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Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung von Kuhglocken

AG Wolfratshausen – Az.: 5 C 274/20 – Urteil vom 24.10.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Zusammenfassung

Streit um Lärm durch Kuhglocken auf Nachbargrundstück beschäftigt Gericht In Greiling streiten Eigentümer zweier Nachbargrundstücke vor Gericht über die Verwendung von Kuhglocken auf der Weide. Die Kläger, die in unmittelbarer Nähe zu den Weideflächen wohnen, behaupten, dass der Lärm der Glocken die Nachtruhe stört und fordern Unterlassungsansprüche. Die Beklagten wehren sich gegen die Vorwürfe und behaupten, nur Jungtiere mit kleineren Glocken auf die Weide zu lassen.

Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung von Kuhglocken
(Symbolfoto: Clara Bastian/Shutterstock.com)

Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und Augenschein vor Ort erhoben. Laut dem Gutachten des Sachverständigen wurden während des Messzeitraums zwischen April und Oktober 2021 drei Jungtiere mit sehr kleinen Glocken auf der Weide beobachtet. Zuvor seien es acht Tiere mit zum Teil sechs großen Glocken gewesen. Die Größen der Glocken betrügen zwischen sieben und 19 cm und verursachten Spitzenlärm bis zu 82 dB.

Die Kläger fordern nun, dass die Beklagten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht mehr als drei Tiere mit Glocken von mehr als sieben Zentimeter Durchmesser auf die Weide lassen dürfen. Die Beklagten weigern sich, der Teilklagerücknahme zuzustimmen.

Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn wegen lästiger Kuhglocken ist abgewiesen worden. Wie aus dem Urteil des zuständigen Gerichts hervorgeht, müssen die Kläger die Geräuschimmissionen durch die Rinder auf der Nachbarweide dulden. Das Gericht stellte fest, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt und die Richtwerte der Immissionsrichtlinie eingehalten wurden. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die Kuhglocken ihre Nachtruhe stören und dadurch ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt wird. Dem Gericht zufolge ist jedoch eine Beeinträchtigung nur dann wesentlich, wenn sie über bloße Belästigung hinausgeht und körperliches Unbehagen hervorruft. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf einem Gutachten, das Messungen zwischen dem 30. Juni und dem 22. Juli 2021 durchgeführt hat. Die Kläger können gegen das Urteil noch Berufung einlegen.

Das Landgericht München entschied, dass der Lärmpegel der Kuhglocken nicht ausreicht, um eine Störung darzustellen, und dass die Glocken angesichts der ländlichen Umgebung des Bauernhofs sozialverträglich sind. Das Gericht erklärte auch, dass die Kläger keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht hätten, dass die Kühe außerhalb des Beobachtungszeitraums größere Glocken getragen hätten. Die Verwendung von Kuhglocken ist in ländlichen Gebieten in Deutschland seit Generationen üblich und wird oft als Symbol für das bäuerliche Erbe des Landes gesehen. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Lärmpegel der Glocken zu hoch sei und sie daran hindere, eine gute Nachtruhe zu finden. Das Gericht entschied jedoch, dass der Lärmpegel nicht hoch genug war, um eine erhebliche Störung zu verursachen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung von Kuhglocken.

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Grundstücks (…) in Greiling. Unmittelbar angrenzend befindet sich ein Grundstück, welches im Eigentum der Beklagten zu 1) steht und an den Beklagten zu 2) verpachtet ist. Der Beklagte zu 2) nutzt das Grundstück, um dort zwischen April und Oktober 4-6 junge Rinder weiden zu lassen, denen er teilweise Glocken umhängt. Nachts waren die Tiere früher auch auf der Weide, inzwischen sind sie nachts im teilweise geöffneten Stall.

Die Kläger behaupten, den Tieren würden nicht nur kleine, sondern auch große Glocken umgehängt (Bl. 20 d. A.). Im Messzeitraum des Sachverständigen seien vier Jungtiere, davon drei mit sehr kleinen Glocken auf der Weide gewesen (Bl. 80). Zuvor seien acht Tiere mit zum Teil sechs sehr großen Glocken auf der Weide gewesen (ebd.). Die Beklagten hätten während des Messzeitraums weniger Tiere mit weniger und kleineren Glocken auf die Weide gestellt (Bl. 79/80). Im Mai 2021 seien acht Tiere mit drei Glocken, im Oktober 2021 acht Tiere mit sechs Glocken auf der Weide gewesen (Bl. 85). Über das Jahr befänden sich dort Tiere unterschiedlichen Alters, vom Kalb bis zur ausgewachsenen Milchkuh, mit entsprechend unterschiedlichen Glockengrößen (Bl. 122). Die Größen betrügen zwischen sieben und 19 cm (Bl. 134). Die Glocken würden erheblichen Lärm verursachen, in Spitzen bis zu 82 dB. Das Schlafzimmer der Kläger weise zur streitgegenständlichen Wiese. Die Kläger könnten nachts nicht schlafen.

Die Kläger beantragten zunächst: Die Beklagten haben es zu unterlassen, auf dem Grundstück (…) täglich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Rinder zu weiden bzw. weiden zu lassen, die mit umgehängten Kuhglocken versehen sind.

Die Kläger beantragten zuletzt: Die Beklagten haben es zu unterlassen, auf dem Grundstück (…) täglich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr mehr als drei Rinder zu weiden bzw. weiden zu lassen, die mit umgehängten Kuhglocken im Format von mehr als sieben Zentimeter Durchmesser versehen sind.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, nur Kälber mit Glocken eines Durchmessers von ca. 7 cm auf der Weide zu halten (Bl. 54). Während des Messzeitraums hätten sich vier Jungtiere mit solchen Glocken, die auch sonst den Tieren umgehängt werden, auf der Weide befunden (Bl. 82). Im Oktober 2021 seien nur vier Tiere mit Glöckchen behängt gewesen (Bl. 88).

Die Beklagten erklärten, einer in der Antragsumstellung der Kläger liegenden Teilklagerücknahme nicht zuzustimmen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen (…) aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.08.2020 und durch Augenschein im Rahmen eines Ortstermins vom 20.09.2022. Die Messung durch den Sachverständigen fand zwischen 30.06.2021 und 22.07.2021 statt. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 29.10.2021 und auf das Protokoll vom 20.09.2022. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, insbesondere der Klagepartei vom 14.04.2020, 06.07.2020, 13.07.2020, 24.08.2020, 15.09.2020, 16.12.2021, 11.01.2022, 16.02.2022, 09.05.2022, 25.05.2022, 07.07.2022, 10.08.2022 und 15.09.2022 und der Beklagtenpartei vom 09.06.2020, 10.08.2020, 01.09.2020, 30.09.2020, 05.10.2020, 21.05.2021, 15.11.2021, 10.01.2022, 24.01.2022, 17.02.2022, 22.02.2022, 27.07.2022, 23.08.2022 und 07.09.2022 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 13.07.2020, 11.03.2022 und 20.09.2022.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. In der Umstellung des Klageantrags liegt eine Beschränkung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um keine qualitative Änderung, sondern um eine quantitative Beschränkung, da statt jeglicher Anzahl von Rindern mit jeglicher Glockengröße nur noch solche untersagt sein sollen, welche die Zahl von dreien und die Glockengröße von sieben Zentimetern überschreiten. In diesem Fall bleibt § 269 ZPO weiterhin anwendbar (vgl. MüKoZPO § 264 Rn. 23). Da die Beschränkung gemäß § 269 I ZPO erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und die Beklagtenpartei nicht eingewilligt hat, ist über den ganzen Anspruch zu entscheiden.

B. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, auf dem im Klageantrag bezeichneten Grundstück Rinder zu weiden oder weiden zu lassen, die mit umgehängten Kuhglocken versehen sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 I BGB und auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.

I. Die Kläger sind Eigentümer ihres Grundstücks (…), welches sich neben der streitgegenständlichen Weide befindet.

II. Die Kläger sind aber zur Duldung der Geräuschimmissionen gemäß § 1004 II BGB verpflichtet.

Im Rahmen des Anspruchs des § 1004 BGB kommt es bei den Geräuschimmissionen durch die Rinder mit umgehängten Glocken im Wesentlichen auf § 906 BGB an. Auf die Streitfrage, ob § 906 BGB bestimmt, ob überhaupt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 I BGB vorliegt, oder ob der Betroffene zur Duldung i.S.d. § 1004 II BGB verpflichtet ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn in beiden Fällen liegt die Beweislast beim Störer, hier also der Beklagtenpartei (vgl. BeckOGK BGB § 1004 Rn. 85).

1. Die Lärmimmissionen durch die Kuhglocken sind von den Klägern gemäß § 906 I 1 BGB zu dulden, wenn sie keine oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellen.

a) Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt vom Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (st. Rspr. BGH, vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, V ZR 85/04, Urteil vom 15. 2. 2008, V ZR 222/06). Abzugrenzen ist zwischen hinzunehmenden „sozialadäquaten“ Belästigungen und über bloße Belästigungen hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Beeinträchtigungen (MüKoBGB § 906 Rn. 68). Es hat eine situationsbezogene Abwägung zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1993, 925); Begriffe wie Sozialadäquanz, Wahrnehmbarkeit und Belästigung sind im Zentrum einer Großstadt anders auszufüllen als auf dem Land (MüKoBGB § 906 Rn. 75). Maßgeblich ist also ein Durchschnittsbenutzer des betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit. Es handelt sich um einen sog. differenziert-objektiven Maßstab (BeckOGK BGB § 906 Rn. 86).

b) Bei der vom Tatrichter anzustellenden Bewertung ist § 906 I 2, 3 BGB zu beachten, wonach eine Beeinträchtigung i.d.R. unwesentlich ist, wenn die in den anwendbaren Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Die Einhaltung oder Überschreitung dieser Grenz- oder Richtwerte indiziert also die Unwesentlichkeit bzw. die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Hierdurch wird die Darlegungs- und Beweislast des Störers für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung zu seinen Gunsten eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, V ZR 85/04). Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2004, V ZR 217/03).

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2. Hier liegt nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor.

a) Im Rahmen der Begutachtung hat der Sachverständige Messungen zwischen 30.06. und 22.07.2021 vorgenommen und diese mit den hier einschlägigen Richtwerten gemäß Ziff. 6.1 d) der TA Lärm abgeglichen. Nach Würdigung des Gutachtens indiziert dieses, dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist.

aa) Der Sachverständige hat seine Messungen einwandfrei vorgenommen und seine Ergebnisse nachvollziehbar ermittelt und erläutert. Gegen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Sachverständigen haben die Parteien auch keine Einwände vorgebracht. Hiernach wurden die Grenzwerte der TA Lärm im Messzeitraum tagsüber durchgehend unterschritten und nachts nur in einem Fall, am 19.07.2021 zwischen 22 und 23 Uhr für 30 Minuten durch pegelbestimmende Kuhglockengeräusche überschritten, nämlich um 5 dB(A) (S. 6, 22, 23, 25 des Gutachtens; teils versehentlich mit Datum 29.07.). Auch die Klagepartei hat aus diesen Messungen nicht gefolgert, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorgelegen hat, sondern lediglich die vom Sachverständigen vorgefundenen Umstände beanstandet, was unten gesondert behandelt wird.

bb) Diese einmalige Überschreitung führt zu keiner abweichenden Einschätzung.

In der TA Lärm werden Richtwerte vorgegeben (vgl. Ziff. 6 „Immissionsrichtwerte“). Im Gegensatz zu Grenzwerten als absolute Maximalwerte können diese im Einzelfall überschritten werden (BeckOGK BGB § 906 Rn. 120; Staudinger BGB § 906 Rn. 188). Eine Überschreitung führt ebenso wie eine Unterschreitung der Werte zu einer Indizwirkung für die Beurteilung der Wesentlichkeit, im Fall der Überschreitung ist die Indizwirkung allerdings stärker. Hiervon ist abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (BeckOGK BGB § 906 Rn. 130).

Hier handelt es sich um eine zulässige Überschreitung gemäß Ziff. 7.2 TA Lärm. Seltene Ereignisse im Sinne dieser Norm sind Überschreitungen, die in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden zu erwarten sind.

Vorliegend wurden 182 Nachtstunden betrachtet. Die Überschreitung betrifft daher nur etwa 0,55 % der Nachtstunden (vgl. S. 26 des Gutachtens) oder 0,27 % der nächtlichen Zeit im Messzeitraum. Das Ereignis ist im dreiwöchigen Zeitraum nur einmal aufgetreten. Da die Kühe nur etwa die Hälfte des Jahres auf der streitgegenständlichen Wiese sind, ist hochgerechnet auf diesen Zeitraum auch zu erwarten, dass eine Überschreitung seltener als zehnmal pro Jahr erfolgt.

Der für seltene Ereignisse gemäß Ziff. 6.3 TA Lärm geltende Wert von 55 db(A) nachts ist hier auch nicht überschritten worden.

Darüber hinaus wäre auch der vorhandene Verkehrslärm zu berücksichtigen, welcher insbesondere von der nahegelegenen Bundesstraße B472 stammt und im Regelfall nachts dominant ist (S. 5 des Gutachtens). Auch nach Ausfiltern besonders laute Schall-Ereignisse ohne „Kuh-Bezug“ verbleibt laut Sachverständigem ein Anteil Verkehrslärm. Er stellt fest, dass eine Summe des Richtwerts aus der TA Lärm und der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), welche eine zulässige Gesamtbelastung von unter 55 db(A) ergäbe, immer eingehalten wäre (S. 23/24). Aufgrund der obigen Ausführungen kommt es hierauf aber nicht an.

b) Die sich hieraus ergebende Indizwirkung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wurde im Ortstermin durch Augenschein zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.

aa) Im Ortstermin wurden auf der Weide fünf Kälber im Alter zwischen vier und sechs Monaten vorgefunden, von denen vier Kälber Glocken trugen. Die Glocken hatten zwei verschiedene Größen, eine gab einen helleren, höheren, eine einen dunkleren, tieferen Ton ab. Da Resonanzkörper einen umso höheren Ton abgeben, je kleiner sie sind, und einen umso tieferen, je größer sie sind, wird davon ausgegangen, dass die Glocken mit dem helleren Ton kleiner waren. Dies wurde durch Ausprobieren der von den Klägern vorbereiteten Glocken in drei beispielhaften Größen bestätigt.

Der tiefere Ton war seltener zu hören, sodass nach dem Eindruck des erkennenden Richters ein Kalb die größere Glocke und die anderen drei Kälber die kleineren Glocken trugen.

Der Beklagte zu 2) erklärte, dass dieselben Glocken auch im Messzeitraum verwendet worden seien. Die Klägerin erklärte, dass die Glocke mit dem tieferen Ton damals nicht umgehängt worden war, sondern nur die Glocken mit dem höheren Ton sowie andere noch kleinere Glocken.

Zunächst war festzustellen, dass die höhere, kleinere Glocke deutlicher zu vernehmen war als die tiefere, größere Glocke. Dies ergab sich nicht nur aus der Häufigkeit, sondern auch aus der Frequenz und jedenfalls der empfundenen Lautstärke.

Als sich alle Beteiligten am Zaun zwischen den Grundstücken befanden, hielten sich die Kälber etwa in der Mitte der Weide und etwas entfernter hiervon auf. Die Glocken waren deutlich vernehmbar. Man konnte sich aber in normaler Lautstärke unterhalten und musste nicht lauter sprechen, um andere Personen gut verstehen zu können.

Vom Balkon des klägerischen Hauses im ersten Stock aus war der Eindruck ähnlich, wobei die Glocken ein kleines Stück leiser erschienen. Dies mag damit zu erklären sein, dass die Kälber sich in diesem Moment ein Stück weiter nach Westen entfernt hatten. Denn der Balkon beginnt bereits ein kurzes Stück vom Zaun entfernt. Die Wahrnehmbarkeit von Geräuschen unterschied sich hier allenfalls minimal von der Position im Garten in der Nähe des Zaunes. Es fiel auf, dass man die Glocken nicht hörte, während man das Diktiergerät besprach, weil die Geräusche durch das eigene Sprechen übertönt wurden.

Anschließend wurde das Schlafzimmer der Kläger im zweiten Stock betreten, welches in Richtung des Balkons und der Weide weist und nach Auskunft der Klägerin inzwischen vom ersten Stock dorthin verlegt worden war. Bei geöffnetem Fenster war die Geräuschkulisse ähnlich wie auf dem Balkon, allerdings wiederum etwas leiser. Dies war einerseits auf die etwas größere Entfernung, andererseits darauf zurückzuführen, dass man sich nicht komplett im Freien befand. Bei geschlossenem Fenster waren die Glocken überhaupt nicht mehr zu hören.

bb) Nach dem oben beschriebenen Maßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen in der Situation der Kläger stellen diese Geräusche allenfalls eine sozialadäquate Belästigung dar, aber keine darüber hinausgehende, körperliches Unbehagen hervorrufende Beeinträchtigung.

Dies ergibt sich zum einen schon aus der Geräuschkulisse an sich, die anlässlich der Art und Lautstärke durch einen verständigen Durchschnittsmenschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen sind. Ein Glockengeräusch ist verglichen mit anderen Lärmimmissionen von der Art her ein eher unterdurchschnittlich störendes Geräusch, bei dem sich ein nachvollziehbares Störgefühl vor allem aus der Lautstärke ergeben kann. Im vorliegenden Fall erreicht die Lautstärke, wie oben festgestellt, aber kein störendes Niveau und war nach dem Eindruck des erkennenden Richters auch noch erheblich hiervon entfernt.

Zum anderen ist auch das konkrete örtliche Umfeld zu beachten, in welchem Kuhglocken vorhanden sind. Für die Beurteilung der Sozialadäquanz darf der Fall nicht losgelöst von diesem Umfeld eingeordnet werden. Kuhglocken sind beispielsweise in einer Großstadt, in einem Wohngebiet einer Kleinstadt oder in einem landwirtschaftlich geprägten Dorf in unterschiedlichem Maße sozialadäquat. Bei der Anfahrt zum Ortstermin fiel auf, dass sich in Greiling an verschiedenen Stellen im Ort und am Ortsrand in der Nähe von Wohnbebauung Weiden befanden, auf denen auch deutlich größere Kühe in größerer Zahl und mit deutlich größeren Kuhglocken grasten als sie auf der streitgegenständlichen Weide vorgefunden wurden. Der Ort ist erkennbar landwirtschaftlich geprägt. Dies ist bereits auf einer kurzen Durchfahrt mit dem Auto ersichtlich und ist erst recht für jedermann ersichtlich, der in diesen Ort zieht und sich daher üblicherweise noch viel gründlicher und häufiger mit den dortigen Umständen beschäftigt. Wenn Kühe mit Glocken in Greiling nicht grundsätzlich sozialadäquat wären, so wären sie das wohl in kaum einem bayerischen Dorf mehr. Davon ist aber nicht auszugehen.

In der Zusammenschau liegt für einen Durchschnittsbenutzer des betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit keine wesentliche Beeinträchtigung vor.

Unbenommen ist, dass die Kläger die Geräusche als störend empfinden. Es ist auch nicht unüblich, dass Geräusche, die als störend empfunden werden, ab diesem Moment subjektiv besonders stark wahrgenommen werden, hierdurch Ärger verursachen und auch am Schlafen hindern können. Für den geltend gemachten Anspruch kommt es aber wie dargestellt auf einen verständigen Durchschnittsmenschen in der konkreten örtlichen Situation an und nicht auf die konkrete subjektive Belastbarkeit (vgl. auch MüKoBGB § 906 Rn. 72).

c) Hieran ändert auch der klägerische Vortrag nichts, dass zu anderen Zeiten mehr Glocken und größere Glocken auf der Weide verwendet worden seien als dies bei der Messung und bei dem Ortstermin der Fall gewesen sei.

Dieser Vortrag wird auch regelmäßig und deutlich an verschiedenen Stellen wiederholt. Für die Frage der Beeinträchtigung kommt es aber nur mittelbar auf die Anzahl und Größe der Kuhglocken an. Entscheidend ist der dadurch entstehende Lärm, welcher sich hieraus ergeben kann. Die Kläger haben aber nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der Verwendung der von ihnen behaupteten Glockengrößen und -mengen eine höhere Lärmbelastung vorlag, geschweige denn dass hierdurch die Richtwerte überschritten würden.

Ein solcher Schluss, dass hierdurch in jedem Fall eine größere, die Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung überschreitenden Lärmbelastung vorliegen würde, kann keinesfalls ohne weiteres gezogen werden:

Zum einen hat der Sachverständige festgestellt, dass die Kuhglocken in der Regel durch Umgebungsgeräusche, zumeist Verkehrslärm, überlagert und nur selten pegelbestimmend und eindeutig identifizierbar gewesen seien (S. 6 des Gutachtens). Mit zunehmender Anzahl und Größe kann also nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Kuhglocken dann in jedem Fall häufiger pegelbestimmend sind.

Zum anderen hat sich durch den Eindruck im Ortstermin gezeigt, dass eine größere Glocke nicht in jedem Fall zu einer höheren Beeinträchtigung führt. Dort war es gerade so, dass die etwas tiefere, also größere Glocke weniger störend war.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass eine relevante Mehrbelastung bei der Verwendung einer größeren Zahl und größerer Glocken ausgeschlossen werden kann. Ein konkreter Vortrag der Kläger hierzu ist aber ausgeblieben, obwohl sie durch zwei richterliche Hinweise darauf aufmerksam gemacht worden sind (Bl. 90/91, 101).

Schon aus diesem Grund war also keine weitere Beweisaufnahme zu dem Thema erforderlich, welche und wie viele Glocken in der Vergangenheit genutzt worden sind und welche Lautstärke sich daraus ergibt.

d) Im Übrigen erfolgte auch kein substantiierter und erheblicher Sachvortrag der Kläger zur Größe der Kuhglocken.

Vor dem Beweisbeschluss vom 21.08.2020 trugen die Kläger lediglich vor, es seien „nicht nur kleine, sondern auch große“ Glocken. Als die Beklagten hierauf die Größe von 7 cm vortrugen, erfolgte zunächst kein weiterer Klägervortrag hierzu. Da es völlig subjektiv und unbestimmt ist, was groß und was klein ist, war zu diesem Zeitpunkt nicht einmal klar, ob die Parteien von objektiv unterschiedlichen Größen sprachen. Zutreffend wurde daher Beweis über die Lautstärke erhoben, ohne hierbei Vorgaben zur Größe der zu verwendenden Glocken zu machen.

Nach Eingang des Gutachtens erklärten die Kläger nunmehr, dass vor dem Messzeitraum acht Tiere mit zum Teil sechs sehr großen Glocken auf der Weide gewesen seien. Dieses Vorbringen ist gemäß § 296 II ZPO zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Kläger dies nicht vor oder zumindest noch während der Messung mitgeteilt haben, sondern erst nach Eingang des Gutachtens. Dies hätte dann gegebenenfalls bereits während der Messung berücksichtigt werden können, ohne dass eine weitere Messung erforderlich wäre. Dieser verspätete Vortrag beruht auf grober Nachlässigkeit.

Im Anschluss erfolgte der Vortrag, dass von 14.05. bis 18.05.2021 acht Tiere mit drei Glocken auf der Weide gewesen seien. Es bleibt unklar, ob dies eine Richtigstellung des vorherigen Vortrags ist (also nur drei statt sechs Glocken) oder sich auf einen anderen Zeitraum bezieht. Jedenfalls stellen drei Glocken ohnehin keine Abweichung zum Messzeitraum dar. Die Bedeutung der Anzahl der Tiere ist ebenfalls nicht vorgetragen. Auch wenn „Kälbergebrüll“ am Rande erwähnt wird, geht es hier wesentlich um den Glockenlärm. Ein Vortrag, dass eine größere Zahl von Tieren bei sonst gleichen Glocken für (erheblich) mehr Lärm sorgen würden, fehlt.

Schließlich stellten die Kläger die Ergänzungsfrage: „Würde sich am Ergebnis des Gutachtens etwas ändern, wenn während des Messzeitraums die Tiere in doppelter Anzahl und mit jeweils Kuhglocken unterschiedlicher Größe (bis zu 18 cm Durchmesser) auf der Weide befinden würden?“ (Bl. 80). Hier wird erstmals eine konkrete Größenspanne genannt. Die Ergänzungsfrage ist aber als Ausforschungsbeweis zurückzuweisen. Sie ist so unbestimmt, dass nicht klar ist, welche und wie viele Glocken eingesetzt werden müssten. Ferner gibt es keinen Bezug zu einem substantiierten Sachvortrag. Es kann nicht verlangt werden, im Rahmen der Beweisaufnahme ohne entsprechenden Vortrag die Lautstärke verschiedener Glocken zu messen, um im Anschluss vortragen zu können, es habe sich um diejenigen Glocken gehandelt, welche möglicherweise die Richtwerte überschreiten.

Schließlich erklären die Kläger, sie hätten vorgetragen, „dass zu allen Zeiten, in denen der Beklagte zu 2. die streitgegenständliche Wiese bewirtschaftete, Rinder unterschiedlichen Alters gehalten wurden und diese mit unterschiedlichen Glocken der Größe von sieben bis 19 cm behängt waren“ (Bl. 134). Es ist schlicht unzutreffend, dass die Kläger in den zitierten Schriftsätzen oder an anderer Stelle jemals zuvor eine konkrete Größe oder auch nur einen Größenrahmen, abgesehen von o.g. Ergänzungsfrage, vorgetragen haben. Soweit sich dieser erstmalige Vortrag auf den Zeitraum vor der Messung bezieht, gilt das oben Gesagte und auch dieser Vortrag ist als verspätet zurückzuweisen.

3. Aus den genannten Gründen ist auch der Antrag in der auf mehr als drei Rinder mit Kuhglocken von mehr als sieben Zentimetern Durchmesser beschränkten Form nicht begründet. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der klägerische Vortrag rechtfertigen keine Abstufungen, wonach den Beklagten die Nutzung der Kuhglocken in einer bestimmten Anzahl oder Größe zu untersagen wäre.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 52 II GKG.

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