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Untersagung Präsenzunterricht in Hochinzidenzgebieten – Corona-Pandemie

OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 212/21 – Beschluss vom 23.04.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der kombinierte Haupt- und Hilfsantrag der Antragsteller (Schriftsatz der Antragsteller v. 18.4.2021, S. 2), den der Senat unter Berücksichtigung des erkennbaren tatsächlichen Begehrens einheitlich dahin auslegt (§§ 88, 122 VwGO), dass die Antragsteller beantragen,

§ 13 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 16. April 2021 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Normenkontrolleilantrag ist teilweise bereits unzulässig.

a. Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. – juris Rn. 16 ff.).

b. Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 23.3.2021 (Nds. MBl. S. 546), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 23.3.2021 (Nds. MBl. S. 516)).

c. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 23.12.2020 – 13 MN 506/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.) ist aber nicht in Bezug auf alle Regelungen des in Gänze angefochtenen § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gegeben, der lautet:

„Schulen

(1) 1An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt. 2Die Lerngruppen nach Satz 1 sollen in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben. 3Die Gruppengröße darf in der Regel 16 Personen nicht überschreiten. 4Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet werden kann. 5Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts. 6Abweichend von Satz 5 darf in den Schuljahrgängen 1 bis 4 die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 eingehalten wird. 7Schulfahrten sind untersagt. 8Schulfahrten im Sinne des Satzes 7 sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte sowie unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten. 9Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Teilung der Lerngruppe zeitweise nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, gilt die Schule in dieser Zeit als vorübergehend geschlossen im Sinne des § 56 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 IfSG.

(2) 1Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist, die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, so setzen diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag der Schulbesuch untersagt ist; sobald der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist und diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, erklären diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab wann der Schulbesuch nach Absatz 1 wieder zulässig ist. 2Von der Untersagung ausgenommen sind der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen sowie

Untersagung des Präsenzunterrichts in Hochinzidenzgebieten
(Symbolfoto: Von Halfpoint /Shutterstock.com)

1. der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

2. der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

3. die Schuljahrgänge 1 bis 4 und

4. die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Tagesbildungsstätten.

3Der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen der nach Satz 2 von der Untersagung ausgenommenen Schuljahrgänge finden grundsätzlich in geteilten Lerngruppen nach Absatz 1 statt.

(2a) Im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder in der am 9., 10. und 11. April 2021 die 7-Tage-Inzidenz jeweils mindestens 100 beträgt, gilt eine Allgemeinverfügung nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 12. April 2021 als erlassen, bis die örtlich zuständige Behörde eine abweichende Allgemeinverfügung trifft; § 13 Abs. 1a in der am 11. April 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin.

(3) 1Für die Dauer der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an Schulen für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr zulässig. 2Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden. 3Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. 4Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. 5Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.

(4) 1Einer Person, ausgenommen Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative ausschließt, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt. 2Die der ärztlichen Bescheinigung zugrundeliegende Untersuchung und die Durchführung des Tests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. 3Abweichend von Satz 2 und § 5a Abs. 1 Sätze 4 und 5 genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests nach § 5a Abs. 1 Satz 1 in der Woche; die Personen nach Halbsatz 1 dürfen bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen. 4Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für

1. Personen, die unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen oder durchführen lassen, wenn der Test ein negatives Ergebnis aufweist,

2. Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schriftlichen Arbeiten sowie an Abschluss- und Abiturprüfungen,

3. Personen, die das Schulgelände aus einem wichtigen Grund betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern sowie zu Lehrkräften haben, und

4. Personen, die die Anforderungen des § 5a Abs. 2 erfüllen.

5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für Personen nach Satz 3 Tests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. 6Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, so haben die in Satz 3 genannten Personen die Schulleitung darüber zu informieren.

(5) Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände verboten, bis sie oder er durch einen Test nach Absatz 4, der nach dem Beginn des Zutrittsverbots durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt.

(6) Im Übrigen ist an allen Schulen der „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ vom 8. Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html), ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten.

(7) Schulen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate, Tagesbildungsstätten sowie Landesbildungszentren.“

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Antragsteller (Schriftsatz v. 18.4.2021, dort insbesondere S. 3 und S. 34 ff.) erscheint es möglich, dass sie durch die Regelungen

– zu geteilten Lerngruppen und deren Beschränkung auf regelmäßig nicht mehr als 16 Personen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur grundsätzlichen Untersagung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen in Hochinzidenzgebieten (§ 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und

– zum Verbot, das Schulgelände während des Schulbetriebs zu betreten, wenn nicht der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Selbsttests in der Woche geführt wird oder nicht unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Selbsttest durchgeführt wird und der Test ein negatives Ergebnis aufweist, (§ 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung)

in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit), Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz) und auch aus Art. 4 Abs. 1 NV (Recht auf Bildung) verletzt sind.

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Für die übrigen in § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffenen Regelungen ergibt sich aus ihrem Vorbringen eine eigene Betroffenheit und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hingegen nicht. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich, so dass es insoweit an einer Antragsbefugnis fehlt und der Antrag bereits unzulässig.

2. Soweit der Normenkontrolleilantrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 – BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 – 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 – 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen

– zu geteilten Lerngruppen und deren Beschränkung auf regelmäßig nicht mehr als 16 Personen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur grundsätzlichen Untersagung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen in Hochinzidenzgebieten (§ 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und

– zum Verbot, das Schulgelände während des Schulbetriebs zu betreten, wenn nicht der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Selbsttests in der Woche geführt wird oder nicht unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Selbsttest durchgeführt wird und der Test ein negatives Ergebnis aufweist, (§ 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung)

sind nicht erfüllt. Ein in der Hauptsache zulässigerweise noch zu stellender Normenkontrollantrag wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die genannten Bestimmungen des § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich als rechtmäßig.

a. Der Senat geht davon aus, dass die streitgegenständliche Verordnungsregelung in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung eine tragfähige Rechtsgrundlage findet (vgl. hierzu im Einzelnen und näherer Begründung zuletzt: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 28 ff.).

b. Für den Senat besteht auch kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung zu zweifeln. Diese ist insbesondere gemäß § 1 Abs. 4 NVOZustG wirksam eilverkündet worden (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; v. 11.11.2020 – 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

c. Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.5.2020 – 81 A/20 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 29.4.2020 – 13 MN 120/20 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Denn das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Normgeber nicht dazu, den Tatbestand einer Norm mit genau fassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung eingeräumten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1989 – 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103, 108 – juris Rn. 17). Dies kann gerade dann notwendig werden, um einer sonst nicht zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2019 – BVerwG 3 C 7.17 -, BVerwGE 164, 253, 260 – juris Rn. 23 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, sind die Vorgaben des § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinreichend bestimmt (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 19.4.2021 – 13 MN 192/21 -, juris Rn. 24 ff.).

e. Auch der von der streitgegenständlichen Verordnungsregelung betroffene Adressatenkreis ist nicht zu beanstanden.

Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. – juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 – OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 – juris Rn. 32).

Nach der aktuellen Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert B.-Instituts betreffen COVID-19-bedingte Ausbrüche zunehmend auch Schulen (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 20.4.2021, S. 2, 5 f. und 14, veröffentlicht unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile), so dass für Schülerinnen und Schüler und für das Schulpersonal als Adressaten der in § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffenen Regelungen zum Schulbetrieb ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr besteht. Für den Senat steht nach seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. zuletzt mit weiteren zahlreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung: Senatsbeschl. v. 25.11.2020 – 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83) und dass für Zusammenkünfte in Schulen insoweit nichts Anderes gilt (vgl. Senatsbeschl. v. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 58 und 71). Das wir auch durch die Modellberechnung von Kriegel/Hartmann vom Hermann-Rietschel-Institut der TU Berlin vom 10. Februar 2021 (Covid-19 Ansteckung über Aerosolpartikel

Vergleichende Bewertung von Innenräumen hinsichtlich des situationsbedingten R-Wertes, dort S. 2 f., veröffentlicht unter: https://depositonce.tu-berlin.de/bitstream/11303/12578/5/kriegel_hartmann_2021.pdf) bestätigt, die unter den dort genannten Bedingungen für eine Oberschule in Vollbesetzung ohne Maske einen R-Wert von 11,5, für eine Oberschule bei 50%iger Belegung ohne Maske einen R-Wert von 5,8 und für eine Oberschule bei 50%iger Belegung mit Maske einen R-Wert von 2,9 ausweist. Auch wenn die errechneten Werte in ihrer absoluten Höhe nicht ausreichend evidenzbasiert sind, so lässt sich der Modellrechnung doch eine gegenüber anderen Tätigkeiten in Innenräumen vergleichsweise hohe Infektionsgefahr bei der Durchführung von Schulunterricht in geschlossenen Räumen entnehmen.

f. Auch die in den streitgegenständlichen Regelungen

– zu geteilten Lerngruppen und deren Beschränkung auf regelmäßig nicht mehr als 16 Personen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur grundsätzlichen Untersagung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen in Hochinzidenzgebieten (§ 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und

– zum Verbot, das Schulgelände während des Schulbetriebs zu betreten, wenn nicht der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Selbsttests in der Woche geführt wird oder nicht unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Selbsttest durchgeführt wird und der Test ein negatives Ergebnis aufweist, (§ 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung)

gewählte Art der Schutzmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.

§ 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 – juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist dabei umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen, zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2020 – 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 – 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35).

Nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG können durch eine Schutzmaßnahme auch Personen verpflichtet werden, „bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“. Schon auf dieser Grundlage dürfen die zuständigen Behörden anordnen, dass Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal eine Schule gar nicht (§ 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung) oder nur betreten dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung).

Aus § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ergibt sich nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die „Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs“ sein. Diese Bestimmung schließt es schon ihrem Wortlaut nach („insbesondere“) nicht aus, dass andere als in ihr getroffene Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Auch Sinn und Zweck sowie die gesetzgeberischen Motive bieten dem Senat keinen Anhalt für die Annahme, dass neben der Schließung von Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG und neben der Erteilung von Auflagen für die Fortführung deren Betriebs weitergehende Anordnungen gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber dem Schulpersonal auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen werden sollten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2021 – 3 B 83/21 -, juris Rn. 48 ff. (zum Verhältnis von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG bei einer Verpflichtung der Arbeitgeber zu einem Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests); Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 – 3 B 81/21 -, juris Rn. 43 (Zutrittsverbot als Auflage)).

Nach dem Dafürhalten des Senats gestattet § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch die in § 13 Abs. 4 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffene Anordnung, dass die in § 13 Abs. 4 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Personen, die Schulleitung als Leitung der Gemeinschaftseinrichtung darüber zu informieren haben, wenn eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergibt (vgl. zur Anordnung von Datenerhebung und -verarbeitung auf Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel: Thüringer VerfGH, Urt. v. 1.3.2021 – 18/20 -, juris Rn. 554 f. m.w.N.).

Die mangelnde Erwähnung der Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der (allein) elterlichen Erziehung und Fürsorge nach Art. 6 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der dargestellten Auslegung nicht entgegen. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG „ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 – 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 – juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 – 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 – juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 – 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 – juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG)). Hierzu zählen auch die genannten Grundrechte.

g. Die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffenen Schutzmaßnahmen sind nach summarischer Prüfung auch in ihrem konkreten Umfang als notwendige Schutzmaßnahmen anzusehen (so im Ergebnis betreffend das testabhängige Zutrittsverbot zu Schulen auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 – 3 B 81/21 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.4.2021 – 20 NE 21.926 -, juris Rn. 28 ff.).

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 – 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

(1) Zweifelsohne verfolgt der Niedersächsischen Corona-Verordnungsgeber weiterhin die legitimen Ziele (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.11.2020 – 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sollen die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. hierzu auch die Angaben in der Begründung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und ihrer Änderungsverordnungen, Nds. GVBl. 2020, 411 ff., 457, 491 f. und 2021, 6 ff., 28 f., 58 und 101 f.).

Zu Erreichung dieser Ziele hat der Antragsgegner in der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein komplexes Bündel verschiedenster Schutzmaßnahmen ergriffen. Auch die detaillierte Regelung des schulischen Bereichs in § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und deren Konkretisierung und Ausfüllung im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ vom 8. Januar 2021 weist eine Vielzahl paralleler bzw. alternativer Maßnahmen (Aufteilung in Lerngruppen, Hygienemaßnahmen, Maskenpflicht, Abstandsgebot, testabhängiges Zutrittsverbot, (teilweise) Untersagung des Schulbesuchs, Distanzunterricht) auf, die allesamt der Minimierung des fraglos auch in Schulen gegebenen Risikos einer Infektion mit SARS-CoV-2 dienen. Auch das testabhängige Zutrittsverbot nach § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung soll zusätzliche Sicherheit bei Kontakten in der Schule geben. Die in der mit anderen Bundesländern abgestimmten Teststrategie des Antragsgegners (vgl. hierzu die Angaben unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testunghinweise-zur-testung-auf-corona-198156.html, Stand: 14.4.2021) vorgesehenen regelmäßigen Testungen von Schülerinnen und Schülern sowie Schulpersonal sollen dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von „Laienselbsttests“ soll die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts absichern (vgl. die Begründung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 9.4.2021, Nds. GVBl. S. 187).

(2) Zur Erreichung dieser legitimen Ziele sind die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffenen Schutzmaßnahmen geeignet.

Es liegt für den Senat auf der Hand und wird durch die bereits erwähnte Modellberechnung der TU Berlin nachdrücklich bestätigt, dass die Regelungen

– zu geteilten Lerngruppen und deren Beschränkung auf regelmäßig nicht mehr als 16 Personen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschl. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.) und erst recht

– zur grundsätzlichen Untersagung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen in Hochinzidenzgebieten (§ 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung)

das Infektionsrisiko deutlich mindern.

Auch das testabhängige Zutrittsverbot nach § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fördert das vom Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 auch bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs in den Schulen. Ohne eine solche „Testpflicht“ wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzbetrieb in den Schulen die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich höher (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 – 3 B 81/21 -, juris Rn. 60).

Die Eignung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist oder dass der zur Anwendung zugelassene Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung keine hinreichende Testgenauigkeit aufweist. Der Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss „durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet“ sein. Diese Zulassung erfordert unter anderem eine Sensitivität (Wahrscheinlichkeit eines positiven Tests bei kranken Probanden) von mindestens 80% und eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97% (vgl. Paul-Ehrlich-Institut, Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigentestes, veröffentlicht unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/mindestkriterien-sars-cov-2-antigentests-01-12-2020.

pdf?__blob=publicationFile&v=6, Stand: 16.4.2021). Die Wahrscheinlichkeit von für die Virusverbreitung gefährlichen falsch-negativen Testergebnissen ist daher gering. Abhängig von der Vortestwahrscheinlichkeit liegt der negativ prädiktive Wert (Wahrscheinlichkeit, dass ein Proband mit negativem Testergebnis tatsächlich gesund ist) regelmäßig bei über 99% (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/

DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=2D959F0780C18E0F080A4B2F02212FF2.internet121?nn=2386228#

doc13490982bodyText7, Stand: 12.3.2021). Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Genauigkeit der zur Anwendung zugelassenen Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere hinter der einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) zurückbleibt. Dies allein stellt die belegte Eignung zur Erkennung von tatsächlich gegebenen SARS-CoV-2-Infektionen aber nicht infrage. Hinzu kommt, dass die Testgenauigkeit durch eine regelmäßig wiederholende Testung, wie sie § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade vorsieht, deutlich verbessert werden kann (vgl. hierzu Larremore u.a., Test sensitivity is secondary to frequency and turnaround time for COVID-19 screening, in: Science Advances 2021; 7; veröffentlicht unter https://advances.sciencemag.org/content/7/1/eabd5393/tab-pdf, Stand: 14.4.2021, insbesondere S. 3: „Testing frequency was found to be the primary driver of population-level epidemic control, with only a small margin of improvement provided by using a more sensitive test… These results highlight that delays in reporting lead to markedly less effective control of viral spread and emphasize that fast reporting of results is critical in any screening regimen. These results also reinforce the relatively smaller benefits of improved LODs.“ und S. 6: „If the availability of point-of-care or self-administered screening tests leads to faster turnaround time or more frequent testing, then our results suggest that they would have high epidemiological value.“). Soweit die Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung darüber hinaus abhängig von der Vortestwahrscheinlichkeit einen geringen positiv prädiktiven Wert (Wahrscheinlichkeit, dass ein Proband mit positivem Testergebnis tatsächlich krank ist) aufweisen, stellt dies nicht die Eignung infrage, sondern ist mit Blick auf die Belastungen für die Probanden und den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Angemessenheit zu berücksichtigen (siehe hierzu unten I.2.g.(4)).

Die Eignung der zur Anwendung zugelassenen Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass diese Tests von den Schülerinnen und Schülern sowie dem Schulpersonal auch außerhalb der Schule angewendet werden dürfen, also die Durchführung des Tests und die Feststellung des Testergebnisses allein in der Verantwortung der genannten Personen liegen. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass hierdurch die Fehleranfälligkeit erhöht sein kann. Für ihn bestehen aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und auch das Schulpersonal in nennenswertem Umfang geschweige denn flächendeckend den an sie gestellten Anforderungen an die eigenverantwortliche Testdurchführung nicht genügen könnten oder nicht genügen wollten.

(3) Zur Erreichung der legitimen Ziele sind die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffenen Schutzmaßnahmen auch in Gänze erforderlich.

Eine andere Schutzmaßnahme als das testabhängige Zutrittsverbot nach § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs in Schulen zu verhindern, ist für den Senat nicht erkennbar. Das testabhängige Zutrittsverbot reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass mit SARS-CoV-2 infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich das Virus dort ausbreiten kann, ganz erheblich (so auch RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 14.4.2021, S. 14, veröffentlicht unter https://www.rki.de/DE/

Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-14-de.pdf?__blob=publicationFile: „… können Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen“). Der Senat teilt die Auffassung des Verordnungsgebers, dass „in Verbindung mit den Hygienemaßnahmen … Selbsttests durch die Schnelligkeit und die einfache Durchführung im Schulbetrieb einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten“ können (so die Begründung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 9.4.2021, Nds. GVBl. S. 187).

Mildere Maßnahmen, die eine vergleichbare infektiologische Wirkung haben, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere die Regelungen

– zu geteilten Lerngruppen und deren Beschränkung auf regelmäßig nicht mehr als 16 Personen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung)

und auch die vorhandenen und gleichzeitig angewendeten schulischen Hygienekonzepte dürften für sich genommen nicht die gleiche Wirkung haben. Jedenfalls können sie selbst bei strikter Anwendung nicht verhindern, dass infizierte Personen auf das Schulgelände gelangen und dort die Gefahr einer Virusverbreitung erhöhen. Sofern ein Bündel von Maßnahmen – insbesondere die Bildung verkleinerter Lerngruppen und die Maskenpflicht aber auch weitere Hygienemaßnahmen – neben dem testabhängigen Zutrittsverbot zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, vielmehr besonders gut gefördert werden können (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 – 3 B 81/21 -, juris Rn. 61).

Dies erfordert auch die in § 13 Abs. 4 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffene Anordnung, dass die in § 13 Abs. 4 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Personen, die Schulleitung als Leitung der Gemeinschaftseinrichtung darüber zu informieren haben, wenn eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergibt. Denn nur eine solche Information ermöglicht es der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, die in den Hygieneplänen nach § 36 IfSG vorgesehenen innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene unverzüglich zu aktivieren.

Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist auch die teilweise Untersagung des Schulbesuchs unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht zu beanstanden. Die dort genannte 7-Tage-Inzidenz von mindestens 100 ist ersichtlich nicht allein entscheidend. Vielmehr gilt die teilweise Untersagung des Schulbesuchs gemäß § 13 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erst dann, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist und die örtlich zuständigen Behörden des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt mit Wirkung ab dem übernächsten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt eine entsprechende Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgibt. Im Rahmen der danach gebotenen Einschätzung sind neben der schlichten Inzidenz auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände zu berücksichtigen (vgl. hinsichtl. der Erklärung zur Hochinzidenzkommune: Senatsbeschl. v. 15.3.2021 – 13 MN 103/21 -, juris Rn. 46). Dass der Niedersächsischen Corona-Verordnungsgeber selbst bei Festlegung der betroffenen Kommunen in den Übergangsfällen nach § 13 Abs. 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung hiervon abweichend vorgegangen wäre, vermag der Senat derzeit nicht festzustellen. Auch sind von dem mit der Regelung des § 13 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbundenen Übergang in den Distanzunterricht die Abschlussklassen, die Schuljahrgänge 1 bis 4 sowie die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten ausgenommen, sodass die Maßnahme gerade in besonders kritischen Bereichen deutlich gemildert ist.

Die so verstandene Inzidenzschwelle von 100 ist bei Anlegung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfungsmaßstabs auch nicht offensichtlich fehlsam angesetzt. Allerdings wird der Antragsgegner angesichts der Festsetzung einer abweichenden höheren Inzidenzschwelle für die (Teil-)Schließung von Schulen in der Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) sein etwaiges weiteres Festhalten an der strikteren Landesregelung und damit deren infektiologische Erforderlichkeit besonders zu begründen haben.

(4) Die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffenen Schutzmaßnahmen erweisen sich schließlich auch als angemessen.

(a) Dies gilt zum einen für die Regelungen

– zu geteilten Lerngruppen und deren Beschränkung auf regelmäßig nicht mehr als 16 Personen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

– zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschl. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.) und auch

– zur grundsätzlichen Untersagung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen in Hochinzidenzgebieten (§ 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners der Präsenzunterricht die Regel und die teilweise Untersagung des Schulbesuchs nach § 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Ausnahme darstellen sollen. Die Verkleinerung der Lerngruppen und die Maskenpflicht reduzieren – ebenso wie das testabhängige Zutrittsverbot – das in Schulen grundsätzlich bestehende hohe Infektionsrisiko deutlich. Dabei sind nicht nur die – häufig symptomarmen oder symptomfreien – Schüler in den Blick zu nehmen, sondern insbesondere auch deren Familienangehörige und Bekannte, deren Ansteckungsgefahr gerade aufgrund der häufigen Symptomarmut bei Schülern eher steigt. Die von den Antragstellern angefochtenen Maßnahmen machen bei den aktuell hohen Infektionszahlen die Durchführung von Präsenzunterricht daher überhaupt erst möglich. Der Antragsgegner ist allerdings gehalten, im Hinblick auf die nicht mehr bestreitbaren negativen psychischen und sozialen Aspekte des in Hochinzidenzkommunen für die mittleren Schuljahrgänge bereits mehrere Monate andauernden Ausfalls des Präsenzunterrichts alle vertretbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um auch diese Jahrgänge wieder in den Genuss von Präsenzunterricht gelangen zu lassen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der staatliche Erziehungsauftrag nicht nur auf Wissensvermittlung, sondern auch auf die Herausbildung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz zielt. Die Schule soll neben der Vermittlung von Fachwissen auch der sozial-emotionalen Entwicklung der Schüler, der Einübung ihrer Interaktionsfähigkeit mit anderen, der Förderung der Adaptionsmöglichkeit an neue Situationen, dem Erwerb eines Sozialverhaltens in Konfliktsituationen sowie der Entwicklung eines gefestigten Selbstbewusstseins dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.2008 – BVerwG 6 B 65.07 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 134/21 -, juris Rn. 21). Im Hinblick auf diese Ziele kann die Einschätzung, die bloße staatliche Kontrolle über häuslichen Unterricht sei weniger wirksam als der regelmäßige Besuch einer öffentlichen Schule, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2009 – BVerwG 6 B 27.09 -, juris Rn. 2, 5 m. w. N). Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich das durch Art. 4 Abs. 1 NV gewährleistete Recht auf Bildung unter den bestehenden technischen Gegebenheiten allein im Wege des Distanzunterrichts nicht wird sicherstellen lassen.

(b) Der Senat hat auch keine Zweifel an der Angemessenheit des testabhängigen Zutrittsverbots nach § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Dieses greift in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der (allein) elterlichen Erziehung und Fürsorge nach Art. 6 GG ein. Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt für die Schülerinnen und Schüler und auch das Schulpersonal hingegen nicht vor. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet einen die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Körpersphäre. Die Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz. Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1983 – 2 BvR 704/83 -, BVerfGE 65, 317, 322 – juris Rn. 24). Dieser Schutzbereich wird durch die hier zu beurteilenden Schutzmaßnahmen nicht berührt. Denn der für den Zutritt zur Schule geforderte Nachweis, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein, kann ohne Weiteres auch durch einen Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung erbracht werden, der bei richtiger Anwendung nicht mit Beeinträchtigungen verbunden ist, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob sog. Spuck- oder Lollytests oder solche Tests Anwendung finden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgt (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2021 – 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

Den verbleibenden Eingriff in die genannten Grundrechte durch das testabhängige Zutrittsverbot erachtet der Senat als von eher geringem Gewicht. Der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht werden zwar von dem Nachweis abhängig gemacht, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Dieser Nachweis kann durch eine der in § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erste Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Möglichkeiten, aber auch ohne Weiteres durch einen Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung geführt werden. Dieser erforderliche Selbsttest wird den Schülerinnen und Schülern und auch dem Schulpersonal durch die Schule kostenfrei zur Verfügung gestellt. Kann dies nicht geschehen, weil nicht genügend Tests zur Verfügung stehen, entfallen die Nachweispflicht und damit auch das Zutrittsverbot. Die Belastung für die Schülerinnen und Schüler und auch das Schulpersonal erschöpft sich mithin darin, den von der Schule zur Verfügung gestellten Selbsttest außerhalb der Schule, regelmäßig in der eigenen Wohnung, zwei Mal in der Woche anzuwenden und dessen Ergebnis zu dokumentieren. Sie brauchen sich also nicht einem Test unterziehen, der nur von geschultem Personal vorgenommen werden und mit größeren Belastungen verbunden sein kann als der Selbsttest, um das Schulgelände betreten zu dürfen. Hierdurch wird zugleich Befürchtungen der Eltern, ihre Kinder könnten nach einer Testdurchführung in der Schule bei positivem Ergebnis Stigmatisierungen ausgesetzt sein (vgl. hierzu etwa Tutmann, Testpflicht an Schulen, veröffentlicht unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/schule/

2021-04/corona-testpflicht-schulen-selbsttest-umsetzung-massnahmen-schuloeffnungen, Stand: 14.4.2021), hinreichend vorgebeugt. Soweit die Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung abhängig von der Vortestwahrscheinlichkeit einen geringeren positiv prädiktiven Wert (Wahrscheinlichkeit, dass ein Proband mit positivem Testergebnis tatsächlich krank ist) aufweisen (vgl. hierzu auch oben I.2.g.(2)), kann dies bei falsch-positiven Testergebnissen zwar zu Belastungen für die getestete Person und den öffentlichen Gesundheitsdienst führen (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=2D959F0780C18E0F080A4B2F02212FF2.internet121?nn=2386228#doc13490982bodyText7, Stand: 12.3.2021). Diese Belastungen sind für die getestete Person bis zu einer Klärung durch eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) aber nur von kurzer Dauer und führen daher nicht zur Unangemessenheit des testabhängigen Zutrittsverbots. Die Durchführung des Selbsttests zuhause ist nach eigenen Erkenntnissen und der Einschätzung des Senats bei richtiger Anwendung allenfalls mit kurzzeitigen Unannehmlichkeiten verbunden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, ist dabei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern.

Im Übrigen kann der Selbsttestung letztlich regelmäßig durch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgewichen werden (vgl. Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover, Rundverfügung Nr. 15/2021 zur Anwendung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, dort Nr. 2 Buchst. d: „Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.“). Der Verweis auf diese Ausweichmöglichkeit erscheint nicht unangemessen, schließt er doch die betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht von solchen Unterrichtsveranstaltungen aus, die eine Leistungserbringung in Präsenz zwingend erfordern. Denn für diese Fallgestaltungen („Teilnahme an schriftlichen Arbeiten sowie an Abschluss- und Abiturprüfungen“) befreit § 13 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom Zutrittsverbot. Schließlich befreit § 13 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung solche Personen vom Zutrittsverbot, die die Anforderungen des § 5a Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfüllen, die mithin „über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihr oder ihm vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff“ verfügen. Eine den allgemeinen Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 14.4.2021 – 13 MN 161/21 -, juris Rn. 47 f.) vermag der Senat in diesen Ausnahmen nicht zu sehen. Die erforderliche sachliche Rechtfertigung folgt vielmehr aus dem mit den Regelungen verfolgten Ziel, unangemessene oder infektiologisch nicht mehr notwendige Belastungen durch das Zutrittsverbot zu beseitigen.

Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal ist angemessen und daher von den Betroffenen hinzunehmen, leistet das testabhängige Zutrittsverbot doch der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 NV, indem Präsenzunterricht bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos in der Schule ermöglicht wird (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 – 3 B 81/21 -, juris Rn. 62).

h. Die Regelungen des § 13 der Niedersächsischen Corona dürften auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sein.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 – juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 – juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 – 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 – juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 – juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 – juris Rn. 79).

Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020

– OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 – 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 – 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62). Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2020 – 13 MN 211/20 -, juris Rn. 41).

Dies zugrunde gelegt, ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Niedersächsische Corona-Verordnung den Bereich der Schulen und den Bereich der Wirtschaft jeweils eigenständigen Regelungsregimen unterworfen hat. Für beide Bereiche sind jeweils differenzierte Schutzvorkehrungen vorgesehen, die den unterschiedlichen Anforderungen Rechnung tragen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschiede unter Berücksichtigung des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeiten und aller sonstigen relevanten Belange nicht auf hinreichenden Sachgründen beruhen oder nicht angemessen sein könnten. Entgegen der Behauptung der Antragsteller trifft Schüler nach dem oben Gesagten auch weder eine Testpflicht noch sind alle Schüler uneingeschränkt zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet. Sofern die Antragsteller die angebliche Unvollkommenheit der Vorkehrungen für den Bereich des Arbeitslebens rügen, folgt daher daraus kein Anspruch auf ebenfalls unvollkommene Regelungen für den Schulbereich. Sofern die Antragsteller eine Schlechterstellung von Schülern befürchten, die eine Testung ablehnten und deshalb auf den nicht gleichwertigen Distanzunterricht verwiesen würden, ist zu berücksichtigen, dass sie diesen Umstand durch eine negative Testung ändern könnten, ohne dass dies einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff zur Folge hätte.

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung sich nicht daraus ergeben kann, dass andere Länder von den niedersächsischen Anordnungen abweichende Schutzmaßnahmen getroffen haben. Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73 – juris Rn. 151 m.w.N.). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008 – 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für jeden Antragsteller grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. – juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Corona-Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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