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Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung gegen Auto-Poser

VG Karlsruhe – Az.: 1 K 4344/17 – Urteil vom 17.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung der Beklagten.

Er war Halter und regelmäßiger Fahrzeugführer eines schwarzen Jaguar F-Type mit Erstzulassung am 05.10.2015. Vor einiger Zeit hat er das Fahrzeug verkauft und besitzt nun einen Audi R8.

Zwischen dem 28.07.2016 und dem 24.08.2016 wurde der Jaguar F-Type des Klägers vierzehn Mal durch Bürgerinnen und Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet, weil diese sich durch Lärm bei dessen Benutzung gestört fühlten. Auch örtliche Polizeidienststellen meldeten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Klägers. Unter anderem werden in den vorgelegten Behördenakten folgende Vorfälle beschrieben:

− Am 25.03.2016 gegen 02:00 Uhr geriet der Kläger auf dem Kaiserring in Höhe des Wasserturms in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeimeister … und … hielten in ihrer Meldung vom 25.03.2016 fest, dass der Kläger während einer Rotlichtphase „unnötig Gas“ gegeben und „unnötig Lärm“ produziert habe. Während einer weiteren Rotphase habe der Kläger dieses Verhalten wiederholt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 15.04.2016 verwarnt; das verhängte Verwarnungsgeld akzeptierte und bezahlte er.

− Am 17.08.2016 gegen 22:00 Uhr beobachtete Polizeioberkommissar … das Fahrzeug des Klägers auf dem Kaiserring und der Bismarckstraße. In seiner Meldung hielt er fest, dass das Fahrzeug mit „laut aufheulendem Motor“ unterwegs gewesen sei. Später habe er es kontrolliert und ein belehrendes Gespräch mit dem Kläger geführt. Auf seinen Vorhalt hin, dass er dessen Fahrzeug „mit aufheulendem Motor“ wahrgenommen habe, habe der Kläger entgegnet, dass sein Fahrzeug über einen V8-Motor verfüge, welcher beim Beschleunigen lauter sei. Das Führen des Fahrzeugs zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger nicht bestritten.

− Am 22.08.2016 gegen 21.30 Uhr soll der Kläger nach der Aussage des Zeugen … sein Fahrzeug im Bereich L 8 und L 10 eingeparkt haben. Währenddessen habe der Kläger den Motor seines Fahrzeugs laut aufheulen lassen. Anschließend habe dieser sich in eine in der Nähe befindliche Shisha Bar begeben. Dort wurde er von Polizeihauptmeister … und Polizeiobermeister … kontrolliert, die mit dem Kläger ein belehrendes Gespräch führten.

− Am 02.09.2016 gegen 23:19 Uhr soll der Kläger mit seinem Fahrzeug nach der Aussage des Zeugen … die Kunststraße mit durchdrehenden Rädern und aufheulendem Motor unter wiederholtem Gasgeben befahren haben. Polizeihauptmeister … führte mit dem Kläger ein belehrendes Gespräch und verfügte ein bis 06.00 Uhr geltendes Aufenthaltsverbot für den Innenstadtbereich.

− Am 24.09.2016 zwischen 22:17 und 22:20 Uhr beobachtete Polizeihauptmeister … das Fahrzeug des Klägers. In seiner Meldung hielt er fest, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug im Bereich der Kunststraße gefahren sei und dabei mehrfach „unnötig starke Gasstöße“ abgegeben sowie übermäßig stark beschleunigt habe. Eine Identifizierung des Klägers als Fahrer sei bei der Vorbeifahrt durch Blickkontakt möglich gewesen.

− Am 30.09.2016 gegen 22:45 Uhr händigte Polizeihauptmeister … dem Kläger die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22.09.2016 (s.u.) aus. In seiner Meldung vom 04.10.2016 bzw. 10.10.2016 hielt er fest, dass der Kläger am Abend des 30.09.2016 weiter „lärmend“ im Bereich E 1 bis 2 bzw. D 1 bis 2 umhergefahren sei. Vor dem Rechtsabbiegen nach D 2 bzw. D 1 habe er „unnötig mit einem deutlich hörbarem Gasstoß“ und zwischen D 2 bzw. D 1 erneut „mit zwei überlauten Gasstößen“ beschleunigt. Er sei nach Aufforderung an den rechten Straßenrand zu fahren, mit einem „unnötigen, überlauten Gasstoß“ abgebogen und habe danach angehalten. Die Vorfälle seien auch von den Polizeihauptkommissaren … und … sowie Polizeihauptmeister … beobachtet und wahrgenommen worden.

Im Verlauf der Nacht am 01.10.2016 gegen 00:25, 00:30 und 00:40 Uhr sei das Fahrzeug des Klägers erneut in den Mannheimer Quadraten durch laute Gasstöße aufgefallen. Die drei Vorfälle wurden videografiert.

− Am 31.10.2016 in der Zeit zwischen 22:10 und 22:21 Uhr beobachtete Polizeihauptmeister … das Fahrzeug des Klägers im Bereich der Innenstadt. In seiner Meldung hielt er fest, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug vor einem zivilen Polizeiwagen bis zum Alten Meßplatz gefahren sei, wo er ihn kontrolliert habe. Während der Fahrt dorthin habe der Kläger „vielfache starke unnötige Gasstöße“ verursacht und übermäßig beschleunigt. Auf sein Verhalten angesprochen habe er uneinsichtig reagiert.

− Am 25.05.2017 wurde das Fahrzeug des Klägers gegen 18.20 Uhr beobachtet. Nach einer polizeilichen Meldung vom 26.05.2017 habe der Kläger die Kunststraße befahren und mehrmals „stark Gas“ gegeben und „unnötig Lärm“ verursacht. Der Kläger sei kontrolliert und auf die Verbotsverfügung vom 22.09.2016 hingewiesen worden.

− Am 26.05.2017 zwischen 18:51 und 18:55 Uhr beobachtete Polizeihauptkommissar … das Fahrzeug des Klägers im Bereich der Kunststraße bzw. des Kaiserrings. In seiner Meldung hielt er fest, dass der Kläger mehrfach „unnötig lautstarke Gasstöße“ verursacht habe. Anschließend habe er ihn kontrolliert.

Aufgrund der zahlreichen Meldungen ließ das Polizeipräsidium Mannheim den Jaguar F-Type gutachterlich hinsichtlich seiner Geräuschemissionen beurteilen. Im Gutachten des Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) … vom 05.09.2016 wird (u.a.) ausgeführt, dass bei betätigter aktiver Schalldämpferanlage (Klappenauspuffanlage) statt der in der Zulassungsbescheinigung angegebenen 96 B (A) eine Lautstärke von 102,1 dB (A) bei stehendem Fahrzeug gemessen worden sei. Bei einem Toleranz-Abzug von 3 dB (A) werde der maximal zulässige Wert um 3,1 dB (A) überschritten. Der maximale Spitzenschalldruckpegel LCPeak liege im Bereich von 115,4 dB (A). Eine freie Messung habe 119,8 dB (A) erbracht. Das Fahrzeug weise eine Abgasanlage auf, bei dem der Nutzer die Möglichkeit habe, durch manuelle Betätigung eines Schaltkontakts eine akustische Veränderung der Geräuschemission und der Abgasemission zu erzielen. Es handle sich um eine entsprechende Klappensteuerung innerhalb der Abgasanlage.

Mit Verfügung vom 22.09.2016 untersagte die Beklagte dem Kläger, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2), drohte für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Ziffer 3) und kündigte die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 EUR mit gesondertem Bescheid an (Ziffer 4). Rechtsgrundlage für die Untersagung in Ziffer 1 der Verfügung seien §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 1 PolG. Es läge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Der Kläger verstoße gegen § 30 Abs. 1 StVO, der es verbiete, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Unnötig sei der Lärm nur, wenn er über die sachgemäße Benutzung des Fahrzeugs hinausgehe oder wenn die technischen Ausrüstungsvorschriften sowie die Verhaltensvorschriften nicht beachtet würden. Es müsse sich also um vermeidbaren Lärm handeln. Insbesondere das Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, das Halten mit laufendem Motor über eine längere Zeit oder das unnötig schnelle Beschleunigen des Fahrzeugs beim Anfahren verursache unnötigen Lärm. Die Feststellung, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß übersteige, setze keine exakte Messung voraus. Vielmehr könne sie auch aufgrund von Zeugenaussagen getroffen werden. Nach den Feststellungen des Polizeivollzugsdienstes habe der Kläger den Motor seines Fahrzeugs wiederholt hochgejagt und aufheulen lassen, wodurch er unnötigen Lärm verursacht und damit gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Es liege eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Der Kläger habe wiederholt gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßen und sich nicht einsichtig gezeigt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßen und damit die Bevölkerung vermeidbarem Lärm und Abgasbelästigungen aussetzen werde. Die Untersagung in Ziffer 1 in Verbindung mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 EUR in Ziffer 3 sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, erforderlich und angemessen. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG sei durch das Polizeigesetz und die Straßenverkehrsordnung gerechtfertigt. Dem Kläger werde lediglich aufgegeben, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten und nicht entgegen § 30 Abs. 1 StVO im Stadtgebiet unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen. Die Verursachung unnötigen Lärms sei auf ein Verhalten des Klägers bzw. auf die unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen. Die Gesundheit der Anwohner, die durch unnötigen Lärm beeinträchtigt werde, sei höher zu bewerten als das persönliche Interesse des Klägers, den Motor seines Fahrzeugs hochzujagen und aufheulen zu lassen, um die Aufmerksamkeit anderer Personen zu erregen. Auch wenn die lärmverursachenden Verstöße durch die unangemessene Fahrweise nicht fortlaufend, sondern in unregelmäßigen Zeitabständen erfolgen würden, bestehe ein Bedürfnis, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer illegalen Nutzung des Fahrzeugs zu ergreifen. Die Untersagung in Ziffer 1 der Verfügung sei im öffentlichen Interesse geboten. Der Kläger sei polizeirechtlich gemäß § 6 Abs. 1 PolG verantwortlich. Die unnötige Verursachung von Lärm sei kausal auf sein Verhalten zurückzuführen. Durch das Hochjagen des Motors seines Fahrzeugs sei er dafür verantwortlich, dass unnötig Lärm im Sinne von § 30 Abs. 1 StVO verursacht und der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO verwirklicht werde. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Verfügung beruhe auf § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG. Die Höhe des Zwangsgeldes sei im Hinblick darauf angemessen, dass das Verhalten des Klägers eine enorme und unnötige Lärmbelästigung verursache, die die Gesundheit der betroffenen Anwohner schädige.

Am 21.10.2016 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, dass er keine baulichen Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen habe. Der durch das Fahrzeug verursachte Lärm entspreche dem im Fahrzeugschein eingetragenen Wert. Unnötigen Lärm verursache er nicht. Es seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob er das Fahrzeug an den Tagen geführt habe, als von dem Fahrzeug unnötiger Lärm ausgegangen sein solle. Verstöße gegen § 30 StVO seien ihm nicht nachweisbar. Er nutze sein Fahrzeug nicht unnütz. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht haltbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2017 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für die verfügte Untersagung, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen, sei die polizeirechtliche Generalklausel in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG. Der Kläger verstoße nachweisbar fortgesetzt und dokumentiert gegen das in § 30 Abs. 1 StVO geregelte Lärmverbot. Das Lärmverbot betreffe das Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, überschnelles Beschleunigen beim Anfahren, Kurvenquietschen, unnötig lautes Zuschlagen von Türen und ähnliche Verstöße. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 StVO sei zurückhaltend anzuwenden, damit sie nicht unbeabsichtigt schikanös wirke. Ob die Geräuschverursachung unnötig sei, hänge von einer Abwägung der Interessen des Verursachers und etwaiger Lärmbetroffener unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten ab. Es sei eine Schutzbehauptung des Klägers, dass dieser sein Fahrzeug sowohl im Stadtgebiet von Mannheim als auch andernorts in gesetzlich zugelassener Weise nutze und deshalb kein „unnötiger Lärm“ verursacht werde. Der Kläger sei an zahlreichen Tagen aufgefallen und angezeigt worden, weil er immer wieder den Motor seines Fahrzeugs laut aufheulen gelassen, auf Kurzstrecken stark beschleunigt und damit einen sehr hohen Geräuschpegel verursacht habe. Die Untersagungsverfügung sei geeignet, die Gesundheit und das Ruhebedürfnis der Anwohner im Innenstadtbereich der Beklagten zu schützen. Die Beklagte habe die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und auch das ihr eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Kläger dürfe sein Fahrzeug nach wie vor in gesetzlich zugelassener Weise nutzen. Ihm werde lediglich untersagt, unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen. Die Untersagungsverfügung gelte nur für das Stadtgebiet der Beklagten. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers sei begrenzt. Er sei durch das überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt, nicht unnötig von Lärm und Abgasen beeinträchtigt zu werden. Auch die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 1.000 EUR sei nicht zu beanstanden.

Mit Bescheid vom 16.06.2017 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR wegen Verstoßes gegen die Verfügung vom 22.09.2016 fest und führte zur Begründung (u.a.) aus, dass der Kläger nachweislich und wiederholt, wie die Vorfälle vom 30.09.2016, 01.10.2016, 31.10.2016, 25.05.2017 und 26.05.2017 zeigen würden, gegen die erwähnte Verfügung verstoßen habe. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

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Am 06.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung bezieht.

Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 22.09.2016 und den sie betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Behauptungen des Klägers, dass dieser weder unnötigen Lärm verursache noch sein Fahrzeug unnütz führe, seien reine Schutzbehauptungen. Aufgrund der Feststellungen des Polizeivollzugsdiensts und zahlreicher Hinweise durch Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mannheim sei dokumentiert, dass der Kläger wiederholt den Motor seines Fahrzeugs aufheulen gelassen und unnötigen Lärm verursacht habe. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger das Fahrzeug an den zur Last gelegten Tagen geführt habe. Die Fahrweise und die dadurch hervorgerufenen verhaltensbedingten Lärmbelästigungen seien in allen Fällen gleich gelagert gewesen. Der Kläger habe seit Erlass der Verbotsverfügung nachweislich wiederholt gegen sie verstoßen, weswegen mit Bescheid vom 16.06.2017 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt worden sei. Dies zeige, dass der Kläger nach wie vor keine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens zeige. Außerdem komme das Gutachten des Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) … vom 05.09.2016 zu dem Ergebnis, dass von dem Fahrzeug Geräuschemissionen ausgingen, die zu einer Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer, Passanten und Anwohner führten. Die Geräuschentwicklung des Fahrzeugs entspreche nicht dem Stand der Technik und übersteige das unvermeidbare Maß deutlich. Durch die Nichteinhaltung der technisch möglichen Grenzen bezüglich der Geräuschentwicklung bestehe ein Zustand, der der Erteilung einer Betriebserlaubnis entgegenstehe. Ziffer 1 der Verfügung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Von dem Kläger werde erwartet, dass er weder unnötigen Lärm noch vermeidbare Abgasbelästigungen verursache. Was unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen seien, ergebe sich aus der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu § 30 Abs. 1 StVO. Dort werde aufgezählt, wodurch unnötiger Lärm vor allem verursacht werde. Auch in der einschlägigen Kommentarliteratur würden die Begrifflichkeiten näher erläutert. Außerdem würde in der Begründung der Verfügung deren Verbotsrahmen konkretisiert. Der Kläger könne aufgrund der dort gegebenen Begründung und der vorhandenen Sachverhaltsdarstellung unschwer erkennen, welches Verhalten er zukünftig zu unterlassen habe. Darüber hinaus sei eine gesetzeswiederholende Verfügung rechtmäßig, wenn – wie hier – Anlass bestehen würde, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt werde.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) … zu seinem Gutachten vom 05.09.2016 und den Polizeihauptkommissar … vom Polizeipräsidium Mannheim zur (sog.) Poser-Szene in Mannheim informatorisch angehört. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Ziffer 1 der Verfügung vom 22.09.2016 werde wie folgt konkretisiert:

„1. Hiermit wird Ihnen untersagt, bei der Benutzung von Fahrzeugen

a) unnötigen Lärm, verursacht durch zum Beispiel

  • unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs,
  • Nichtbeachtung technischer Ausführungsvorschriften,
  • Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß),
  • unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen PS-starken Fahrzeugen,
  • unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  • Vorbeifahren an Passanten mit extrem lauten Motor,
  • Aufheulenlassen des Motors beim Parkvorgang,

b) vermeidbare Abgasbelästigungen, wie sie vor allem bei den vorstehend genannten Beispielen auftreten,

im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen.“

Weiterhin hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen in der Verfügung vom 22.09.2016 ergänzt. Insoweit wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung gegen Auto-Poser
(Symbolfoto: Von StGrafix/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 22.09.2016 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 sind in der Gestalt, die sie durch die Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gefunden haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 verfügte Untersagung, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen, sind §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg – PolG – i.V.m. § 30 Abs. 1 Straßen-Verkehrsordnung – StVO.

1.1 Der Rückgriff auf eine Befugnisnorm außerhalb der StVO zur Abwehr von konkreten Gefahren durch individuelle Verstöße gegen (allgemeine) Verkehrsregeln (insbesondere §§ 1 bis 35 der StVO) ist zulässig, da die StVO im Wesentlichen nur Ver- und Gebote enthält, ohne dort oder an anderer Stelle eine Rechtsfolge bei einem Verstoß zu formulieren.

1.1.1 Insbesondere enthält § 44 StVO nur eine Zuständigkeitsregelung. Die Übertragung einer Zuständigkeit und die Zuweisung von Aufgaben ermächtigt aber nicht zu Maßnahmen mit Eingriffscharakter (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 44 StVO Rn. 1).

1.1.2 Auch § 45 Abs. 1 StVO ist zur Abwehr von konkreten Gefahren durch individuelle Verstöße gegen (allgemeine) Verkehrsregeln nicht anwendbar.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (u.a.) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 StVO eröffnet zwar nicht nur die Möglichkeit einer Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern umfasst darüber hinaus die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen (vgl. Steiner, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 45 StVO Rn. 15). Allerdings müssen sich die abzuwehrenden Gefahren aus einer (besonderen) konkreten örtlichen (Verkehrs-)Situation ergeben (siehe auch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO; vgl. Steiner, a.a.O., Rn. 17; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 45 StVO Rn. 3). Damit korrespondiert, dass das Maßnahmenspektrum der Verkehrsbehörden gemäß § 45 Abs. 4 StVO zur Regelung und Lenkung des Verkehrs nur Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (vgl. §§ 36 bis 43 StVO) umfasst. Der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 StVO ist nur eröffnet, wenn die an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsregeln – trotz deren Einhaltung – wegen der (besonderen) konkreten örtlichen Situation nicht ausreichen, um Gefahren, die dem Straßenverkehr drohen oder von ihm ausgehen, abzuwehren.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 StVO liegt es aber, wenn – wie hier – konkrete Gefahren, die sich nicht aus einer (besonderen) konkreten örtlichen (Verkehrs-)Situation, sondern aus individuellen Verstößen gegen (allgemeine) Verkehrsregeln der StVO ergeben, abgewehrt werden sollen. In diesen Fällen würden die (allgemeinen) Verkehrsregeln zwar eigentlich ausreichen, um Gefahren, die dem Straßenverkehr drohen oder von ihm ausgehen, auszuschließen. Allerdings werden sie von einem bestimmten Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten. Es kann dann geboten sein, gegen diesen individuelle gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu ergreifen mit dem Ziel, die Einhaltung der (allgemeinen) Verkehrsregeln sicherzustellen. Bezüglich solcher Maßnahmen aber ist § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 StVO nicht anwendbar und es besteht eine Regelungslücke in der StVO, die durch einen Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG auszufüllen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2015 – 3 C 15.14 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2014 – 1 S 1010/13 –, jeweils juris).

1.2 Die polizeiliche Generalklausel ist mangels vorrangiger spezialgesetzlicher Regelungen auch im Hinblick auf den Erlass einer (konkretisierenden) Verbots- bzw. Untersagungsverfügung bezüglich § 30 Abs. 1 StVO anwendbar.

Deren Anwendung wird vor allem nicht durch speziellere Ermächtigungsgrundlagen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), dort insbesondere § 40 BImSchG bezüglich des Erlasses von Verkehrsbeschränkungen, oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – in Verbindung mit der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO –, dort insbesondere § 5 FZV i.V.m. §§ 30, 49 StVZO, verdrängt. Die genannten Ermächtigungsgrundlagen knüpfen sämtlich vor allem an die technische Beschaffenheit und die allgemeine Zulässigkeit des Betriebs von Fahrzeugen an (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, §§ 30, 49 StVZO). Demgegenüber enthält die StVO, insbesondere auch § 30 Abs. 1 StVO, von der technischen Beschaffenheit und der Zulässigkeit des Betriebs von Fahrzeugen unabhängige Verhaltensgebote und -verbote (vgl. insbesondere § 1 StVO; allgemein Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 1; näher dazu unter 3.2.1.1).

Sofern deshalb Maßnahmen zur Durchsetzung verhaltensbedingter Gebote oder Verbote der Straßenverkehrsordnung (hier des § 30 Abs. 1 StVO) ergriffen werden sollen, sind die genannten Ermächtigungsgrundlagen aus diesem Grund nicht abschließend und ist der Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG zulässig.

2. Die Untersagung in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung ist formell nicht zu beanstanden.

2.1 Insbesondere ist die Beklagte sachlich zuständig.

2.1.1 Die Beklagte ist als Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sachlich zuständig.

2.1.1.1 § 44 Abs. 1 StVO regelt die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden „zur Ausführung dieser Verordnung“. Die Norm begründet damit eine umfassende Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für alle Maßnahmen, die zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung ergehen. Das gilt auch für Maßnahmen zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung, die – wie hier – auf einer Ermächtigungsgrundlage außerhalb der Straßenverkehrsordnung beruhen. § 44 Abs. 1 StVO enthält keine Einschränkung dahin, dass die Straßenverkehrsbehörden (nur) für in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Maßnahmen sachlich zuständig sind. Der Begriff der Ausführung der Verordnung umfasst auch Maßnahmen, die auf Befugnisnormen außerhalb der Straßenverkehrsordnung gestützt werden. Er schließt die Abwehr aller Gefahren ein, die materiell-rechtlich von der Verordnung geregelt sind. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO ist eine Regelung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung. Danach haben diese alle Ausführungsmaßnahmen zu treffen, die nicht anderen Behörden zugewiesen sind. Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung als gefahrenabwehrrechtliches Spezialgesetz umfangreiche Befugnisnormen und Zuständigkeitsregelungen und zusätzlich die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 44 Abs. 1 StVO enthält, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für die Durchführung der Straßenverkehrsordnung abschließend regeln wollte. Andernfalls käme es für unterschiedliche Maßnahmen zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. Zweck des § 44 Abs. 1 StVO ist mithin, dass im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung nur die Straßenverkehrsbehörden tätig werden dürfen, auch wenn im Einzelfall ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2015 – 3 C 15.14 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2014 – 1 S 1010/13 –, jeweils juris; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 44 Rn. 1).

2.1.1.2 Sachlich zuständig für eine auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG i.V.m. § 30 Abs. 1 StVO gestützte Untersagungsverfügung ist damit die untere Verwaltungsbehörde. Das ist gemäß § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung Baden-Württemberg, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG i.V.m. § 131 Abs. 1 GemO hier die Beklagte.

2.1.2 Selbst wenn man aber mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe davon ausgehen würde, dass für die auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG gestützte Untersagungsverfügung nicht die Straßenverkehrsbehörden, sondern die Polizeibehörden sachlich zuständig sind, wäre die Beklagte als Ortspolizeibehörde gemäß §§ 62 Abs. 4, 66 Abs. 2 PolG sachlich zuständig.

2.2 Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG).

3. Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 – 3 C 6.97 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 – 1 S 261/05 –, juris Rn. 15; VG Freiburg, Urteil vom 01.06.2007 – 1 K 1972/06 –, juris Rn. 15).

3.1 Zunächst genügt die Untersagungsverfügung den an sie gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen.

3.1.1 Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12 –, juris m.w.N.). Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 3 C 26.11 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2013 – 11 S 1581/12 –, jeweils juris). Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1993 – 3 C 42.91 –, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rdnr. 27). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall, etwa durch die Beifügung von Beispielen, gestatten (vgl. Stelkens, a.a.O., Rn. 5). Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen (vgl. Stelkens, a.a.O., Rn. 5; allgemein zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 – 6 S 1426/14 –, juris Rn. 19).

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16 –, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 – 6 S 1426/14 –, Rn. 20, jeweils juris).

3.1.2 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 hinreichend bestimmt.

3.1.2.1 An die Bestimmtheit der Untersagung sind trotz ihrer geringen Grundrechtsrelevanz wegen des bereits bestehenden gesetzlichen Verbots in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. dazu näher unter 3.2.3.3) durchaus strengere Anforderungen zu stellen, weil sie zum Ziel hat, die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO enthaltenen Verbote betreffend die Verursachung unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigungen bei der Benutzung von Fahrzeugen (dazu näher unter 3.2.1) zu konkretisieren und damit eine Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen.

3.1.2.2 Bereits die ursprüngliche Fassung der streitgegenständlichen Verfügung vom 22.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2017 hat den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen genügt.

Zwar hat die ursprüngliche Fassung des Tenors in Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten lediglich den Wortlaut der in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote mit seinen unbestimmten Rechtsbegriffen wiederholt. Die Untersagungsverfügung ist in ihrer ursprünglichen Fassung dennoch hinreichend bestimmt gewesen. Denn es ist bei der entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Ermittlung ihres Regelungsgehalts einzubeziehen, dass das in Ziffer 1 untersagte Verhalten in der Begründung der Verfügung und auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe hinreichend konkretisiert worden ist.

In der Begründung der Verfügung der Beklagten vom 22.09.2016 wird etwa unter konkreter Bezugnahme auf die in der Verfügung zusammengefasst dargestellten Feststellungen der örtlichen Polizeidienststellen deutlich hervorgehoben, dass der Kläger, indem er wiederholt den Motor seines Fahrzeugs hochjagen und aufheulen ließ sowie auf Kurzstrecken stark beschleunigte und schnell fuhr, einen sehr hohen Geräuschpegel bzw. unnötigen Lärm verursacht haben soll (siehe insbesondere Seite 3 und 5 der Verfügung).

In der Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 wird (u.a.) weiter ausgeführt, dass das in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO enthaltene Lärmverbot das Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, überschnelles Beschleunigen beim Anfahren, Kurvenquietschen, unnötig lautes Zuschlagen von Türen und ähnliche Verstöße betreffe (siehe Seite 4 des Widerspruchsbescheids).

Aufgrund der ausführlichen Wiedergabe der von den örtlichen Polizeidienststellen getroffenen Feststellungen in der Ausgangsverfügung sowie den weiteren ergänzenden Ausführungen zu § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO im Widerspruchsbescheid kann der Kläger als Adressat der Untersagung hinreichend erkennen, welches konkrete Verhalten er zukünftig unterlassen soll. Es lässt sich auch feststellen, ob der Kläger gegen die Untersagungsverfügung verstößt und deshalb Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung zu ergreifen sind.

3.1.2.3 Jedenfalls aber ist die Untersagungsverfügung in gegenständlicher Hinsicht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt, nachdem die Beklagte den Tenor in Ziffer 1 ihrer Verfügung in der mündlichen Verhandlung weiter konkretisiert hat, indem sie die weitgehend generalisierten Rechtsbegriffe „unnötiger Lärm“ und „vermeidbare Abgasbelästigungen“ durch die Beifügung von einigen Beispielen hinreichend konkret ausgefüllt hat.

Die beigefügten Beispiele sind dabei auf das konkrete Verhalten bezogen, das bei dem Kläger in der Vergangenheit durch die Polizei- und Ordnungsbehörden beobachtet worden ist. So ist dieser etwa mehrfach durch das Hochjagen des Motors seines Fahrzeugs, insbesondere durch sogenannte Gasstöße (siehe beispielsweise die Vorfälle vom 24.09.2016, 30.09.2016, 01.10.2016, 31.10.2016, 25.05.2017, 26.05.2017), unnötig schnelles Beschleunigen (siehe beispielsweise den Vorfall am 31.10.2016) sowie das Aufheulenlassen des Motors seines Fahrzeugs (siehe beispielsweise die Vorfälle vom 22.08.2016 und 02.09.2016) aufgefallen. Durch das Beifügen von konkreten Beispielen hat die Beklagte sowohl eine Konkretisierung auf den Einzelfall als auch eine eigene Bewertung dahingehend vorgenommen, wann unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO vorliegen.

3.1.2.4 Zuletzt ist festzustellen, dass die Untersagungsverfügung auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt ist. In zeitlicher Hinsicht gilt sie unbeschränkt. Auch örtlich ist die Untersagungsverfügung durch die Beschränkung auf das Stadtgebiet der Beklagten hinreichend bestimmt.

3.2 Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG i.V.m. § 30 Abs. 1 StVO liegen vor. Entsprechend dieser Vorschriften haben die Straßenverkehrs- bzw. Polizeibehörden (u.a.) die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG). Dabei haben sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG).

3.2.1 Der Kläger hat wiederholt gegen die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten gesetzlichen Verbote als Teil der geschriebenen Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen (vgl. allgemein zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1986 – 1 S 3262/85 –, NVwZ 1988, 166).

3.2.1.1 Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Die Vorschrift dient dem Umweltschutz und bezweckt die Eindämmung von Verkehrslärm. Sie soll die Bevölkerung vor den schädlichen Umwelteinwirkungen, die von dem Betrieb des hohen Bestandes an Kraftfahrzeugen, insbesondere in Ballungszentren ausgehen, schützen (vgl. Lohmeyer, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 09.04.2018, § 30 StVO Rn. 13).

Unzulässig ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVO das Verursachen unnötigen Lärms. Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 1 und 3).

Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden (zur entsprechenden Heranziehung von Immissionsgrenzwerten siehe unten), sondern es können Zeugenaussagen genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.1977 – 4 StR 689/76 –, juris zu § 49 Abs. 1 StVZO; Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 3). Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.1976 – 4 StR 344/75 –, juris; Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 3; Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 3).

Ein starkes Indiz für eine unzumutbare Lärmbelästigung ist darüber hinaus, ob die Grenzwerte in den Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung) und den (vorläufigen) Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV, VkBl. 2007, 767 ff.) überschritten worden sind (vgl. Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 5).

Die Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung können zwar keine unmittelbare Anwendung finden, weil diese unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gilt (vgl. § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV). Bei den Lärmschutz-Richtlinien-StV handelt es sich um ermessensbindende Richtlinien für die Straßenverkehrsbehörden, an die die Gerichte rechtlich nicht gebunden sind. Allerdings ist anerkannt, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und der Lärmschutz-Richtlinien-StV auf zu ergreifende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgaben entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur Heranziehung im Rahmen von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 – 5 S 745/14 –; VG Regensburg, Urteil vom 19.04.2018 – RN 5 K 17.1540 –, VG Köln, Urteil vom 08.01.2016 – 18 K 3513/15 –, jeweils juris; Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 5). Im Hinblick auf den Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO, die Umwelt zu schützen und Verkehrslärm einzudämmen (siehe oben), können die erwähnten Grenzwerte als Anhaltspunkt allerdings auch für die Beurteilung herangezogen werden, ob bei der Benutzung eines Fahrzeugs unnötiger Lärm im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift verursacht wird.

Unzumutbar kann der durch das Fahrzeug verursachte Lärm insbesondere dann sein, wenn dieser durch das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen wird (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 30 Abs. 1 in der ab 30.05.2017 gültigen Fassung; Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 3; Lohmeyer, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 09.04.2018: § 30 StVO Rn. 17).

In der Regel treten zusammen mit unnötigen Lärmbelästigungen, insbesondere im Fall des Hochjagens des Motors im Leerlauf, beim hochtourigen Fahren in niedrigen Gängen und dem unnötig schnellen Beschleunigen des Fahrzeugs, auch vermeidbare Abgasbelästigungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVO auf (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 6; Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 8).

Die in § 30 Abs. 1 StVO enthaltenen Verbote knüpfen dabei nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.1976 – Ws (a) 399/75 –, BeckRS 2016, 01436 Rn. 13; Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 1). Die genannte Vorschrift stellt keine technischen Anforderungen an das Fahrzeug (vgl. Sauthoff, a.a.O.). Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO kann deshalb auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr nach § 1 StVG zugelassen ist, insbesondere also über eine gültige Betriebserlaubnis im Sinne der §§ 19 ff. StVZO nach nationalem Recht, einer Einzelgenehmigung oder EG-Typengenehmigung nach europäischem Recht verfügt.

Ist das Fahrzeug aber zum öffentlichen Verkehr zugelassen bzw. verfügt es über eine gültige Betriebserlaubnis, kann für sich genommen in der sachgemäßen Nutzung bzw. dem Inbetriebsetzen des Fahrzeugs kein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO liegen. Die Benutzung des Fahrzeugs kann im Hinblick auf § 30 Abs. § 1 StVO beispielsweise nicht deshalb beanstandet werden, weil ein Fahrzeug benutzt werden könnte, das weniger Lärm oder Abgase verursacht (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 1). Denn die Betriebserlaubnis nach nationalem Recht bzw. die Genehmigungen nach europäischem Recht enthalten die behördliche Feststellung, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, und sie beinhalten zudem die Befugnis, das Fahrzeug aufgrund seiner Bau- und Wirkungsweise im öffentlichen Straßenverkehr – nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 StVG, §§ 1, 3 Satz 1 FZV – verwenden zu dürfen (vgl. allgemein Meyer, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 19 StVZO Rn. 3 und 13).

3.2.1.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger in der Vergangenheit wiederholt unnötigen Lärm sowie vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht und damit mehrfach gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen.

Der Polizeivollzugsdienst hat zahlreiche Vorfälle unter anderem am 25.03.2016 (gegen 02:00 Uhr), 17.08.2016 (gegen 22:00 Uhr), 22.08.2016 (gegen 21:30 Uhr), 02.09.2016 (gegen 23:19 Uhr), 24.09.2016 (gegen 22:17 Uhr), 30.09.2016 (gegen 22:45 Uhr), 01.10.2016 (zwischen 00:25 und 00:40 Uhr), 31.10.2016 (zwischen 22:10 und 22:21 Uhr), 25.05.2017 (gegen 18:20 Uhr) und 26.05.2017 (zwischen 18:51 bis 18:55 Uhr) beschrieben und dokumentiert. Der Kläger ist (u.a.) dadurch aufgefallen, dass er „unnötig Gas“ gab, mit „laut aufheulendem Motor“ unterwegs war, beim Parkvorgang den Motor seines Fahrzeugs laut aufheulen ließ, die Straßen mit durchdrehenden Rädern befuhr, „unnötig starke Gasstöße“ abgab und übermäßig stark beschleunigte.

Aufgrund der von dem Polizeivollzugsdienst getroffenen Feststellungen, die von dem anwaltlich vertretenen Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert angegriffen worden sind, und der durchgeführten Kontrollen steht zunächst fest, dass der Kläger das Fahrzeug bei den beschriebenen Vorfällen selbst geführt hat. Dies hat der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer nicht in Abrede gestellt. Anhand der Beschreibungen in den polizeilichen Meldungen lässt sich weiter die Feststellung treffen, dass der Kläger unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht hat. Die dafür erforderliche Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter (siehe dazu unter 3.2.1.1), lässt sich vornehmen. Sie ergibt, dass der Kläger wiederholt unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht hat.

Der Kläger hat vorwiegend in den späten Abendstunden die Innenstadt Mannheims mit seinem Jaguar F-Type befahren. Dort befindet sich neben gewerblicher Nutzung vor allem auch Wohnnutzung. Diese ist im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen besonders schutzwürdig (siehe dazu allgemein unter 3.2.1.1). Das gilt in erhöhtem Maße in den Abend- und Nachtstunden, wenn die vorhandene Geräuschkulisse deutlich reduziert ist (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 der 16. BImSchV und unter 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV).

Aus den detaillierten, im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert angegriffenen polizeilichen Angaben zum Fahrverhalten des Klägers ergibt sich unter Berücksichtigung der bei den Vorfällen herrschenden Rahmenbedingungen, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht mit der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) benutzt und dadurch unnötigen Lärm sowie vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht hat. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, in den Abend- und Nachstunden (u.a.) laute Gasstöße abzugeben, mit laut aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen im Innenstadtbereich zu fahren. Soweit es dem Kläger darum gegangen sein sollte, sich und sein Fahrzeug zu präsentieren, hat dies – wenn überhaupt – nur einen äußerst geringen Bezug zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Verkehrsfreiheit und zum erlaubten Gemeingebrauch. Mehrfach fühlten sich Anwohner durch den von dem Kläger verursachten Lärm in ihrem Ruhebedürfnis konkret beeinträchtigt. Das persönliche Bedürfnis des Klägers, mit seinem Auto zu „posen“, hat deshalb im Rahmen der Gesamtbeurteilung außer Betracht zu bleiben oder jedenfalls hinter die schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, zurückzutreten.

Das gilt hier umso mehr, als es stichhaltige Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten bei den dokumentierten Vorfällen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV sowie der Lärmschutz-Richtlinien-StV deutlich überschritten hat.

Der Polizeivollzugsdienst hat zwar keine lärmtechnischen Messungen des durch den Kläger bei den Vorfällen hervorgerufenen Lärms vorgenommen. Allerdings verursachte der Jaguar F-Type nach der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei der dort angegebenen Motordrehzahl von 3.750 pro Minute ein Standgeräusch von 96 db(A) bzw. ein Fahrgeräusch von 71 db(A). Nach dem Gutachten des Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) … vom 05.09.2016 lag das tatsächliche Standgeräusch des Jaguar F-Type nach den vorgenommenen Messungen sogar bei 102,1 db(A). Es überschritt nach einem Toleranzabzug von 3 dB(A) den im Fahrzeugschein eingetragenen Wert für die maximale Geräuschentwicklung von 96 dB (A) damit um 3,1 db(A). Die Überschreitung wäre nach den Feststellungen in dem erwähnten Gutachten und den Angaben des Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) … in der mündlichen Verhandlung sogar noch höher ausgefallen, wenn die Messung bei deaktivierter Schalldämpferanlage (Klappenauspuffanlage) vorgenommen worden wäre.

Zwar kann dem Kläger für sich genommen die Überschreitung von Grenzwerten nach der Verkehrslärmschutzverordnung und der Lärmschutz-Richtlinien-StV durch das Stand- bzw. Fahrgeräusch des Jaguar F-Type nicht vorgehalten werden, soweit sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft und nicht beanstandet worden sind (siehe dazu aber unten). Allerdings liefern die hohen Lärmwerte des Stand- bzw. Fahrgeräuschs stichhaltige, hier für die Feststellung von Verstößen gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO genügende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten bzw. die dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Lärmemissionen (siehe oben) die im Innenstadtbereich geltenden Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; für Kern- und Mischgebiete, zu denen der Innenstadtbereich im Wesentlichen zählen dürfte, liegen sie tags zwischen 06:00 und 22:00 Uhr bei 64 db(A) bzw. nachts zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr bei 54 db(A), vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 der 16. BImSchV) und der Lärmschutz-Richtlinien-StV (für die genannten Gebiete liegen sie tags zwischen 06:00 und 22:00 Uhr bei 72 db(A) und nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr bei 62 db(A), vgl. unter 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV) wiederholt und ganz erheblich überschritten hat. Hinzu tritt, dass die im Innenstadtbereich der Beklagten vorherrschenden beengten Raumverhältnisse aufgrund der meist zu beiden Straßenseiten bestehenden Häuserfronten die Lärmemissionen des Jaguar F-Type nochmals erheblich verstärkt haben dürften.

Zuletzt lässt sich vor diesem Hintergrund auch feststellen, dass der Kläger vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht hat. Denn in der Regel treten zusammen mit unnötigen Lärmbelästigungen auch vermeidbare Abgasbelästigungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVO auf (dazu auch unter 3.2.1.1). Das gilt mit Blick auf das festgestellte rücksichtslose Fahrverhalten des Klägers und die dokumentierten Vorfälle (u.a. Hochjagen des Motors, Gasstöße) mangels greifbarer gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier.

Der Gesamtbeurteilung, dass der Kläger bei den beschriebenen Vorfällen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht hat, steht nicht dessen Einwand entgegen, dass der Jaguar F-Type stets über eine gültige Betriebserlaubnis sowie eine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr verfügt habe.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass der Jaguar F-Type mit sämtlichen Fahrzeugmodi bzw. der vorhandenen manuell steuerbaren Klappenauspuffanlage im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft und zugelassen worden ist, würde dieser Umstand nur der Bewertung entgegenstehen, dass bereits für sich genommen die sachgemäße Nutzung bzw. das Inbetriebsetzen des Fahrzeugs ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO ist. Dem Kläger dürfte auch nicht vorgehalten werden, dass er ein leiseres Fahrzeug benutzen könnte, das insbesondere bezogen auf das Stand- bzw. Fahrgeräusch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der Lärmschutz-Richtlinien-StV einhält. Der Besitz einer gültigen Betriebserlaubnis sowie einer Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr für das Fahrzeug entbindet den Kläger allerdings nicht von den Verhaltensgeboten und -verboten der StVO. Dem Kläger ist – wie hier – also unabhängig von einer vorhandenen Betriebserlaubnis und Zulassung entgegenzuhalten, dass er sein Fahrzeug rücksichtslos benutzt und dadurch unnötigen Lärm sowie vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht hat (siehe dazu auch unter 3.2.1.1).

Abgesehen davon gibt es hier sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verschiedenen Fahrmodi des Jaguar F-Type bzw. die vorhandene manuell steuerbare Klappenauspuffanlage als Fahrzeugteil nicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft bzw. zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden ist. Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte ausweislich des Fahrzeugscheins bereits am 05.10.2015. Zwar enthält schon die insoweit einschlägige Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen Vorgaben zu den bei modernen Fahrzeugen teilweise anzutreffenden Wahlmöglichkeiten unterschiedlicher Fahrmodi (z.B. Normal, Sport, Off-Road) und Klappenauspuffanlagen (Schalldämpferanlagen mit variablen Geometrien). Danach müssen alle Fahrmodi und Einstellungen von Klappenauspuffanlagen die zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen bei der Beschleunigung des Fahrzeugs in unterschiedlichen Getriebestufen erfüllen (siehe auch die rechtliche Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 08.09.2016 gegenüber dem Polizeipräsidium Mannheim, Blatt 297 ff. der Gerichtsakte). Allerdings ist die genannte Verordnung erst ab dem 01.07.2016 verpflichtend anzuwenden (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 540/2014). Vor diesem Datum dürften unterschiedliche Fahrmodi und Klappenauspuffanlagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht ausreichend geprüft worden sein und erteilte Zulassungsgenehmigungen dürften damit insoweit keine rechtlich bindenden Feststellungen enthalten.

3.2.2 Die nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG erforderliche konkrete Gefahr als Voraussetzung für die von der Beklagten erlassene Untersagungsverfügung liegt vor.

3.2.2.1 Eine konkrete Gefahr ist dann gegeben, wenn auf Grund eines bestimmten einzelnen Sachverhalts in der Vergangenheit, d. h. aufgrund einer konkreten Sachlage oder eines konkreten Verhaltens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es zu weiteren Verstößen gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt. Der Eintritt weiterer Verstöße braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit ihres Eintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff: BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 – 6 CN 8.01 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.05.2014 – 1 S 815/13 –, vom 25.10.2012 – 1 S 1401/11 –, vom 12.07.2010 – 1 S 349/10 – und vom 15.11.2007 – 1 S 2720/06 –, jeweils juris; Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.09.2018, § 1 PolG Rn. 18 bis 20; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 1 Rn. 21).

3.2.2.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine konkrete Gefahr.

Der Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO als Teil der geschriebenen Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen (dazu bereits unter 3.2.1.2). Mehrmals, beispielsweise am 17.08.2016, 22.08.2016, 02.09.2016 und am 31.10.2016, hat der Polizeivollzugsdienst den Kläger zudem insbesondere auf die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO enthaltenen Verbote hingewiesen und belehrende Gespräche geführt, ohne dass der Kläger sich einsichtig gezeigt oder sein Verhalten geändert hat.

Aufgrund dieser konkreten Tatsachengrundlage ist die Prognose der Beklagten, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen werde, nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr als mit Blick auf die von der genannten Vorschrift geschützten Rechtsgüter – Umweltschutz, Eindämmung von Verkehrslärm, Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen – an die Gefahrenprognose keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Die konkrete Gefahr besteht auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keine konkreten Umstände dargelegt, die die Prognose rechtfertigen würden, dass er in Zukunft nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen wird. Solche Umstände sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger seinen Jaguar F-Type zwischenzeitlich verkauft. Allerdings besitzt er nun einen Audi R8. Es gibt hier stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dieses Fahrzeug jedenfalls bei einer rücksichtslosen Fahrweise, wie sie der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat und bezüglich der eine konkrete (Wiederholungs-)Gefahr besteht (dazu bereits unter 3.2.1.2 und 3.2.2), sogar noch etwas lauter wäre als der von dem Kläger verkaufte Jaguar F-Type. Diesbezüglich hat der Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) … in der mündlichen Verhandlung eine Auswertung von Stand- und Fahrgeräuschen zahlreicher begutachteter Fahrzeuge vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass ein von ihm begutachteter Audi R8 ein Standgeräusch von 98 db(A) und ein Fahrgeräusch von 74 db(A) hatte. Das Stand- und Fahrgeräusch dieses Fahrzeugtyps dürfte damit ungefähr 2 bzw. 3 db(A) höher liegen als bei einem Jaguar F-Type. Der Verkauf des Jaguar F-Type bzw. der Besitz des Audi R8 schließt vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer konkreten Gefahr bezüglich zukünftiger Verstöße des Klägers gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht aus.

3.2.3 Schließlich hat die Beklagte von dem ihr entsprechend § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG eingeräumten Ermessen pflichtgemäß, nämlich entsprechend dem Zweck der genannten Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen (vgl. § 40 LVwVfG), Gebrauch gemacht. Insbesondere liegen auch Ermessensfehler, auf deren Prüfung die Kammer gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, nicht vor.

3.2.3.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte entschlossen hat, die Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger zu erlassen.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger für die abzuwehrende konkrete Gefahr (dazu unter 3.2.2) verantwortlich ist. Denn er ist entsprechend § 6 Abs. 1 PolG als Verhaltensstörer zu qualifizieren, da er durch sein Fahrverhalten in der Vergangenheit wiederholt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen hat (dazu bereits unter 3.2.1.2). Es besteht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit auch weiterhin eine entsprechende konkrete Gefahr (dazu bereits unter 3.2.2.2).

Es ist nach alledem nicht ermessensfehlerhaft und entspricht auch dem Zweck der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG, dass die Beklagte den Kläger als Verhaltensstörer entsprechend § 6 Abs. 1 PolG in Anspruch genommen und sich wegen dessen Uneinsichtigkeit sowie der sich daraus ergebenden konkreten Gefahr weiterer Verstöße gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO entschlossen hat, sich einen Vollstreckungstitel für den Fall weiterer Verstöße zu verschaffen (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Verfügung allgemein Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.03.2010 – 10 CS 09.1734 –, juris).

In der Inanspruchnahme des Klägers liegt insoweit auch kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Erfahrungs- und Ergebnisberichten bezüglich Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Poser- Szene in Mannheim zu den Jahren 2016, 2017 und 2018, ergibt sich, dass die Beklagte seit dem Jahr 2016 verstärkt gemeinsam mit dem Polizeipräsidium Mannheim gegen sog. Auto-Poser vorgeht. Die gemeinsame Strategie lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Aufgrund eines gemeinsamen Lagebildes, das durch Mitteilungen der Bürgerinnen und Bürger sowie Erkenntnisse des Fachbereichs für Sicherheit und Ordnung bei der Beklagten sowie der Polizei zusammengestellt wird, werden zunächst Orte, Zeiten und Kennzeichen der Auto-Poser hinterlegt. Wer an zwei Tagen auffällt, erhält ein Anschreiben, das zum Unterlassen übermäßigen Fahrzeuglärms auffordert und eine „gelbe Karte“ mit der Überschrift „STOP Posing“ als Warnung enthält. Führt dies nicht zu einer Verhaltensänderung werden Wiederholungstäter zunächst verwarnt und dann Bußgelder gegen sie verhängt. Gegenüber besonders uneinsichtigen Auto-Posern werden schließlich Untersagungsverfügungen erlassen.

Insbesondere aus dem 3-Jahres-Vergleich zu den Ergebnissen bezüglich der durchgeführten Kontrollmaßnahmen (siehe Anhang zu dem Ergebnisbericht 2018, Blatt 381 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die gemeinsame Strategie in der Praxis konsequent angewendet worden ist. Insgesamt wurden jährlich zwischen 546 und 1284 Fahrzeuge (2016: 546; 2017: 1284; 2018: 1006) und jährlich zwischen 756 und 1794 Personen kontrolliert (2016: 756; 2017: 1794; 2018: 1415). Zwar wurden insgesamt lediglich zwei Untersagungsverfügungen im Jahr 2016 erlassen. Dies weist jedoch nicht auf eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Auto-Posern hin. Denn Untersagungsverfügungen werden nach der gemeinsamen Strategie nur als ultima ratio gegenüber besonders uneinsichtigen Betroffenen – wie dem Kläger – erlassen.

3.2.3.2 Die Untersagungsverfügung ist auch, insbesondere was den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich betrifft, in der von der Beklagten gewählten konkreten Ausgestaltung ermessensfehlerfrei.

Die Beklagte hat in ihren in der mündlichen Verhandlung ergänzten Ermessenserwägungen (vgl. zur Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen § 114 Satz 2 VwGO) insbesondere die zeitliche und örtliche Unbeschränktheit ihrer Untersagungsverfügung im Wesentlichen damit begründet, dass sie anderenfalls eine zeitliche und örtliche Verlagerung des untersagten Verhaltens befürchte. Zwar ist der Kläger nach der Dokumentation des Polizeivollzugsdienstes und der Beklagten überwiegend in den späten Abend- und Nachtstunden, vor allem in den Sommermonaten, im Innenstadtbereich auffällig geworden. Dies weist jedoch nicht auf einen Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten hin.

Der Umstand, dass überwiegend nur Vorfälle in den späten Abend- und Nachtstunden im Innenstadtbereich dokumentiert worden sind, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Schwerpunktaktionen des Polizeivollzugsdienstes gegen sog. Auto-Posen nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Erfahrungs- und Ergebnisberichten bezüglich Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Poser-Szene in Mannheim zu den Jahren 2016, 2017 und 2018 (siehe insbesondere unter 4.2.1 des Berichts zum Jahr 2016 und jeweils unter 1.1 der Berichte zu den Jahren 2017 und 2018) hauptsächlich in den Abend- und Nachtstunden im Innenstadtbereich durchgeführt worden sind. Dies hat deshalb kaum Aussagekraft, ob eine zeitlich und örtlich unbeschränkte Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger geboten ist.

Abgesehen davon hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Übersicht über weitere Meldungen (u.a.) von Bewohnern im Stadtgebiet vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug auch in den Morgen- (etwa am 02.09.2016 um 11:19 Uhr) und Nachmittagsstunden (etwa am 06.08.2016 um 14:00 und 14:40 Uhr, am 25.08.2016 um 15:38 Uhr, am 01.09.2016 um 15:20, 15:50 und 16:25 Uhr, am 08.09.2016 um 13:45 Uhr, am 22.10.2016 um 13:30 und am 21.04.2017 um 16:30 und um 16:57 Uhr) störend aufgefallen ist. Sie hat weiter (u.a.) ergänzend ausgeführt, dass das Auto-Posen in einem engen Bezug zu Menschenansammlungen und Veranstaltungen stehen würde, die im gesamten Stadtgebiet und zu unterschiedlichen Uhrzeiten anzutreffen seien bzw. stattfinden würden.

Diese Einschätzungen der Beklagten decken sich mit denen des Polizeipräsidiums Mannheim. Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Polizeihauptkommissar … für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass das Auto-Posen und die damit zusammenhängenden Lärmbelästigungen weniger ein tageszeit-, sondern vor allem ein witterungsabhängiges Phänomen seien. Ein Schwerpunkt des Auto-Posens liege zwar in örtlicher Hinsicht im Innenstadtbereich der Beklagten. Allerdings finde eine örtliche Verlagerung auch in andere Stadtteile statt, sobald sich die Polizei entsprechend positionieren würde.

Es ist nach alledem unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte entschlossen hat, eine zeitlich und örtlich unbeschränkte Untersagungsverfügung in der von ihr gewählten Form zu erlassen, um insbesondere drohenden Verlagerungseffekten vorzubeugen.

3.2.3.3 Die Beklagte hat bei der Ausübung ihres Ermessens schließlich auch die insoweit vorhandenen gesetzlichen Grenzen eingehalten. Insbesondere hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 ist geeignet, künftige Verstöße des Klägers gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO zu minimieren bzw. zu unterbinden, da sie im Hinblick auf die eröffneten Vollstreckungsmöglichkeiten, die etwa in der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen (vgl. §§ 18 ff. LVwVG; siehe dazu Ziffer 3 der Verfügung), einen Anreiz für eine Verhaltensänderung schafft.

Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich. Mildere Mittel, die den Kläger nach Art und Umfang (noch) weniger belasten würden und gleich geeignet wären (vgl. Art. 5 Abs. 1 PolG), sind im Hinblick darauf, dass diese letztlich nur das in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO gesetzlich normierte Verhaltensverbot konkretisiert, in gegenständlicher Hinsicht nicht ersichtlich. Insbesondere sind in der Vergangenheit erfolgte Belehrungen und Ermahnungen der Polizei gegenüber dem Kläger, die Verbote in § 30 Abs. 1 StVO zu achten, offensichtlich erfolglos geblieben (dazu unter 3.2.2.2).

Die Untersagungsverfügung ist aber auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich. Die Dokumentation der Beklagten und die Ausführungen des Polizeihauptkommissars … sowie daneben auch die Lagebeschreibungen in den Erfahrungs- und Ergebnisberichten bezüglich Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Poser-Szene in Mannheim zu den Jahren 2016, 2017 und 2018 verdeutlichen, dass das Phänomen des Auto-Posens von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise der Witterung und den örtlichen Verhältnissen (polizeilicher Präsenz, Publikumsverkehr, Veranstaltungen mit größeren Menschenansammlungen, etc.) beeinflusst wird. Ob und wann diese Faktoren vorliegen und sie das Auto-Posen begünstigen, lässt sich nicht sicher prognostizieren. Sie können deshalb nicht im Voraus in einer Untersagungsverfügung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht abgebildet werden.

Nach alledem wäre eine zeitlich und örtlich beschränkte Untersagung nicht gleich geeignet. Denn es stünde vor allem auch wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers bezüglich seines Fehlverhaltens (dazu bereits unter 3.2.2.2) zu erwarten, dass dieser im Fall einer zeitlichen und örtlichen Beschränkung zu anderen Zeiten im Jahr und an anderen Orten im Stadtgebiet der Beklagten rücksichtsloses Fahrverhalten zeigen und unnötigen Lärm verursachen, mithin gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen würde.

Die Untersagungsverfügung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Sie führt keinen Nachteil für den Kläger herbei, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolgt steht (vgl. § 5 Abs. 2 PolG).

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) ist (sehr) gering. Ihm wird nicht untersagt, sein Fahrzeug unter Beachtung insbesondere der in §§ 1, 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten gesetzlichen Ge- bzw. Verbote zu nutzen. Er ist durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt, zu der die genannten Vorschriften gehören. Der (sehr) geringen Eingriffsintensität steht der Schutz der Anwohner vor vermeidbarem Lärm gegenüber, der grundsätzlich geeignet ist, deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und damit ein hochrangiges Schutzgut zu beeinträchtigen.

Hinzu tritt hier, dass der Kläger das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner in der Vergangenheit durch Missachtung deren Ruhebedürfnisses erheblich beeinträchtigt hat. Dieser hat in der Vergangenheit wiederholt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen (dazu 3.2.1). Es liegen zudem stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Innenstadtbereich der Beklagten die entsprechend heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der Lärmschutz-Richtlinien-StV erheblich überschritten hat (dazu unter 3.2.1.2). Mehrfach fühlten sich Anwohner durch den von dem Kläger verursachten unnötigen Lärm erheblich gestört.

Wägt man nun einerseits den hinsichtlich seiner Intensität (sehr) geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers und andererseits die konkrete erhebliche Betroffenheit des Rechts auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner im Stadtgebiet Mannheims gegeneinander ab, ist festzustellen, dass die Untersagungsverfügung nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht, den Kläger zur Einhaltung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote anzuhalten.

3.3 Nach alledem sind Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 22.09.2016 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 materiell rechtmäßig.

4. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung vom 22.09.2016 angeordnete Zwangsgeldandrohung sind §§ 1, 2 Nr. 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG. Die Beklagte ist gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG für die Vollstreckung der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 zuständig. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Zwangsgeldandrohung auch mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.

4.1 Es spricht viel dafür, dass eine solchermaßen unselbstständige bzw. verbundene Zwangsmittelandrohung, solange nur – wie hier (§ 4 Abs. 1 LVwVG) – Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind, von dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG freigestellt ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.06.2007 – 1 K 1972/06 –, juris Rn. 26; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 Rn. 2). Das kann hier jedoch offenbleiben. Denn die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG liegt hier vor, da die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist.

4.2 Die Zulässigkeit der Androhung eines Zwangsmittels ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG. Die Zwangsgeldandrohung ist auch verhältnismäßig im Sinne von § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG. Insbesondere sind die hier allein in Betracht kommenden alternativen Zwangsmittel der Zwangshaft und des unmittelbaren Zwangs keine milderen Mittel. Die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LVwVG ist gemäß dessen Halbsatz 2 entbehrlich, da eine Unterlassung erzwungen werden soll. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

 

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