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Unterschlagung: Definition, Folgen und Strafmaß

Geld unterschlagen oder veruntreut? Unterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch

Das Straftatdelikt der Unterschlagung ist in der breiten Bevölkerung durchaus bekannt, da die spektakulären Fälle nicht selten eine breite Medienberichterstattung erfahren, wenn es darum geht, dass Geld unterschlagen wurde. Weniger bekannt sind jedoch die genauen Rahmenumstände, die mit einer Unterschlagung einhergehen. Auch wissen die wenigsten Bürger wie die genaue Rechtssprechung dazu aussieht, welche Folgen und welches Strafmaß für eine Unterschlagung drohen können. Gerne informieren wir Sie in diesem Artikel zu dieser Thematik.


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Der Straftatbestand

Unterschlagung
Die Voraussetzung einer Unterschlagung ist, ähnlich wie beim Diebstahl, eine rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. (Symbolfoto: Robert Kneschke/Shutterstock.com)

In Verbindung mit dem Delikt der Unterschlagung muss zunächst der § 246 Strafgesetzbuch (StGB) betrachtet werden, welcher die Voraussetzung einer Unterschlagung genau definiert. Gem. § 246 StGB wird von einer Unterschlagung gesprochen, wenn eine Person sich selbst oder auch einer anderen Person eine im fremden Besitz stehende bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. In diesem Zusammenhang muss jedoch genau definiert werden, was als bewegliche Sache angesehen wird. Die Definition hierfür findet sich in dem § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Eine bewegliche Sache sind sämtliche körperlichen Gegenstände, welche nicht als Immobilien bzw. Grundstücken sowie wesentliche Bestandteile von Grundstücken angesehen werden.

Auch dann, wenn eine bewegliche Sache ein fester Bestandteil eines anderen beweglichen Gegenstandes ist, gilt die bewegliche Sache nicht als bewegliche Sache. Ein Beispiel hierfür ist ein eingebautes Getriebe eines Fahrzeugs, ohne welches das Fahrzeug nicht nutzbar ist. Ein aus dem Fahrzeug ausgebautes Getriebe kann jedoch als bewegliche Sache definiert werden, da es im ausgebauten Zustand nicht als wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs angesehen wird.

Eine Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit der Unterschlagung ist die Zueignungsabsicht der Täterperson. Die Täterperson muss dementsprechend den Willen haben, eine andere Person oder auch sich selbst vorübergehend den Gegenstand anzueignen. In Verbindung mit dieser Zueignungsabsicht muss für die Strafbarkeit auch zwingend der Vorsatz seitens der Täterperson bestehen, den Eigentümer des Gegenstandes einer Enteignung zu unterziehen. Die Täterperson behandelt somit den Gegenstand so, als ob der Gegenstand in seinem Eigentum stehen würde.

Unterschlagung gem. Paragraph 246 StGB

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  2. Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html

Der Sonderfall bei einer Unterschlagung – die sogenannte 50-Euro-Grenze

Es wird seitens des Gesetzgebers bei Unterschlagungen durchaus differenziert, ob es sich um sogenannte geringwertige Sachen oder um hochwertige Sachen handelt. Als Grenze für die geringwertigen Sachen gilt der Wert von maximal 50 Euro. Eine Unterschlagung geringwertiger Sachen gilt als sogenanntes Antragsdelikt, sodass die geschädigte Person für die Strafverfolgung einen entsprechenden Strafantrag an die zuständige Staatsanwaltschaft richten muss. Unterlässt die geschädigte Person einen derartigen Antrag, so erfolgt auch seitens der Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung.

Ein entsprechender Antrag kann gem. § 248 a StGB innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten gestellt werden. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Unterschlagung. Sollte ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen, so kann die Staatsanwaltschaft auch ohne einen derartigen Antrag die Strafverfolgung durchführen.

Bei Unterschlagungen von hochwertigen Sachen handelt es sich stets um ein sogenanntes Offizialdelikt, sodass auch ohne einen Strafantrag einer geschädigten Person eine Strafverfolgung stattfindet. Unabhängig von dem Wert der Sache gilt jedoch bei einer Unterschlagung, dass der Versuch bereits strafbar ist.

Worin unterscheidet sich die Unterschlagung von dem Diebstahl

Es kommt in der gängigen Praxis bei juristischen Laien nicht selten vor, dass gewisse Straftaten schlicht und ergreifend mit anderen Straftaten verwechselt werden. Der Grund für derartige Verwechslungen liegt sehr häufig im Detail der Definition einer entsprechenden Straftat. Auch bei einer Unterschlagung gegenüber Dritten liegt eine derartige Verwechslungsgefahr durchaus vor, da der Straftatbestand des Diebstahls durchaus Ähnlichkeiten zu der Unterschlagung aufweist.

Es gibt allerdings zwischen diesen beiden Straftaten den gravierenden Unterschied, dass die Täterperson für das Vorliegen eines Diebstahldelikts einer anderen Person zunächst erst einmal einen Gegenstand entwenden muss. Dies ist für das Vorliegen einer Unterschlagung jedoch nicht erforderlich, da die Eigentümerperson der Täterperson den Gegenstand auch zu einem ganz bestimmten Zweck vorübergehend überlassen kann. Die Täterperson behält jedoch diesen Gegenstand dann für sich, sodass die aktive Entwendung zuvor nicht stattgefunden hat. Weiterhin siehe im Vergleich den Tatbestand der  Untreue welcher im § 266 StGB geregelt ist.

Diese Folgen können bei einer Unterschlagung drohen

Der § 246 Abs. 1 StGB besagt, dass die Unterschlagung mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder alternativ dazu mit einer Geldstrafe bestraft wird. Die Höhe des Strafmaßes ist jedoch abhängig von den genauen Rahmenumständen der Tat. Hat die Eigentümerperson der Täterperson gem. § 246 Abs. 2 StGB die Sache anvertraut, so kann auch ein höheres Strafmaß erfolgen. Eine Sache gilt dann als anvertraut, wenn die Eigentümerperson der Täterperson die Sache zu einem ganz bestimmten Zweck überlässt und mit der Überlassung auch die Verpflichtung zu der Rückgabe der Sache einhergeht. Derartige Fälle werden seitens des Gesetzgebers als veruntreuende Unterschlagung definiert, sodass eine die Haftstrafe auch maximal fünf Jahre oder alternativ dazu eine höhere Geldstrafe betragen kann.

Der Vorsatz entscheidet über die Strafbarkeit

Im Gegensatz zu manch anderen Straften ist bei einer Unterschlagung das fahrlässige Verhalten grundsätzlich nicht strafbar. Dies bedeutet, dass eine Person, die von einer anderen Person auf Leihbasis eine bewegliche Sache erhalten hat, sich der Unterschlagung nicht strafbar macht, wenn beide Beteiligten um das Eigentum der Sache keine genaue Kenntnis mehr haben. In derartigen Fällen kann rechtlich betrachtet maximal von einer Fahrlässigkeit gesprochen werden, sodass der Täter unter Umständen keine Strafe zu erwarten hat.

Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass eine Person einen fremden beweglichen Gegenstand findet. Auch wenn das Eigentumsverhältnis der Fundsache, nicht selten schwer ermittelbar ist, bedeutet dies nicht, dass die Finderperson diesen Gegenstand einfach behalten darf. Eine Fundunterschlagung stellt in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich keinen Sonderfall dar, sodass der Leitsatz „wer es findet, dem gehört es“ rechtlich keine Wirkung entfaltet.

Eine Fundunterschlagung liegt lediglich dann vor, wenn das Eigentumsverhältnis der Fundsache erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person einen Gegenstand als „verloren“ deklariert hat. Bei Fundsachen gilt ausdrücklich eine Wertgrenze von 10 Euro. Sollte die Fundsache einen höheren Wert als 10 Euro aufweisen, so besteht seitens des Finders die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflicht.

Sollte die Finderperson die Fundsache trotzdem behalten, so ist der Straftatbestand der Fundunterschlagung als gegeben anzusehen. Es muss jedoch ausdrücklich ein Zueignungswillen seitens der Täterperson bestehen. In der gängigen Praxis ist der Nachweis des Zueignungswillens nicht immer gänzlich einfach. Alleinig aus dem Unterlassen einer Fundanzeige bzw. Fundmitteilung kann nicht automatisch ein Zueignungswille abgeleitet werden.

Untreue am Arbeitsplatz

Nicht selten kommt es vor, dass auch am Arbeitsplatz zahlreiche Möglichkeiten bestehen Geld zu veruntreuen bzw. zu unterschlagen. Schließlich hat so mancher Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz Zugriff auf hohe Bargeldbeträge und Vermögenswerte des Unternehmens. Da ist manchmal die Versuchung groß unbemerkt in die eigene Tasche zu wirtschaften. Wir der Arbeitnehmer dabei erwischt, kann es aus mehreren Gründen unangenehm werden. Zum einen droht natürlich eine Strafanzeige und zum andere eine fristlose Kündigung. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Arbeitgeber ein langwieriges Strafverfahren möglichst vermeiden möchten und stattdessen sich mit dem Arbeitnehmer auf die Rückzahlung der unterschlagenen Beträge und einen Aufhebungsvertrag einigen. Meistens unter der Prämisse eine bereits erstattete Strafanzeige zurückzuziehen. Hier sollte man sich allerdings nicht täuschen lassen, denn die Rücknahme einer Strafanzeige ist gesetzlich nicht möglich. Polizei und Staatsanwaltschaft sind nach Kenntnisname einer Unterschlagung bzw. Veruntreuung verpflichtet das Strafverfahren einzuleiten. Unabhängig von den arbeitsrechtlich getroffenen Vereinbarungen.

Wir helfen Ihnen und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten

Wenn Ihnen der Vorwurf der Unterschlagung gemacht wird, so sollten Sie zunächst erst einmal im Hinblick auf den Sachverhalt Ihr Recht auf das Schweigen wahrnehmen. Im nächsten Schritt ist es dann auf jeden Fall ratsam, dass Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht kontaktieren und mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mandatieren. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über die erforderliche juristische Fachkompetenz, um Ihnen in Ihrer Angelegenheit hilfreich zur Seite stehen zu können. Nehmen Sie hierfür einfach mit uns Kontakt auf. Im Fall einer Mandatierung werden wir umgehend den Sachverhalt prüfen und bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Akteneinsicht beantragt. Auf der Grundlage der uns vorliegenden Informationen werden wir dann eine Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Sehr gern stehen wir auf dem fernmündlichen Weg respektive per E-Mail oder über unsere Internetpräsenz für Sie zur Verfügung.

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