Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 70/23 ➔
Übersicht:
- ✔ Kurz und knapp
- Geschäftsschädigende Äußerungen: Richterlegen angemessenen Streitwert fest
- ✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklage
- Was ist der Streitwert und wovon hängt seine Festsetzung ab?
- Welche Faktoren können zu einer Erhöhung oder Verringerung des Streitwerts führen?
- Welche Rolle spielt die Darlegung konkreter wirtschaftlicher Schäden bei der Streitwertfestsetzung?
- Wie wirkt sich ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf den Streitwert aus?
- Welche Kosten können auf die Parteien zukommen, wenn der Streitwert hoch angesetzt wird?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Dresden
✔ Kurz und knapp
- In Unterlassungsverfahren wegen geschäftsschädigender Äußerungen ist das Interesse an der Unterbindung weiterer Verstöße für die Streitwertbemessung maßgeblich.
- Kriterien sind die Art des Verstoßes, drohender Schaden wie Umsatzeinbußen und Rufschaden sowie die Unternehmensverhältnisse des Verletzers.
- Die Angaben zum Streitwert in der Antragsschrift haben indizielle Bedeutung, sofern keine offensichtlich unrichtige Bewertung vorliegt.
- Ein Abschlag von 50% gegenüber dem Hauptsachewert ist bei einstweiligen Verfügungen aufgrund der vorläufigen Regelung angemessen.
- Eine abschließende Regelung war hier wegen andauernder Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht zu erwarten.
- Die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von 5.000 € nach Abschlag wurde vom OLG als nicht sachwidrig bestätigt.
Geschäftsschädigende Äußerungen: Richterlegen angemessenen Streitwert fest
Wenn Unternehmen sich durch öffentliche Äußerungen in ihrer geschäftlichen Reputation beschädigt sehen, können sie mit einer Unterlassungsklage gegen solche Aussagen vorgehen. Der Streitwert einer solchen Klage spielt dabei eine entscheidende Rolle, da er die Höhe möglicher Prozesskosten sowie die Dringlichkeit des Unterlassungsanspruchs widerspiegelt. Gerichte bemessen den Streitwert anhand verschiedener Kriterien, wie der Art und Reichweite der beanstandeten Äußerungen sowie der konkreten wirtschaftlichen Folgen für das betroffene Unternehmen. Dabei kommt den Angaben des Klägers im Rahmen der Klageerhebung eine indizielle Bedeutung zu, solange diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. Das folgende Urteil befasst sich mit der Frage der angemessenen Streitwertfestsetzung in einem konkreten Fall einer Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen.
Schützen Sie Ihr Unternehmen vor geschäftsschädigenden Äußerungen
Als erfahrener Rechtsberater weiß ich, wie belastend und komplex solche Fälle sein können. Ich verstehe Ihre Sorgen um den Schutz Ihrer Reputation und das Finden einer kosteneffizienten Lösung. In meiner langjährigen Tätigkeit habe ich zahlreiche Mandanten bei derartigen Unterlassungsklagen erfolgreich vertreten.
Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung, die Ihnen zeigt, wie Sie Ihr Unternehmen effektiv vor geschäftsschädigenden Äußerungen schützen können. Dieser erste Schritt könnte entscheidend sein, um Ihre rechtliche Situation zielgerichtet zu meistern.
✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden
Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen – Streitwert
Im vorliegenden Fall geht es um eine Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung solcher Äußerungen verlangt. Diese Äußerungen, die von der Beschwerdegegnerin getätigt wurden, hatten das Potenzial, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen. Die Antragstellerin beantragte zunächst beim Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung, die auch erlassen wurde. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 5.000 € fest. Dies entsprach den Angaben der Antragstellerin. Allerdings war die Antragstellerin der Meinung, dass dieser Streitwert zu niedrig angesetzt war und legte Beschwerde ein, um den Streitwert auf 50.000 € erhöhen zu lassen.
Rechtliche Auseinandersetzung und Streitwertproblematik
Das Landgericht Leipzig blieb jedoch bei seiner ursprünglichen Entscheidung und half der Beschwerde nicht ab. Daraufhin wurde die Angelegenheit dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden vorgelegt. Das rechtliche Problem lag in der angemessenen Bewertung des Streitwertes für die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen. Der Streitwert dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Eine zu niedrige Festsetzung könnte die Bedeutung und den Schaden der geschäftsschädigenden Äußerungen nicht angemessen widerspiegeln, während eine zu hohe Festsetzung die Prozesskosten unnötig in die Höhe treiben könnte.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung unbegründet sei. Das Gericht stellte fest, dass der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG und § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen ist. Für die Schätzung maßgeblich ist das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse richtet sich nach der Art und Gefährlichkeit des Verstoßes sowie den Unternehmensverhältnissen beim Verletzer. Die Antragstellerin konnte weder konkrete wirtschaftliche Schäden noch die finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin hinreichend darlegen. Darüber hinaus waren die geschäftsschädigenden Äußerungen nur für einen kurzen Zeitraum öffentlich und nicht für einen großen Personenkreis wahrnehmbar.
Bewertung und Konsequenzen der Entscheidung
Das Oberlandesgericht Dresden hielt daher die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Leipzig von 5.000 € für angemessen. Auch der Abschlag von 50 % wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde als gerechtfertigt erachtet. Bei einstweiligen Verfügungsverfahren, die nur vorläufige Regelungen betreffen, ist ein solcher Abschlag üblich, da diese Verfahren nicht die abschließende Regelung der Hauptsache darstellen. Angesichts der umfassenden Streitigkeiten der Parteien, die auch ein Mietverhältnis betrafen, und der Wiederholungsgefahr, erschien die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht als sachwidrig. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden erging gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Streitwerts in Unterlassungsklagen wegen geschäftsschädigender Äußerungen eine sorgfältige Abwägung erforderlich ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Art und Gefährlichkeit des Verstoßes, die Unternehmensverhältnisse des Verletzers sowie die Darlegung konkreter wirtschaftlicher Schäden. Eine sachgerechte Streitwertfestsetzung erfordert somit eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien zu gewährleisten.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklage
Was ist der Streitwert und wovon hängt seine Festsetzung ab?
Der Streitwert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten in einem Zivilprozess. Seine Höhe hängt maßgeblich vom Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ab. Dieses Interesse bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren wie der Art und Gefährlichkeit des Verstoßes sowie den Unternehmensverhältnissen beim Verletzer.
Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht einen Ermessensspielraum. Es schätzt den Wert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es nicht auf den vom Kläger bezifferten Streitwert an, sondern auf eine objektive Bewertung durch das Gericht.
Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs ergeben sich aus der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Rechtsverletzung. Je schwerwiegender der Verstoß, desto höher wird in der Regel der Streitwert angesetzt. Bei ehrverletzenden Äußerungen spielen beispielsweise der Grad der Verbreitung, die Schwere des Vorwurfs und die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Verletzten eine Rolle.
Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Sache und die Vermögensverhältnisse der Parteien können bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden. In gewerblichen Streitigkeiten wird der Streitwert oft höher angesetzt als in privaten Auseinandersetzungen. Für einfach gelagerte Fälle sehen manche Gesetze wie das Urheberrechtsgesetz auch feste Streitwerte vor.
Lässt sich anhand der genannten Kriterien kein konkreter Wert ermitteln, wird häufig ein „Auffangstreitwert“ von 5.000 Euro angenommen. Dieser kann aber bei Bedarf über- oder unterschritten werden. Die Festsetzung eines zu hohen Streitwerts kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen wegen geschäftsschädigender Äußerungen
Der Inhaber eines Restaurants verklagt seinen Konkurrenten, weil dieser in einem Internetforum behauptet hat, in dem Restaurant werde verdorbenes Fleisch verarbeitet. Er verlangt die Unterlassung dieser Äußerung. Das Gericht setzt den Streitwert auf 25.000 Euro fest.
Es berücksichtigt dabei, dass die Äußerung geeignet ist, den Ruf des Restaurants nachhaltig zu schädigen und Gäste abzuschrecken. Außerdem wurde sie in einem vielbesuchten Forum veröffentlicht und erzielt so eine große Breitenwirkung. Schließlich spielen auch Umsatz und Gewinn des Restaurants eine Rolle, da der wirtschaftliche Schaden umso größer ist, je erfolgreicher der Betrieb ist.
Welche Faktoren können zu einer Erhöhung oder Verringerung des Streitwerts führen?
Bei der Festsetzung des Streitwerts einer Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung oder Verringerung des Streitwerts führen können. Das Gericht trifft die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Ein wesentlicher Faktor ist die Schwere und Gefährlichkeit des Verstoßes im Hinblick auf den drohenden Schaden. Je schwerwiegender die Äußerung und je größer der potenzielle Schaden für den Betroffenen, desto höher wird in der Regel der Streitwert angesetzt. Auch die Reichweite und Verbreitung der Äußerung spielt eine Rolle. Wurden die Äußerungen beispielsweise in sozialen Medien oder anderen Kanälen mit großer Reichweite getätigt, kann dies den Streitwert erhöhen.
Daneben sind auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Höhere finanzielle Verhältnisse der Parteien können tendenziell zu einem höheren Streitwert führen, während bei geringeren finanziellen Mitteln eher ein niedrigerer Streitwert angemessen sein kann.
Ein weiterer Aspekt ist die Frage, ob es sich um ein Hauptsacheverfahren oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. In einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Streitwert häufig niedriger angesetzt als in der Hauptsache, da hier nur eine vorläufige Entscheidung getroffen wird und das Sicherungsinteresse oft geringer ist als das Befriedungsinteresse. Allerdings kann der Abschlag entfallen, wenn sich das Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung wirtschaftlich mit dem Hauptsacheinteresse deckt.
Der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannte „Regelstreitwert“ von 5.000 € für Unterlassungsansprüche wegen Ehrverletzungen ist nur ein Ausgangspunkt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dieser Wert erhöht oder verringert werden. Offensichtlich übertriebene Streitwertangaben des Klägers sind dabei außer Acht zu lassen.
Insgesamt erfordert die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen wegen geschäftsschädigender Äußerungen eine Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls. Neben der Schwere des Verstoßes und dem drohenden Schaden sind insbesondere auch die Vermögensverhältnisse der Parteien, die Reichweite der Äußerungen und die Art des Verfahrens (Hauptsache oder einstweiliger Rechtsschutz) in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, um einen angemessenen Streitwert zu bestimmen.
Welche Rolle spielt die Darlegung konkreter wirtschaftlicher Schäden bei der Streitwertfestsetzung?
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen geschäftsschädigender Äußerungen spielt die Darlegung konkreter wirtschaftlicher Schäden durch den Antragsteller eine entscheidende Rolle. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bildet den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung. Dieses Interesse orientiert sich in erster Linie an den durch die Äußerungen drohenden oder bereits eingetretenen Umsatzeinbußen und Gewinnausfällen.
Kann der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihm durch die beanstandeten Äußerungen ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, so wird das Gericht dies bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigen. Je höher der nachvollziehbar bezifferte wirtschaftliche Schaden ausfällt, desto höher wird in der Regel auch der Streitwert bemessen. Dabei kommt es nicht nur auf bereits erlittene Verluste an, sondern auch auf die Gefahr künftiger Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs durch einen drohenden Kundenverlust oder ausbleibende Neukundengewinnung.
Gelingt es dem Antragsteller dagegen nicht, greifbare finanzielle Einbußen aufzuzeigen und zu beziffern, so wird sich dies häufig auch in einem niedrigeren Streitwert niederschlagen. Das Gericht ist dann mangels konkreter Anhaltspunkte auf eine Schätzung anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls angewiesen, wobei die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller im Vordergrund steht. Hierbei können unter anderem die Reichweite und Verbreitung der Äußerungen, die Dauer des Wettbewerbsverstoßes sowie die allgemeine Marktposition und Finanzkraft des Antragstellers eine Rolle spielen.
Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin trotz eines behaupteten Schadens von mindestens 10.000 Euro keine konkreten Umsatzverluste darlegen, die kausal auf die Äußerungen des Antragsgegners zurückzuführen waren. Mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Schadenshöhe lehnte es das Gericht daher ab, den vom Antragsteller angesetzten Streitwert zu übernehmen und orientierte sich stattdessen am letzten Bruttomonatsverdienst des Antragsgegners. Dieses Vorgehen macht deutlich, dass bloße Behauptungen eines Schadens ohne nachvollziehbare Darlegung und Bezifferung für eine entsprechende Streitwertfestsetzung regelmäßig nicht ausreichen.
Wie wirkt sich ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf den Streitwert aus?
Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Streitwert in der Regel niedriger angesetzt als in einem Hauptsacheverfahren. Der Grund dafür liegt in der geringeren Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahren. Während im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch getroffen wird, dient das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses.
Typischerweise wird der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren um etwa 20% bis 50% gegenüber dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens reduziert. So kann beispielsweise bei einem Hauptsachestreitwert von 100.000 Euro im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Streitwert von 50.000 Euro bis 80.000 Euro angenommen werden. Die genaue Höhe des Abschlags hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit sich das Sicherungsinteresse des Antragstellers mit seinem Interesse an einer Entscheidung in der Hauptsache deckt.
In bestimmten Fällen kann der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren aber auch dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn sich das Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Verfügung wirtschaftlich mit seinem Interesse an einer Entscheidung in der Hauptsache deckt. Ein Beispiel dafür wäre eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Markenrechtsverletzung, wenn der Antragsteller ein dringendes Interesse daran hat, dass die Verletzungshandlung schnellstmöglich beendet wird.
Die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren hat Auswirkungen auf die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren, die sich nach dem Streitwert richten. Ein niedriger Streitwert führt somit auch zu niedrigeren Kosten für die Verfahrensbeteiligten. Allerdings kann der Streitwert auf Antrag einer Partei auch im einstweiligen Verfügungsverfahren erhöht werden, wenn ihre wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet würde.
Welche Kosten können auf die Parteien zukommen, wenn der Streitwert hoch angesetzt wird?
Bei einer Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen kann die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwerts erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Parteien haben. Der Streitwert bildet nämlich die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.
Je höher der Streitwert angesetzt wird, desto höher fallen auch die Gerichtskosten und Anwaltshonorare aus. Diese Kosten hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei einem Streitwert von beispielsweise 50.000 Euro können schnell Gerichtsgebühren von über 1.600 Euro und Anwaltskosten von jeweils mehr als 2.000 Euro für jede Partei anfallen. Geht der Rechtsstreit durch mehrere Instanzen, potenzieren sich die Kosten entsprechend.
Allerdings darf der Streitwert auch nicht zu niedrig bemessen werden. Denn er soll die Bedeutung der Sache für den Kläger widerspiegeln. Bei der Festsetzung sind insbesondere die Art des Verstoßes, vor allem seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden, und die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer maßgeblich. Eine geschäftsschädigende Äußerung, die sich nachteilig auf den Ruf und Umsatz eines Unternehmens auswirken kann, rechtfertigt daher oft einen höheren Streitwert als eine einmalige Beleidigung im privaten Bereich.
Für die Höhe des Streitwerts bei Unterlassungsklagen gibt es zwar Orientierungswerte, wie zum Beispiel den Streitwertkatalog. Letztlich entscheidet aber das Gericht nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Gegen eine aus ihrer Sicht überhöhte Streitwertfestsetzung können die Parteien Beschwerde einlegen. Damit lässt sich das Kostenrisiko zumindest begrenzen.
Insgesamt gilt es, bei Unterlassungsklagen wegen geschäftsschädigender Äußerungen eine angemessene Balance zwischen einer sachgerechten Streitwertfestsetzung und einem vertretbaren Kostenrisiko zu finden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten und möglichen Kosten realistisch einzuschätzen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG: Regelt die Streitwertfestsetzung für Unterlassungsklagen. Der Paragraph besagt, dass der Streitwert nach freiem Ermessen des Gerichts im Wege der Schätzung zu bestimmen ist.
- § 3 ZPO: Formuliert die generelle Vorschrift zur Streitwertbestimmung. In diesem Fall betont der Paragraph die freie richterliche Schätzung zur Bestimmung des Streitwertes.
- § 68 GKG: Regelt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung. Der Paragraph besagt, dass die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung statthaft ist.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Dresden
OLG Dresden – Az.: 4 W 70/23 – Beschluss vom 16.05.2023
I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2022 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.08.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verlangt. Das Landgericht hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert entsprechend der Angaben der Antragstellerin im Beschluss vom 08.08.2022 auf 5.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin, die eine Erhöhung des Streitwertes auf 50.000,- begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 GKG statthafte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Streitwert ist gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es – wie hier – um die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen geht, ist für diese Schätzung das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße maßgeblich. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen und Rufschaden), und die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer. Den Angaben zum Streitwert in einer Klage – bzw. wie hier Antragsschrift – kommt eine indizielle Bedeutung zu, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einer offensichtlich unrichtigen Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – X ZR 110/11, juris Tz. 4; OLG Celle, Beschl. v. 20.11.2014 – 13 W 84/14, BeckRS 2014, 22520, beck-online und Beschl. vom 23. April 2013 – 13 W 32/13, juris Tz. 5).
In dem von der Antragstellerin in der Antragsschrift angegebenen Wert spiegelt sich angemessen wider, welches Gewicht das von ihr verfolgte Unterlassen der Äußerungen der Beschwerdegegnerin hat. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des angegebenen Wertes ist nicht zu erkennen. Die zu unterlassenen Äußerungen waren zwar in nicht unerheblichem Maße geeignet, den Ruf der Antragstellerin zu schädigen. Demgegenüber steht jedoch, dass die Äußerungen nur für einen insgesamt kurzen Zeitraum von rund einem Monat öffentlich und überdies nicht für einen unübersehbar großen Personenkreis wahrnehmbar waren. Überdies hat die Antragstellerin das Bestehen eines wirtschaftlichen Schadens in Form konkreter Umsatzeinbussen aufgrund der Äußerungen ebenso wenig dargelegt wie die finanziellen Verhältnisse bei der Antragsgegnerin als Verletzerin. Angesichts dessen erscheint die vom Landgericht vorgenommene Bewertung des Unterlassungsinteresses der Antragstellerin mit 10.000 € zumindest nicht als sachwidrig, vielmehr unter Berücksichtigung der verfolgten Interessen als zutreffend und ausreichend.
Vor dem Hintergrund, dass der Anspruch im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wurde, ist auch der vom Landgericht vorgenommene Abschlag in Höhe von 50 % angemessen. Die mit einem im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig einhergehende vorläufige Regelung rechtfertigt in der Regel einen Abschlag gegenüber dem Wert der Hauptsache von einem Drittel bis zur Hälfte (vgl. Zöller, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16.63 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 53 GKG, Rn. 2 m.w.N.). Ein Abzug wegen einer nur vorläufigen Regelung ist zwar nicht angezeigt, wenn bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerseite die berechtigte Erwartung besteht, dass das einstweilige Verfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu einer abschließenden Regelung der Streitigkeit führt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2022 – 14 W 870/21 –, Rn. 12, juris). Dies war aber angesichts der umfassenden Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang des zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses und auch wegen des Hinweises der Antragstellerin in der Antragsschrift auf die Wiederholungsgefahr nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.