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Unternehmergewinnabzug bei einer Eigenreparatur: Wann Kürzungen unzulässig sind

Eine Berliner BMW-Händlerin reparierte ihr unfallbeschädigtes Betriebsfahrzeug im eigenen Betrieb, woraufhin die Haftpflichtversicherung den Unternehmergewinnabzug bei einer Eigenreparatur pauschal um 20 Prozent kürzte. Plötzlich hing die Erstattung davon ab, ob der Nachweis der vollen Werkstattauslastung durch bloße Terminübersichten vor Gericht als Beleg für entgangene Drittaufträge genügt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 10 C 98/23 V

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Mitte
  • Datum: 23.11.2023
  • Aktenzeichen: 10 C 98/23 V
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss vollen Schaden ohne Abzüge zahlen bei nachgewiesener Auslastung der eigenen Werkstatt.

  • Wertverlust bleibt trotz Reparatur bestehen, da das Auto nun als Unfallwagen gilt
  • Volle Werkstatt-Auslastung verhindert den Abzug des üblichen Gewinns durch die Versicherung
  • Geschädigte dürfen Anwalt einschalten, da Unfallschäden keine einfachen Fälle für Laien sind
  • Detaillierte Terminlisten der Werkstatt reichen als Beweis für eine vollständige Auslastung aus
  • Versicherung muss Zinsen zahlen, da sie die gesetzte Zahlungsfrist verstreichen ließ

Wer trägt den Unternehmergewinnabzug bei einer Eigenreparatur?

Es ist ein klassisches Szenario im Verkehrsrecht, das jedoch eine besondere Wendung nimmt, wenn die geschädigte Person selbst vom Fach ist. Am 12.12.2022 ereignete sich ein Verkehrsunfall, der nicht nur Blechschaden verursachte, sondern auch eine interessante juristische Frage aufwarf: Darf eine Autowerkstatt, deren eigenes Fahrzeug beschädigt wurde, der gegnerischen Versicherung den vollen Marktpreis für die Reparatur in Rechnung stellen, oder muss sie sich den sogenannten Unternehmergewinn abziehen lassen?

Mechaniker repariert das eingedrückte Heck eines Firmenwagens in einer geschäftigen, voll belegten Werkstatt.
Der Nachweis lückenloser Betriebsauslastung sichert Werkstätten den vollen Schadensersatzanspruch bei einer Eigenreparatur. | Symbolbild: KI

Im Zentrum des Streits stand eine BMW-Vertragshändlerin aus Berlin. Ihr Unternehmen verkauft nicht nur Fahrzeuge, sondern betreibt auch eine Werkstatt für Fremdfahrzeuge. Eines ihrer Betriebsfahrzeuge wurde in einen Heckaufprall verwickelt. Der Unfallverursacher war bei einem großen Versicherungsunternehmen haftpflichtversichert. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Die Haftung der Gegenseite stand dem Grunde nach außer Streit. Doch als es um die konkrete Höhe der Entschädigung ging, stellte sich die Assekuranz quer.

Die Werkstattinhaberin ließ den Schaden am 13.12.2022 begutachten und reparierte den Wagen anschließend in ihrem eigenen Betrieb. Für die Reparatur und die Wertminderung forderte sie insgesamt 939,19 Euro sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die volle Summe zu zahlen. Sie verlangte einen pauschalen Abzug von 20 Prozent auf die Reparaturkosten, da die Werkstatt „an sich selbst“ keine Gewinne realisieren dürfe, solange sie nicht voll ausgelastet sei. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Mitte (Az. 10 C 98/23 V), das am 23.11.2023 ein wegweisendes Urteil für geschädigte Unternehmer fällte.

Welche Gesetze regeln den Schadensersatz für die Nettoreparaturkosten?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Das deutsche Schadensersatzrecht folgt dem Prinzip der Naturalrestitution (§ 249 BGB). Das bedeutet: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Bei einem beschädigten Auto läuft dies in der Praxis auf den Ersatz der erforderlichen Geldbeträge für die Reparatur hinaus.

Der Anspruch gegen die Versicherung

Die rechtliche Basis für den Anspruch gegen die Versicherung bildet eine Kette von Normen: § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Haftung des Fahrzeughalters, während § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dem Geschädigten erlaubt, direkt gegen die Versicherung zu klagen.

Das Spannungsfeld entsteht bei der Frage, was „erforderlich“ ist. Das Bereicherungsverbot besagt, dass sich ein Geschädigter an einem Unfall nicht bereichern darf. Wenn eine Werkstatt ihr eigenes Auto repariert, fallen ihr tatsächlich nur Kosten für das Material und die Löhne der Mitarbeiter an. Würde sie der Versicherung den regulären Marktpreis inklusive Gewinnmarge berechnen, stünde sie am Ende finanziell besser da als ohne den Unfall – so zumindest die Theorie der Versicherer.

Die Ausnahme von der Regel

Die Rechtsprechung, insbesondere durch den Bundesgerichtshof (BGH), hat hier jedoch eine differenzierte Sichtweise entwickelt. Ein Unternehmergewinnabzug ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb durch die Eigenreparatur keine anderen Aufträge ablehnen musste. War die Werkstatt hingegen voll ausgelastet, hätte die Reparaturzeit für einen zahlenden Kunden genutzt werden können. In diesem Fall ist der entgangene Gewinn ein realer Schaden, und die Versicherung muss die vollen Kosten ohne Abzug erstatten.

Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung baute im Prozess eine umfassende Verteidigungslinie auf, die weit über den bloßen Unternehmergewinn hinausging. Sie versuchte, den Anspruch der BMW-Vertragshändlerin an mehreren Fronten zu Fall zu bringen.

Zweifel an der Eigentümerstellung

Zunächst griff das Versicherungsunternehmen zu einem prozessualen Standardmanöver: Es bestritt die sogenannte Aktivlegitimation. Die Versicherung behauptete schlicht, die Händlerin sei gar nicht berechtigt, den Schaden geltend zu machen, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs sei. Dies ist eine häufige Taktik, um Kläger zu zwingen, lückenlose Eigentumsnachweise vorzulegen.

Der Streit um den merkantilen Minderwert

Ein weiterer Streitpunkt war der merkantile Minderwert. Die Werkstattinhaberin forderte 350 Euro, weil das Fahrzeug nun ein „Unfallwagen“ sei und bei einem späteren Verkauf einen geringeren Preis erzielen würde. Die Versicherung hielt dagegen: Da sämtliche beschädigten Teile gegen Neuteile ausgetauscht worden seien, sei das Fahrzeug technisch neuwertig. Eine Wertminderung sei daher ausgeschlossen.

Das Kernargument: Die fehlende Auslastung

Das Hauptargument der Versicherung bezog sich jedoch auf die Reparaturkosten in der eigenen Werkstatt. Sie forderte einen Abzug von 20 Prozent. Ihre Begründung: Die BMW-Händlerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Werkstatt im Reparaturzeitraum tatsächlich voll ausgelastet war. Ohne diesen Nachweis gelte die Vermutung, dass die Mechaniker „Leerlauf“ hatten und die Reparatur des eigenen Wagens in dieser freien Zeit erledigten. In diesem Fall dürfe kein Gewinn berechnet werden.

Zusätzlich weigerte sich die Versicherung, für die Anwaltskosten aufzukommen. Sie argumentierte, eine professionelle Autowerkstatt besitze genügend Sachverstand, um einen einfachen Unfallschaden selbst zu regulieren. Die Einschaltung eines Anwalts sei unnötige Geldverschwendung und verstoße gegen die Schadensminderungspflicht.

Wie prüfte das Amtsgericht Mitte den Anspruch auf Schadensersatz?

Das Amtsgericht Mitte nahm sich die Argumente der Versicherung Punkt für Punkt vor und zerlegte die Verteidigungsstrategie in einer detaillierten Urteilsbegründung. Das Gericht folgte in fast allen Punkten der Auffassung der geschädigten Unternehmerin.

Die Zurückweisung der Zweifel an der Berechtigung

Das Gericht erteilte dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation eine klare Absage. Es wies darauf hin, dass die Versicherung vor dem Prozess bereits einen Großteil des Schadens reguliert hatte, ohne jemals Zweifel an der Eigentümerstellung zu äußern.

Das Gericht stellte klar:

„Ein einfaches prozessuales Bestreiten der Aktivlegitimation reicht nicht aus, zumal die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Eigentumsstellung genannt hat.“

Unter Verweis auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 30.4.2015 – Az. 22 U 31/14) wertete das Amtsgericht das plötzliche Bestreiten als widersprüchliches Verhalten, das im Prozess keinen Erfolg haben konnte.

Merkantiler Minderwert trotz Teileaustausch

Auch beim merkantilen Minderwert folgte der Richter der Argumentation der BMW-Händlerin. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten des Sachverständigen vom 13.12.2022, der einen Wertverlust von 350 Euro ermittelt hatte.

Die Argumentation der Versicherung, der Austausch aller Teile beseitige den Minderwert, ließ das Gericht nicht gelten. Es verwies auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 151). Selbst wenn ein Fahrzeug technisch perfekt repariert ist, bleibt der Makel des Unfallwagens haften. Dieser Makel muss beim Wiederverkauf offenbart werden und drückt den Preis. Dieser Marktmechanismus rechtfertigt den Anspruch auf eine Entschädigung, unabhängig von der technischen Qualität der Reparatur.

Der entscheidende Nachweis der vollen Werkstattauslastung

Der komplexeste Teil des Urteils betraf den Unternehmergewinnabzug. Hier musste das Gericht prüfen, ob die Werkstatt der Klägerin tatsächlich so ausgelastet war, dass sie durch die Eigenreparatur auf lukrative Kundenaufträge verzichten musste.

Die Beweislastverteilung ist hierbei diffizil: Grundsätzlich muss der Schädiger (also die Versicherung) beweisen, dass die Werkstatt nicht ausgelastet war. Da die Versicherung aber keinen Einblick in die Bücher der Werkstatt hat, muss der geschädigte Unternehmer im Rahmen der sogenannten „sekundären Darlegungslast“ substantiiert vortragen, wie die Auslastungssituation war.

Die BMW-Händlerin hatte hierzu eine detaillierte Terminübersicht eingereicht. Diese Liste deckte den Reparaturzeitraum vom 16. Dezember bis zum 27. Dezember 2022 ab.

Für die Werktage (16., 19., 20., 21., 22., 23. und 27. Dezember) zeigte die Übersicht minutiös auf:

  • Den Beginn der Arbeiten (meist 7:30 oder 8:00 Uhr).
  • Das Ende der Arbeiten (15:00 bis 17:00 Uhr).
  • Die Art der durchgeführten Reparaturen.
  • Den Namen des jeweils ausführenden Mitarbeiters.

Das Gericht zeigte sich von dieser Aufstellung überzeugt. Die Dokumentation belegte, dass an verschiedenen Arbeitsplätzen durchgehend an Kundenfahrzeugen gearbeitet wurde. Es gab keine Lücken, in die die Reparatur des eigenen Fahrzeugs „kostenlos“ hätte eingeschoben werden können.

Das Urteil führt hierzu aus:

„Die vorgelegte Terminübersicht zeigt für die einzelnen Werktage im Reparaturzeitraum eine durchgehende Belegung mit Reparaturmaßnahmen […] dies genügt, um von vollständiger Auslastung auszugehen.“

Da die Versicherung diese konkreten Daten nicht widerlegen konnte und lediglich pauschal bestritt, musste sie die vollen Nettoreparaturkosten von 589,19 Euro ohne den geforderten 20-prozentigen Abzug erstatten.

Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Schließlich bestätigte das Gericht auch den Anspruch auf die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 381,40 Euro. Der Einwand der Versicherung, die Werkstatt hätte das selbst regeln können, wurde unter Verweis auf den BGH (Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19) zurückgewiesen.

Ein Verkehrsunfall mit zwei beteiligten Fahrzeugen ist heutzutage keine einfache Angelegenheit mehr. Die immer komplexere Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht macht es selbst für Fachleute aus der Kfz-Branche riskant, auf juristischen Beistand zu verzichten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war daher „erforderlich und zweckmäßig“.

Zinsen und Verzug

Auch hinsichtlich der Zinsen gab das Gericht der Werkstattinhaberin Recht. Durch ein anwaltliches Schreiben vom 14.12.2022 war der Versicherung eine Frist bis zum 27.12.2022 gesetzt worden. Da die Haftung dem Grunde nach unstreitig war, hielt das Gericht diese Prüffrist von rund zwei Wochen für angemessen. Mit Ablauf der Frist geriet die Versicherung in Verzug (§ 286 BGB), was die Zinszahlungspflicht auslöste.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts Mitte stärkt die Position von Kfz-Betrieben und anderen Unternehmern, die Unfallschäden in eigener Regie beheben. Es stellt klar, dass Versicherungen nicht automatisch pauschale Abzüge vornehmen dürfen.

Dokumentation ist der Schlüssel

Die Entscheidung zeigt jedoch auch deutlich, dass der Erfolg vor Gericht von der Qualität der Beweismittel abhängt. Ohne die detaillierte Terminübersicht, die Ross und Reiter (Mitarbeiter, Zeiten, Aufträge) nannte, hätte das Urteil anders ausfallen können. Für Werkstattinhaber bedeutet dies: Wer eigene Fahrzeuge repariert, sollte für diesen Zeitraum die Werkstattauslastung penibel dokumentieren, um später den sogenannten „fiktiven Unternehmergewinn“ verteidigen zu können.

Klare Absage an pauschale Kürzungen

Zudem bestätigt das Urteil erneut, dass der merkantile Minderwert eine feste Größe im Schadensrecht ist, die sich nicht durch den bloßen Einbau von Neuteilen wegdiskutieren lässt. Auch der Versuch, Werkstätten die Anwaltskosten zu verweigern, dürfte nach diesem und ähnlichen Urteilen immer weniger Erfolgsaussichten haben.

Die Beklagte wurde zur Zahlung der vollen Summe von 939,19 Euro nebst Zinsen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Zudem muss sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Werkstattinhaberin ihr Geld sofort einfordern kann.

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Oft versuchen Versicherungen, berechtigte Ansprüche wie den Unternehmergewinn oder Wertminderungen mit pauschalen Begründungen abzulehnen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Schadensunterlagen detailliert und setzt Ihre Ansprüche gegenüber der Gegenseite konsequent durch. Sichern Sie sich die volle Entschädigung, ohne wertvolle Zeit durch langwierige Korrespondenz zu verlieren.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Das Bestreiten der Eigentümerstellung ist fast immer ein rein taktisches Manöver zur Verzögerung. Versicherer nutzen diesen Vorwurf regelmäßig, um Geschädigte mürbe zu machen und sie in einen aufwendigen Belegkrieg zu zwingen. Dahinter steckt kalkuliertes psychologisches Kalkül, um die Vergleichsbereitschaft in letzter Minute zu erhöhen.

In der Kanzlei sehe ich oft, dass solche Prozesse schon vor dem ersten Schriftsatz an der mangelhaften Dokumentation scheitern. Wer seinen Werkstattplaner nicht minutengenau führt, verliert den Anspruch auf den Unternehmergewinn mangels Beweisbarkeit meist sofort. Nur eine lückenlose digitale Zeiterfassung rettet hier am Ende die volle Marge gegenüber der Versicherung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhalte ich den vollen Reparaturpreis auch bei geringer Werkstatauslastung?

NEIN, bei geringer Werkstatauslastung erhalten Sie nur die reinen Selbstkosten für Ihre Materialaufwendungen und Löhne erstattet. Der übliche Unternehmergewinn wird in diesem Fall abgezogen. Dies liegt daran, dass Ihnen durch die Eigenreparatur kein lukrativer Kundenauftrag entgangen ist. Der Schadensersatz deckt nur reale Einbußen ab.

Juristisch gesehen stellt der Gewinnanteil einen Ersatz für opportunitätsbedingte Verluste dar. Versicherungen kürzen die Rechnung regelmäßig um den Gewinnanteil von meist 20 Prozent. Dies ist rechtens, solange die Werkstatt nicht voll ausgelastet war. Hätten Sie stattdessen einen zahlenden Kunden ablehnen müssen, wäre der entgangene Gewinn ein erstattungsfähiger Schaden. Ohne diesen Nachweis bleibt Ihnen lediglich der Ersatz Ihrer tatsächlich angefallenen Gestehungskosten.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung kritisch Ihre Werkstattbelegung. Dokumentieren Sie abgelehnte Aufträge genau, um den Anspruch auf den vollen Marktpreis gegenüber der Versicherung rechtssicher zu begründen.


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Wie verhindere ich den pauschalen Abzug des Unternehmergewinns durch die Versicherung?

Sie verhindern den Abzug durch den lückenlosen Nachweis einer Vollauslastung während des gesamten Reparaturzeitraums. Sie müssen aktiv beweisen, dass keine freien Kapazitäten für die Eigenreparatur bestanden. Nur so widerlegen Sie die pauschale Vermutung eines Leerlaufs. So schützen Sie Ihren Anspruch auf den vollen Verrechnungssatz inklusive Gewinnmarge.

Rechtlich trifft Sie hier die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Die Versicherung unterstellt regelmäßig, dass Ihre Mitarbeiter ohnehin unbeschäftigt waren. In diesem Fall entstünden Ihnen durch die Eigenreparatur keine echten Gewinnverluste. Um dies abzuwehren, müssen Sie konkret darlegen, welcher zahlende Kundenauftrag durch die Reparatur verdrängt wurde. Fehlt dieser substantiierte Vortrag zur Werkstattauslastung, erfolgt der pauschale Abzug von meist 20 Prozent automatisch. Ohne Einblick in Ihre Bücher darf die Versicherung diese Vermutung rechtmäßig aufstellen.

Unser Tipp: Erstellen Sie unmittelbar nach der Reparatur ein detailliertes Gedächtnisprotokoll Ihrer Auslastungssituation. Sichern Sie Werkstattpläne als Beweismittel gegen pauschale Kürzungen.


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Welche Belege beweisen die volle Werkstatauslastung gegenüber der Versicherung?

Als rechtssicherer Beleg gilt eine lückenlose, minutiöse Terminübersicht oder ein digitaler Werkstattkalender für den gesamten Reparaturzeitraum. Bloße Behauptungen zur Auslastung genügen Gerichten nicht. Sie müssen nachweisen, dass kein Mitarbeiter frei war. Dafür ist die Benennung von Personal und Kundenaufträgen zwingend erforderlich.

Reine Umsatzzahlen beweisen keine volle Auslastung. Hoher Umsatz belegt zwar wirtschaftlichen Erfolg. Er zeigt jedoch nicht, ob im konkreten Moment Zeitkapazitäten vorhanden waren. Das Gericht fordert daher eine minutiöse und prüffähige Dokumentation. Diese muss Ross und Reiter nennen. Fehlen Arbeitszeiten von Beginn bis Ende, entstehen sofort gefährliche Beweislücken. Die Versicherung behauptet dann einfach, die Reparatur sei nebenbei erfolgt. Erst die exakte Tätigkeitszuordnung schließt solche Einwände rechtssicher aus.

Unser Tipp: Exportieren Sie die Zeiterfassung oder den Werkstattplaner für den Reparaturzeitraum. Prüfen Sie das Dokument auf Lückenlosigkeit. Reichen Sie niemals unvollständige Belege ein.


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Besteht Anspruch auf Wertminderung bei einer fachgerechten Reparatur mit Neuteilen?

Ja, der Anspruch auf merkantilen Minderwert besteht auch bei einer perfekten Reparatur durch Neuteile. Die Versicherung argumentiert hier rein technisch, was rechtlich falsch ist. Entscheidend für den Wertersatz ist nicht die technische Qualität der Werkstattarbeit. Es zählt allein der Marktwertverlust durch den Unfallschaden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt einer marktpsychologischen Logik. Ein repariertes Fahrzeug erzielt beim Wiederverkauf meist einen geringeren Preis als ein unfallfreies Auto. Käufer misstrauen instandgesetzten Schäden trotz technischer Perfektion. Der Status als Unfallwagen bleibt ein dauerhafter Makel. Der BGH hat im Urteil BGHZ 161, 151 klargestellt: Der merkantile Minderwert gleicht diesen wirtschaftlichen Nachteil aus. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Qualität der verwendeten Ersatzteile.

Unser Tipp: Verweisen Sie gegenüber der Versicherung direkt auf das Urteil BGHZ 161, 151. Lassen Sie sich nicht auf technische Diskussionen über die Reparaturqualität ein.


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Muss die Versicherung Anwaltskosten einer Kfz-Werkstatt nach einem Unfall zahlen?

JA, die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Anwaltskosten einer geschädigten Kfz-Werkstatt grundsätzlich in vollem Umfang übernehmen. Die Rechtsprechung sieht die Unfallregulierung als rein juristischen Vorgang an. Auch Branchenprofis dürfen zur Herstellung der Waffengleichheit Expertenrat hinzuziehen. Ein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten liegt nicht vor.

Der Einwand der Versicherer, Profis könnten Schäden selbst regulieren, greift rechtlich ins Leere. Eine Werkstatt besitzt technische Fachkunde, jedoch keine vertiefte Rechtskunde im Schadensersatzrecht. Die Abwicklung ist durch komplexe Urteile zu Restwerten hochgradig kompliziert geworden. Juristisch gilt anwaltliche Hilfe daher als erforderlich und zweckmäßig. Ohne Rechtsbeistand drohen Kürzungen bei Verrechnungssätzen oder UPE-Aufschlägen. Versicherer sparen oft hohe Summen durch unberechtigte Streichungen ein. Ein Fachanwalt sichert die vollständige Kompensation aller Schadenspositionen.

Unser Tipp: Beauftragen Sie sofort nach dem Unfall einen Verkehrsrechtsanwalt. Versuchen Sie nicht, den Schriftverkehr selbst zu führen. Fehler bei der ersten Darlegung lassen sich später kaum korrigieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Mitte – Aktenzeichen: 10 C 98/23 V – Urteil vom 23.11.2023


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