Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kläger und der Anschlussberufung des Beklagten das am 07.03.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zur gesamten Hand EUR 73.116,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.581,97 seit dem 12.06.2013 sowie aus weiteren EUR 57.377,96 seit dem 17.08.2013 sowie aus weiteren EUR 7.156,50 seit dem 03.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie wegen dessen Nichtzahlung des Kaufpreises und Nichtabnahme des von ihnen verkauften Reisebüros den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt haben.
Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.04.2014 insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2013 forderten die Kläger den Beklagten zur Zahlung von EUR 8.581,97 bis zum 11.06.2013 auf. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 16.08.2013 zugestellt worden.
Das Landgericht hat den von den Klägern in Höhe von EUR 60.000,- geltend gemachten Schadensersatzanspruch statt der Leistung zurückgewiesen, den Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand eine Gutschrift in Höhe von EUR 262,99 zu ersetzen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihnen aus den Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag mit dem Beklagten vom 30.04.2013 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Kläger seien zu Recht von diesem Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte den Kaufpreis nicht Zug um Zug gegen Übergabe des Reisebüros gezahlt habe. Demgegenüber sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Er habe den Vertrag auch nicht wirksam angefochten. Nach Vernehmung der Zeugen A. und B. könne aufgrund von deren widersprüchlichen Aussagen nicht festgestellt werden, dass die Zeugin A. ihm vor Vertragsschluss gesagt habe, aufgrund der Verrechnung mit den Vorauszahlungen der Kunden habe er nur einen Kaufpreis von rund EUR 20.000,- zu zahlen. Schon nach dem Sachvortrag des Beklagten schieden die weiteren von ihm geltend gemachten Anfechtungsgründe aus. Danach sei er zutreffend darüber informiert worden, dass das Reisebüro eine C. sei. Ihm sei jedoch keine Zusicherung gemacht worden, dass auch die Zeugin D. über eine derartige Lizenz verfüge. Welchen besonderen Wert die Agenturverträge gehabt hätten, sei nicht ersichtlich, da es ihm freigestanden habe, solche Verträge mit den Reiseveranstaltern abzuschließen. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb es für ihn erheblich gewesen sein sollte, ob die Zeugin 40 h oder nur 34 h in der Woche arbeite. Auch eine Täuschung über die Höhe der zu übertragenden Provisionen komme nicht in Betracht, weil deren Höhe nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gewesen sei. Demnach sei der Feststellungsantrag begründet, weil der Beklagte den Klägern gemäß §§ 325, 280 BGB Kläger grundsätzlich jeden Schaden ersetzen müsse, der ihnen aufgrund des von ihnen erklärten Rücktritts entstanden sei. Allerdings stehe den Klägern kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Es könne nach der für die Ermittlung der Schadenshöhe maßgeblichen Differenzmethode nicht festgestellt werden, dass die Kläger einen Schaden in Höhe von EUR 60.000,- erlitten hätten. Durch ihren Rücktritt sei ihnen zwar in dieser Höhe der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung entgangen. Durch den Rücktritt seien sie aber auch von ihrer Verpflichtung zur Gegenleistung befreit worden. Wie hoch der darin liegende Geldvorteil zu bemessen sei, habe wegen des von den Klägern nicht eingezahlten Auslagenvorschusses nicht durch Sachverständigengutachten ermittelt werden können. Da die Kläger weder die Umsatzentwicklungen der vergangenen Jahre noch die Umsatzplanungen für die Folgejahre dargelegt hätten, sei der Unternehmenswert auch nicht schätzbar. Entgegen der Meinung der Kläger könne eine Bewertung auch nicht deshalb unterbleiben, weil sie das Ladenlokal, nach ihrer Behauptung auf Veranlassung des Beklagten, geräumt hätten. Da der Mietvertrag nicht Gegenstand des Kaufvertrags gewesen sei, sondern nur die in Nr. 1 und 5 des Kaufvertrags genannten Wirtschaftsgüter einschließlich des Rechts zur Firmenfortführung, sei es den Klägern trotz der Vermietung des Ladenlokals an den Beklagten nicht unmöglich gewesen, das Reisebüro auch an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Schließlich habe der Beklagte den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Gutschrift von EUR 262,99 anerkannt. Weitergehende Bereicherungsansprüche schieden jedoch aus. Aus den mit dem Anlagenkonvolut K8 vorgelegten Dokumenten lasse sich nicht entnehmen, inwieweit die darin aufgeführten Zahlungen von dem Beklagten vereinnahmt worden seien. Auch der Vortrag des Beklagten, die Zeugin A. habe weitere EUR 1.854,98 auf das Konto des Beklagten eingezahlt, sei unerheblich, weil die Kläger nicht vorgetragen hätten, dass sie wegen dieser Weiterleitung von Kundengeldern an den Beklagten gezwungen gewesen seien, gegenüber den Reiseveranstaltern nochmals zu zahlen.
Diese rechtliche Würdigung greifen die Kläger unter Erweiterung ihrer erstinstanzlichen Klageanträge mit dem Rechtsmittel der Berufung und der nach wie vor die Klageabweisung begehrende Beklagte mit dem Rechtsmittel der Anschlussberufung an.
Die Kläger meinen, das Landgericht habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Verfahrensfehlerhaft habe es das Landgericht unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass es bei Vorlage entsprechender Unterlagen dem Landgericht möglich gewesen wäre, den Schaden zu schätzen. Ferner habe das Landgericht nicht auf die angebliche Unschlüssigkeit des von ihnen geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs hingewiesen und auch bei seiner Beweiswürdigung die von ihnen mit dem Anlagenkonvolut K8 vorgelegten Beweismittel übergangen. Des Weiteren habe das Landgericht bei der Bestimmung des Unternehmenswerts eine Beweislastentscheidung zu ihren Ungunsten getroffen, ohne auf die von ihnen dagegen vorgebrachten Argumente einzugehen. Abgesehen von diesen Verfahrensfehlern rügt die Berufung auch die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe ihnen zwar zutreffend einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung dem Grunde nach zugesprochen, jedoch zu Unrecht gemeint, es lasse sich der Höhe nach kein Schaden feststellen. Das Landgericht habe dabei verkannt, dass nach der Differenzmethode auch die Folgeschäden in die Schadensberechnung einzustellen seien. Danach hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beklagte adäquat-kausal die Liquidation des Reisebüros verursacht habe, indem er sie zu dem Auszug aus dem Ladenlokal gezwungen habe. Ihre Entscheidung, das Reisebüro daraufhin zu liquidieren, sei dem Beklagten auch normativ zurechenbar, weil er sie durch sein Verhalten geradezu herausgefordert habe. Ferner habe das Landgericht die Beweislast falsch bewertet, weil entsprechend der allgemeinen Beweislastregel der Beklagte die für ihn günstige Tatsache beweisen müsse, dass die von ihnen infolge ihres Rücktritts ersparte Gegenleistung, die Übereignung des Reisebüros, dem Wert des ihnen entgangenen Kaufpreises entspreche. Als Folgeschäden könnten sie außerdem von dem Beklagten nicht nur die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Kosten für das „F.“-Buchungsprogramm in Höhe von EUR 477,99, sondern auch die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Gehaltskosten für die Weiterbeschäftigung der Zeugin D. in der Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2013 in Höhe von EUR 7.179,- ersetzt verlangen. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass der Beklagte die Rückzahlung der Barzahlungen und Gutschriften nicht aus § 812 BGB, sondern auch nach §§ 323, 346 Abs. 1 BGB schulde.
Die Kläger beantragen,
1. abändernd den Beklagten zu verurteilen, weitere EUR 68.796,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 60.477,96 seit dem 05.06.2013 und aus EUR 8.318,98 seit dem 12.06.2013 an sie zur gesamten Hand zu zahlen;
2. des Weiteren, den Beklagten zu verurteilen, EUR 7.179,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Kläger zur gesamten Hand zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen.
2. und im Wege der Anschlussberufung, die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, das Landgericht sei aufgrund einer unvollständigen Würdigung seines erstinstanzlichen Tatsachenvortrags zu Unrecht von einer Wirksamkeit des Kaufvertrags ausgegangen. Dieser nicht notariell beurkundete Kaufvertrag sei schon gemäß § 311b Abs. 3 BGB formunwirksam, weil er sich nach Nr. 1 und 2 des Kaufvertrags auf sämtliche Unternehmensgegenstände bezogen habe. Zudem sei der Kaufvertrag gemäß § 138 BGB nichtig. Die Kläger hätten sich seine Geschäftsunerfahrenheit vorsätzlich zu Nutze gemacht, um ihm eine wertlose Hülle eines durch Ausgabe von Wertchecks und Veräußerung von Provisionen und Anzahlungen heruntergewirtschafteten Unternehmens für EUR 60.000,- zu verkaufen. Sollte man dies anders sehen, habe er den Kaufvertrag jedenfalls erfolgreich wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Die Anfechtungserklärung sei in seinem Schreiben vom 31.05.2013 zu sehen, mit dem er ausdrücklich wegen „arglistiger Täuschung“ vom Vertrag zurück getreten sei. So habe ihm der die Kläger während der Vertragsverhandlungen vertretende Rechtsanwalt E. weit überhöhte Umsatzzahlen aus der Vergangenheit präsentiert, die mit den Umsätzen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts mehr zu tun gehabt hätten. Ferner sei er über die Überschuldung des Unternehmens nicht aufgeklärt worden. Um ihn dazu zu bewegen, einen Kaufpreis von EUR 60.000,- zu akzeptieren, habe ihm Frau A. gesagt, die Anzahlungen der Kunden beliefen sich auf EUR 40.000,-. Nachvertraglich habe man ihm nur ein Zwölftel der auf den Kaufpreis anzurechnenden Kundenzahlungen offengelegt. Da offensichtlich Buchungsumsätze in Höhe von mindestens EUR 739.300,45 an Dritte weiterveräußert worden seien, habe man ihm auch die darauf entfallenden Provisionen vorenthalten. Ferner habe man ihn darüber getäuscht, dass das Reisebüro eine C. und die Zeugin D. eine C.-Fachkraft gewesen sei. Des Weiteren habe man ihn darüber getäuscht, dass es für ihn rechtlich möglich sei, die bestehenden Agenturverträge zu übernehmen. Neue Verträge hätte er nur zu wesentlich schlechteren Konditionen abschließen können. Hinsichtlich der Zeugin D. sei er auch darüber getäuscht worden, dass ihr Arbeitsverhältnis bereits zum 30.04.2013 beendet worden sei und dass sie nur 34 statt 40 Wochenstunden gearbeitet habe. Schließlich sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass für Kunden noch kurz vor Vertragsschluss Gutscheine ausgestellt worden seien. Falls seine Anfechtungserklärung nicht als begründet angesehen würde, hätte er aus den vorgenannten Gründen wegen Verschuldens der Kläger bei Vertragsverhandlungen oder wegen der arglistigen Verleitung zum Vertragsschluss aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB einen auf Vertragsaufhebung gerichteten Schadensersatzanspruch.
Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die mit der Berufungsbegründung erweiterte Klage ist dem Beklagten am 02.06.2014 zugestellt worden. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
II.
Die Berufung der Kläger hat weitgehend Erfolg, währenddessen die Anschlussberufung des Beklagten unbegründet ist. Die Kläger haben gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 und 2 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, weil er mit seiner Rücktrittserklärung vom 31.05.2013 die Erfüllung der ihm gemäß Kaufvertrag vom 30.04.2013 obliegenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gemäß Nr. 7.1. des Vertrags vom 30.04.2013, ernsthaft und endgültig verweigert hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Entgegen der Meinung des Beklagten ist der Kaufvertrag vom 30.04.2013 (s. hierzu Nr. 1) weder formunwirksam noch wegen Sittenwidrigkeit nichtig (s. hierzu Nr. 2.). Des Weiteren hat der Beklagte den Kaufvertrag vom 30.04.2013 nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (s. hierzu Nr. 3.). Auch ein auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch steht ihm nicht zu (s. hierzu Nr. 4.). Der Beklagte ist auch nicht wirksam von dem Kaufvertrag vom 30.04.2013 zurückgetreten (s. hierzu Nr. 5.). Wegen der unberechtigten Erfüllungsverweigerung des Beklagten sind die Kläger selbst gemäß § 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB am 04.06.2013 berechtigterweise vom Kaufvertrag zurückgetreten und gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits dem Beklagten eine Nachfrist zu setzen (s. hierzu Nr. 6.). Der Höhe nach beträgt der Schadensersatzanspruch statt der Leistung der Kläger nur EUR 64.534,46. Im Einzelnen muss der Beklagte den Klägern wegen des ihnen entgangenen Kaufpreises EUR 56.900,- (s. hierzu Nr. 7.), wegen des nicht übernommenen Buchungsprogramms „F.“ EUR 477,96 (s. hierzu Nr. 8.) und wegen der nicht als Angestellte übernommenen Zeugin D. nur EUR 7.156,50 (s. hierzu Nr. 9.), und nicht wie geltend gemacht EUR 7.179,-, ersetzen. Schließlich stehen den Klägern gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB Bereicherungsansprüche in Höhe von insgesamt EUR 8.318,98 zu (s. hierzu Nr. 10.). Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg, weil aus den vorgenannten Gründen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bestehen und das Landgericht den Beklagten auch zu Recht zur Zahlung von EUR 262,99 verurteilt hat (s. hierzu Nr. 11.).
1. Entgegen der Meinung des Beklagten ist der Kaufvertrag vom 30.04.2013 nicht gemäß §§ 311b Abs. 3, 125 BGB wegen fehlender notarieller Beurkundung unwirksam. § 311 b BGB ist nicht anwendbar, wenn nur einzelne bestimmte, unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasste Vermögensgegenstände übertragen werden (BGH, Urteil vom 19.06.1957 – IV ZR 214/56, NJW 1957, S. 1514). So verhält es sich z.B. bei einem Kaufvertrag über ein Unternehmen (Palandt/Grüneberg, 71. Auflage, § 311b Rz. 66). Die Vorschrift ist daher schon aus Rechtsgründen auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag unanwendbar. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht dargetan, dass das gesamte Vermögen der Kläger nur aus dem Reisebüro A. bestanden hat
2. Der Kaufvertrag vom 30.04.2013 ist nicht gemäß § 138 BGB unwirksam.
a) Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB dann unwirksam, wenn neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in subjektiver Hinsicht festgestellt werden kann, dass der durch das Geschäft Begünstigte die beim Bewucherten bestehende Zwangslage oder Unerfahrenheit oder dessen Mangel an Urteilsvermögen oder dessen erhebliche Willensschwäche ausgenutzt hat (Palandt/Ellenberger, 71. Auflage, § 138 Rz. 69). Erforderlich ist zwar keine besondere Ausbeutungsabsicht des Wucherers, wohl aber ist es notwendig, dass er sich in Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses die geschäftliche Unterlegenheit des Bewucherten bewusst und in verwerflicher Weise zunutze gemacht hat (BGH, Urteil vom 19.06.1990 – XI ZR 280/89, Rz. 7). Hieran fehlt es, weil sich nicht die Kläger in einer überlegenen Verhandlungsposition befunden haben, sondern der Beklagte. Der Beklagte hat aus einer Position der Stärke mit den Klägern verhandeln können, weil er als im Reisebürogeschäft tätiger, eingetragener Kaufmann über die einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügt hat. Ihm sind auch die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt gewesen, weil er in derselben Straße sein eigenes Reisebüro G. betrieben hat. Die Kläger haben demgegenüber unter großem Verkaufsdruck gestanden, weil sie weder willens noch in der Lage waren, das Reisebüro fortzuführen. Die Kläger sind nicht in die Geschäfte des Reisebüros A. involviert gewesen und haben es nur im Wege der Erbschaft von dem am 06.03.2013 im Alter von 53 Jahren verstorbenen Alleineigentümer H. erlangt. Zwar verfügte die Mutter des Erblassers als Gründerin des Reisebüros noch über entsprechende Kenntnisse, doch schon aufgrund ihres hohen Alters (79 Jahre) ist es für die Kläger keine Option gewesen, unter ihrer Mitwirkung das Unternehmen fortzuführen. Der auf Seiten der Kläger bestehende Verkaufsdruck ist für den Beklagten auch erkennbar gewesen, wie sich nicht zuletzt aus der E-Mail des Rechtsanwalts E. vom 27.03.2013 (Anlage B11) ergibt. Die Verhandlungsposition des Beklagten ist zudem dadurch begünstigt worden, dass er im Gegensatz zu anderen Interessenten sich selbst nicht als ein in unmittelbarer Nähe tätigen Wettbewerber einzukalkulieren hatte. Der Umstand, dass die Kläger sich bei den Vertragsverhandlungen durch Rechtsanwalt E. haben vertreten lassen, vermag die sich aus den vorgenannten Umständen ergebende stärkere Verhandlungsposition des Beklagten nicht aufzuheben, da sich der Beklagte unstreitig während der Vertragsverhandlungen ebenfalls rechtsanwaltlichen Rates bedient hat.
b) Ein Rechtsgeschäft kann zwar auch als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, Urteil vom 25.02. 2011 − V ZR 208/09, Rz. 13). Auch erlaubt ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen, weil in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (a.a.O.). Die aus einem Äquivalenzmissverhältnis begründete tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (a.a.O., Rz. 18). Dies ist hier der Fall, weil nach den oben zu Nr. 2 a) festgestellten Umständen der Beklagte sich gegenüber den Klägern in einer stärkeren Verhandlungsposition befunden hat. Abgesehen davon hat der Beklagte noch nicht einmal schlüssig dargelegt, dass zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von EUR 60.000,- und dem Wert der Gegenleistungen der Kläger ein grobes Missverhältnis bestanden hat. Entgegen der Meinung des Beklagten bestanden die Gegenleistungen der Kläger nicht nur insbesondere in der Überlassung des Kundenstamms und des Inventars, sondern u.a. auch darin, dem Beklagten die Gelegenheit zu verschaffen, das von dem Reisebüro A. genutzte Ladenlokal anzumieten. Dies wird durch Nr. 6.2 des Kaufvertrags belegt, weil danach die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung u.a. davon abhing, dass die Vermieterin des Ladenlokals … straße in Düsseldorf, die J., mit dem Kläger einen Mietaufhebungsvertrag und mit dem Beklagten einen neuen Mietvertrag abschließt. Gerade die Möglichkeit, in demselben Ladenlokal das Reisebüro A. betreiben zu können, ist deshalb für den Wert des verkauften Unternehmens von besonderer Bedeutung gewesen, weil nach der von dem Beklagten vorgelegten und in Bezug genommenen E-Mail-Korrespondenz (Anlage B4, S. 2) unstreitig ist, dass das Reisebüro in den letzten 2 Jahren über keine aktiv buchenden Kunden verfügt hat und der Laufkundenanteil im Verhältnis zu den telefonisch buchenden Kunden 90 % betragen hat. Ferner hat der Beklagte die fehlende Rentabilität des verkauften Unternehmens nicht schon dadurch dargelegt, dass er von der Bilanz zum 31.12.2012 (Anlage BB9) lediglich einen Auszug vorgelegt hat, der die für den Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 13.972,97 ursächliche Passivseite gerade nicht umfasst. Zudem hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 ergebende Jahresüberschuss EUR 58.422,66 beträgt (Anlage BB14) und nicht dem Vortrag der Kläger widersprochen, dass der vorgenannte Jahresfehlbetrag lediglich auf Entnahmen des Erblassers beruht, die dieser vor mehreren Jahren im Rahmen seiner Scheidung getätigt hat. Ein Kaufpreis, der sich in etwa in Höhe des operativen Gewinns des letzten und auch des vorletzten Geschäftsjahres (Anlage BB15) bewegt, lässt ohne das Hinzutreten weiterer konkreter wertmindernder Umstände kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennen. Solche Umstände hat der Beklagte nicht dargelegt. Es wird noch nachfolgend unter Nr. 3 b) näher begründet werden, dass der Vortrag des Beklagten zu seiner Behauptung, die Kläger hätten das Unternehmen in der Zeit zwischen dem 31.12.2012 und dem Kaufvertragsschluss am 30.04.2013 zielgerichtet geplündert, unsubstantiiert und unschlüssig ist. Soweit er sich zur Stützung dieser These auch auf die in der Anlage B15 vorgelegte kurzfristige Erfolgsrechnung per April 2013 beruft, vermag er kein Gehör zu finden. Danach hat sich zwar das in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres erwirtschaftete Betriebsergebnis von plus EUR 665,63 im Jahr 2012 auf minus EUR 5.259,95 im Jahr 2013 deutlich verschlechtert. Angesichts des Umstands, dass auch im Geschäftsjahr 2012 die ersten vier Monate zum positiven Gesamtergebnis von EUR 58.915,- nur mit EUR 665,63 beigetragen haben, kann jedoch aus dem im Geschäftsjahr 2013 im gleichen Zeitraum erwirtschafteten Verlust kein Schluss dahin gezogen werden, dass im gesamten Geschäftsjahr 2013 sicher mit einem Verlust zu rechnen gewesen wäre.
3. Der Beklagte hat auch nicht gemäß §§ 123, 142 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Kaufvertrags durch seine mit Schreiben vom 31.05.2013 (Anlage B23) erklärte Anfechtung beseitigt. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Kläger ihn durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss bestimmt haben.
a) Die Anschlussberufung legt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung dar, dass sich aufgrund der widersprechenden Aussagen der Zeuginnen A. und B. nicht feststellen lässt, dass die Zeugin A. im Verlaufe der Vertragsverhandlungen die Erwartung geweckt habe, auf den Kaufpreis würden Kundenanzahlungen in Höhe von EUR 40.000,- angerechnet werden. Anders als die Anschlussberufung meint, hätte der von dem Beklagten behauptete Umstand, er habe aufgrund der von Rechtsanwalt E. mitgeteilten Umsatzzahlen mit deutlich höheren Anzahlungen als den nach Bekundung der Zeugin A. mitgeteilten EUR 20.000,- gerechnet, seine Richtigkeit unterstellt, allenfalls indiziellen Beweiswert und reichte nicht aus, die Bekundung der Zeugin A. zu widerlegen.
b) Entgegen der Meinung des Beklagten haben die Kläger ihn auch nicht arglistig über die Höhe der von dem Reisebüro A. erzielten Umsätze getäuscht. Die dem Beklagten von Rechtsanwalt E. mit E-Mail vom 25.03.2013 übersandten Umsatzstatistiken (Anlagen B4, B14, B16, B17, B18 und BB1) sind nach dem eigenen Vortrag des Beklagten richtig gewesen. Gegen eine Absicht, den Beklagten durch die Vorlage dieser Umsatzstatistiken zu täuschen, spricht auch, dass sie sich entweder auf einen nur sehr kurze Zeit zurückliegenden Stichtag (Anlagen B16, B17 und B18) oder auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (Anlagen B4, B14 und BB1) beziehen. Ferner weist sogar die mit der Anlage B14 vorgelegte Übersicht aus, dass die mit den Reiseveranstaltern der K. erzielten Umsätze in dem Geschäftsjahr 2011/12 gegenüber dem Vorjahr um 17,04 % geschrumpft sind. Schließlich, und das ist entscheidend, hat für den Beklagten auf der Hand gelegen, dass die aktuellen Umsätze des inhabergeführten Reisebüros A. wegen der schweren Erkrankung des Alleininhabers, des Erblassers der Kläger, rückläufig gewesen sein mussten. So ist dem Beklagten spätestens durch die Vertragsverhandlungen bekannt geworden, dass das Reisebüro ausweislich des an der Tür des Ladenlokals befestigten Schildes Mittwochnachmittag „vorübergehend“ geschlossen war. Ferner hat er im Rahmen der Verhandlungen erfahren, dass die bereits 79-jährige Zeugin A. für ihren schwer erkrankten und dann verstorbenen Sohn in dem Unternehmen „die Stellung halten“ musste. Angesichts dessen kann der Senat nicht seinen Zweifeln Schweigen gebieten, dass der Beklagte ohnehin die ihm für das vergangene Geschäftsjahr mitgeteilten Umsatzzahlen nicht mehr als maßgeblich erachtet hat. Hierfür spricht indiziell auch sein Verhalten unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss, weil er sich damals nach seinem eigenen Bekunden intensiv darum bemüht hat, ein aktuelles Bild von der Lage des Geschäfts zu bekommen. Dass er sich erst nach Vertragsabschluss darum gekümmert haben will, spricht nicht gegen die vorgenannten Zweifel, dass ihm möglicherweise bereits vor Vertragsschluss klar gewesen ist, dass die Umsatzzahlen des letzten Geschäftsjahres nicht mehr den aktuellen Stand widerspiegeln, weil es keinesfalls fernliegend ist, dass sich der Beklagte auf den Kaufvertrag in dem Bewusstsein eingelassen hat, die aktuelle Situation des Reisebüros noch nicht genau zu kennen, da für ihn auch so die Vorteile des Unternehmenskaufs überwogen haben könnten, insbesondere weil er damit verhindern konnte, dass ansonsten ein anderer Erwerber ihm in unmittelbarer Nähe zu seinem Reisebüro Konkurrenz macht. Für die vorgenannten Zweifel spricht schließlich das Prozessverhalten des Beklagten, der in erster Instanz und auch in zweiter Instanz mit ersichtlich neben der Sache liegenden Argumenten und ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen versucht hat, aus der Übersendung der Umsatzstatistiken, deren Echtheit und Richtigkeit er nicht ernstlich bestreiten kann und auch nicht bestritten hat, doch noch eine arglistige Täuschungshandlung zu konstruieren. So hat sich der Beklagte zu der These verstiegen, die Kläger hätten hinter seinem Rücken sämtliche Umsätze mit den Reiseveranstaltern L. und K. an Dritte übertragen und weiterveräußert, weil sie in der als Anlage B15 vorgelegten Saldenliste nicht genannt werden. Da diese Liste jedoch nur die Verbindlichkeiten des Reisebüros gegenüber Lieferanten ausweist, muss ihm als Reisebürokaufmann klar gewesen sein, dass die Reiseveranstalter L. und K. in einer solchen Liste schon deshalb nicht geführt werden, weil das Reisebüro A. gegenüber diesen keine Lieferantenverbindlichkeiten eingehen, sondern nur Provisionsforderungen erwerben kann, da diese Reiseveranstalter das Direktinkasso praktizieren, d.h. selbst den Reisepreis beim Kunden einziehen. Ähnlich künstlich erscheint für einen Reisebürokaufmann seine Argumentation, da in den Anlagen BB5, BB6 und BB8 statt der Agenturnummer des Reisebüros A. eine Sammelagenturnummer genannt werde, müsse angenommen werden, dass die Kläger die entsprechenden Umsätze verkauft hätten. Da die Kläger unstreitig nach ihrem Rücktritt von dem Unternehmenskaufvertrag das Reisebüro A. liquidiert haben, liegt es entsprechend dem Vortrag der Kläger viel näher, dass die Reiseveranstalter wegen der Beendigung des Agenturvertrags mit dem Reisebüro A. die noch laufenden Geschäfte über eine Sammelagenturnummer abgewickelt haben. Wenig verständlich erscheinen die angeblich mit den vorgenannten Umsatzstatistiken bei dem Beklagten geschürten Gewinnerwartungen, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte mit den Anlagen BB14 und BB15 die abgeschlossene Gewinn- und Verlustrechnung für das 2011 und die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahre 2012 vorlegt, ohne dabei zu erwähnen, wann er diese zur Zeit der Vertragsverhandlungen bereits erstellten Dokumente erhalten hat. Selbst wenn der Beklagte diese Dokumente erst nach Vertragsabschluss erhalten haben sollte, hat er auch aus der Höhe der treuhänderisch vereinnahmten Kundengelder, die selbst nach seiner Behauptung die Zeugin A. während der Vertragsverhandlungen mit nicht mehr als EUR 40.000,- bezifferte, schlussfolgern können, dass sich die aktuellen Buchungsumsätze ggf. abweichend von den Zahlen der vorherigen Geschäftsjahre auf einem niedrigeren Niveau bewegen.
c) Der Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf den C.-Vertrag getäuscht worden. Die von Rechtsanwalt E. dem Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2013 erteilte Auskunft, dass das Reisebüro A. eine C. sei, ist richtig gewesen, da es einen entsprechenden Agenturvertrag mit dem Inhaber des Reisebüros gegeben hat. Für die irrige Schlussfolgerung des Beklagten, die Zeugin D. sei eine C.-Fachkraft, lässt sich der E-Mail des Rechtsanwalts E. vom 25.03.2013 kein zureichender Grund entnehmen. Da es erklärte Absicht der Kläger war, das Reisebüro nicht selbst fortzuführen, muss es dem Beklagten als fachkundigem Reisebürokaufmann klar gewesen sein, dass die Kläger die von dem verstorbenen Alleininhaber ausgehandelten Agenturverträge nicht schon wieder neu abgeschlossen hatten. Wie sich außerdem aus Nr. 4.1 des Kaufvertrags vom 30.04.2013 ergibt, hat der C.-Vertrag gar nicht zu den Verträgen gehört, deren Übernahme die Parteien im Rahmen des Unternehmenserwerbs vereinbart haben. Auch aus der E-Mail der Zeugin vom 25.04.2013 kann der Beklagte keine Rechte herleiten, weil diese für ihn als Angestellte des zu veräußernden Reisebüros ersichtlich nicht bevollmächtigt gewesen ist, für die Kläger im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen irgendwelche Zusicherungen abzugeben.
d) Der Beklagte ist auch nicht über die von der Zeugin D. zu erbringende Arbeitszeit getäuscht worden. Wie sich aus dem dem Beklagten während der Vertragsverhandlungen übersandten, als Anlage B6 vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt, ist die Zeugin D. zunächst mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 h beschäftigt gewesen. Ausweislich der dem Beklagten gleichfalls während der Vertragsverhandlungen übersandten, als Anlage B7 vorgelegten Gehaltsabrechnungen, ist die Wochenarbeitszeit der Zeugin D. später auf 40 h erhöht worden. Dies hat auch Rechtsanwalt E. gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 25.03.2013 bestätigt. Bereits in erster Instanz haben die Kläger mit Schriftsatz vom 27.01.2014 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2014 im Hinblick auf die von der Zeugin D. erst nach Vertragsabschluss mit E-Mail vom 02.05.2013 behauptete „betriebliche Übung“ einer Wochenarbeitszeit von nur noch 34 h (siehe Anlage B5) unstreitig gestellt, dass die Zeugin D. lediglich mit dem bereits im Krankenhaus befindlichen Erblasser wegen der mit seiner Vertretung verbundenen Belastungen die mündliche Vereinbarung getroffen hatte, nur vorübergehend das Reisebüro am Mittwochnachmittag schließen zu dürfen. Diesem substantiierten und von den Klägern unter Beweis gestellten Vortrag ist der Beklagte in dem Schriftsatz vom 04.02.2014 nicht mehr qualifiziert entgegen getreten, sondern hat sich darauf beschränkt zu behaupten, dass ausweislich ihrer E-Mail vom 02.05.2013 die Zeugin D. jedenfalls nicht mehr bereit gewesen sei, 40 h pro Woche zu arbeiten. Es ist jedoch von dem Beklagten weder vorgetragen worden, noch ist etwas dafür ersichtlich, dass den Klägern diese angeblich fehlende Bereitschaft der Zeugin D., ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen ist. Soweit der Beklagte abweichend von diesem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand in der Berufungsinstanz behauptet, die Zeugin D. sei zur Leistung einer 40-h-Woche auch nicht verpflichtet gewesen, ist sein Vortrag gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. Sollte man dies anders sehen, hätte er jedenfalls gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO den substantiierten Vortrag der Kläger zu Anlass und Inhalt der zwischen dem Erblasser und der Zeugin D. getroffenen mündlichen Absprache nicht qualifiziert bestritten.
e) Die Kläger haben den Beklagten auch nicht über den Übergang der Agenturverträge getäuscht. Es wird von dem Beklagten schon nicht substantiiert dargetan, dass die Kläger ihm zugesichert hätten, es werde für ihn möglich sein, die Agenturverträge durch Eintritt in die jeweiligen Vertragsverhältnisse fortzuführen. Aus der Regelung von Nr. 4.1 und 4.2 des Kaufvertrags vom 30.04.2013 ergibt sich vielmehr, dass die Parteien lediglich im Innenverhältnis eine „Übernahme“ der Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Agenturvertrag zum Stichtag vereinbart haben und dass sie hinsichtlich des Außenverhältnisses sehr wohl davon ausgegangen sind, dass eine direkte Übernahme der Vertragsposition des Erblassers von der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners abhängig sein würde.
f) Der Beklagte ist von den Klägern auch nicht über das Bestehen eines Kundenbindungsprogramms arglistig getäuscht worden. Der Beklagte hat schon nicht den Nachweis geführt, dass die ihm von Rechtsanwalt E. in der E-Mail vom 25.03.2013 erteilte Antwort, es gebe keine mit laufenden Kosten verbundenen Kundenbindungsprogramme, unrichtig gewesen ist. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten beiden Gutschriften, die in einem Abstand von 6 Monaten ausgestellt worden sind, stellen kein Kundenbindungsprogramm dar. Unter Kundenbindungsprogramm werden systematische, über längere Zeit betriebene Marketingmaßnahmen verstanden, die zu einer höheren Kundenbindung führen sollen. Üblicherweise handelt es sich dabei um Rabattsysteme wie etwa die Payback-Karte. Nicht zuletzt, weil sich der Beklagte nach einem Kundenbindungsprogramm und den dafür aufgewandten laufenden Kosten erkundigt hatte, hat Rechtsanwalt E. diese Frage nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht in dem Sinne verstehen müssen, dass der Beklagte über die Existenz von Gutschriften informiert werden wollte. Angesichts der in Relation zu der wirtschaftlichen Bedeutung des gesamten Unternehmenskaufvertrags niedrigen Gutscheinbeträge von EUR 100,- und EUR 600,- sind die Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten auf die Existenz der beiden Gutscheine aufmerksam zu machen. Unabhängig davon hat der Beklagte nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Kläger ihn vorsätzlich nicht über die beiden Gutschriften unterrichtet haben. Angesichts des Umstands, dass in einem Zeitraum von August 2012 bis April 2013 nur zwei Gutschriften über zudem im Vergleich zu der wirtschaftlichen Bedeutung des streitgegenständlichen Geschäfts verhältnismäßig niedrige Beträge erteilt worden sind, liegt es vielmehr nahe, dass die Kläger von der Existenz der Gutschriften entweder gar nicht gewusst oder deren Nennung schlicht vergessen haben.
4. Entgegen der Meinung des Beklagten hat er auch nicht gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen einen auf Aufhebung des Kaufvertrags vom 30.04.2013 gerichteten Schadensersatzanspruch. Die von dem Beklagten zur Begründung seiner Anfechtung vorgebrachten Umstände begründen einen solchen Schadensersatzanspruch nicht, weil nach den obigen Ausführungen zu Nr. 3. den Klägern kein vorvertraglicher Pflichtenverstoß zur Last fällt. Einzig nach der zu Nr. 3 f) angestellten Hilfserwägung kommt ein fahrlässig unterlassener Hinweis auf die beiden Gutscheine in Betracht. Eine Haftung gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 BGB wegen fahrlässig unrichtig erteilten Informationen zur Beschaffenheit der Kaufsache ist jedoch ab Gefahrübergang durch das gemäß §§ 437, 438 BGB vorrangige Mängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen (Palandt/Grüneberg, 71. Auflage, § 311 Rz. 14). Die Gefahr ist gemäß Nr. 6.5 des Kaufvertrags vom 30.04.2013 bereits am 24.05.2013 auf den Beklagten übergegangen. Am 31.05.2013 ist er daher nicht mehr berechtigt gewesen, wegen des allenfalls fahrlässig unterlassenen Hinweises auf die beiden Gutscheine die Aufhebung des Kaufvertrags zu verlangen.
5. Für den Beklagten sind auch nicht gemäß § 346 Abs. 1 BGB seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 30.04.2013 entfallen, da er durch sein Schreiben vom 31.05.2013 nicht gemäß § 323 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Zwar ist das Rücktrittsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen gewesen (s. hierzu a)). Auch haben die Kläger bei der Abrechnung der auf den Kaufpreis anzurechnenden Kundenfremdgelder im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB eine leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt (s. hierzu b)). Diese Pflichtverletzung hat den Beklagten jedoch nicht zum Rücktritt berechtigt, weil sie im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich gewesen ist (s. hierzu c)). Sollte man dies anders sehen, wäre der von dem Beklagten ohne Nachfristsetzung erklärte Rücktritt unwirksam gewesen, weil er jedenfalls nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB zu einem sofortigen Rücktritt berechtigt gewesen ist (s. hierzu d)).
a) Das Rücktrittsrecht des Beklagten gemäß § 323 Abs.1, 2 Nr. 3 BGB ist nicht durch Nr. 8.4 des Kaufvertrags vom 30.04.2013 ausgeschlossen worden. Zwar ist § 323 BGB vertraglich abdingbar. Soweit jedoch in Nr. 8.4 des Kaufvertrags das Rücktrittsrecht erwähnt wird, handelt es sich nur um Beispiele für die Folgen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts gemäß §§ 434 ff BGB, die nach Nr. 8.4. des Kaufvertrags ausgeschlossen sein sollen. Sollte man dies anders sehen, gelangte man zu keinem anderen Ergebnis, weil nach Nr. 8.4. des Kaufvertrags Ansprüche wegen eines vorsätzlichen Verhaltens, wie es hier in Rede steht, nicht ausgeschlossen sein sollten.
b) Die Kläger haben auch gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine nicht vertragsgemäße Leistung erbracht, weil sie dem Beklagten mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage B21) einen um EUR 4.974,36 zu niedrigen Abzugsbetrag mitgeteilt haben (s. hierzu aa)), den sie zudem unberechtigt noch um weitere EUR 5.969,- vermindert haben (s. hierzu bb))
aa) Um eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB handelt es sich auch bei der Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht, da sie die Bewirkung der Hauptleistung beeinflusst (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 182/08, Rz. 18). Eine solche Nebenpflicht hat den Klägern gemäß Nr. 7.1 Satz 2 des Kaufvertrags oblegen, weil die von ihnen danach geschuldete Mitteilung der Höhe der „von den Kunden geleisteten, an den Reiseveranstalter noch nicht weitergeleiteten Kundenanzahlungen“ den Abzugsbetrag für den Kaufpreis festlegen und damit unmittelbar die Höhe der Kaufpreiszahlung beeinflussen sollte. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang mit Nr. 1.1.3, Nr. 2.1, 7.2. und Nr. 7.3 des Kaufvertrags eindeutig ergibt, sind unter den in Nr. 7.1 Satz 2 des Kaufvertrags genannten „nicht weitergeleiteten Kundenanzahlungen“ alle von dem Reisebüro vor dem Stichtag vereinnahmten, aber an die Reiseveranstalter noch nicht abgeführten Fremdgelder der Kunden zu verstehen. Da der Beklagte zum Stichtag einerseits gemäß Nr. 1.1.3 alle offenen Provisionsansprüche und andererseits gemäß Nr. 2.1. alle offenen Verbindlichkeiten übernehmen sollte, hatten die Parteien die Vorstellung, dass der Beklagte (und nicht die Kläger) in allen Fällen des Reisebüroinkassos wegen aller vor dem Stichtag gebuchten Reisen, die vor dem Stichtag vom Reiseveranstalter noch nicht abgerechnet waren, jeweils das Recht auf die Provision, aber auch die Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises haben sollte. Wie ferner die Regelungen in Nr. 7.2 und Nr. 7.3 belegen, sollte durch entsprechende Ausgleichszahlungen auch in nur unvollständig abgewickelten Inkassofällen sichergestellt werden, dass der Provisionsverdienst aus den Reisen, die vom Reiseveranstalter vor dem Stichtag abgerechnet worden sind, den Klägern und der Provisionsverdienst aus den Reisen, die nach dem Stichtag abgerechnet worden sind, dem Beklagten gehören. Hierzu kann es nur kommen, wenn der jeweiligen Partei, die den Anspruch auf die Provision hat, auch die gesamten Kundenfremdgelder zustehen, da beim Reisebüroinkasso der Reiseveranstalter die Provision durch die Verrechnung mit dem vom Geschäftskonto des Reisebüros eingezogenen Reisepreis zahlt. Ansonsten müsste der Beklagte gemäß Nr. 2.1 des Kaufvertrags den gesamten Reisepreis (abzüglich Provision) an den Reiseveranstalter abführen, obwohl ihm von dem von dem Kunden gezahlten Gesamtreisepreis nur die Anzahlung zugerechnet werden würde. Demnach können die Kläger mit ihrem erstinstanzlich vorgebrachten Einwand kein Gehör finden, dass lediglich die von den Kunden erbrachten Anzahlungen, nicht jedoch die von den Kunden erbrachten Restzahlungen auf den Kaufpreis anzurechnen waren.
Ausgehend von dem als Anlage B43 (Bl. 232 ff GA) überreichten Buchungsregister der Zeugin A., die beide Parteien zur Grundlage ihres Parteivortrags gemacht haben, und unter Berücksichtigung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten weiteren Belege steht fest, dass die Kläger gegenüber dem Beklagten zu Unrecht Kundenfremdgelder in Höhe von EUR 5.037,78 bei der Berechnung des Abzugsbetrags unberücksichtigt gelassen haben. Da allerdings in ihrer Berechnung zugunsten des Beklagten ein Rechenfehler in Höhe von EUR 63,42 enthalten ist, ist im Ergebnis der von ihnen mitgeteilte Abzugsbetrag von EUR 26.033,36 um EUR 4.974,36 zu niedrig gewesen. D.h. eigentlich hätte von ihnen der Abzugsbetrag mit EUR 31.007,72 beziffert werden müssen. Die nachfolgende Berechnung bezieht sich auf Buchungsvorgänge, von denen der Beklagte gemeint hat, dass sie bei der Berechnung des Abzugsbetrags hätten berücksichtigt werden müssen (= alle gelb markierten Zeilen in der Anlage B43). Zur Erläuterung dieser Berechnung wird noch angemerkt, dass nach der unstreitig gebliebenen Interpretation der Kläger des von der Zeugin erstellten Buchungsregisters (s. Schriftsatz vom 01.10.2014, S. 2 f) Buchungen, die das Kürzel „Di“ aufweisen Direktinkassofälle sind. Da bei dem Direktinkasso der Kunde direkt an den Reiseveranstalter zahlt, gibt es in diesen Fällen keine auf den Kaufpreis anzurechnenden Kundenfremdgelder (Spalte „Direktinkasso“). Ferner bedeutet ein Vermerk in der letzten Spalte „Bez“, dass der betreffende Buchungsvorgang vom Reiseveranstalter abgerechnet worden ist. Nach der oben dargestellten Vereinbarung der Parteien sind daher die bei diesen Buchungsvorgängen vereinnahmten Kundenfremdgelder nicht auf den Kaufpreis anzurechnen (Spalte „Bez“). Zudem geht der Senat, wie er den Parteien bereits mit Hinweisbeschluss vom 25.09.2014 mitgeteilt hat, davon aus, dass auch ohne einen solchen Erledigungsvermerk alle Reisen von den Reiseveranstaltern bereits vor dem Stichtag abgerechnet worden sind, deren Reisebeginn vor dem Stichtag 24.05.2013 liegt, da die Reiseveranstalter den Reisepreis spätestens kurz vor dem Reisebeginn einziehen (Spalte „Reise vor Stichtag“). Dementsprechend sind die in dem Buchungsregister ausgewiesenen Kundenfremdgelder für Buchungsvorgänge mit einem Reisebeginn vor dem 24.05.2013 nicht bei der Berechnung des Abzugsbetrags zu berücksichtigen. Bei allen „übrigen Buchungsvorgängen“, d.h. die kein Direktinkassofall gewesen und in dem Buchungsregister noch nicht als erledigt erfasst worden sind sowie bei denen die Reise frühestens am 25.05.2013 begonnen hat, ist eine Berücksichtigung der Fremdgelder in der zum 24.05.2013 erstellten Abrechnung des Abzugsbetrags (Spalte „Anlage B21“) geboten gewesen, sofern sie in dem Buchungsregister ausgewiesen (Spalte „Fremdgeld“) und nicht bereits von den Klägern an den Beklagten weitergeleitet (Spalte „weitergeleitet“) oder von den Reiseveranstaltern von dem Konto der Kläger eingezogen worden sind (Spalte „eingezogen“). Die Feststellung der in der Spalte „weitergeleitet“ aufgeführten Beträge wird noch unter Nr. 10. näher begründet werden. Zur Feststellung der von den Reiseveranstaltern eingezogenen Beträge wird auf die in der Spalte „eingezogen“ stichwortartig bezeichneten Anlagen verwiesen. Dabei bedeutet z.B. „BK5-275“ die von den Klägern in der Anlage BK5 zu der lfd. Nr. 275 vorgelegten Belege. Soweit diesem Anlagenkürzel noch ein „*“ beigefügt ist, wird in den Anmerkungen zu der Tabelle noch erläutert, wieso und inwieweit nicht festgestellt werden konnte, dass die Kundenfremdgelder von dem jeweiligen Reiseveranstalter eingezogen worden sind. In der letzten Spalte „unberücksichtigt“ werden demnach die Fremdgelder der „übrigen Buchungsvorgänge“ aufaddiert, die weder in der Abrechnung des Abzugsbetrags (Spalte „Anlage B21“) einbezogen noch „weitergeleitet“ noch „eingezogen“ worden sind und die demnach von den Klägern pflichtwidrig bei der Berechnung des Abzugsbetrags unberücksichtigt geblieben sind. Alle in der Tabelle genannten Beträge beziehen sich auf EUR:
…………………
betrifft in B43 nicht aufgeführte Anzahlung von 427,- und nicht Reisepreiszahlung in Höhe von EUR 1.708,-
betrifft nur Anzahlung in Höhe von 536,60 und nicht Restzahlung in Höhe von 1726,-
betrifft nur Anzahlung in Höhe von 376,- und nicht Restzahlung in Höhe von 1078,-
betrifft nur Anzahlung in Höhe von 168,- und nicht Restzahlung in Höhe von 672,-
betrifft nur Anzahlung in Höhe von 89,50 und nicht Restzahlung in Höhe von 358,-
bb) Eine nicht vertragsgemäße Leistung stellt es auch dar, dass die Kläger in ihrem Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage B21) den von ihnen gemäß Nr. 7.1 des Kaufvertrags zu ermittelnden Abzugsbetrag noch um EUR 5.969,00 wegen „M.-Verrechnungen“ vermindert haben. Ein solcher Abzug ist nach Nr. 7.2 des Kaufvertrags schon nicht zulässig gewesen. Danach haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte die von den Reiseveranstaltern bereits bei den Klägern eingezogenen Anzahlungen erst dann zu erstatten hat, wenn die Kunden ihm die Anzahlungen geleistet haben. Die letztgenannte Fälligkeitsvoraussetzung war unstreitig am 24.05.2013 noch nicht eingetreten. Ferner folgt aus Nr. 7.7 des Kaufvertrags, dass die Kläger allenfalls mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Verminderung seiner Kaufpreisverbindlichkeit um den gemäß Nr. 7.1. des Kaufvertrags festzustellenden Abzugsbetrag hätten aufrechnen dürfen. Schließlich haben die Kläger nur gänzlich unsubstantiiert, da mit keiner konkreten Abrechnung unterlegt, behauptet, die M. habe per 21.05.2013 von ihrem Konto bereits Anzahlungen in Höhe von EUR 10.151,- abgebucht, während die Kunden bis dahin nur Anzahlungen in Höhe von EUR 4.182,00 eingezahlt hätten. Dementsprechend ist auch der Beweisantrag, die Zeugen Steuerberater N. und Steuerfachangestellte O. dazu zu vernehmen, gemäß § 373 ZPO ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
c) Die vorgenannten Pflichtverletzungen der Kläger haben den Beklagten jedoch nicht zum Rücktritt berechtigt, weil sie im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB als „unerheblich“ anzusehen sind. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung „unerheblich“ ist, muss aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beantwortet werden (BGH, Urteil vom 17.02. 2010 – VIII ZR 70/07, Rz. 23). Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Pflichtverletzung von dem Schuldner arglistig begangen worden ist (Ernst in MünchKommBGB, 6. Auflage, § 323 Rz. 243b). Gemessen hieran überschreiten die Pflichtverletzungen der Kläger noch nicht die Schwelle der Erheblichkeit. Hinsichtlich der ersten Pflichtverletzung, der fehlerhaften Ermittlung des Abzugsbetrags, ist zu berücksichtigen, dass die Kläger dem Beklagten am 23.05.2013 das Buchungsregister B43 im Original zur Einsicht und zur Fertigung von Kopien davon überlassen haben. Da in dem Buchungsregister alle, sowohl die in der Berechnung des Abzugsbetrag berücksichtigten als auch die unberücksichtigten Kundenfremdgelder verzeichnet sind, haben die Kläger dem Beklagten gleichsam den Empfang aller Kundengelder gemäß § 368 BGB quittiert. Ferner sind alle in der Berechnung des Abzugsbetrags enthaltenen Kundenfremdgelder in dem Buchungsregister durch ein „x“ markiert. Damit haben sich die Kläger, wie der Verlauf dieses Prozesses gezeigt hat, von sich aus in die für sie ungünstige Beweissituation begeben, zu jedem in dem Buchungsregister verzeichneten und nicht in der Berechnung des Abzugsbetrags enthaltenen Kundenfremdgeld nachweisen zu müssen, dass es nicht unter die Regelung von Nr. 7.1 des Kaufvertrags fällt. Schon deshalb scheidet ein vorsätzliches Verhalten der Kläger aus. Bei der Würdigung der beiderseitigen Interessenlage ist ferner zu berücksichtigen, dass die gemäß Nr. 7.1 des Kaufvertrags binnen 2 Tagen fertigzustellende Abrechnung des Abzugsbetrags, wie gleichfalls der Prozess bestätigt hat, äußert umfangreich und kompliziert und damit fehleranfällig gewesen ist. Schließlich bewegt sich die Summe der Fehler noch in einem Bereich, von dem der Beklagte bei Vollzug des Unternehmenskaufvertrags hätte erwarten können, dass er den deshalb aus seiner Sicht überhöhten Kaufpreis schon durch einfache Aufrechnungen „zurückerhält“. Wie nämlich die zweite Pflichtverletzung der Kläger zeigt, wäre der Beklagte beim Vollzug des Kaufvertrags in vergleichbarer Größenordnung demnächst gemäß Nr. 7.2 des Kaufvertrags fällig werdenden Zahlungsansprüchen der Kläger ausgesetzt gewesen. Die zweite Pflichtverletzung hat die Interessen des Beklagten insoweit nicht erheblich verletzt, als er sie dadurch hätte abwehren können, dass er den von den Klägern für die M.-Verrechnungen geforderten Betrag von EUR 5.969,- unter Berufung auf Nr. 7.2 des Kaufvertrags einfach nicht zahlt.
d) Wenn man die Pflichtverletzungen der Kläger entgegen den vorstehenden Ausführungen als erheblich ansähe, gelangte man gleichwohl dazu, dass der von dem Beklagten am 31.05.2013 erklärte Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB unberechtigt gewesen ist, da er den Klägern keine Nachfrist gesetzt hat und diese Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen ist. Die Kläger haben die Erfüllung der ihnen obliegenden leistungsbezogenen Nebenpflicht, den Abzugsbetrag zu ermitteln, nicht im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert, sie haben sich lediglich verrechnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fristgerechte Berechnung des Abzugsbetrags für den Beklagten im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung gewesen ist. Schließlich greift auch § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht ein. Danach ist eine Vertragspartei berechtigt, ohne Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Pflichtverletzung des anderen Teils seine zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende geschäftliche Unzuverlässigkeit erkennen lässt (BGH, a.a.O., Rz. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da der Beklagte am 23.05.2013 das Buchungsregister der Zeugin A. zur Fertigung von Kopien im Original erhalten hat, hat er gewusst, dass die Kläger die in der Abrechnung nicht enthaltenen Kundenfremdgelder nicht vor ihm verbergen wollten und er die Kläger wegen dieser Kundenfremdgelder lediglich um weitere Nachweise bitten musste. Angesichts dessen ist es ihm zumutbar gewesen, den Klägern vor seiner Rücktrittserklärung eine angemessene Nachfrist zu setzen.
6. Die Kläger haben sich ihrerseits vertragstreu verhalten, als sie gegenüber dem Beklagten am 04.06.2013 gemäß § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag vom 30.04.2013 erklärt haben. Der Beklagte hat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, am 31.05.2013 zu Unrecht den Rücktritt und die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt und sich damit zugleich ernsthaft und endgültig vom Vertrag losgesagt. Dementsprechend sind die Kläger gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet gewesen, ihm vor der Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche noch eine Nachfrist zu setzen. Der von ihnen selbst erklärte Rücktritt steht gemäß § 325 BGB der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruches statt der Leistung nicht entgegen.
7. Den Klägern steht gegen den Beklagten, der mit seinem unberechtigten Rücktritt die ihm gemäß Nr. 7.1 des Kaufvertrags obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ernsthaft und endgültig verweigert hat, gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 56.900,- zu. Gemäß § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Zu diesem Zwecke ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten mit dem Wert zu vergleichen, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Ohne das schädigende Ereignis wären die Kläger ihrerseits verpflichtet gewesen, den Kaufvertrag zu erfüllen. Oder anders gewendet, wegen des unberechtigten Rücktritts des Beklagten ist ihnen als „Vorteil“ geblieben, immer noch Inhaber des Reisebüros A. zu sein. Anders als das Landgericht ist allerdings der Senat davon überzeugt, dass der wirtschaftliche Wert dieses „Vorteils“ sich darin erschöpft, dass nunmehr den Klägern und nicht dem Beklagten (vgl. oben Nr. 5 b) aa)) hinsichtlich der vor dem Stichtag gebuchten, von den Reiseveranstaltern jedoch erst nach dem Stichtag abgerechneten Reisen die Provision zustand. Gemäß § 287 ZPO schätzt der Senat diesen Provisionsvorteil auf EUR 3.100,-, das sind rd. 10 % der Kundenfremdgelder in Höhe von EUR 31.007,72, die bei einer Durchführung des Vertrags an den Beklagten (im Wege der Verrechnung mit dem Kaufpreis) hätten abgeführt werden müssen (s.o. Nr. 5 b) aa)). Der Senat sieht keine weiteren Vermögensvorteile, die den Klägern aus der Nichtdurchführung des Vertrags erwachsen sind. Die Parteien sind sich einig, dass die Beschreibung der Kundschaft des Reisebüros A. durch Rechtsanwalt E., es habe keine aktiv buchenden Kunden gegeben und das Verhältnis von Laufkunden und telefonisch buchenden Kunden habe 90 % zu 10 % betragen, richtig ist. Sie streiten nur darüber, ob sich diese Aussage auf alle Kunden oder nur auf alle Stammkunden bezieht. In beiden Auslegungsvarianten macht jedoch die Laufkundschaft den Wert des Unternehmens aus. Dieses Werts haben sich die Kläger aufgrund des schädigenden Verhaltens des Beklagten gegenleistungslos begeben, weil sie gemäß Nr. 6.2 des Kaufvertrags vom 30.04.2013 durch Abschluss des Mietaufhebungsvertrags vom 22.05.2013 (Anlage K6) daran mitgewirkt haben, dass ihre Vermieterin das Ladenlokal des Reisebüros A. mit Mietvertrag vom 22.05.2013 (Anlage B22) mit Wirkung zum 01.06.2013 an den Beklagten vermietet hat. Da ferner der Beklagte auch trotz des von ihm erklärten Rücktritts in dem Ladenlokal ein Reisebüro betreibt, hat es für die Kläger keine realistische Chance gegeben, den durch Laufkundschaft geprägten Wert des Reisebüros A. anderweitig zu nutzen. Wie der Beklagte wusste, wollten und konnten die Kläger selbst das Reisebüro nicht weiterführen. Es ist auch auszuschließen, dass sich ein Dritter bereitgefunden hätte, das von der Laufkundschaft „lebende“ Reisebüro A. käuflich zu erwerben, obwohl dessen Ladenlokal bereits an ein Konkurrenzunternehmen übertragen worden ist.
8. Wenn der Beklagte nicht unberechtigt von dem Kaufvertrag zurückgetreten wäre, hätte er auch die Kosten für das von dem Reisebüro A. benutzte Buchungsprogramm „F.“ tragen müssen, die sich auf EUR 477,96 belaufen.
9. Ebenfalls hat der Beklagte die von den Klägern durch das Anlagenkonvolut K10 belegten Gehaltskosten der Zeugin D. für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von EUR 7.156,50 (= 3 x EUR 2.385,50) zu erstatten. Diese Kosten wären bei einem Vollzug des Kaufvertrags dem Beklagten entstanden. Die von dem Beklagten erstmals in dem Schriftsatz vom 30.10.2014 aufgestellte Behauptung, die Zeugin D. hätte von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 613a Absatz 6 BGB Gebrauch gemacht, ist gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Selbst wenn man diese Beurteilung nicht teilte, gelangte man zu keinem anderen Ergebnis. Die Behauptung des Beklagten ist schon unsubstantiiert. Allein der Umstand, dass die Zeugin D. mit E-Mail vom 02.05.2013 (Anlage B5) versucht hat, den anstehenden Inhaberwechsel zu ihren Gunsten für die Verhandlung abweichender Arbeitsvertragskonditionen zu nutzen, belegt noch nicht, dass sie am Ende nicht bereit gewesen wäre, zu den mit dem Erblasser vereinbarten Konditionen weiterzuarbeiten. Faktisch hätte sie nämlich mit einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses die Kündigung der Kläger provoziert, weil sie wusste, dass diese für sie ihm Falle der Veräußerung des Reisebüros an den Beklagten keine Verwendung mehr gehabt hätten. Abgesehen davon hat der Beklagte für seine Behauptung, die Zeugin D. hätte dem Übergang des Arbeitsvertrags widersprochen, keinen Beweis angetreten. Bis auf den Rechenfehler (nur 3 x EUR 2.385,50 und nicht 3 x EUR 2.393,-) bestehen gegen die geltend gemachte Höhe des Schadens keine Einwendungen. Die Kläger haben der Zeugin D. unmittelbar nach der von dem Beklagten verlangten Räumung des Reisebüros am 10.06.2013 gekündigt und am 25.07.2013 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2013 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart (Anlage K4). Ohne den Vergleich wäre das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch mindestens bis zum 31.08.2013 gelaufen, weil das zunächst befristete Arbeitsverhältnis der Zeugin D. mit Vereinbarung vom 30.05.2008 (Anlage B6) in ein unbefristetes umgewandelt worden ist.
10. Die Kläger haben gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten einen Bereicherungsanspruch in Höhe von insgesamt EUR 8.318,98, weil in dieser Höhe die Reiseveranstalter bei ihnen Anzahlungen und Reisepreise von Kunden eingezogen haben, deren Fremdgelder nach Abschluss des Kaufvertrags der Beklagte in Empfang genommen oder von den Klägern weitergeleitet bekommen hat. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Forderungen, wobei die laufende Nr. sich auf das von der Zeugin A. geführte Buchungsregister (Anlage B43) bezieht:
……..
Hinsichtlich der lfd. Nr. 424 ergibt sich der Umstand der Weiterleitung des Betrags von EUR 827,00 aus dem entsprechenden Vermerk in dem Buchungsregister der Zeugin A., auf das sich zu Beweiszwecken beide Parteien bezogen haben. Angesichts des im Übrigen substantiierten Klägervortrags, dass diese Überweisung am 22.05.2013 von dem Konto der Kläger bei der R. erfolgt ist (Bl. 110 GA), ist das nur pauschale Bestreiten des Beklagten der Zahlung gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO wirkungslos. Ferner haben die Kläger mit dem im Übrigen von dem Beklagten nicht bestrittenen Anlagenkonvolut BK15 nachgewiesen, dass sie den entsprechenden Reisepreis an C. gezahlt haben.
Hinsichtlich der lfd. Nrn. 279, 425 und 432 haben die Kläger mit dem Anlagenkonvolut BK11(insbesondere durch die E-Mail von P. vom 11.11.2013) bewiesen, dass der Beklagte die von den Kunden mittels EC-Karte ausgeführten Zahlungen erhalten hat, weil P. deren Zahlungen auf das Konto des Beklagten (BLZ 30050110; Kto-Nr. 0037038338) gutgeschrieben hat. Mit dem im Übrigen nicht bestrittenen Anlagekonvolut BK14 haben die Kläger ferner nachgewiesen, dass die Reiseveranstalter Q. und M. bei ihnen die vorgenannten Kundenzahlungen eingezogen haben.
Zu den lfd. Nrn. 433, 434 und 438 haben die Kläger unter Bezugnahme auf die Anlage B43 vorgetragen, dass die Zeugin A. die von den Kunden erhaltenen Zahlungen an den Beklagten mit Rücksicht auf den Kaufvertrag vom 30.04.2013 weitergeleitet hat, indem sie am 21.05.2013 auf das vorgenannte Konto des Beklagten insgesamt EUR 1.854,98 bar eingezahlt hat. Diesen Vortrag hat der Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO nicht bestritten. In der ersten Instanz hat er hierzu lediglich ausgeführt, er werde dessen Richtigkeit überprüfen (S. 11 des Schriftsatzes vom 05.11.2013). In der zweiten Instanz hat er sich darauf beschränkt, den angeblich unzulänglichen Beweisantritt zu rügen, ohne sich zur Sache selbst zu äußern (Schriftsatz vom 30.10.2013, S. 15). Mit dem im Übrigen von dem Beklagten nicht bestrittenen Anlagenkonvolut BK16 haben die Kläger zudem bewiesen, dass die Reiseveranstalter M. und L. bei ihnen die vorgenannten Kundenzahlungen eingezogen haben.
11. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 30.04.2013 zu ersetzen. Die Kläger haben den von ihnen in der ersten Instanz nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch in der zweiten Instanz mit EUR 7.179,00 beziffert. Wie sich aus den Ausführungen zu Nr.9 ergibt, ist dieser Schadenersatzanspruch weitgehend begründet. Ferner hat das Landgericht zu Recht den Beklagten zur Zahlung von EUR 262,99 verurteilt. Diesen Anspruch haben die Beklagten nämlich mit Schriftsatz vom 05.11.2013, S. 12, ausdrücklich anerkannt.
12. Die ausgeurteilten Zinsen ergeben sich hinsichtlich der von den Klägern bereits mit Schreiben vom 06.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 11.06.2013 geltend gemachten EUR 8.581,97 aus §§ 286, 288 BGB, im Übrigen aus §§ 290, 291 BGB.
13. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 20.11.2014 rechtfertigt nicht die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO und auch nicht eine abweichende Entscheidung. Den Klägern ist durch den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.09.2014 und die Gewährung einer Schriftsatzfrist zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 16.10.2014 umfassend Gelegenheit gegeben worden, die für die rechtliche Würdigung des Senats maßgeblichen Angriffsmittel vorzubringen. Um neues Vorbringen handelt es sich auch insoweit, als er bereits in anderem Zusammenhang vorgelegte Anlagen nunmehr zur Begründung des im Übrigen neu substantiierten Vortrags verwendet (so bei der Reise Nr. 86 bzgl. der Restzahlung; bei den Reisen Nrn. 65, 177 und 179 sind die vorgelegten Anlagen ohnehin neu, weil es entgegen der Behauptung der Kläger keine vorher überreichte Anlage BK-13 279,425 gegeben hat).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 42 Abs. 1, 47, 48 GKG, 3 ZPO wie folgt festgesetzt: insgesamt EUR 76.238,93, davon entfallen auf die Berufung EUR 75.975,94 und auf die Anschlussberufung EUR 262,90.