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Untersagung Durchführung Hauptversammlung wegen COVID-19-Pandemie

VG Frankfurt – Az.: 5 L 744/20.F – Beschluss vom 26.03.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der Beigeladenen, mit welcher ihr die Durchführung einer für den 20. Mai 2020 geplanten Hauptversammlung in der K G-Stadt sofort vollziehbar untersagt wird.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Aktionär der Beigeladenen und Executor eines US Family Fonds, der Aktien der Beigeladenen hält.

Die Beigeladene plant für den 20. Mai 2020 die Durchführung ihrer Hauptversammlung in der K G-Stadt.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2020, eingegangen bei Gericht am 17. März 2020, hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 745/20.F geführt wird, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe seit 2003 an allen Hauptversammlungen der Beigeladenen „als ‚kritischer Aktionär‘ teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen (…) als Kläger und Nebenintervenient angefochten.“ Im derzeitigen Vorfeld der für den 20. Mai 2020 geplanten Hauptversammlung der Beigeladenen habe sich weltweit eine tödlich verlaufende Infektionskrankheit von höchster Alarmstufe ausgebreitet, die die Weltgesundheitsorganisation als Pandemie einstufe. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin von den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Gebrauch gemacht. Er ist der Auffassung, dass sämtliche Großveranstaltungen mit sofortiger Wirkung zu verbieten seien, bei denen sich Menschen über längere Zeit ungeschützt und in Enge aufhielten. Diese Verantwortung trage auch die Beigeladene für die Gesellschaft und ihre Aktionäre sowie Arbeitnehmer. Die technischen und örtlichen Gegebenheiten der K G-Stadt würden eine dem Gesundheitsschutz Rechnung tragende Durchführung der geplanten Hauptversammlung nicht zulassen. Daher habe er sich an die Beigeladene und die Antragsgegnerin gewandt. Während die Antragsgegnerin nicht geantwortet habe, habe der Aufsichtsratsvorsitzende der Beigeladenen eine „sehr allgemein[e] (letztlich nichtssagende) Stellungnahme abgegeben“. Die avisierte Hauptversammlung sei angesichts ihres Charakters als Massenveranstaltung zum Schutz der Teilnehmer „augenblicklich“ zu untersagen.

Der Antragsteller beantragt bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der E-AG die Abhaltung ihrer für den 20. Mai 2020, 10 Uhr, vorgesehenen Hauptversammlung zu untersagen und die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil das Infektionsschutzgesetz, insbesondere § 28 IfSG, keine drittschützende Wirkung entfalte. Die Vorschrift enthalte einen objektiv-rechtlichen Auftrag an die zuständigen Behörden, jedoch keine subjektiven Rechtsansprüche Dritter. Darüber hinaus ziele der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Zudem fehle es an der Durchführung eines Vorverfahrens; der Antragsteller habe keinen zu bescheidenden Antrag gestellt. Für den Antrag bestehe schließlich kein Rechtsschutzinteresse, da der Vorstand der Beigeladenen die Hauptversammlung noch nicht einberufen habe. Die Situation zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sei nicht absehbar. Hinzu komme, dass die Bundesregierung ein Gesetz zu virtuellen Hauptversammlungen beschließen wolle.

Mit Beschluss vom 18. März 2020 hat das Gericht die E-AG beigeladen.

Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bislang habe der Vorstand der Beigeladenen die Hauptversammlung nicht nach § 121 AktG einberufen. Daher seien Ort und Zeit der Hauptversammlung noch nicht verbindlich bestimmt. Die gesetzliche Einberufungsfrist für eine am 20. Mai 2020 stattfindende Hauptversammlung laufe erst am 13. April 2020 ab. Auch eine bereits einberufene Hauptversammlung könne jedenfalls bis zum vorgesehenen Versammlungstag noch abgesagt werden. Ob an der bisherigen – rechtlich unverbindlichen – Planung festgehalten und wie auf die Herausforderungen reagiert werde, die sich durch die weltweite Pandemie stellten, sei gänzlich offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Untersagung Durchführung Hauptversammlung wegen COVID-19-Pandemie
(Symbolfoto: Von Janon Stock/Shutterstock.com)

Der – auch bei einer solchen Regelungsanordnung maßgebliche – Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung verbietet es dabei grundsätzlich, der Behörde bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass des beantragten Verwaltungsakts aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen. Es bestehen schon Zweifel, ob eine die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung, mit welcher die Antragsgegnerin zum Erlass einer endgültigen und sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung gegenüber der Beigeladenen verpflichtet wird, vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Es fehlt jedenfalls am Anordnungsgrund.

Das Gericht betont und stellt voran, dass es nicht verkennt, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen“ der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Der Antragsteller hat aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 in der K G-Stadt durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen wird. Das Gericht hat auch im Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür. Der Antragsteller selbst weist schriftsätzlich darauf hin, dass die Beigeladene ihre Einladungen etwa sechs Wochen vor der Hauptversammlung versendet. Das Gesetz bestimmt in § 123 AktG eine Mindestfrist zwischen förmlicher Einberufung und Beginn der Hauptversammlung von dreißig Tagen. Eine Einberufung der Hauptversammlung durch die Beigeladene ist weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller dem Gericht vorgelegten, nicht authentifizierbaren, undatierten E-Mail, die nach seinem eigenen Vorbringen vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beigeladenen stammen soll. Im Gegenteil ist den ersten Zeilen zu entnehmen, dass die Beigeladene die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit treffen sowie kommunizieren wird. Zudem hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ausschließlich eine Untersagung der Durchführung der Hauptversammlung seinem Rechtsschutzbegehren Rechnung tragen kann. So sieht der Entwurf zum „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/regelungen-corona-1733380) wesentliche Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft vor. Hiernach soll der Vorstand von Aktiengesellschaften künftig die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische Teilnahme), die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 2 AktG (Briefwahl), die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Abs. 4 AktG auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen können. Der Vorstand soll entscheiden können, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Ungeachtet dessen, wird bereits jetzt nach § 17 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung der Beigeladenen ihr Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können und dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

Letztlich offenbart der Antragsteller sein eigentlich verfolgtes Begehren, indem er betont, dass er als „kritischer Aktionär“ an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe. So kritisiert der Antragsteller im hiesigen Eilverfahren die Beigeladene wegen „erheblicher finanzieller und Image-Schwierigkeiten“ sowie das Stimmübergewicht der Großaktionäre. Weiterhin bemängelt er die Art und Weise der Durchführung der Hauptversammlung, die technischen Voraussetzungen für eine Großveranstaltung vor Ort seien als beschränkt zu bezeichnen, da etwa die Auszählung ohne Aufsicht eines Notars oder Versammlungsleiters erfolge. Weder das Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren dienen jedoch der Verfolgung von Aktionärsinteressen.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, von einem Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen ist.

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