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Unterlassungsansprüche bei Besitzstörungen wegen unberechtigten Parken auf Kundenparkplätzen

Ein alltäglicher Garagenhof wird zum Schauplatz eines erbitterten Nachbarschaftsstreits, als ein übergroßer Transporter den Zugang zu einer Garage blockiert. Was zunächst wie eine Bagatelle erscheint, entfacht einen juristischen Kampf um Eigentumsrechte und die freie Nutzung des eigenen Stellplatzes. Plötzlich steht die Frage im Raum: Wie viel ist die ungestörte Zufahrt zur eigenen Garage wirklich wert?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hagen
  • Datum: 04.02.2025
  • Aktenzeichen: 1 T 6/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren bezüglich der Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Nachbarrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Nutzerin einer Garage, die sich durch das Parkverhalten des Beklagten beeinträchtigt sieht. Sie argumentiert, dass das Fahrzeug des Beklagten zu groß ist und das Ein- und Ausfahren aus ihrer Garage behindert.
    • Beklagter: Nutzer eines Stellplatzes gegenüber der Garage der Klägerin. Er parkt dort regelmäßig ein größeres Fahrzeug, was laut Klägerin zu Problemen führt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin ist Nutzerin einer Garage auf einem Garagenhof. Der Beklagte parkt gegenüber ihrer Garage regelmäßig einen Iveco Daily, der ihrer Ansicht nach zu groß ist und das Ein- und Ausfahren in ihre Garage behindert. Die Klägerin klagte auf Unterlassung.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Höhe des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch. Das Amtsgericht setzte den Streitwert zunächst vorläufig auf 5.000,00 Euro fest, reduzierte ihn im Urteil jedoch auf 180,00 Euro. Die Klägerin legte Beschwerde gegen diese Festsetzung ein.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Landgericht Hagen änderte die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ab und setzte den Streitwert auf 2.000,00 Euro fest.

Der Fall vor Gericht


Streit um Parkplatzblockade: Landgericht Hagen korrigiert Streitwert im Garagenhof-Streit

Lieferwagen blockiert Garageneingang in einem deutschen Wohngebiet, während der frustrierte Besitzer zusieht.
Streitwertfestsetzung bei Parkplatzbewirtschaftung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem bemerkenswerten Beschluss des Landgerichts Hagen (Az.: 1 T 6/25) vom 4. Februar 2025 wurde der Streitwert in einem Nachbarschaftsstreit um unberechtigtes Parken auf einem Garagenhof neu festgesetzt. Dieser Fall beleuchtet die Auseinandersetzung zwischen einer Garagennutzerin und einem Anwohner, der durch das Parken eines überlangen Fahrzeugs den Zugang zur Garage erschwerte. Im Zentrum stand die Frage, wie hoch der Wert eines solchen Unterlassungsanspruchs zu bemessen ist, was wiederum entscheidend für die Gerichtskosten ist.

Ausgangspunkt: Behinderung beim Einparken durch überlanges Fahrzeug

Die Klägerin, Nutzerin einer Garage auf einem Garagenhof, sah sich durch das Parkverhalten des Beklagten in ihren Rechten beeinträchtigt. Der Beklagte parkte regelmäßig einen Iveco Daily Transporter auf einem Stellplatz gegenüber der Garage der Klägerin. Dieser Stellplatz war direkt gegenüber der Garage der Klägerin gelegen. Laut Darstellung der Klägerin ragte das Fahrzeug des Beklagten aufgrund seiner Überlänge über die markierte Parkplatzbegrenzung hinaus. Dies führte dazu, dass die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten hatte, in ihre Garage ein- und auszuparken.

Klage auf Unterlassung vor dem Amtsgericht: Forderung nach freiem Garagenzugang

Die Klägerin zog vor das Amtsgericht, um gegen die Parkgewohnheiten des Beklagten vorzugehen. Sie forderte die Unterlassung des Parkens in der beanstandeten Weise, um die freie Zufahrt zu ihrer Garage wiederherzustellen. Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt und verpflichtete den Beklagten, das beanstandete Parken zu unterlassen. Dieser gerichtliche Erfolg sicherte der Klägerin grundsätzlich den gewünschten freien Zugang zu ihrer Garage.

Streitwertdebatte: Amtsgericht setzt Wert überraschend niedrig an

Nachdem das Amtsgericht zunächst einen vorläufigen Streitwert von 5.000 Euro angenommen hatte, erfolgte im Urteil eine überraschende Korrektur nach unten. Das Amtsgericht setzte den Streitwert nunmehr auf lediglich 180 Euro fest. Diese drastische Reduzierung begründete das Gericht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, welches es in einer fiktiven Mietminderung für die Garage sah. Das Gericht argumentierte, dass die Beeinträchtigung zu einer geringfügigen fiktiven Mietminderung von etwa 25 Prozent führen würde, was sich in einem entsprechend niedrigen Jahresbetrag und somit einem geringen Streitwert niederschlage.

Beschwerde gegen zu geringen Streitwert: Klägerin pocht auf vollen Nutzungswert

Die Klägerin akzeptierte die niedrige Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts nicht und legte Beschwerde beim Landgericht Hagen ein. Sie argumentierte, dass der festgesetzte Streitwert von 180 Euro ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse nicht gerecht werde. Die Klägerin betonte, dass es ihr mit der Klage um die uneingeschränkte und zukünftige Nutzung ihres Eigentums, der Garage, gehe. Sie sah den Wert ihres Unterlassungsanspruchs deutlich höher als die vom Amtsgericht angenommene fiktive Mietminderung.

Entscheidung des Landgerichts: Deutliche Anhebung des Streitwerts auf 2.000 Euro

Das Landgericht Hagen gab der Beschwerde der Klägerin teilweise statt. Die Richter korrigierten die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts und setzten den Streitwert auf 2.000 Euro fest. Eine noch höhere Festsetzung, wie von der Klägerin mit 5.000 Euro gefordert, wurde jedoch abgelehnt. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin festzusetzen sei.

Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses: Maßstab für die Streitwertfestsetzung

Das Landgericht stellte klar, dass gemäß § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO der Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse zu ermitteln, das die klagende Partei mit ihrer Klage verfolgt. Dieses Interesse muss anhand objektiver Kriterien bestimmt werden, wobei das Gericht alle Umstände des Einzelfalls abwägen und den Streitwert schätzen darf. Die Angabe der Klägerin zum Streitwert hat zwar eine indizielle Bedeutung, ist aber für das Gericht nicht bindend.

Landgericht betont Beeinträchtigung des Eigentums als zentrales Element

Das Landgericht Hagen betonte, dass die Klägerin mit ihrer Klage eine Beeinträchtigung ihres Eigentums geltend gemacht habe. Dies sei der entscheidende Faktor für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses. Im Gegensatz zum Amtsgericht, das den Fokus auf eine fiktive Mietminderung legte, stellte das Landgericht die freie und ungestörte Nutzung des Eigentums in den Vordergrund. Dieser umfassendere Ansatz führte zu einer deutlich höheren Streitwertfestsetzung.

Bedeutung für Betroffene: Streitwert bei Besitzstörungen und Eigentumsbeeinträchtigungen

Dieser Beschluss des Landgerichts Hagen ist besonders relevant für Personen, die von Besitzstörungen oder Eigentumsbeeinträchtigungen betroffen sind, insbesondere im nachbarschaftlichen Kontext. Er zeigt, dass die Streitwertfestsetzung in solchen Fällen nicht allein auf eine rein finanzielle Einbuße oder eine fiktive Mietminderung beschränkt werden darf. Vielmehr ist das umfassendere wirtschaftliche Interesse an der Beseitigung der Störung und der Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzung des Eigentums zu berücksichtigen. Dies kann zu einer deutlich höheren Streitwertfestsetzung führen, als es das Amtsgericht in diesem Fall zunächst angenommen hatte. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit realistischeren Gerichtskosten rechnen müssen, die sich nicht nur an einer vermeintlich geringen finanziellen Einbuße orientieren. Der Beschluss stärkt somit die Position von Eigentümern und Besitzern, die sich gegen Störungen ihrer Rechte zur Wehr setzen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Unterlassungsansprüchen bezüglich Eigentumsbeeinträchtigungen nicht nur der fiktive Mietwert, sondern das umfassendere wirtschaftliche Interesse des Eigentümers zu berücksichtigen ist. Das Gericht erhöhte den ursprünglich vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert von 180 Euro deutlich auf 2.000 Euro, da das Eigentumsinteresse über die bloße Nutzungsmöglichkeit hinausgeht und auch den Werterhalt umfasst. Diese Entscheidung könnte für Immobilieneigentümer relevant sein, die Unterlassungsansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen ihres Eigentums durchsetzen wollen, da sie die angemessene Bewertung solcher Ansprüche im Gerichtsverfahren betrifft.

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Herausforderungen bei der Parkplatzbewirtschaftung und Eigentumsnutzung

In Fällen, in denen die Nutzungsrechte an Stellflächen beeinträchtigt werden, entstehen häufig Unsicherheiten bezüglich des wirtschaftlichen Interesses und der daraus resultierenden Rechtsfolgen. Die Bewertung solcher Streitwerte erfordert eine sorgfältige Analyse der Gesamtsituation und kann weitreichende Auswirkungen auf das Eigentumsverhältnis haben.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die komplexen Aspekte Ihres Falls präzise zu durchleuchten und die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen. Wir bieten Ihnen eine strukturierte und zuverlässige Beratung, die Ihnen hilft, Ihre Interessen sachgerecht zu wahren und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Streitwert bei einer Klage wegen unberechtigten Parkens grundsätzlich berechnet?

Der Streitwert bei einer Klage wegen unberechtigten Parkens wird nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bemessen. Dies bedeutet, dass das Gericht den Wert der Beeinträchtigung, die durch das unberechtigte Parken entstanden ist, schätzt und dabei verschiedene Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören:

  • Umfang und Schwere der Rechtsverletzung: Wie oft und wie schwerwiegend das unberechtigte Parken war.
  • Wirtschaftliches Interesse des Klägers: Wie wichtig es für den Kläger ist, weitere Verstöße zu verhindern.
  • Bedeutung der Sache für die Parteien: Wie sehr das unberechtigte Parken die Interessen des Klägers beeinträchtigt hat.

In der Praxis werden für einmalige Parkverstöße oft niedrigere Streitwerte angesetzt, während wiederholte Verstöße zu höheren Werten führen können. Zum Beispiel wurde in einem Fall ein Streitwert von 500 Euro für einen einzelnen Parkverstoß festgelegt, während bei mehreren Verstößen Werte zwischen 1.500 und 2.000 Euro üblich sind.

Die rechtlichen Grundlagen für die Streitwertfestsetzung finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Insbesondere § 3 ZPO und § 51 GKG regeln die Ermessensentscheidung des Gerichts bei der Streitwertfestsetzung.

Stellen Sie sich vor, Sie sind der Eigentümer eines Parkplatzes und möchten verhindern, dass unbefugt geparkt wird. In diesem Fall würde das Gericht den Streitwert anhand Ihres Interesses an der Unterbindung weiterer Verstöße bestimmen. Wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, könnte der Streitwert niedrig angesetzt werden, um die Kosten überschaubar zu halten. Bei wiederholten Verstößen oder wenn es um die Beeinträchtigung Ihres Geschäftsbetriebs geht, könnte der Streitwert höher ausfallen.


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Was bedeutet „wirtschaftliches Interesse“ im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung bei unberechtigtem Parken?

Das wirtschaftliche Interesse im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung bei unberechtigtem Parken bezieht sich nicht nur auf den finanziellen Schaden, den der Kläger erleidet, sondern auch auf den Wert der ungestörten Nutzung seines Eigentums. Dies umfasst beispielsweise die Möglichkeit, Parkplätze für Kunden oder Mieter bereitzustellen, ohne dass diese durch unberechtigtes Parken blockiert werden.

Wenn Sie beispielsweise ein Geschäft betreiben und Ihre Kundenparkplätze regelmäßig von Falschparkern blockiert werden, könnte das Gericht einen höheren Streitwert ansetzen, da die Beeinträchtigung Ihrer Geschäftstätigkeit schwerer wiegt als bei einem privaten Parkplatz. In solchen Fällen wird der Streitwert oft zwischen 1.500 und 2.000 Euro angesetzt, was als Orientierung für das Gericht dient.

Das Gericht versucht, den Wert der Freiheit von Beeinträchtigungen zu beziffern. Dies kann auch die Wiederholungsgefahr von Verstößen umfassen, was bedeutet, dass das Gericht den Wert der Unterbindung zukünftiger Verstöße berücksichtigt.

In einem Fall, in dem der Kläger kein höheres wirtschaftliches Interesse nachweisen kann, wie bei einem Nachbarschaftskonflikt, kann der Streitwert niedriger angesetzt werden, oft bei etwa 1.000 Euro.


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Welche Rolle spielt die Beeinträchtigung des Eigentums bei der Festlegung des Streitwerts?

Die Beeinträchtigung des Eigentums spielt eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Streitwerts. Gerichte berücksichtigen die Bedeutung der ungestörten Nutzung des Eigentums und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Interessen. Wenn das Eigentum beeinträchtigt wird, kann dies den Wert des Grundstücks mindern oder die Nutzung einschränken, was sich auf den Streitwert auswirkt.

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Grundstück, auf dem eine Zufahrt durch eine Baustelle erschwert wird. Diese Beeinträchtigung kann den Wert Ihres Grundstücks verringern, da die Nutzung eingeschränkt ist. In einem solchen Fall würde das Gericht den Wertverlust des Grundstücks als maßgeblichen Faktor für die Streitwertfestsetzung betrachten, anstatt sich ausschließlich auf die Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung zu konzentrieren.

In der Praxis bedeutet dies, dass Gerichte den Streitwert anhand des Interesses des Eigentümers an der Beseitigung oder Verhinderung der Eigentumsbeeinträchtigung festlegen. Dies kann sich auf den Wertverlust des Grundstücks beziehen, der durch die Störung entsteht. Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, kann der vom Kläger angegebene Wert des Streitgegenstands als Grundlage dienen.

In Fällen, in denen der Streitwert nicht eindeutig ist, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Gerichte müssen dann entscheiden, ob die Beeinträchtigung des Eigentums einen signifikanten Einfluss auf den Streitwert hat oder nicht.


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Kann der Streitwert nachträglich geändert werden, wenn er zu niedrig oder zu hoch angesetzt wurde?

Ja, der Streitwert kann nachträglich geändert werden, wenn er als zu niedrig oder zu hoch angesehen wird. Dies geschieht in der Regel durch eine Streitwertbeschwerde, die gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung eingelegt werden kann. Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Fristen und Voraussetzungen für eine solche Beschwerde sind wichtig zu beachten:

  • Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten nach formeller Rechtskraft der Entscheidung eingelegt werden.
  • Voraussetzungen: Die Beschwerde sollte formal korrekt und klar dokumentiert sein. Sie muss begründet werden, warum der ursprünglich festgesetzte Streitwert als unangemessen angesehen wird.

In einem selbstständigen Beweisverfahren kann das Gericht den Streitwert innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens von Amts wegen ändern.

Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem Rechtsstreit über die Parkplatzbewirtschaftung involviert und der ursprünglich festgesetzte Streitwert erscheint Ihnen als unangemessen. In diesem Fall können Sie eine Beschwerde einlegen, um eine Anpassung des Streitwerts zu erreichen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Gerichts- und Anwaltskosten haben, da diese direkt vom Streitwert abhängen.


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Wie wirkt sich ein höherer oder niedrigerer Streitwert auf die Gerichts- und Anwaltskosten aus?

Der Streitwert spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten in einem Rechtsstreit. Er dient als Grundlage für die Ermittlung dieser Kosten, die sich direkt an seiner Höhe orientieren. Je höher der Streitwert, desto höher fallen die Kosten aus, und umgekehrt.

Auswirkungen auf die Kosten

  • Gerichtskosten: Diese sind direkt vom Streitwert abhängig. Ein höherer Streitwert führt zu höheren Gerichtsgebühren, da die Gebühren in Tabellen festgelegt sind, die auf dem Streitwert basieren.
  • Anwaltskosten: Auch die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Sie werden gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und steigen mit einem höheren Streitwert an.

Beispielszenario

Stellen Sie sich vor, Sie streiten über eine Zahlungsforderung. Wenn der Streitwert bei 5.000 Euro liegt, sind die Gerichts- und Anwaltskosten niedriger als bei einem Streitwert von 10.000 Euro. In diesem Fall würden die Kosten für die unterlegene Partei erheblich steigen, wenn der Streitwert von 5.000 auf 10.000 Euro erhöht wird.

Rechtliche Grundlagen

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für Gerichtsgebühren und basiert auf den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für Anwaltsgebühren. Wenn der Streitwert nicht klar ist, kann das Gericht ihn nach freiem Ermessen festsetzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Streitwert

Der Streitwert bezeichnet den in Geld ausgedrückten wirtschaftlichen Wert eines Klagegegenstands in einem Zivilprozess. Er ist entscheidend für die Bestimmung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sowie für die Zuständigkeit des Gerichts. Die Festsetzung richtet sich nach §§ 3 bis 9 ZPO (Zivilprozessordnung). Der Streitwert wird zu Beginn des Verfahrens vorläufig festgesetzt und kann im Urteil endgültig bestimmt werden.

Beispiel: Im vorliegenden Fall setzte das Amtsgericht den Streitwert zunächst auf 5.000 Euro fest, reduzierte ihn im Urteil auf 180 Euro, bevor das Landgericht ihn auf 2.000 Euro korrigierte.


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Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch ist eine rechtliche Forderung, mit der jemand dazu verpflichtet werden soll, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Er basiert auf § 1004 BGB und dient dem Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen in Rechte, insbesondere Eigentums- und Besitzrechte. Der Anspruch setzt eine Beeinträchtigung oder deren drohende Wiederholung voraus und kann auch präventiv geltend gemacht werden.

Beispiel: Die Garagennutzerin forderte in diesem Fall, dass der Nachbar es unterlassen muss, seinen übergroßen Iveco Daily so zu parken, dass er die Zufahrt zu ihrer Garage behindert.


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Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, wie z.B. Beschlüsse über Verfahrensfragen oder Kostenentscheidungen. Es ist in den §§ 567 ff. ZPO geregelt. Das Verfahren ermöglicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz, ohne ein vollständiges Berufungsverfahren durchführen zu müssen. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen.

Beispiel: Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 180 Euro ein, woraufhin das Landgericht als höhere Instanz diese Entscheidung überprüfte und den Wert auf 2.000 Euro erhöhte.


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Eigentumsbeeinträchtigung

Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung oder der Wert des Eigentums durch die Handlungen Dritter negativ beeinflusst wird. Nach § 903 BGB hat der Eigentümer das Recht, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Eigentumsbeeinträchtigungen können die Nutzungsmöglichkeit, den Werterhalt und die Verfügungsfreiheit umfassen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall bestand die Eigentumsbeeinträchtigung darin, dass die Klägerin ihre Garage aufgrund des zu groß parkierten Fahrzeugs nicht ungehindert nutzen konnte.


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Nachbarrecht

Das Nachbarrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümern oder Nutzern benachbarter Grundstücke. Es ist teilweise im BGB (§§ 903 ff., 1004) und in landesrechtlichen Vorschriften normiert. Es definiert Duldungspflichten und Abwehransprüche bei gegenseitigen Beeinträchtigungen und versucht, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Nachbarn herzustellen. Zentral ist dabei die Abwägung zwischen Nutzungsfreiheit und Rücksichtnahmepflichten.

Beispiel: Der Streit im Garagenhof betrifft klassische nachbarrechtliche Fragen: Wie weit darf der eine Nutzer seine Parkposition ausdehnen, wenn dadurch die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbarn eingeschränkt werden?


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Wirtschaftliches Interesse

Das wirtschaftliche Interesse bezeichnet den in Geld messbaren Vorteil, den eine Partei durch den Erfolg ihrer Klage erlangt. Es ist nach § 3 ZPO maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts. Bei Unterlassungsansprüchen umfasst das wirtschaftliche Interesse nicht nur den unmittelbaren finanziellen Wert der beeinträchtigten Nutzung, sondern auch langfristige Aspekte wie Werterhaltung und ungestörte Nutzungsmöglichkeit.

Beispiel: Im Urteil betonte das Landgericht, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der ungehinderten Garagennutzung über den bloßen fiktiven Mietwert hinausgeht und deshalb mit 2.000 Euro zu bewerten ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: Diese Vorschrift regelt den Anspruch des Eigentümers, die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums zu verlangen und weitere Störungen zu unterlassen. Es schützt das Eigentum vor unrechtmäßigen Eingriffen und ermöglicht es dem Eigentümer, sich gegen Störer zur Wehr zu setzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin beruft sich auf diesen Paragraphen, da sie durch das parkende Fahrzeug des Beklagten in der Nutzung ihrer Garage beeinträchtigt wird und fordert, dass der Beklagte diese Störung unterlässt, also sein Fahrzeug so parkt, dass ihre Garageneinfahrt frei bleibt.
  • § 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anspruch wegen Besitzstörung: Auch der Besitzer einer Sache, nicht nur der Eigentümer, kann bei einer Störung seines Besitzes verlangen, dass die Störung beseitigt und zukünftig unterlassen wird. Dieser Besitzschutz greift unabhängig vom Eigentum und dient dem Schutz der tatsächlichen Sachherrschaft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Klägerin Nutzerin der Garage ist, kann sie sich als Besitzerin ebenfalls auf diesen Paragraphen berufen, um gegen die Beeinträchtigung durch das parkende Fahrzeug vorzugehen, selbst wenn sie nicht Eigentümerin der Garage sein sollte.
  • § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) – Streitwert: Dieser Paragraph bestimmt, wie der Streitwert in Zivilprozessen festgesetzt wird. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinem Antrag und ist Grundlage für Gerichts- und Anwaltskosten. Das Gericht schätzt den Wert nach freiem Ermessen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht muss den Streitwert für den Unterlassungsanspruch der Klägerin festlegen. Dieser Wert bestimmt, wie hoch die Kosten des Rechtsstreits für beide Parteien ausfallen und das Gericht hat hier über die angemessene Höhe des Streitwerts entschieden.
  • § 48 Gerichtskostengesetz (GKG) – Streitwert bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten: Diese Vorschrift konkretisiert für vermögensrechtliche Streitigkeiten, wie der Streitwert zu bestimmen ist. Grundsätzlich ist der Wert der Klageforderung maßgebend, wobei bei Unterlassungsklagen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Unterlassung entscheidend ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wendet § 48 GKG an, um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Parkstörung zu bemessen. Es geht darum zu ermitteln, welchen wirtschaftlichen Vorteil die Klägerin durch die Unterlassung des störenden Verhaltens des Beklagten erlangt.

Das vorliegende Urteil


LG Hagen – Az.: 1 T 6/25 – Beschluss vom 04.02.2025


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