig geworden und hätten diese darauf hingewiesen, dass sie im erheblichen Umfang mit Küchendünsten sowie mit Pfeif- und Klappergeräuschen der Küchenentlüftung behelligt würden. Diese Immissionen würden sie insbesondere in der warmen Jahreszeit als äußerst störend empfinden. Hierdurch würden sie somit bei der Nutzung ihres Hausgrundstücks und des Gartens beeinträchtigt, da die Immissionen dort deutlich und störend für sie, insbesondere aber für den Kläger zu 2), welcher an der X.-Empfindung erkrankt sei, wahrnehmbar seien. Darüber hinaus hätten die Mitarbeiter des Amtes für Immissionsschutz bei einer Überprüfung wohl festgestellt, dass die vorhandene Abluftführung der Gaststätte nicht im vollen Umfang dem gegenwärtigen Stand der Technik, hier der VDI 3895, entsprechen würde. Auch müsse die vom Amt für Immissionsschutz vorgenommene Überprüfung ihrer Meinung nach als unfachmännisch eingestuft werden, da das Amt noch nicht einmal klargestellt hätte, ob die zugrunde gelegte VDI-Norm hier für ein reines Wohngebiet anwendbar sei. Für die durchgeführte Messung sei darüber hinaus auch zu bedenken gewesen, an welchen Zeiten hier Belästigung durch Geräusche und Gerüche auftreten. Auch sei die subjektive Wahrnehmbarkeit völlig außer Betracht geblieben. Daher seien die in diesem Wege gewonnenen Ergebnisse der Messung des Amtes für Immissionsschutz ihrer Auffassung nach wohl für das hiesige Zivilverfahren unmaßgeblich. Die Bestätigung des Amtes für Immissionsschutz vom 23.7.2002 habe insofern im Hinblick auf die maßgebliche subjektive Beeinträchtigung und insbesondere auch der konkreten Belastung des Klägers zu 2) ihrer Meinung nach für das Verfahren keine verwertbaren Erkenntnisse geliefert.

Im Übrigen müssten sie gemäß den Geruchs-Immissionsrichtlinien des Landes Brandenburg lediglich 876 Stunden Gerüche im Jahr erdulden. Bei einer täglichen Öffnungszeit der Gaststätte der Beklagten zu 1) von 11 Stunden käme man hier aber bereits rechnerisch auf ca. 4015 Lüfterstunden und damit zu einer massiven Überschreitung der für die Geruchsbelästigung in der Geruchs-Immissionsrichtlinie des Landes Brandenburg vorgesehenen Dauer der Maximalbelastung. Selbst wenn man hier im Sinne der Beklagtenseite unterstellen würde, dass nicht während der gesamten Öffnungszeit der Gaststätte Gerüche auftreten, und hier diese Quote im Hinblick auf den Umstand berechnete, dass möglicherweise nur in der Hälfte der Öffnungszeit eine intensive Geruchsbelästigung auftritt, käme man hier jedoch auf einen zeitlichen Rahmen von 159 Kalendertagen. Unstreitig ist die Gaststätte der Beklagten jedoch nicht nur an 159 Tagen im Jahr geöffnet, so dass auf jeden Fall eine stärkere Belastung durch die Küchengerüche auftreten würde.

Die Beklagte trägt vor, dass Mitarbeiter des Amtes für Immissionsschutz aufgrund der Beschwerden der Kläger die von ihr betriebene Gaststätte in Augenschein genommen und eine Lärmpegelmessung durchgeführt hätten, welche jedoch ergeben habe, dass die Immissions-Richtwerte für Lärm auf dem Grundstück der Kläger eingehalten werden. Ferner habe das Amt für Immissionsschutz festgestellt, dass in Folge des Umbaus der in Rede stehenden Abluftanlage, wobei die Abluftaustrittshöhe sowie die Abluftaustrittsbedingungen den Anforderungen der VDI 3895 entsprechend geschaffen wurden, der gegenwärtige Stand der Technik für Anlagen solcher Art erreicht worden sei. Hierüber seien auch die Kläger durch das Amt für Immissionsschutz informiert worden. Da somit die Lärmpegelmessung des Amtes für Immissionsschutz die Einhaltung der entsprechenden Werte festgestellt habe, würde dies für den Nachweis einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger genügen.

Im Übrigen sei die Beklagte zu 1) hier nicht passiv legitimiert, da die in der Klage geltend gemachten baulichen Veränderungen von ihr nicht realisiert werden könnten. Sie sei nämlich lediglich Pächterin der streitbefangenen Gaststätte und als solche nicht berechtigt, bauliche Veränderungen an der Pachtsache vorzunehmen. Zudem seien die von den Klägern in der Klageschrift geforderten Umbaumaßnahmen vom Eigentümer bzw. Verpächter der Gaststätte längst realisiert worden. Insoweit würde sie ausdrücklich auf die Stellungnahme des Amtes für Immissionsschutz vom 23.7.2002 Bezug nehmen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht bereits teilweise zurück genommen wurde, nur im zuerkannten Umfang begründet.

Die Klage ist hier – soweit ihr entsprochen wurde – nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrages gemäß §253 Abs.2 Nr.2 ZPO als unzulässig anzusehen. Gemäß §253 Abs.2 Nr.2 ZPO muss ein Klageantrag nämlich nur bestimmt genug sein. Im Bereich der immissionsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sind Anträge mit dem Gebot, allgemeine Störungen durch Lärm bzw. Gerüche zu unterlassen, nämlich stets als zulässig anzusehen (BGH NJW 1999, 356ff. = MDR 1999, 290ff.; BGH NJW 1993, 1656f. = MDR 1993, 541f. (=WM 1993, 277); BGH LM §906 BGB, Nr.5; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Diese Besonderheit der immissionsrechtlichen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklagen ist erforderlich, da ansonsten der durch eine Lärm- bzw. Geruchsbelästigung betroffene Nachbar weitgehend rechtlos gestellt wäre, wenn es – wie insbesondere bei Geruchsbelästigungen – von vornherein nicht immer möglich ist, sie zu quantifizieren bzw. messbar zu machen (BGH MDR 1999, 290ff. = NJW 1999, 356ff.; BGH NJW 1993, 1656f. = BGHZ 121, 248ff. (= WM 1993, 277); OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f. = NZM 2001, 914f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

Es ist vielfach unmöglich, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkungen so zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige Änderung der Einwirkung trotz einer fortdauernden nicht zu duldenden Belästigung das Verbot hinfällig macht. Für die Fälle von Geruchsbelästigungen erscheint dies ohne Weiteres einsichtig (BGH NJW 1993, 1656ff. = MDR 1993, 541f.). Aber auch für die Abwehr von Lärmimmissionen kann nicht generell geltend gemacht werden, der technische Stand der Lärmmessung lasse im Zusammenhang mit Immissionsrichtwerten eine Angabe von eindeutigen Grenzwerten zu. Der Bundesgerichtshof hat nämlich immer wieder darauf hingewiesen, dass die Messbarkeit von Lärm und die bestehenden Richtwerte nicht die allein entscheidende Rolle spielen können, wie beispielsweise der „tropfende Wasserhahn“ oder die „klopfende Heizung“ (LG Köln WM 1987, 272) während der Nachtzeit belegen (vgl. hierzu u.a. auch: BGH WPM 1992, 1612f. (=WM 1992, 377); BGH NJW 1993, 1656ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung beurteilt sich nämlich in erster Linie nicht nach technischen Normen, sondern nach dem menschlichen Gehör und den Empfindungen (AG Aachen WM 1989, 12), wobei jedoch auf das Empfinden eines „normalen Durchschnittsmenschen“ abzustellen ist und einseitig subjektive Empfindungen bzw. Beschwerden, wie z.B. eine X.-Empfindung, in der Regel hierbei nicht berücksichtigt werden könne.

Für die Fälle von Geruchsbelästigungen ist dies besonders einsichtig, weil es bisher nicht gelungen ist, sie zu quantifizieren und damit messbar zu machen und auf dieser Grundlage Grenz- oder Richtwerte aufzustellen wie dies etwa bei der TA-Lärm der Fall ist (BGH NJW 1999, 356f. = MDR 1999, 290ff.; Funk, BayVBl 1994, 225; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Fehlt es aber an jeder Möglichkeit zur Quantifizierung, dann muss wie hier angenommen werden, dass der Vollstreckungsrichter aus dem Prozessurteil nur einen allgemeinen und zwangsläufig pauschalen Ansatz und Maßstab für die Beurteilung erfährt. Der Bundesgerichtshof hat zwar – bezogen auf Lärmbeeinträchtigungen – ausgeführt (BGH NJW 1993, 1656ff. = MDR 1993, 541f. (=WM 1993, 277)), der Vollstreckungsrichter könne den Gründen des Urteils Anhaltspunkte dafür entnehmen, von welchem Maßstab sich das Prozessgericht habe leiten lassen. Dies kann aber gerade für den Bereich der Geruchsbelästigung nicht dahin verstanden werden, dass eine Tenorierung des Urteils nur dann zulässig ist, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ein konkreter Maßstab ergibt, der – wie ausgeführt – für Geruchsbelästigungen gerade nicht vorhanden ist. Auch wenn die Auseinandersetzung der Parteien zur Frage einer erheblichen Geruchsbelästigung (die dem Urteil nachfolgt) im Vollstreckungsverfahren neu aufleben kann, hat das hier insofern „allgemein“ tenorierte Urteil uneingeschränkte Bedeutung zur Feststellung, dass die Beklagte zu 1) als Störerin im Sinne von §1004 BGB in der Vergangenheit gegen §906 BGB verstoßen hat, und insoweit sogar Wiederholungsgefahr besteht (BGH NJW 1999, 356ff. = MDR 1999, 290ff.).

Auch die im Tenor verwendete Formulierung, die Beklagte zu 1) „zu geeigneten Maßnahmen“ zu verurteilen, ist ausreichend bestimmt genug. Die Kläger verlangten hier zwar den Einbau einer Aktivkohlefilteranlage, jedoch haben sie auch allgemein im o. g. Sinne beantragt, dass das Austreten von Küchengerüchen unterbunden wird, d.h. also dass durch geeignete Maßnahmen die Geruchsbelästigung verhindert werden soll. Bereits damit ist der gewünschte Erfolg aber eindeutig und bestimmt genug durch die Kläger festgelegt worden (BGH NJW-RR 1996, 659f., BGH NJW 1983, 751f.), so dass das Gericht auch insofern die Erstbeklagte verurteilen konnte, im Übrigen die Klage jedoch abzuweisen war. Die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen muss nach ständiger Rechtsprechung nämlich grundsätzlich dem Störer – hier der Erstbeklagten – überlassen bleiben (BGH NJW 1977, 146; BGH NJW 1983, 751f.; BGH NJW-RR 1996, 659f.); auch mit Blick auf §253 Abs.2 Nr.2 ZPO besteht deshalb keine Verpflichtung, diese Maßnahmen konkret im Klageantrag bzw. im Urteilstenor näher zu bezeichnen (BGH NJW-RR 1996, 659f.). Der Urteilstenor kann sich somit grundsätzlich auch auf die Vornahme einer „geeigneten Maßnahme“ beschränken, durch die für das Grundstück der Kläger wesentliche Beeinträchtigungen durch Einwirkungen bestimmter Art verändert werden sollen (RGZ 37, 173f.; RG LZ 1925, 546; RG HRR 1926, Nr.1980; BGH NJW 1960, 2335; BGH LM §906 BGB, Nr.25; BGHZ 66, 252ff.; BGH WPM 1964, 1102; BGH NJW 1977, 146; BGH NJW-RR 1996, 59f.; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 653f. = MDR 1991, 546; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.). Denn es liegt allein im Interesse des Störers, dass die Verfügungsgewalt über seinen Grundstücksbesitz nicht mehr eingeschränkt wird, als dies der Schutz der Kläger vor Beeinträchtigungen ihres Eigentums durch rechtswidrige Einwirkungen gebietet (BGHZ 66, 252ff.). Deshalb sind sowohl Anträge als auch Urteilstenorierungen der vorliegenden Art grundsätzlich zulässig (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Die Kläger haben hier auch einen Anspruch gemäß §1004 Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit §906 BGB von der Erstbeklagten zu verlangen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Geruchsbelästigungen verhindert wird. Hinsichtlich der Lärmbelästigungen kommt ein solcher Anspruch aus §1004 BGB in Verbindung mit §906 Abs. 1 BGB jedoch hier nicht in Betracht, wie noch ausgeführt werden wird.

Gemäß §1004 Abs. 1 S.1 BGB kann der Eigentümer von dem „Störer“ die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks. Auf das klägerische Grundstück wirken insofern auch Beeinträchtigungen in Form von Gerüchen und Lärm ein.

Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach §1004 Abs. 1 BGB gegen den „Störer“, d.h. gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten – d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen – adäquat verursacht hat. (BGH NJW 1968, 1281 = BGHZ 49, 340ff.; BGH NJW 1983, 751 = WPM 1983, 176f.; BGH NJW-RR 2001, 232f.; BGH NJW 1984, 2207; BGH NJW 1993, 1855; BGH NJW 1995, 2633f.; BGH NJW 1999, 2896f.; BGH LM Nr.14 zu §1004 BGB; RGZ 103, 174ff.; RG JW 1912, 31; RGZ 127, 29ff.; RGZ 149, 205ff.; BGH NJW 1966, 1360ff.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (BGH NJW 1966, 1360ff.; BGH NJW-RR 1996, 659; BGH NJW 1999, 2896f.; BGH NJW-RR 2001, 232f.; BGH NJW 1958, 1580 = BGHZ 28, 110f.; RGZ 97, 26; BGH NJW 1960, 2335; BGH NJW 1962, 1342). Danach ist die Erstbeklagte als Pächterin/Mieterin der Gewerberäume und Betreiberin der Gaststätte für deren Zustand verantwortlich und kann nach §1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf ihren Willen zurückgeht, ohne dass es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet hat und ob sie den störenden Zustand kannte (BGH NJW-RR 1996, 659; BGH NJW-RR 2001, 232f.). Insofern ist hier die Störereigenschaft der Beklagten zu 1) bzgl. der Geruchsbelästigung zu bejahen, weil der Geruch aus der Küche der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte auch auf ihre Willensbetätigung zurückgeht (BGH NJW 1983, 751f.).

Die hier von der von der Erstbeklagten betriebenen Gastwirtschaft ausgehende Störung beruht somit auf Umständen, auf die grundsätzlich die Beklagte zu 1) Einfluss nehmen konnte (BGH NJW 1999, 2896f.). Die Geräusche der Abluftanlage und der Küchengeruch sind nämlich adäquate Folgen des Betriebes der Gaststätte; sie sind mit einem derartigen Unternehmen notwendigerweise verbunden und somit ihm auch zuzurechnen (BGH NJW 1963, 2020f.; BGH NJW 1960, 2335; BGH WPM 1962, 765; BGH NJW 1962, 1342; BGH NJW 1973, 326; BGH NJW 1982, 440f.). Als diejenige, die die Gaststättenräume angemietet hat und dort eine Gastwirtschaft betreibt, ist die Beklagte zu 1) als Handlungsstörer anzusehen (LG Aachen NJW-RR 1986, 818f.). Die Störereigenschaft ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn die Beeinträchtigungen adäquat kausal durch den Betrieb der Gaststätte veranlasst werden (BGH NJW 1983, 2020; BGH NJW 1982, 440f.; LG Aachen NJW-RR 1986, 818f.).

Es ist dabei Sache der Erstbeklagten, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass sie alles ihr billiger Weise zuzumutende unternommen hat, um die Beeinträchtigungen abzustellen (BGH WPM 1962, 765ff.; BGH NJW 1982, 440f.). Es ist daher hier auch gerechtfertigt, die Beklagte zu 1) vorliegend als „Störer“ im Sinne des §1004 BGB anzusehen (BGH NJW 1999, 2896f.).

Eine Beeinträchtigung ist insoweit jede Einwirkung auf das Grundstück. Der Einwirkungsbegriff ist diesbezüglich dem Gesetz gemäß §906 Abs. 1 BGB entnehmbar. Die Zuführung von Gasen, Gerüchen und Geräuschen (Lärm) werden diesbezüglich sogar ausdrücklich in §906 Abs. 1 BGB als Einwirkungen aufgeführt. Die Beklagte zu 1) ist als Störer für diese Beeinträchtigungen auch verantwortlich. Die Gerüche und Geräusche gehen nämlich von der von ihr betriebenen Gaststätte aus.

Nicht erforderlich ist es insofern, dass diese Einwirkungen von einem direkt benachbarten Grundstück ausgehen. Auf dem Grundstück der Klägerin riecht es nämlich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, selbst wenn nur 1 Steak auf dem Küchengrill der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte liegt, wahrnehmbar noch nach Küchengerüchen. Ursächlich dafür ist jedoch die Abluftanlage der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte. Insoweit ist es aber nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, dass die Beeinträchtigung wenigstens unmittelbar auf den Willen des Betreibers der Gaststätte zurückgeht. Nur durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind nämlich dem Nutzer bzw. Eigentümer eines Grundstücks nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Durch das Betreiben dieser Gastwirtschaft mit Küchenbetrieb durch die Beklagte zu 1) sind diese Küchengerüche dementsprechend aber zumindest mittelbar auf den Willen der Beklagten zu 1) zurückzuführen.

Der Anspruch, die Beseitigung der Geruchsbelästigung zu verlangen, ist hier auch nicht gemäß §1004 Abs.2 BGB i.V.m. §906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Kläger haben die Geruchsbelästigung nämlich hier nicht nach §906 Abs. 1 BGB zu dulden. Gemäß §906 Abs. 1 S.1 BGB kann der Eigentümer die Einwirkung insoweit nämlich nur dann nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (OVG Münster, Urteil vom 9.6.1975, Aktenzeichen: VII A 327/74; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Dabei ist der Begriff der Grundstücksnutzung weit zu verstehen. Die von der von der Erstbeklagten betriebenen Küche der Gaststätte ausgehenden Gerüche sind hier aber entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur unwesentlich im Sinne von §906 Abs. 1 S.1 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden der Kläger bzw. der Beklagten zu 1) abzustellen, sondern auf das eines „normalen Durchschnittsmenschen“ des betroffenen Grundstücks und darauf, was ihm unter Würdigung anderer befindlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH NJW 1958, 1393; BGH NJW 1982, 440; BGH NJW 1999, 1029ff. = MDR 1999, 351f.; BGH NJW 1993, 925ff. = WM 1993, 127ff.; LG Berlin GE 2001, 1339). Dies bedeutet, dass nicht auf das Empfinden eines „normalen“, sondern das eines “ normalverständigen Durchschnittsmenschen“ abgestellt werden kann (BGH NJW 2001, 3119ff. (=WM 2001, 491); BGH NJW 1993, 925ff. = MDR 1993, 868ff. (=WM 1993, 127)).

Die Unwesentlichkeit kann zwar vorliegend nicht nach §906 Abs. 1 S.2 oder 3 BGB festgestellt werden, da es „Geruchsgrenzwerte“ für den vorliegenden Fall nicht gibt. Insbesondere ist hier die TA-Luft nicht anwendbar (LG Berlin GE 2001, 1339). Somit ist die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nur dann anzunehmen, wenn nach dem Empfinden eines „normalverständigen Durchschnittsmenschen“ von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, was Gerüchen jedoch nur dann gegeben ist, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie – wann auch immer – kaum noch empfindet (BGH NJW 1982, 440f.; OLG Köln WM 1997, 453f.; LG Berlin GE 2001, 1339). Unwesentlich ist eine Beeinträchtigung somit nur dann, wenn der “ normalverständige Durchschnittsmensch“ als Bewohner des Hauses der Kläger sie kaum noch empfinden würde (BGH NJW 1982, 440f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 1339ff.). Auf die Dauer und auch die ganz konkrete individuelle „Schmerzhaftigkeit“ der Wahrnehmung kommt es somit in der Regel nicht an (OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 1939ff.), so dass hier insofern unberücksichtigt zu bleiben hatte, ob der Kläger zu 2) an einem chronischen Tinnitusleiden laboriert – wie von ihm behauptet – und aus diesem Grunde ein diesbezüglicher Beweis auch nicht zu erheben war.

Ob die Geruchsbelästigung wesentlich oder unwesentlich ist, ist zudem auch nach dem Empfinden dieses verständigen normalen Durchschnittsmenschen des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit zu beurteilen, und zwar auch nicht zuletzt unter Berücksichtigung eines allgemeinen veränderten Umweltbewusstseins in der Bevölkerung (BGH NJW 1993, 925 = BGHZ 120, 239ff. (=WM 1993, 127); BGHZ 111, 63ff. (=WM 1990, 252); OLG Schleswig NJW-RR 1996, 399f.; LG Berlin GE 2001, 1339). Hiernach stellt die Beeinträchtigung durch die von der Abluftanlage der von der Erstbeklagten betriebenen südländischen Gaststätte ausgehenden Küchengerüche eine wesentliche Störung in einem Wohn- und Erholungsgebiet (wie hier) dar, die ein “ normalverständiger Durchschnittsmensch“ als störend empfinden kann bzw. muss. Die nachbarrechtliche Zulässigkeit des baulichen Zustandes der Abluftanlage beurteilt sich insofern zivilrechtlich allein auf der Grundlage des §906 Abs. 1 BGB nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei legt §906 BGB und nicht eine VDI fest, ob und in welchem Umfang Grundstückseigentümer Geruchsimmissionen aus der Nachbarschaft dulden müssen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.).

Die Kläger haben die Geruchsbelästigung hier auch nicht nach §906 Abs.2 S.1 BGB zu dulden, denn die im Rahmen des gastwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten zu 1) entstehenden Geruchsbeeinträchtigungen sind – wie noch ausgeführt werden wird – nicht ortsüblich. Gemäß §906 Abs. 1 S.1 BGB muss ein Grundstückseigentümer zwar auch wesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstücks insoweit hinnehmen, als sie durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können.

„Ortsüblich“ ist hierbei die störende Nutzung aber immer nur dann, wenn in dem betreffenden Vergleichsgebiet eine Mehrzahl von Grundstücken der Umgebung in einer nach Art und Maß die Nachbarn einiger Maßen gleich beeinträchtigenden Weise benutzt wird (RGZ 160, 381ff.; BGHZ 30, 273ff.; BGH NJW 1983, 751f.; BGH NJW 1986, 2309ff.; BGH NJW 1993, 925ff. (=WM 1993, 127); AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Das Gebiet, in welchem die von den Parteien genutzten Grundstücke liegen, ist aber eine Wohnbaufläche. Nach den Feststellungen der richterlichen Inaugenscheinnahme ist die nähere Umgebung des von der Beklagten zu 1) genutzten Grundstücks aber eindeutig durch eine Wohn- und Erholungsnutzung geprägt. Ein innerstädtischer bzw. touristischer oder „City“-Charakter ist in diesem Gebiet keinesfalls vorhanden. Die insoweit vortrags- und beweispflichtige Beklagte zu 1) hat aber nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass andere Grundstücke in diesem Gebiet ebenso als Gaststätte bzw. Restaurant in unmittelbarer Nähe genutzt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung und für die Ortsüblichkeit seiner Grundstücksnutzung trifft aber stets den Störer, d.h. hier die Erstbeklagte (BGH NJW 1990; 2465ff. = BGHZ 111, 63ff. (=WM 1990, 252); BGH NJW 1989, 1032f. = MDR 1989, 341f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier fest, dass durch die Art und Weise der Betreibung der Gaststätte durch die Erstbeklagte eine nicht unerhebliche Geruchsbelästigung von diesem Grundstück auf die Umgebung einwirkt. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass in der Regel gerade bei einem südländischen Restaurant – wie hier – häufig intensiv riechende Kräuter, Öle, Knoblauch etc. pp. verwendet werden und gerade in den Abend- und Nachtstunden die Küche der Gaststätte am intensivsten genutzt wird bzw. an Wochenenden und Feiertagen und insofern dann auch ein intensiver Essensgeruch wahrnehmbar ist.

Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, dass ein durchschnittlicher Mensch sich aufgrund der Geruchsbelästigung insbesondere an warmen Sommertagen, die in der Regel gerade für einen Aufenthalt im Freien durch die Bürger genutzt werden, nicht mehr ungestört auf dem Grundstück der Kläger im Freien aufhalten kann und eine Nutzung des Gartens sowie der klägerischen Terrasse weitgehend hierdurch ausgeschlossen ist, da nicht jeder durchschnittliche Mensch sich dort wohl fühlt, wo ein gewisser Knoblauch- und Bratengeruch – ähnlich einer „Frittenbude“ bzw. einem Dönerstand – deutlich wahrzunehmen ist. Auch schlafen viele Menschen gerne gegen Abend bei offenem Fenster ein, was hier aufgrund der nicht unerheblichen Küchengerüche jedoch mehr als problematisch erscheint.

Die richterliche Inaugenscheinnahme vom 9.5.2003 hat im Übrigen auch ergeben, dass die Abluftanlage die Abluft über dem Dach der Gaststätte weiträumig verteilt. Zum Zeitpunkt des Ortstermins konnte das Gericht insofern den Essensgeruch auch wahrnehmen, obwohl nur ein Steak auf dem Grill in der Küche der Gaststätte lag. Zwar war zum Zeitpunkt des Ortstermins durch das erkennende Gericht nur teilweise ein Geruch dahingehend zu verspüren, dass dieser den Umständen nach für einen Gaststättenbetrieb (noch) als üblich angesehen hätte werden können. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass die Feststellungen im Ortstermin weder einen Rückschluss auf die Dauerbelastung, noch auf die Spitzenbelastung zulassen, weil ein Termin zur richterlichen Inaugenscheinnahme immer nur eine Momentaufnahme darstellen kann, die von den jeweiligen Zuständen in dem Restaurant und beispielsweise den Witterungsbedingungen, den jeweiligen Gegebenheiten in der Küche der Gaststätte sowie dem (Jahres-)Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme abhängig sind. Das erkennende Gericht ist mit Rücksicht auf die ständig wechselnden Bedingungen einer Geruchsbelästigung aber nicht gehalten, Augenscheinstermine ständig zu wiederholen, sondern kann sich mit den getroffenen Feststellungen auf Grundlage der übrigen Beweismittel begnügen (BGH NJW 1999, 356ff. = MDR 1999, 290ff.; OLG Celle OLG-Report 1999, 353f.).

Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit sind auch die Art und Zweckbestimmung sowie insbesondere die planungsrechtliche Bewertung des betreffenden Grundstücks mit zu berücksichtigen (OLG Celle NJW-RR, 1989, 783ff. = WM 1989, 145f.). Die Kläger nutzen ihr Grundstück – wie die übrigen Bewohner dieses Wohn- und Erholungsgebietes – vor allem zu Wohnzwecken. Sie müssen aus diesem Grunde auf ihrem Grundstück auch nicht mit den streitgegenständlichen Gerüchen von der Zubereitung südländischer Mahlzeiten rechnen. Für das betreffende Gebiet kann für den Gebietscharakter insofern auf die tatsächliche bauliche Nutzung in diesem Wohngebiet abgestellt werden. Gerichtsbekannt ist die nähere Umgebung des von der Erstbeklagten als Gaststätte genutzten Grundstücks eindeutig aber nur durch eine Wohn- und Erholungsnutzung geprägt. Ein touristischer bzw. innerstädtischer oder gar „City“-Charakter, der einen wie von der Beklagten zu 1) ausgeübten gastwirtschaftlichen Betrieb beinhalten kann, ist in diesem Gebiet keinesfalls vorhanden, so dass die Bewohner dieses Wohngebietes auch nicht mit den mit der Zubereitung von südländischen Mahlzeiten verbundenen intensiven Gerüchen im größeren Maßstab rechnen müssen. Soweit es – wie im vorliegenden Fall – um die Art der baulichen Nutzung geht, spielt es nämlich eine Rolle, welche Arten baulicher Nutzung tatsächlich hier in der Umgebung des von der Beklagten zu 1) genutzten Grundstücks vorhanden sind, d.h. wie weit die Bandbreite der tatsächlich prägenden Bebauung reicht (BVerwG NJW 1975, 460; BVerwG NJW 1981, 139f. = JuS 1981, 153f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

Nur in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ( BVerwGE 50, 49). Dieser im öffentlichen Recht entwickelte Grundsatz gilt insofern nicht nur dort, sondern nach der herrschenden Rechtsprechung im Zuge der Vereinheitlichung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe auch im privaten Nachbarrecht (BGH NJW 1993, 1656ff. = MDR 1993, 541f. (=WM 1993, 277); BGH NJW 1990, 2465ff. = BGHZ 111, 63ff. (=WM 1990, 252); BGH NJW 1993, 925ff. = MDR 1993, 868ff. (=WM 1993, 127)). Der Bundesgerichtshof hat damit eine Angleichung an die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was dem Nachbarn auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billiger Weise nicht mehr zuzumuten ist (BVerwG NJW 1988, 2396f.; BGH NJW 1993, 925ff. (=WM 1993, 127)). Hier sind aber keinesfalls Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit betroffen, da beide Grundstücke in dem selben Wohngebiet liegen.

Wohngebiete dienen insofern aber dem Wohnen; zulässig sind grundsätzlich dementsprechend hier nur Wohngebäude; Gaststätten sind daher nur in dem Rahmen zulässig, in dem sie der Eigenart dieses Wohngebietes nicht widersprechen (vgl. hierzu analog: OLG München MDR 1990, 1117f.). Auch ist hier nicht eine vorwiegend innerstädtische Nutzung im „City“-Bereich einer Stadt mit einer naturgemäß anderen Bebauung und Nutzung gegeben, die evtl. eine andere Einschätzung der Wesentlichkeit verlangen würde (OLG Hamm MDR 1988, 966f.; AG Neuss NJW-RR 1991, 18f. = MDR 1990, 1118 (=WM 1991, 116); AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Nur wenn nach dem derzeitigen Zuschnitt und Gepräge hier nicht eine ländliche Ortschaft, sondern eine Innenstadt bzw. ein touristisches Gebiet gegeben wäre, müsste dies durch das Gericht anders beurteilt werden, weil sich in einer Innenstadt in der Regel Gastwirtschaften und Restaurants einfügen und deshalb auch dann als „ortsüblich“ anzusehen wären.

Darüber hinaus kommt es für die Bestimmung der Wesentlichkeit vor allem auf die Art und Intensität der Immissionsbelastung an (OLG Schleswig NJW-RR 1996, 399f.). Hiernach stellt die Beeinträchtigung durch Küchengerüche aber in der Regel nicht nur eine unwesentliche Störung dar, wenn die Küche – wie hier – gewerbsmäßig betrieben wird. Die vorliegende Geruchsbelästigung ist zudem dauerhaft und nicht nur vorübergehend. Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien geht nämlich hervor, dass die Beklagte zu 1) über das gesamte Jahr hinweg ihren gastronomischen Betrieb auf dem von ihr genutzten Grundstück in diesem Wohngebiet betreibt und damit eine regelmäßige und nicht nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung vorliegt Bei diesen Gerüchen handelt es sich zudem um Essen- bzw. Küchengerüche. Es ist insoweit aber ein wesentlicher Unterschied, ob etwa einmal zum Mittagessen oder zum Abendessen am Tag aus einem „normalen“ Einfamilienhaus Küchen- bzw. Essensgeruchsbelästigungen hinzunehmen sind oder ob tagtäglich über mehrere Stunden bis in die Abendstunden hinein der Geruch von Essen, Fett, Knoblauch etc. pp. immer wieder unmittelbar auf ein Nachbargrundstück geweht wird (AG Meldorf NJW-RR 1999, 601f.; BGH LM § 906 BGB, Nr. 17; AG Gifhorn WM 2002, 215f.). Solche Gerüche haben auf Mensch bei dieser Dauer nämlich allgemein eine unangenehme Wirkung und wirken sich damit erheblich belästigend aus, so dass sie den Klägern hier auch nicht mehr zuzumuten sind.

Die Regelung des §906 Abs. 1 BGB wird ergänzt und überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarlichen Interessenausgleich. In diesem Zusammenhang unterliegen nach der herrschenden Rechtsprechung (BGHZ 111, 63ff. (=WM 1990, 252); BGHZ 121, 248ff. (=WM 1993, 277); BGH NJW 1995, 132; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az. 32 C 372/00) wesentliche Immissionen im Sinne von §906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen, weil der Begriff der „wesentlichen“ Geruchs- bzw. Lärmimmissionen als identisch mit den „erheblichen“ Geruchs-/Geräuschbelastungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG angesehen wird (BGH NJW 1990, 2465ff. = BGHZ 111, 63ff. (=WM 1990, 252); BGH NJW 1993, 1656ff. (=WM 1993, 277); BGH NJW 1995, 132ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.). Freilich fehlt es im Streitfall, bei dem es auch um Geruchsimmissionen und insoweit Geruchsbelästigungen geht, an einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift im Sinne des BImSchG, die für die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze gemäß §906 Abs. 1 S.3 BGB herangezogen werden könnte. Auf die Bewertung von Geruchsimmissionen wirken nämlich sowohl objektive als auch subjektive Faktoren ein. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang u.a.:

– Ort, Zeit, insbesondere Häufigkeit, Dauer und Rhythmus des Auftretens wahrnehmbarer Gerüche,

– Qualität (Charakteristik) der Geruchsimmissionen,

– Art der Einwirkungen (Hedonie),

– Intensität (objektivierte Empfindungsstärke),

– Empfindlichkeit und Befindlichkeit des Betroffenen,

– soziales Umfeld,

– Einstellung des Betroffenen zur Geruchsquelle (Akzeptanzbereitschaft).

Die rechtliche Bewertung muss alle wirkungsbestimmenden Faktoren von geruchsintensiven Stoffen im Auge haben; sie kann sie aber nicht in jedem Einzelfall vollständig und bezogen auf jede einzelne Position differenziert berücksichtigen. Die Rechtsordnung ist nämlich nicht nur der individuellen Gerechtigkeit, sondern der allgemeinen Rechtssicherheit verpflichtet. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft und im Bundesrecht gibt es aber keine hinreichenden verbindlichen Normenkonkretisierungen für Geruchseinwirkungen. Dies führt leider dazu, dass Gerichtsentscheidungen u.a. auch davon abhängen, welchen – letztlich wohl auch subjektiven – Eindruck der Richter bei der Ortsbesichtigung gewinnt, auch wenn die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000 (GIRL Bbg) als Grundlage für die Bewertung von Geruchsbelästigungen mit herangezogen werden kann (Dr. Klaus Hansmann, NVwZ 1999, 1158ff.).

Bei dem gastronomischen Betrieb der Beklagten handelt es sich rein geruchsimmissionsschutzrechtlich im Übrigen um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach den Bestimmungen des BImSchG. Diese gesetzliche Vorschrift schreibt für die Errichtung und für den Betrieb solcher Abluftanlagen vor, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. In Ermangelung einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften für die Beurteilung von Geruchsimmissionen (vgl. hierzu u. a: OVG Münster, Urteil vom 21.1.1976, Az.: XA 775/73; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.; OLG Oldenburg NdsRpfl. 1976, 14f.) kann nach neuerer Rechtsprechung auch die – auf Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vorgelegten – Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000 (GIRL Bbg) abgestellt werden (BGH, Urteil vom 21.6.2001, Az.: III ZR 313/99; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f. = NZM 2001, 914f.; Alfred Metzger, IBR 2002, 48; Dr. Klaus Hansmann, NVwZ 1999, 1158f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

Wegen der Schwierigkeiten der Bewertung von Gerüchen (objektives Messverfahren, subjektive Wahrnehmung) schlägt diese Richtlinie vor, die Frage, ob Geruchsbelästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsart, der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, und anderen Kriterien zu bewerten. Diese öffentlich-rechtliche Interessenbewertung kann freilich hier lediglich als Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Gesamtwürdigung dienen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.; Dr. Klaus Hansmann, NVwZ 1999, 1158ff.).

Insoweit kann auch der sogenannte „Geruchsschwellenabstand“ von ca. 80 m bis 100 m ebenso mit herangezogen werden (OLG Oldenburg OLG-Report 1999, 254; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Dieser Schwellenabstand gibt nämlich einen brauchbaren Anhalt. Diesbezüglich schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG RdL 1993, 203ff. = UPR 1993, 221f.; BGH NJW 1999, 356ff. = MDR 1999, 290ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Zwar ist der Ausgangswert eines objektiv errechneten Geruchsschwellenabstandes nur eingeschränkt verwertbar, weil dieser lediglich etwas darüber aussagt, ab wann etwas in der Regel durch einen Menschen gerochen werden kann, nicht aber, in welcher Intensität. Das Gericht ist sich dieser einschränkenden Aussagekraft durchaus bewusst und hat deshalb auch hierauf die Umstände des konkreten Falls abgehoben, insbesondere darauf, dass dieser „Geruchsschwellenabstand“ von ca. 80 m bis 100 m hier deutlich unterschritten wird, da die von den Prozessparteien jeweils genutzten Grundstücke weitaus geringer voneinander entfernt liegen.

Es kommt selbst nach den Vorgaben dieser beiden Richtlinien aber stets auf die konkrete Beurteilung im Einzelfall an. Die Erheblichkeit und damit die Unzumutbarkeit (Wesentlichkeit) von Geruchsimmissionen wird nämlich in erster Linie von wertenden Elementen geprägt (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Bei Einhaltung entsprechender Grenzwerte kann somit zwar in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden, wovon auch §906 Abs.2 S.2 BGB ausgeht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen eine wesentliche Beeinträchtigung stets ausscheidet. Schon nach dem Wortlaut von §906 Abs. 1 S.1 BGB geht es nämlich nicht nur um die Immissionen als solche, hier also die Geruchs- und Lärmbelästigungen, sondern um deren Einwirkung auf das Grundstück und die dadurch auf diesem Grundstück verursachten Beeinträchtigungen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof für die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung – wie oben bereits dargelegt – auf das Empfinden eines „verständigen normalen Durchschnittsmenschen“ abgestellt und darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH NJW 1978, 419ff.; BGH NJW 1999, 1029ff. = MDR 1999, 351f.; BGHZ 120, 239f. (=WM 1993, 127)).

Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist in Anbetracht der vorgenannten Ausführungen hier aber eine wesentliche Geruchsbeeinträchtigung anzunehmen (OLG Brandenburg OLG-Report 2000, 150ff.; BayObLG WM 2001, 141f.; LG Essen ZMR 2000, 302f.; LG Hamburg WM 1987, 218f.). Zwar haben die Kläger hier keine konkrete Tagesanzahl genannt, an denen die Geruchsbeeinträchtigung das allgemein hinzunehmende Maß innerhalb welcher Zeitspanne konkret überschreitet. Nach der Geruchs-Immissionsschutz-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2. 2000 (GIRL Bbg) wird aber eine wesentliche Geruchsbelästigung schon oberhalb eines Richtwertes von 876 Jahresstunden grundsätzlich angenommen (OLG Karlsruhe MDR 2001, 1234f. =NJW-RR 2001, 1236f.; Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000).

Die Immissionswerte selbst werden für Wohn- und Mischgebiete mit 0,10 und für Gewerbe- und Industriegebiete mit 0,15 differenziert in der GIRL Bbg vom. 17.2.2000 festgelegt. Dabei sind die Zahlenwerte als Angaben der relativen Häufigkeit von Geruchsstunden zu verstehen. Der Immissionswert 0,10 bedeutet demnach, dass höchstens 10% der Jahresstunden Geruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie sein dürfen, wenn die Belästigung durch Geruchsimmissionen nicht als erheblich angesehen werden soll. Die rechtliche Tragfähigkeit dieses Regelungskonzepts und seine Bedeutung für die Rechtsanwendung hängen dementsprechend davon ab, ob es den gesetzlichen Vorgaben genügt, insbesondere ob mit dem generalisierenden und vereinfachenden Immissionswertkonzept den vielfältigen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann, von denen die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung abhängt.

Zeitlichen Aspekten, insbesondere der Häufigkeit, der Dauer und dem Rhythmus der Geruchsimmissionen, wird in der Geruchsimmissions-Richtlinie einerseits durch die Immissionswerte selbst als Kennzeichnung der relativen Häufigkeit von Geruchsstunden und andererseits durch die Definition der Geruchsstunde Rechnung getragen. Eine Geruchsstunde liegt vor, wenn die Messzeit von 10 Minuten innerhalb einer Stunde einen Zeitanteil mit deutlich wahrnehmbaren (d.h. eindeutig als von der Abluftanlage herrührend erkennbaren) Gerüchen von mindestens 10% aufweist.

Unberücksichtigt bleiben bei dieser Regelfallprüfung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000 die Hedonik und die Intensität der Gerüche, da insoweit keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine generelle Regelung vorliegen. Art und Intensität der Geruchsimmissionen können jedoch Anlass für eine Einzelfallprüfung bieten. Eine solche kann geboten sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen; dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Art (Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche) und Intensität der Geruchseinwirkung trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen werden. Nur wenn keine entsprechenden Anhaltspunkte vorliegen, ist die fehlende Berücksichtigung von Hedonik und Intensität dementsprechend rechtlich auch nicht zu beanstanden (Dr. Klaus Hansmann, NVwZ 1999, 1158ff.).

Was die Berücksichtigung subjektiver Bewertungskriterien wie Empfindlichkeit und Befindlichkeit der Betroffenen, deren soziales Umfeld und anderes betrifft, muss berücksichtigt werden, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz zwar auch Personengruppen mit einem besonderen Schädigungsrisiko vor Gesundheitsgefahren schützt. Im Falle von Belästigungen stellt das Gesetz jedoch auf deren Erheblichkeit ab. Dabei können jedoch nur unzumutbare Belästigungen als erheblich angesehen werden (BVerwG NJW 1984, 989; BVerwG NVwZ 1992, 886;BVerwG NJW 1997, 1720 = NVwZ 1997, 276). Was zumutbar ist, hängt in diesem Zusammenhang nicht von der Empfindlichkeit einer einzelnen Person, sondern davon ab, was von einem „normal verständigen Durchschnittsmenschen“ unter Abwägung der Vor- und Nachteile für alle betroffenen Parteien billiger Weise hinzunehmen ist, wie bereits oben näher dargelegt (BGH NJW 1993, 1656 (=WM 1993, 277); BVerwG DVBl 1976, 214). Insoweit verlangt auch die Bewertung von Geruchsimmissionen keine Berücksichtigung der Empfindlichkeit und Befindlichkeit jedes Betroffenen. Da die generelle Belästigung von Anwohnern geruchsstoffimmitierender Anlagen Grundlage für die Ableitung der Immissionswerte nach der Geruchsimmissions-Richtlinie der Länder war, können unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung subjektiver Gesichtspunkte keine rechtlichen Einwendungen gegen das Regelfallkonzept der Geruchsimmissions-Richtlinie erhoben werden. Soweit keine Anhaltspunkte für besondere Verhältnisse vorliegen, kann deshalb die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch einen Vergleich mit den epidemiologisch abgeleiteten Immissionswerten der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000 beurteilt werden (Dr. Klaus Hansmann, NVwZ 1999, 1158ff.).

Zur Beurteilung der Erheblichkeit verweist insofern auch die Geruchsimmissions-Richtlinie darauf, dass es sich hier nicht um eine absolut festliegende Größe handelt, sondern dass im Einzelfall eine Abwägung aller bedeutsamen Umstände erforderlich ist. Damit steht diese Geruchsimmissions-Richtlinie jedoch in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Dementsprechend können die Regelungen zur Sonderfallprüfung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie auch nur als Entscheidungshilfen zur Bewertung von Geruchsimmissionen durch das erkennende Gericht mit herangezogen werden.

Unter Beachtung dessen kann sich aber auch schon unterhalb des Richtwertes der Geruchsimmissions-Richtlinie die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung insbesondere aus ihrer ekelerregenden oder Übelkeit auslösenden Wirkung auf den Menschen ergeben (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.). Einen solchen Effekt hat die Rechtsprechung aber insbesondere bei chemischen Anlagen und tierischen Ausdünstungen bzw. Geruchseinwirkungen durch tierische Exkremente sowie insbesondere auch bei gewerblichen Küchen-/Essensgerüchen (BayObLG WM 1999, 534; OLG Köln WM 1997, 453f.; BayObLG WM 2001, 141f.; OLG Brandenburg OLG-Report 2000, 150ff.; LG Essen ZMR 2000, 302f.; LG Stuttgart WM 1998, 724; LG Düsseldorf WM 1991, 52; LG Berlin GE 2001, 1339; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 653f. = MDR 1991, 546; LG Hamburg WM 1987, 218f.; AG Gifhorn WM 2002, 215f. sowie BGH LM §906 BGB, Nr.17) stets angenommen, insbesondere beim Grillen von Fleisch und Wurst (OLG Düsseldorf WM 1996, 56). Lediglich bei privaten/häuslichen Küchengerüchen wurde dies in der Rechtsprechung in der Regel verneint (LG Köln WM 1990, 385f.; AG Meldorf, NJW-RR 1999, 601f.). Solche erheblich belästigenden und daher nicht mehr zumutbaren Geruchsimmissionen von einer gewerblich betriebenen Küche liegen, wie oben bereits näher ausgeführt, im vorliegenden Streitfall aber unstreitig vor (OLG Brandenburg OLG-Report 2000, 150ff.; OLG Köln WM 1997, 453f.; OLG Düsseldorf WM 1996, 56; LG Essen ZMR 2000, 302f.; LG Stuttgart WM 1998, 724; LG Düsseldorf WM 1991, 52; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 653f. = MDR 1991, 546; LG Hamburg WM 1987, 218f.; AG Gifhorn WM 2002, 215f. sowie BGH LM §906 BGB, Nr. 17).

Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist im Übrigen nicht ein Zustand in der Vergangenheit maßgeblich, sondern der gegenwärtige tatsächliche Zustand zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH NJW 1995, 132ff.; BGH NJW 1976, 1204f.; BGH NJW 1958, 1776f. = MDR 1958, 497f.; OLG Braunschweig NdsRpfl. 1987, 185f.). Die Ortsüblichkeit einer Immission bestimmt sich insbesondere nämlich danach, ob eine Mehrheit von Grundstücken der Umgebung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in einer nach Art und Maß die Nachbarn einiger Maßen gleich beeinträchtigenden Weise benutzt wird (BGH NJW 1983, 751; OLG Celle NJW-RR 1988, 1040f.). Darüber hinaus geht der Schutz des Eigentums gemäß §1004 und 906 BGB nicht durch sogenanntes „Verschweigen“ verloren (LG Stuttgart RdL 1967, 49ff.) und auch nicht dadurch, dass es evtl. in der Vergangenheit seitens der Nachbarn keinerlei Beanstandungen gegeben hätte. Unzulässige Einwirkungen werden nämlich allein durch Zeitablauf nicht zulässig.

Zwar ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass unter gewissen Umständen einzelne überragend große Anlagen oder Betriebe unter dem Gesichtspunkt der mit ihnen verbundenen Immissionen den Charakter der Umgebung in der Weise prägen können, dass von ihnen ausgehende Beeinträchtigungen sich als „ortsüblich“ darstellen. Für einen solchen Fall fehlt es hier jedoch an tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Gebietscharakter wird hier nämlich nach den Feststellungen des Gerichts von der überwiegend zu Wohn- und Erholungszwecken benutzten Bebauung geprägt.

Schließlich sind die Kläger auch nicht verpflichtet, die Geruchsbelästigungen unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden. Grundsätzlich stellt §906 BGB in seinem Anwendungsbereich nämlich eine abschließende Regelung dar, die einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen anstrebt. Daneben ist es grundsätzlich weder möglich noch geboten, den Nachbarn über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) besondere Duldungspflichten abzuverlangen (BGHZ 38, 61ff.). Zudem schließt das erkennende Gericht aus den festgestellten, nicht unerheblichen Geruchsbelästigungen in der Vergangenheit auch auf eine Wiederholungsgefahr, insoweit besteht hier nämlich eine tatsächliche Vermutung (BGH LM §1004 BGB, Nr.115; BGH NJW 1999, 356ff. = MDR 1999, 290ff.; BayObLG NJW-RR 1987, 463 (=WM 1987, 96)). Das Risiko künftiger Beeinträchtigungen ist auch deshalb hier besonders groß, weil der Abstand zwischen den streitbefangenen Grundstücken nur wenige Meter beträgt.

Ob insofern hier zudem ein Entschädigungsanspruch der Kläger gegenüber der Erstbeklagten für die Geruchsbelästigungen besteht (BGH NJW 1973, 326ff. = BGHZ 59, 376ff.; BGH NJW 1976, 1204f.; BGH NJW 1984, 1876f. = MDR 1984, 739; OLG Frankfurt/Main VersR 1983, 41f.; KG JW 1930, Nr.1105) konnte hier jedoch dahingestellt bleiben. Aus diesem Grunde kann hier auch dahinstehen, ob der Beklagten zu 1) die Möglichkeit von Gesundheitsstörungen der klägerischen Nachbarn bekannt war und sie etwa solche in Kauf genommen hat. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1) wegen seines Leidens, wäre insofern zwar auch bei fahrlässiger Verletzung der Gesundheit begründet (BGH MDR 1971, 37f.), da entscheidend hier die Kenntnis von der Gesundheitsstörung ist und damit, dass Störungen solcher Art gesundheitsschädlich sein können und die Erstbeklagte hiermit hätte rechnen müssen (BGH MDR 1971, 37f.), jedoch wurde ein derartiger Schadenersatzanspruch hier nicht durch die Kläger geltend gemacht.

Ein Anspruch der Kläger auf Verhinderung der Lärmimmission bzw. auf Erhöhung der Ablufthöhe und Entfernung der Regenhaube ist hier jedoch gemäß §1004 Abs.2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger diesbezüglich zur Duldung gemäß §906 Abs. 1 BGB verpflichtet sind. Durch die Geräuscheinwirkung insbesondere der Abluftanlage der Küche der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte wird die Benutzung des Grundstücks der Kläger nämlich nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen ist ebenso wie bei Geruchsimmissionen auf das Empfinden eines „verständigen normalen Durchschnittsmenschen“ des betroffenen Grundstücks abzustellen (BGH NJW 1990, 2465ff. = MDR 1990, 706f. (=WM 1990, 252); BGH NJW 1993, 925ff. = MDR 1993, 868ff. (=WM 1993, 127); AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00). Nach ständiger Rechtsprechung sind wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von §906 Abs. 1 BGB identisch mit den erheblichen Geräusch-/Lärmbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG, wie bereits oben näher dargelegt (vgl. zudem: BVerwG NJW 1988, 2396ff.). Das Gericht orientiert sich gemäß §906 Abs. 1 Satz 3 BGB an den Richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und kommt so zu Grenzwerten von tagsüber 55 dB (A) und nachts von 40 dB (A), weil es feststellt, dass es sich im vorliegenden Fall um Lärm handelt, der im Wohngebiet verursacht wird. Die Kläger haben sich hier zwar insofern in ihrem Vortrag allgemein nur auf die VDI 3895 bezogen, aber keinerlei konkrete Messwerte vorgetragen. Für die Nichteinhaltung der Werte ist gemäß §906 Abs. 1 BGB aber der Kläger insoweit vortrags- und beweispflichtig. Darüber hinaus beeinflusst nach der herrschenden Rechtsprechung das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung für den Betrieb einer Abluftanlage die Prüfung der Wesentlichkeit (BGH NJW 1999, 356ff. = MDR 1999, 290ff.). Eine baurechtliche Genehmigung liegt für die Abluftanlage unstreitig jedoch vor. Rechtlich ist zudem festzustellen, dass das Amt für Immissionsschutz mit Schreiben vom 23.7.2002 mitgeteilt hat, dass die durchgeführte Lärmpegelmessung ergeben habe, dass die Lärmrichtwerte nunmehr eingehalten werden. Zudem ist hierbei auch zu beachten, dass gerichtsbekannt sich in unmittelbarer Nähe der beiden Grundstücke eine nicht unwesentlich durch Fahrzeuge befahrene Straße befindet und insofern allein hierdurch schon eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung verursacht wird, daneben der von der Abluftanlage verursachte Lärm somit nur als relativ gering anzusehen ist.

Zwar kann auch bei Einhaltung der Werte der TA-Lärm eine Beeinträchtigung gleichwohl „wesentlich“ sein, da die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgelegt werden kann (BGH NJW 2001, 3119ff. (=WM 2001, 491)). Die Lästigkeit eines Geräusches, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nämlich nicht allein von Messwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das Empfinden eines „normal verständigen Durchschnittsmenschen“ und insofern auch auf das Empfinden des Gerichts ankommt (BGH NJW 1992, 2019 (=WM 1992, 377); BGH NJW 2001, 3119ff. (=WM 2001, 491)). Es ist nämlich keinesfalls so, dass innerhalb der erlaubten Grenze liegende Geräusche grundsätzlich nicht doch einen Mangel darstellen und insoweit auch nicht hinzunehmen sind (AG Gifhorn WM 2002, 215f.). Das hat auch den Gesetzgeber bei der Neufassung des §906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz im Jahre 1994 veranlasst, mit der Formulierung „in der Regel“ in dem neu eingefügten Satz 2 einen gewissen einzelfallbezogenen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu erhalten, da insbesondere Fälle wie der „tropfende Wasserhahn“ oder die „klopfende Heizung“ (LG Köln WM 1987, 272) auch teilweise als Lärmbelästigungen angesehen werden müssen, selbst wenn die Grenzwerte der TA-Lärm durch diese Geräusche nicht erreicht werden (BGH NJW 2001, 3119f. (=WM 2001, 491)).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der richterlichen Inaugenscheinnahme der Grundstücke, ergibt sich aber abschließend, dass derzeitig eine wesentliche Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkung, hervorgerufen durch die Abluftanlage der Küche der Erstbeklagten, hier nicht gegeben ist, da insbesondere in der Nähe des klägerischen Hauses der Lärm dieser Abluftanlage durch das dazwischen stehende Haus des Zeugen Z. quasi teilweise abgeschirmt wird und insofern dieses Geräusch der Abluftanlage nur noch sehr vermindert wahrnehmbar ist. Insofern geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Amt für Immissionsschutz davon aus, dass die Lärmimmissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Kläger eingehalten werden und die Kläger durch die Geräusche der Abluftanlage nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ob und wenn ja, in welchem Umfang eine öffentlich-rechtliche Beschränkung besteht, muss im Übrigen den Verwaltungsbehörden vorbehalten bleiben.

Den Klägern steht daher gegenüber der Beklagten zu 1) lediglich ein Anspruch darauf zu, dass diese als Störerin durch geeignete Maßnahmen nunmehr sicherstellt, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Geruchsbelästigung verhindert wird. Im Übrigen war die Klage aber, soweit sie hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht bereits zurückgenommen wurde, abzuweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos