Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Schwarzarbeit: Rechtliche Folgen und Verantwortung für Arbeitgeber im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet die Schwarzarbeit eines Dienstleisters für die Zahlungspflicht des Auftraggebers?
- Welche Beweispflichten hat der Auftraggeber bei Verdacht auf Schwarzarbeit?
- Welche rechtlichen Folgen hat die Meldung von Schwarzarbeit für den Auftraggeber?
- Ab welchem Zeitpunkt verjähren Zahlungsansprüche bei aufgedeckter Schwarzarbeit?
- Welche Rechte hat der Auftraggeber bei mangelhafter Leistungserbringung trotz Schwarzarbeit?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 25.07.2024
- Aktenzeichen: 14 S 109/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Werkvertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen, das Reinigungsdienstleistungen erbringt. Es fordert die Bezahlung für erbrachte Reinigungsleistungen gemäß einem Reinigungsvertrag mit dem Beklagten. Der Kläger argumentiert, dass die Arbeiten gemäß der vertraglichen Vereinbarung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurden.
- Beklagter: Eine Partei, die Reinigungsdienste für Ferienwohnungen in Auftrag gegeben hat. Sie bestreitet die vollständige und ordnungsgemäße Erbringung der Reinigungsleistungen und hält den geforderten Rechnungsbetrag für überhöht. Der Beklagte behauptet zudem, Mängel in der Leistungserbringung und unzureichende Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Kläger.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Es geht um eine Auseinandersetzung über Entgeltzahlungen aus einem Reinigungsvertrag für Ferienwohnungen. Der Kläger hat Reinigungsleistungen erbracht und eine Vergütung dafür gefordert, die der Beklagte teilweise nicht bezahlt hat, da er die Leistungserbringung bestreitet und Mängel rügt.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits liegt in der Frage, ob die Reinigungsleistungen des Klägers ordnungsgemäß erbracht wurden und ob der Beklagte berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung aufgrund von vermeintlichen Mängeln zu mindern.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Beklagte muss die vom Kläger geforderte Vergütung von 3.986,51 Euro zahlen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Reinigungsleistungen gemäß dem Vertrag erbracht hat. Die bloße Behauptung des Beklagten, ohne substantielle Beweise, reicht nicht aus, um Mängel an den erbrachten Leistungen darzulegen. Der Beklagte konnte auch keine konkreten Tatsachen vorbringen, die rechtlich als Mangel anerkannt werden können. Des Weiteren führt die Behauptung des Klägers, dass die Arbeiten vollständig durchgeführt wurden, zur Annahme der Vollendung der Werke, was den Vergütungsanspruch stützt.
- Folgen: Der Beklagte muss die vollständigen Gerichtskosten tragen und die ausstehenden Beträge begleichen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Kläger seine Forderung ohne Sicherheitsleistung durchsetzen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten und substantiierten Mängelrüge im Rahmen von Werkverträgen.
Schwarzarbeit: Rechtliche Folgen und Verantwortung für Arbeitgeber im Fokus
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind ernsthafte Probleme, die nicht nur die Rechte von Arbeitnehmern untergraben, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber nach sich ziehen können. Wenn Mitarbeiter ohne steuerliche Abzüge oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, verletzt das die grundlegenden Arbeits- und Vertragsrechte. Die Aufdeckung von Schwarzarbeit führt häufig zu Betriebsprüfungen durch Finanzbehörden und kann sogar strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Ein besonders heikles Thema ist die Verantwortung des Bestellers, wenn er illegal Beschäftigte beauftragt. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Zahlungspflichten und mögliche rechtliche Folgen für Unternehmer verdeutlicht, die sich auf diese riskante Praxis einlassen.
Der Fall vor Gericht
Reinigungsunternehmer gewinnt Rechtsstreit um ausstehende Zahlungen

Das Landgericht Lübeck hat einem Reinigungsunternehmer in einem Streit über offene Rechnungen in Höhe von 3.986,51 Euro Recht gegeben. Der Beklagte, ein Auftraggeber von Reinigungsleistungen für Ferienwohnungen, wurde zur vollständigen Zahlung der geforderten Summe verurteilt.
Vertragliche Grundlagen der Reinigungsleistungen
Grundlage des Rechtsstreits war ein Reinigungsvertrag vom 7. Juli 2019. Nach diesem Vertrag sollte der Kläger Reinigungsarbeiten in Ferienwohnungen durchführen, wobei der Auftraggeber jeweils vier bis fünf Tage im Voraus eine Reinigungsliste übermitteln musste. Der Vergütungsanspruch entstand dabei bereits mit der Zusendung dieser Listen durch den Beklagten.
Streit über erbrachte Leistungen
Ein Teil der Forderung in Höhe von 2.534,71 Euro war zwischen den Parteien unstrittig. Umstritten blieb jedoch ein Betrag von 1.451,80 Euro. Der Beklagte hatte pauschal behauptet, die abgerechneten Leistungen seien nicht erbracht worden. Das Gericht wertete diesen Einwand als unzureichend, da der Kläger detailliert dargelegt hatte, an welchen Tagen in welchen Ferienwohnungen die Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden.
Rechtliche Bewertung der Reinigungsleistungen
Das Landgericht stufte den Reinigungsvertrag als Werkvertrag ein. Eine förmliche Abnahme der Reinigungsleistungen war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da es bei einem Reinigungsvertrag über mehrere Ferienwohnungen nicht üblich sei, dass der Auftraggeber jedes einzelne Reinigungsergebnis überprüft und abnimmt.
Zurückweisung der Einwände
Der Beklagte hatte in der Berufung mehrere neue Argumente vorgebracht: Er bestritt die ordnungsgemäße Sozialversicherung der Mitarbeiter und behauptete, die Rechnungen seien falsch erstellt worden. Das Gericht wies diese Einwände zurück. Die Behauptungen zu möglichen Verstößen gegen Sozialversicherungspflichten waren zu unkonkret. Auch der Versuch des Beklagten, mit angeblich überzahlten Beträgen aufzurechnen, scheiterte, da dieser Einwand zu spät vorgebracht wurde.
Rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung
Das Landgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Beklagte muss nun die gesamte geforderte Summe von 3.986,51 Euro zahlen und zusätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bei einer Vertragsstreitigkeit über Reinigungsleistungen reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, dass Leistungen nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Wer die Zahlung verweigern oder mindern möchte, muss konkret darlegen können, welche Mängel wo und wann aufgetreten sind. Auch muss dem Dienstleister die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Arbeitsrechtliche Verstöße des Dienstleisters wie etwa die Nichteinhaltung des Mindestlohns berühren die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Auftraggeber von Reinigungsleistungen sollten Sie Mängel sofort dokumentieren und dem Dienstleister konkret mitteilen. Machen Sie am besten Fotos und beschreiben Sie genau, was nicht in Ordnung ist – pauschale Aussagen wie „schlampig gearbeitet“ oder „dreckig“ reichen vor Gericht nicht aus. Wichtig ist auch, dem Reinigungsunternehmen die Chance zu geben, nachzubessern. Selbst wenn Sie vermuten, dass der Dienstleister seine Mitarbeiter nicht korrekt beschäftigt, müssen Sie die vereinbarte Vergütung zahlen, solange die Reinigungsleistung erbracht wurde. Führen Sie am besten eine genaue Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten und deren Qualität.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet die Schwarzarbeit eines Dienstleisters für die Zahlungspflicht des Auftraggebers?
Bei Schwarzarbeit entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers vollständig. Ein Werkvertrag mit Schwarzgeldabrede ist nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der vereinbarten Leistung schwarz erbracht werden sollte.
Rechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber
Wenn Sie als Auftraggeber eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, verlieren Sie sämtliche rechtlichen Ansprüche. Dies bedeutet konkret:
- Sie haben keine Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Arbeit
- Sie können keine Nachbesserung verlangen
- Sie können bereits gezahltes Geld nicht zurückfordern
Konsequenzen für den Dienstleister
Der Dienstleister steht ebenfalls ohne rechtlichen Schutz da:
Er hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeiten bereits ausgeführt wurden. Eine Verrechnung mit anderen Forderungen ist ebenfalls ausgeschlossen.
Praktisches Beispiel
Ein anschauliches Beispiel zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf: Ein Bauunternehmer führte Sanierungsarbeiten durch und bat per WhatsApp darum, die Zahlung auf zwei Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F? kommt“. Das Gericht erkannte darin eine Schwarzgeldabrede und verweigerte dem Unternehmer den noch ausstehenden Werklohn von 275.000 Euro.
Strafrechtliche Dimension
Neben dem Verlust der zivilrechtlichen Ansprüche drohen bei Schwarzarbeit erhebliche Strafen:
- Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für die Auftragsvergabe
- Bei Privatpersonen Bußgelder bis zu 300.000 Euro
- In schweren Fällen Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren
Ein Werkvertrag ist auch dann in seiner Gesamtheit nichtig, wenn nur für einen Teil der Leistungen Schwarzarbeit vereinbart wurde. Die Nichtigkeit des Vertrags kann nicht durch nachträgliche Rechnungsstellung geheilt werden.
Welche Beweispflichten hat der Auftraggeber bei Verdacht auf Schwarzarbeit?
Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei derjenigen Partei, die sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts aufgrund von Schwarzarbeit beruft. Wenn Sie als Auftraggeber einen Verdacht auf Schwarzarbeit haben, müssen Sie konkrete Beweise und Anhaltspunkte vorlegen.
Erforderliche Nachweise
Bei der Meldung eines Verdachts müssen Sie folgende konkrete Angaben dokumentieren:
- Den genauen Beobachtungsgegenstand
- Den Ort der Beobachtung
- Die konkreten Gründe für den Verdacht
- Die betroffene Firma oder Person
- Den Zeitraum der Beobachtungen
Beweisführung in der Praxis
Eine pauschale Behauptung von Schwarzarbeit reicht nicht aus. Sie müssen als Auftraggeber nachweisen können, dass eine konkrete Vereinbarung zur Umgehung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten getroffen wurde. Dies kann beispielsweise durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ erfolgen, bei der vereinbart wurde, dass der Werklohn ganz oder teilweise ohne Rechnung beglichen werden soll.
Rechtliche Konsequenzen
Wenn Sie einen Verdacht melden, prüfen die Behörden diesen Fall. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt dann entsprechende Ermittlungen durch. Bei falschen Angaben können Sie sich selbst strafbar machen. Die Bußgelder für Auftraggeber von Schwarzarbeit können bis zu 50.000 Euro betragen.
Die Beweisführung gestaltet sich in der Praxis oft schwierig, da Schwarzarbeitsvereinbarungen meist nicht schriftlich dokumentiert werden. Wenn Sie einen Verdacht melden möchten, können Sie dies beim zuständigen Hauptzollamt tun. In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg existieren dafür auch Online-Meldeportale.
Welche rechtlichen Folgen hat die Meldung von Schwarzarbeit für den Auftraggeber?
Die Meldung von Schwarzarbeit führt für den Auftraggeber zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sieht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor.
Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren
Bei einer Meldung droht dem Auftraggeber zunächst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Bußgelder können sich auf bis zu 500.000 Euro belaufen. In schwerwiegenden Fällen wird ein Strafverfahren eingeleitet, das Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren nach sich ziehen kann.
Finanzielle Nachforderungen
Der Auftraggeber muss mit umfangreichen Nachzahlungen rechnen. Diese umfassen rückständige Sozialversicherungsbeiträge und nicht gezahlte Steuern. Zusätzlich wird in der Regel ein Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet.
Zivilrechtliche Folgen
Ein besonders problematischer Aspekt für Auftraggeber ist der Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Bei mangelhaft ausgeführten Arbeiten besteht kein Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz.
Weitere Konsequenzen
Die Auftraggeber müssen mit dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen rechnen. Bei gewerblichen Auftraggebern können zusätzliche Sanktionen wie der Entzug der Gewerbeberechtigung erfolgen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt umfangreiche Ermittlungen durch und hat weitreichende Prüfungsbefugnisse.
Die Behörden können auch nach Jahren noch Ermittlungen aufnehmen und Strafen verhängen. Die Verfolgung erfolgt dabei systematisch durch spezialisierte Ermittlungsstellen.
Ab welchem Zeitpunkt verjähren Zahlungsansprüche bei aufgedeckter Schwarzarbeit?
Bei Schwarzarbeit gelten unterschiedliche Verjährungsfristen für strafrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 01.09.2020 eine wichtige Änderung der Rechtsprechung vorgenommen.
Strafrechtliche Verjährung
Die strafrechtliche Verjährung für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt tritt 5 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats ein. Dies ist eine deutliche Verkürzung gegenüber der früheren Rechtsprechung, die eine Verjährungsfrist von 35 Jahren vorsah.
Sozialversicherungsrechtliche Verjährung
Die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche verjähren weiterhin nach 30 Jahren. Diese lange Frist bleibt bestehen, da es sich um die Durchsetzung der Zahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen handelt.
Zivilrechtliche Verjährung
Für zivilrechtliche Ansprüche aus Schwarzarbeit, wie etwa Lohnforderungen oder Schadensersatzansprüche, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden:
- Klageerhebung
- Mahnverfahren
- Streitverkündung
- Insolvenzverfahren
Eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung reicht hingegen nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen.
Welche Rechte hat der Auftraggeber bei mangelhafter Leistungserbringung trotz Schwarzarbeit?
Die rechtliche Situation bei Schwarzarbeit hat sich durch mehrere BGH-Urteile grundlegend geändert. Bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Dies bedeutet konkret: Wenn Sie mit einem Handwerker vereinbaren, dass die Leistung ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer erbracht werden soll, verlieren Sie sämtliche Gewährleistungsrechte.
Unterscheidung nach Zeitpunkt der Schwarzgeldabrede
Bei einer von Anfang an bestehenden Schwarzgeldabrede haben Sie als Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Rückerstattung des Werklohns. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Leistung „schwarz“ vereinbart wurde – der gesamte Vertrag wird dadurch nichtig.
Beweislast und Dokumentation
Wichtig für Ihre Absicherung: Wenn Sie bar bezahlen, müssen Sie die Rechnung bis zum Ende der Gewährleistungsfrist aufbewahren. Ohne Rechnung steht die Zahlung unter dem Generalverdacht der Schwarzarbeit. Bei Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel 5 Jahre.
Besondere Konstellationen
Wenn Sie als Auftraggeber von der Schwarzarbeit nichts wussten und erst nach Vertragsabschluss davon erfahren, dass der Handwerker Sie über seine gewerberechtliche Situation getäuscht hat, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können in diesem Fall:
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
- am Vertrag festhalten und Ihre vertraglichen Rechte behalten
Rechtliche Risiken
Eine nachträgliche Schwarzgeldabrede macht den ursprünglich gültigen Vertrag ebenfalls nichtig. Dies gilt auch bei modernen Kommunikationswegen – selbst eine WhatsApp-Nachricht mit einer Schwarzgeldabrede kann zum vollständigen Verlust der Gewährleistungsrechte führen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Werkvertrag
Ein Vertrag, bei dem sich eine Partei (Werkunternehmer) verpflichtet, ein bestimmtes Werk oder eine Dienstleistung herzustellen, während die andere Partei (Besteller) dafür eine Vergütung zahlt. Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 631 ff. BGB. Bei einem Reinigungsvertrag ist beispielsweise das saubere Objekt der geschuldete Erfolg. Der Werkvertrag endet üblicherweise mit der Abnahme des fertiggestellten Werks durch den Besteller.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Eine gerichtliche Anordnung, die es dem Gläubiger erlaubt, einen Anspruch bereits vor der endgültigen Rechtskraft des Urteils durchzusetzen. Dies ermöglicht dem Gläubiger zum Beispiel, auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, auch wenn dieser noch Rechtsmittel einlegen könnte. Geregelt ist dies in §§ 708-709 ZPO. Der Schuldner kann sich durch Leistung einer Sicherheit vor der Vollstreckung schützen.
Berufung
Ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, mit dem eine neue Überprüfung des Falls in zweiter Instanz erreicht werden kann. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden (§ 517 ZPO). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweise nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgebracht werden. Beispielsweise wenn sie in erster Instanz übersehen wurden oder noch nicht bekannt waren.
Aufrechnung
Eine einseitige Erklärung, mit der gegenseitige Forderungen verrechnet werden. Wenn zwei Parteien sich gegenseitig etwas schulden, können diese Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden (§ 387 BGB). Beispiel: Wenn A dem B 1.000 € schuldet und B dem A 800 €, kann B mit seiner Forderung aufrechnen. A müsste dann nur noch 200 € zahlen. Die Aufrechnung muss jedoch rechtzeitig erklärt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB – Werkvertrag: Der § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert den Werkvertrag und legt die Pflichten der Vertragspartner fest. Insbesondere verpflichtet er den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, wenn das Werk – in diesem Fall die Reinigungsleistungen – ordnungsgemäß erbracht wurde. Der vorliegende Fall dreht sich um die Zahlung eines Entgelts aus einem Reinigungsvertrag, wobei das Amtsgericht feststellte, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, was zur Grundlage der Zahlungsansprüche des Klägers wird.
- § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben: Dieser Paragraph fordert, dass die Vertragspartner ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben erfüllen. Im Kontext dieses Falls wird argumentiert, dass das pauschale Bestreiten des Beklagten als unzureichend erachtet wurde, da es nicht hinreichend substantiiert war. Das Gericht entschied, dass der Beklagte seiner Pflicht, die behaupteten Leistungen konkret zu bestreiten, nicht nachgekommen ist, was die Position des Klägers stärkt.
- § 6 BGB – Formfreiheit: Nach § 6 BGB sind Verträge grundsätzlich formfrei und können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall wurde ein Reinigungsvertrag vereinbart, dessen Bedingungen und Umfang alle rechtlich bindend sind. Diese Formfreiheit ermöglicht es den Parteien, individuelle Vereinbarungen zu treffen, die dann auch im Streitfall wie hier rechtlich durchsetzbar sind.
- BGB § 2 Abs. 1 – Zahlungspflicht: Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich direkt aus dem geschlossenen Vertrag, der konkret die Obliegenheiten und Entgelte für erbrachte Leistungen regelt. Die Revision des Beklagten hebt hervor, dass er ein höheres Entgelt für nicht erbrachte Leistungen für sich beansprucht, jedoch blieb dies unzureichend nachgewiesen, was zu einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung führte.
- § 15 Abs. 2 SGB IV – Sozialversicherungsrecht: Dieser Paragraph besagt, dass alle Arbeitnehmer sozialversichert sein müssen und diese Verpflichtung auch für Dienstleistungsverträge gilt. Der Beklagte hatte angezweifelt, dass die von Klägern eingesetzten Mitarbeiter korrekt sozialversichert waren. Diese Fragen berühren die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen, liefern jedoch keinen direkten Grund für die Abweisung der Klage, da die Eignung der Vergütung nicht beeinträchtigt ist.
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Das vorliegende Urteil
LG Lübeck – Az.: 14 S 109/22 – Urteil vom 25.07.2024
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