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Muss Unterschrift auf jeder Seite eines Vertrages sein? Beweiswürdigung……

LANDGERICHT MÜNSTER

Az.: 10 O 589/99

Verkündet am 10.5.2000


In dem Rechtsstreit hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000 für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbefristete, unwiderrufliche und. selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer des Gestüts „Forellenhof“ am Stadtrand von Borken. Er verfügt dort über ein großes Gelände, auf dem er neben einem Pferdehof auch eine Gaststätte betreibt. Erstmals im Jahr 1995 veranstaltete der Beklagte auf einem zum Gelände des Gestüts gehörenden Acker ein sogenanntes „Kaltblutrennen“. Hierbei handelte es sich um eine auf ein großes Publikum ausgerichtete Veranstaltung, deren Kernstück ein Pferderennen mit Kaltblutpferden auf einer eigens hierfür hergerichteten Rennbahn war. Ferner gab es ein Begleitprogramm mit Musik, Show-Pferden sowie diversen Imbiß und Getränkeständen. Mit der Organisation des Projektes beauftragte der Beklagte den Kläger.

Nachdem sich die Veranstaltung 1995 als erfolgreich erwiesen hatte, wurde für das Jahr 1996 ein vergleichbares Vorhaben geplant und durchgeführt, diesemal jedoch in eigenverantwortlicher Regie und auf eigenes Geschäftsrisiko des Klägers. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15. April 1996 vermietete ihm der Beklagte für die mehrtägige Veranstaltung das Gelände des Forellenhofs zu einem Mietzins von 10.000,– DM. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte unter anderem auch zur Versorgung des Veranstaltungsgeländes mit Strom und Wasser, zur Einzäunung der Rennbahn sowie zur Gestellung von Personal und Arbeitsgeräten für die Einzäunung des Gesamtgeländes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung vom 15. April 1996, B1. 56 ff. d.A., verwiesen.

Nach der erfolgreichen Durchführung des, Vorhabens kamen die Parteien im Herbst 1996 überein, daß der Kläger die Veranstaltung auch im Jahr 1997 wieder in eigener Verantwortung und- auf eigenes Geschäftsrisiko durchführen solle. Der Beklagte vermietete ihm hierfür wiederum das Gelände des Gestüts. Die Einzelheiten der diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen sind zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, ob und mit welchem Inhalt auch für das Jahr 1997, ein schriftlicher Vertrag von dem Beklagten unterzeichnet wurde. Die Veranstaltung wurde sodann vom Kläger im August 1997 in einem erheblich größeren Rahmen als im Vorjahr durchgeführt. Neben dem „Kaltblutrennen“ wurde auch ein Trabrennen veranstaltet. Zu diesem Zweck wurde die Rennbahn im Vergleich zu den Vorjahren erheblich vergrößert, was eine Anpachtung einer weiteren Grundstücksfläche von dem Nachbarn des Beklagten und eine Neuvermessung der Rennbahn erforderlich machte. Ferner wurde zusätzlich eine große Showbühne aufgebaut, auf der auch Live-Musik dargeboten wurde. Geschäftlich gesehen wurde die Veranstaltung im Jahr 1997 zu einem Mißerfolg, so daß der Kläger anders als im Vorjahr keinen Gewinn erwirtschaftete, sondern einen Verlust davontrug.

Im Januar 1999 stelllte der Beklagte dem Kläger für die Bereitstellung des Geländes im August 1997 einen Mietzins in Höhe von 11.880,– DM in Rechnung. Mit Schreiben vom 18. Januar 1999 verweigerte der Kläger die Zahlung, da der Beklagte ihm den Mietzins wegen des schlechten wirtschaftlichen Ergebnisses der Veranstaltung erlassen habe. Sollte der Beklagte dennoch auf der Zahlung des Mietzinses bestehen, werde er, der Kläger, ihm im Gegenzug ein Entgelt für Organisationsunterlagen in Rechnung stellen, die er ihm für die Planung und Durchführung des Kaltblutrennens im Jahr 1998 zur Verfügung gestellt habe. Weiter Gegenforderungen des Klägers finden in diesem Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die Kopie B1.39 d.A. verwiesen wird, keine Erwähnung. Nachdem der Beklagte die Zahlung des Mietzinses im Juli 1999 angemahnt hatte, machte der Kläger dann unter Fristsetzung zum 25. September 1999 Gegenforderungen i.H.v. insgesamt 21.953,13 DM, unter anderem für von ihm aufgewendete Kosten für die Stromversorgung des Geländes und den Rennbahnaufbau im Jahr 1997, sowie ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der von dem Beklagten beim „Kaltblutrennen“ des Jahres 1998 erzielten Einnahmen geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorprozessuale Schreiben der Klägervertreter vom 07. September 1999, B1. 13 d. A., verwiesen.

Einen Teil dieser Forderungen abzüglich eines Mietzihses i.H.v. brutto 10.000,– DM verfolgt der Kläger nunmehr im Klagewege. Er behauptet, der Beklagte habe am 16. September 1996 eine schriftliche Vereinbarung. für das „Kaltblutrennen“ 1997 unterzeichnet, die an die schriftliche Vereinbarung für das Jahr 1996 angelehnt sei, in wesentlichen Punkten jedoch über diese hinausgehe. Hierbei sei den Parteien bewußt gewesen, daß die Veranstaltung im Jahr 1997 einen erheblich größeren Umfang haben sollte, als im Vorjahr. Wegen des Inhalts der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung wird auf die von ihm zu den Akten gereichte Originalurkunde, und dort insbesondere auf die Klauseln Nr. 3, 8 und 13 verwiesen, die wie folgt lauten:

“ 3. Der Vermieter verpflichtet sich für eine Stromversorgung Sorge zu tragen, die geeignet ist, mindestens 30.000 Besucher pro Tag, sowie die dafür erforderlich werdende Restauration und Beschallung problemlos sicher zustellen. Zu der Versorgung mit Strom gehört auch die Bereitstellung des erforderlichen Zeitungsnetzes. Sollte der Mieter für die oben genannten anfallenden Kosten in Vorlage treten, können diese mit dem Mietpreis verrechnet werden.

8. Der Vermieter trägt dafür Sorge, daß spätestens am 15.07.97 die vorgesehene Rennbahn mit einem Zaun in den geplanten Abmessungen und Maßen eingezäunt ist. Soweit der Zaun noch aus der vorjährigen Veranstaltung vorhanden ist, muß er lediglich ergänzt bzw. erneuert werden. Zur Einzäunung des

Geländes (mit Drahtzaun) stellt der Vermieter auf Anforderung Personal und Arbeitsgeräte zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Vermieter für einen fachgerechten weißen Anstrich sorge. Sollte der Mieter für die oben genannten anfallenden Kosten in Vorlage treten; können diese mit dem Mietpreis verrechnet werden.

13. Der Mieter, und somit Initiator dieser Veranstaltung behält sich das Recht auf die Durchführung der Veranstaltung in den folgenden Jahren (98/99/00) vor. Sollte der Vermieter selbst oder durch Dritte eine Veranstaltung dieser Art durchführen, so, ist an den Mieter (Initiator) ein 10. Anteil der Sponsoren- und Eintrittsgelder der Rennveranstaltung, sowie dem durchgeführten Rahmenprogramm, fällig. Zu einer detaillierten Darlegung ist der Vermieter verpflichtet.“

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die geschuldete Versorgung mit Strom nach Nr.3 der Vereinbarung nicht erbracht. Für die Beschaffung von Stromaggregaten sei er, der Kläger, mit 6.300,- DM in Vorlage getreten, für die Bereitstellung des Leitungsnetzes mit insbesamt 10.889,88 DM, wovon allerdings lediglich 25 %, mithin 2.722,47 DM geltend gemacht würden. Ferner sei der Beklagte auch seiner Verpflichtung nach Nr.8 der Vereinbarung zur Herrichtung der Rennbahn nebst deren Umzäunung nicht nachgekommen und habe auch für die Einzäunung des Geländes kein Personal und Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt. Für das entsprechende Material und die Vermessungskosten sei er, der Kläger, in Höhe von insgesamt netto 3.001,34 DM in Vorlage getreten. Ferner- habe er hierfür einen eigenen Arbeitsaufwand von 92 Stunden im Wert von insgesamt netto 2.300,– DM aufgewendet. Schließlich habe er für die Herstellung von Werbeschildern einen Betrag von netto 1.183,43 DM aufgewendet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 28.12.1999, B1.3 – 5 d. A., verwiesen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.988,40 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 26. September 1999 zu zahlen. Ferner beantragt der Kläger im Wege der Stufenklage,

a) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der vereinnahmten Sponsoren- und Eintrittsgelder und der Einnahmen aus dem Rahmenprogramm anläßlich des vom Beklagten veranstalteten „Kaltblutrennens“ („Borkener Kaltblutrennen“) im Sommer 1998.

b) den Beklagten anschließend ggfs. zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

c) den Beklagten anschließend zu verurteilen, 10 % der vereinnahmten Sponsoren- und Eintrittsgelder und der Einnahmen aus dem Rahmenprogramm an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, die von dem Kläger vorgelegte Vereinbarung vom 16. September 1999 unterschrieben zu haben. Zwar trage die Seite 3 des von dem Kläger vorgelegten Dokumentes seine Unterschrift. Diese Seite könne freilich aus einem Vertragsentwurf anderen Inhalts stammen; den er, der Beklagte, möglicherweise unterschrieben habe. Dieser Vertragsentwurf habe auf den Seiten 1 und 2 einen anderen Inhalt gehabt, als das nun von dem Kläger überreichte Dokument. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Kopie des von dem Beklagten überreichten Vertragsentwurfes, B1. 34 – 36 d.A., verwiesen. Es habe Einigkeit bestanden, daß er die Bereitstellung der Stromversorgung und die Vorbereitung der Rennbahn und des Geländes nur in dem Umfang schulde, wie im Jahr 1996. Mindestens in diesem Maße sei er seiner Verpflichtung auch im Jahr 1997 nachgekommen. Der vom Kläger behauptete Mehraufwand sei allein dadurch entstanden, daß die Veranstaltung im Jahr 1997 in einem erheblich größeren Umfang durchgeführt worden sei, als im Vorjahr. Zur Übernahme der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen habe er sich aber niemals verpflichtet. Ferner habe er sich auch nicht verpflichtet, den Kläger in irgendeiner Form an dem Gewinn von Folgeveranstaltungen in den Jahren 1998 bis 2001 zu beteiligen.

Das Gericht- hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Heinrich Leesing und Wolfhard Hessling. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten

Auskunft über die Einnahmen des Beklagten aus dem Kaltblutrennen 1998, noch kann er von dem Beklagten den geltend gemachten Ersatz von Aufwendungen für die Durchführung des Kaltblutrennens 1997 verlangen.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers bezüglich der vereinnahmten Sponsoren- und Eintrittsgelder und sonstigen Einnahmen aus dem Kaltblutrennen im Sommer 1998 besteht nicht, weil es schon dem Grunde nach an einem Anspruch des Klägers auf eine Beteiligung an diesen Einnahmen fehlt. Hiervon geht das Gericht aus, da es dem Kläger nicht gelungen ist nachzuweisen, daß die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis einer entsprechenden Vereinbarung insbesondere nicht durch die Vorlage der von ihm zu den Akten gereichten Urkunde, datiert auf den 16. September 1996, erbracht. Zwar begründen Privaturkunden, soweit sie von den Ausstellern unterschrieben sind, gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Diese Beweisregel greift freilich nur, soweit die Urkunde echt und unversehrt ist, § 419, ZPO.

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Der Beklagte hat die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Urkunde bestritten. Dem Kläger ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, deren Echtheit zu beweisen. Eine zugunsten des Klägers greifende Vermutung der Echtheit gemäß § 440 Abs.2 ZPO besteht nur für den auf Seite 3 der vorgelegten Urkunde befindlichen Text, da nur dieser von der unstreitig von dem Beklagten herrührenden Namensunterschrift gedeckt ist. Die Seite 2 der Urkunde, auf der sich die hier im Streit stehende Klausel Nr.13 zur Beteiligung des Klägers an Einnahmen aus künftigen Veranstaltungen befindet, ist hingegen von dem Beklagten nicht unterzeichnet worden. Die einzelnen Seiten der Urkunde sind auch nicht fest miteinander verbunden., So daß ein Austausch von Seiten ausgeschlossen werden könnte. Vielmehr handelt es sich um drei lose Blätter, die zwar nach dem Vortrag des Klägers mit einer Heftklammer geheftet waren, die er aber selbst zu Kopierzwecken gelöst haben will. Das Gericht hegt daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der Urkunde. Diese Zweifel werden noch bestärkt durch eine Auffälligkeit im Hinblick auf die Kopf- und Fußzeilen der einzelnen Seiten. Bemerkenswert ist insofern, daß sich sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite rechts unten ein Hinweis auf die folgende Seite befindet (…2. Seite/…3. Seite). Auf Seite 3 befindet sich links oben in der Kopfzeile eine entsprechende Bezeichnung der Seitenzahl (… Seite 3).

Auf Seite 2 hingegen fehlt eine solche Kopfzeile. Dies ist umso bemerkenswerter, als nach dem Vortrag des Klägers der Vertragstext im Wege elektronischer Datenverarbeitung erstellt wurde. Die Kopf- und Fußzeilen werden aber bei elektronischer Datenverarbeitung regelmäßig automatisch fortlaufend eingefügt.

Darüber hinaus spricht auch das Ergebnis der Zeugenvernehmung gegen die Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Urkunde.

Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, von einer Urkunde dieses Inhalts erstmals im Februar 2000 erfahren zu haben.

Angesichts des Umstandes, daß dieser Zeuge als Projektleiter für die Organisation und Durchführung des Kaltblutrennens 1998 verantwortlich war, hätte es aber mehr als nahegelegen, daß er von einer Vereinbarung über einen Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den Einnahmen aus der Veranstaltung zu einem früheren Zeitpunkt erfahren hätte. Dies gilt umsomehr, als der Zeuge unstreitig in engem Kontakt auch zum Kläger steht.

Schließlich begründet auch das Verhalten des Klägers selbst große Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung, die Parteien hätten schon im September 1996 eine Vereinbarung über eine Beteiligung des Klägers an den Einnahmen aus zukünftigen Veranstaltungen getroffen. Obwohl der Streit zwischen den Parteien über die Mietzinszahlung für die Veranstaltung im Jahr 1997 bereits spätestens im Januar 1999 entstanden war, hat der Kläger seine mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Gegenansprüche aus der behaupteten Vereinbarung erstmals Ende September 1999 erwähnt. Zuvor hat er lediglich geltend gemacht, der Beklagte habe ihm den Mietzins erlassen, ferner beabsichtige er die Überlassung von Unterlagen an den Beklagten in Rechnung zu stellen. Eine überzeugende Begründung für dieses widersprüchliche Verhalten konnte der Kläger auch anläßlich seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 nicht geben.

Der Kläger hat desweiteren auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes i.H.v. 7.988 DM, 40 DM für Aufwendungen bei der Vorbereitung und Durchführung des Kaltblutrennens 1997. Ein solcher Anspruch könnte sich allein aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben. Daß eine solche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Kläger nicht bewiesen.

Soweit gier Kläger den Zahlungsanspruch auf die Klauseln Nr.3 und 8 der von ihm vorgelegten Vertragsurkunde stützt, kann auf die obigen Ausführungen zur Echtheit dieser Urkunde verwiesen werden. Auch diese Klauseln befinden sich auf den Seiten 1 und 2 der Vereinbarung, deren Echtheit aus den dargelegten Gründen in Zweifel gezogen werden muß. Nur am Rande sei erwähnt, daß es außerdem schon nach dem Wortlaut dieser Klauseln zweifelhaft erscheint, ob sie einen Zahlungsanspruch des Klägers begründen können. Denn es ist jeweils nur von einer Befugnis des Mieters die Rede, in Vorlage gebrachte Kosten für die Stromversorgung bzw. die Herrichtung der Rennbahn und des Geländes mit dem Mietpreis zu verrechnen. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus der von dem Beklagten zugestandenen und damit unstreitigen Vereinbarung der .Parteien , daß der Beklagte die Stromversorgung und die Vorbereitung der Rennbahn und des Geländes für das Jahr 1997 jedenfalls in dem Umfang schuldete, wie im Vorjahr. Selbst wenn der Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt hätte, würde hieraus nicht ohne weiteres ein Aufwendungsersatzanspruch des, Klägers folgen. Ein solcher könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, etwa als Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB, gefordert werden. Dessen tatsächlichen Voraussetzungen sind von dem Kläger aber nicht vorgetragen. Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß der Beklagte seine Verpflichtungen insofern erfüllt hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, daß der Beklagte und seine Mitarbeier bei der Herrichtung der Rennbahn und des Geländes mindestens im gleichen Ausmaß tätig geworden sei, wie im Vorjahr. Auch das entsprechende Material und die Stromversorgung sei mindestens in dem gleichen Umfang zur Verfügung gestellt worden. Die zusätzlich vom Kläger bestellten und bezahlten Generatoren und Elektroinstallationen seien vor allem für den Betrieb der Live – Bühne erforderlich gewesen, die im Jahr 1996 nicht zum Pogramm gehört habe. Keinesfalls sei es auch so gewesen, daß allein der Kläger die Aufbauarbeiten an dem Gelände vorgenommen hätte. Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen bestehen für das Gericht nicht. Es erscheint glaubhaft, daß der Zeuge der seit 1995 durchgehend an der Planung und Durchführung der Kaltblutrennen beteiligt war, sich an die von ihm bekundeten Einzelheiten und den jeweils unterschiedlichen Umfang der Veranstaltungen erinnern kann. Eine Tendenz; durch seine Aussage eine der Parteien bevorzugen zu wollen, war in keiner Weise ersichtlich. Schließlich werden seine Bekundungen im Ergebnis auch durch die Aussage des Zeugen bestätigt, der ebenfalls bekunden konnte, daß der Beklagte Material, Arbeitsgerät und Personal für die Herrichtung des Geländes zur Verfügung gestellt hat.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 711, 108 ZPO.

 

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