Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Rechtliche Pflichten beim Kauf von Alutherm-Wandelementen im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Schritte sollte ich bei der Warenannahme unternehmen, um meinen Gewährleistungsanspruch zu sichern?
- Was bedeutet die unverzügliche Rügepflicht nach § 377 HGB für mich als Käufer von Alutherm-Wandelementen?
- Welche Beweismittel sollte ich bei der Rüge von Mängeln sichern und wie?
- Welche Risiken bestehen, wenn ich meine Rügepflicht nicht einhalte, und wie kann ich diese vermeiden?
- Wie lange habe ich Zeit, um Mängel an gelieferten Wandelementen zu rügen, und was zählt als „unverzüglich“?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klägerin macht Ansprüche aus einem abgetretenen Recht geltend und fordert Zahlungen für Wandelemente.
- Der Beklagte hat beim Materiallieferanten Wandelemente bestellt und verweigert die Zahlung aufgrund von angeblichen Mängeln.
- Schwierigkeiten entstehen durch die Unebenheiten an der Fassadenverkleidung, die der Beklagte als erheblichen Mangel betrachtet.
- Das Gericht hat die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und die Zahlungspflicht bestätigt.
- Die Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass der Beklagte seiner Rügepflicht nicht nachgekommen ist, was seine Gegenansprüche entkräftet.
- Die Klägerin hat das Nutzungsrecht an den Forderungen erworben, sodass der Beklagte nicht berechtigt ist, seine Forderungen gegen die Klägerin geltend zu machen.
- Der Beklagte sieht sich durch die Mängel zu hohen Kosten für eine Neulieferung und den Ausbau der Wandelemente genötigt.
- Die Maßgabe der vorläufigen Vollstreckbarkeit sorgt dafür, dass die Klägerin ihre Ansprüche auch gegen den Beklagten durchsetzen kann.
- Diese Entscheidung stärkt die Bedeutung der Rügepflicht bei mangelhaften Lieferungen im Kaufrecht.
- Käufer sollten ihre Pflichten bei der Abnahme der Ware kennen und diese rechtzeitig erfüllen, um negative rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Rechtliche Pflichten beim Kauf von Alutherm-Wandelementen im Fokus
Der Kauf von Alutherm-Wandelementen, wie bei vielen Produkten, bringt verschiedene rechtliche Verpflichtungen für Käufer mit sich. Im deutschen Rechtssystem sind insbesondere die Untersuchungs- und Rügepflichten entscheidende Aspekte, die im Rahmen des Kaufvertrags gelten. Käufer sind angehalten, die Ware bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu reklamieren. Kommt ein Käufer dieser Pflicht nicht nach, kann er seine späteren Ansprüche auf Gewährleistung verlieren.
Die Untersuchungs- und Rügepflicht soll nicht nur den Käufern den Schutz ihrer Rechte gewährleisten, sondern auch den Verkäufern einen fairen Umgang und die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung bieten. Es ist wichtig zu wissen, dass bei Alutherm-Wandelementen, die spezifische Eigenschaften und Anwendungen haben, die Pflichten des Käufers besondere Beachtung finden müssen. Ein Versäumnis kann gravierende Folgen haben, sowohl rechtlich als auch finanziell.
Im Folgenden wird ein prägnanter Fall beleuchtet, der diese Pflichten in einem konkreten rechtlichen Kontext näher veranschaulicht und die entscheidenden Aspekte der Rechtsprechung dazu erläutert.
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Der Fall vor Gericht
Kaufvertrag über Alutherm-Wandelemente: OLG Köln bestätigt Urteil gegen säumigen Käufer
Im Streit um die Bezahlung von Alutherm-Wandelementen hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung eines Käufers gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um einen Kaufvertrag zwischen der E GmbH als Verkäuferin und dem Beklagten als Käufer über Wandelemente und Schrauben im Wert von rund 26.000 Euro. Die Klägerin, eine Factoringgesellschaft, hatte die Kaufpreisforderung von der E GmbH erworben und machte diese nun gerichtlich geltend.
Der Beklagte, ein Unternehmer im Baugewerbe, hatte die Wandelemente im Februar 2013 bestellt, um damit die Fassade eines Betriebsgebäudes zu verkleiden. Die Lieferung erfolgte Ende März direkt an die Baustelle. Etwa fünf bis sechs Wochen nach der Montage der Elemente rügte der Beklagte Unebenheiten in der Fassadenverkleidung gegenüber der E GmbH. Er verweigerte daraufhin die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, das gelieferte Material sei unbrauchbar und müsse ausgetauscht werden.
Das Landgericht Bonn gab der Klage auf Zahlung des Kaufpreises in vollem Umfang statt. Es argumentierte, der Beklagte habe seine kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB verletzt, indem er die Mängel nicht unverzüglich nach der Lieferung angezeigt habe. Das OLG Köln bestätigte diese Einschätzung.
Die Richter des OLG führten aus, der Beklagte hätte nach der Lieferung zumindest eine Probemontage einiger Wandelemente vornehmen und diese nach Entfernen der Schutzfolie untersuchen müssen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Untersuchung erst nach der vollständigen Montage möglich war, hätte der Beklagte die Mängel spätestens eine Woche nach Fertigstellung der Montage, als er die Folie von den ersten Elementen entfernte, erkennen und unverzüglich rügen müssen.
Das Gericht betonte, die Rügepflicht nach § 377 HGB diene dem Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften sowie einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer solle möglichst schnell etwaigen Beanstandungen nachgehen, Beweise sichern und Rechtsstreitigkeiten vermeiden können.
Da der Beklagte seine Rügepflicht verletzt hatte, galt die Ware als genehmigt. Etwaige Gewährleistungsansprüche waren somit ausgeschlossen. Das OLG sah daher keine Notwendigkeit, auf die Frage einzugehen, ob der Verkäufer außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs die Kosten für den Ausbau mangelhafter und den Einbau neuer Elemente hätte tragen müssen.
Neben dem Kaufpreis muss der Beklagte nun auch Verzugszinsen sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin tragen. Das OLG bestätigte, dass der Beklagte spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnungen in Verzug geraten war.
Der Fall unterstreicht die Bedeutung der unverzüglichen und sorgfältigen Wareneingangskontrolle im kaufmännischen Verkehr. Käufer sollten sich bewusst sein, dass eine verspätete Mängelrüge zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen kann, selbst wenn tatsächlich Mängel vorliegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Köln bekräftigt die strenge Auslegung der kaufmännischen Rügepflicht nach § 377 HGB. Auch bei nicht sofort erkennbaren Mängeln muss der Käufer unverzüglich nach Entdeckung rügen, notfalls durch Probemontage. Die Verletzung dieser Pflicht führt zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen, selbst bei tatsächlichen Mängeln. Dies unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger und zeitnaher Wareneingangskontrolle im Handelsverkehr zur Wahrung von Rechten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Käufer von Alutherm-Wandelementen müssen Sie besonders wachsam sein, um Ihre Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren. Das Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen – notfalls durch eine Probemontage – und etwaige Mängel sofort zu melden. Selbst wenn Mängel erst später erkennbar werden, wie beim Entfernen einer Schutzfolie, müssen Sie diese umgehend rügen. Eine Verzögerung von mehreren Wochen kann zum Verlust Ihrer Ansprüche führen. Seien Sie daher bei der Warenannahme und -montage besonders aufmerksam und dokumentieren Sie mögliche Mängel umgehend schriftlich gegenüber dem Verkäufer.
FAQ – Häufige Fragen
Willkommen in unserer FAQ-Rubrik, die Ihnen einen klaren Überblick über wichtige rechtliche Aspekte bietet. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Kaufrechtlichen Pflichten bei Mängeln, die sowohl Käufern als auch Verkäufern helfen, ihre Rechte und Pflichten im Falle eines mangelhaften Produkts besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in die Inhalte und klären Sie all Ihre Unsicherheiten rund um dieses zentrale Thema.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Schritte sollte ich bei der Warenannahme unternehmen, um meinen Gewährleistungsanspruch zu sichern?
- Was bedeutet die unverzügliche Rügepflicht nach § 377 HGB für mich als Käufer von Alutherm-Wandelementen?
- Welche Beweismittel sollte ich bei der Rüge von Mängeln sichern und wie?
- Welche Risiken bestehen, wenn ich meine Rügepflicht nicht einhalte, und wie kann ich diese vermeiden?
- Wie lange habe ich Zeit, um Mängel an gelieferten Wandelementen zu rügen, und was zählt als „unverzüglich“?
Welche Schritte sollte ich bei der Warenannahme unternehmen, um meinen Gewährleistungsanspruch zu sichern?
Bei der Warenannahme sollten Sie folgende Schritte durchführen, um Ihren Gewährleistungsanspruch zu sichern:
Sofortige Sichtprüfung
Führen Sie unmittelbar bei Anlieferung eine gründliche Sichtprüfung der Ware durch. Achten Sie dabei besonders auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel. Öffnen Sie wenn möglich die Verpackung, um auch den Inhalt zu kontrollieren.
Abgleich mit Lieferschein und Bestellung
Vergleichen Sie die gelieferte Ware mit dem Lieferschein und Ihrer ursprünglichen Bestellung. Prüfen Sie, ob Menge, Art und Beschaffenheit der Lieferung mit den Angaben übereinstimmen.
Dokumentation von Mängeln
Sollten Sie Mängel oder Abweichungen feststellen, dokumentieren Sie diese umgehend schriftlich. Machen Sie wenn möglich Fotos als Beweismittel. Vermerken Sie Datum und Uhrzeit der Feststellung.
Unverzügliche Mängelrüge
Informieren Sie den Verkäufer unverzüglich über festgestellte Mängel. Dies sollte spätestens innerhalb von 2-3 Werktagen erfolgen. Nutzen Sie dafür am besten die Schriftform, z.B. per E-Mail oder Einschreiben.
Prüfung auf versteckte Mängel
Auch nach der ersten Kontrolle sollten Sie die Ware zeitnah auf eventuell nicht sofort erkennbare Mängel prüfen. Testen Sie die Funktionalität der Ware, soweit dies möglich ist.
Aufbewahrung der Verpackung
Bewahren Sie die Originalverpackung und alle Lieferpapiere sorgfältig auf. Diese können im Streitfall als wichtige Beweismittel dienen.
Protokollierung der Wareneingangsprüfung
Erstellen Sie ein kurzes Protokoll über Ihre durchgeführte Wareneingangsprüfung. Vermerken Sie darin, wer die Prüfung wann durchgeführt hat und zu welchem Ergebnis Sie gekommen sind. Dies hilft Ihnen, die Erfüllung Ihrer Untersuchungspflicht nachzuweisen.
Wenn Sie diese Schritte sorgfältig durchführen, stärken Sie Ihre Position erheblich, falls es später zu Streitigkeiten über Mängel kommen sollte. Beachten Sie, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern besonders strenge Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gelten. Als Unternehmer müssen Sie daher besonders gründlich und zeitnah vorgehen, um Ihre Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
Was bedeutet die unverzügliche Rügepflicht nach § 377 HGB für mich als Käufer von Alutherm-Wandelementen?
Als Käufer von Alutherm-Wandelementen müssen Sie die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersuchen und etwaige Mängel sofort dem Verkäufer anzeigen. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang „ohne schuldhaftes Zögern“, was Ihnen einen angemessenen Zeitraum für die Untersuchung und Rüge einräumt.
Untersuchungspflicht
Sie sind verpflichtet, die Alutherm-Wandelemente so gründlich zu prüfen, wie es im normalen Geschäftsverkehr üblich und zumutbar ist. Bei offensichtlichen Mängeln, wie Transportschäden oder falschen Abmessungen, reicht oft eine äußere Begutachtung. Für versteckte Mängel, die erst bei der Montage oder Nutzung erkennbar werden, gilt eine erweiterte Frist.
Rügepflicht
Entdecken Sie einen Mangel, müssen Sie diesen dem Verkäufer umgehend mitteilen. Eine Rüge per E-Mail oder Fax ist in der Regel ausreichend, sollte aber zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Beschreiben Sie den Mangel so genau wie möglich.
Konsequenzen bei Versäumnis
Wenn Sie die Untersuchungs- und Rügepflicht nicht einhalten, gelten die Alutherm-Wandelemente als genehmigt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Gewährleistungsrechte für die betreffenden Mängel verlieren. Sie können dann weder Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung noch Schadensersatz verlangen.
Praktische Umsetzung
Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie:
- Die Lieferung sofort nach Erhalt äußerlich auf Schäden prüfen.
- Die Alutherm-Wandelemente zeitnah auspacken und auf offensichtliche Mängel untersuchen.
- Bei der Montage besonders aufmerksam sein, um versteckte Mängel zu erkennen.
- Jeden entdeckten Mangel unverzüglich schriftlich dem Verkäufer melden.
Bedenken Sie, dass die Fristen für die Untersuchung und Rüge je nach Art des Mangels und den Umständen des Einzelfalls variieren können. Im Zweifel ist es ratsam, lieber zu früh als zu spät zu rügen, um Ihre Rechte zu sichern.
Welche Beweismittel sollte ich bei der Rüge von Mängeln sichern und wie?
Bei der Rüge von Mängeln sollten Sie folgende Beweismittel sichern:
Fotodokumentation
Erstellen Sie umfassende und detaillierte Fotos der mangelhaften Ware. Achten Sie darauf, den Mangel aus verschiedenen Perspektiven und mit guter Beleuchtung zu fotografieren. Wenn möglich, fügen Sie einen Größenvergleich hinzu, etwa durch einen Maßstab oder ein bekanntes Objekt. Stellen Sie sicher, dass das Datum der Aufnahme auf den Fotos ersichtlich ist.
Schriftliche Dokumentation
Verfassen Sie einen ausführlichen Bericht über den Mangel. Beschreiben Sie darin genau, worin der Mangel besteht, wann und wie Sie ihn entdeckt haben und welche Auswirkungen er hat. Notieren Sie auch alle relevanten Daten wie Lieferdatum, Rechnungsnummer und Produktbezeichnung.
Zeugenaussagen
Bitten Sie Kollegen oder unabhängige Dritte, den Mangel zu begutachten und ihre Beobachtungen schriftlich festzuhalten. Diese Zeugenaussagen können Ihre Rüge zusätzlich untermauern.
Sachverständigengutachten
Bei komplexen oder technischen Mängeln kann es sinnvoll sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ist besonders wichtig, wenn der Mangel nicht offensichtlich ist oder spezielle Fachkenntnisse zur Beurteilung erforderlich sind.
Kommunikationsprotokolle
Dokumentieren Sie alle Gespräche und Schriftwechsel mit dem Verkäufer bezüglich des Mangels. Bewahren Sie E-Mails, Briefe und Notizen zu Telefonaten sorgfältig auf.
Sicherung der Ware
Bewahren Sie die mangelhafte Ware in dem Zustand auf, in dem Sie sie erhalten haben. Vermeiden Sie Veränderungen oder Reparaturversuche, da dies Ihre Beweislage schwächen könnte.
Versandunterlagen
Heben Sie alle Versandunterlagen, Lieferscheine und Rechnungen auf. Diese Dokumente belegen den Zeitpunkt der Lieferung und sind wichtig für die Einhaltung der Rügefristen.
Wenn Sie diese Beweismittel sorgfältig sichern, stärken Sie Ihre Position erheblich für den Fall, dass es zu Streitigkeiten mit dem Verkäufer kommt. Denken Sie daran, dass die Beweislast für den Mangel bei Ihnen als Käufer liegt. Je umfassender und detaillierter Ihre Dokumentation ist, desto besser können Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.
Welche Risiken bestehen, wenn ich meine Rügepflicht nicht einhalte, und wie kann ich diese vermeiden?
Wenn Sie als Kaufmann Ihre Rügepflicht nach § 377 HGB nicht einhalten, riskieren Sie den Verlust Ihrer Gewährleistungsrechte. Das bedeutet konkret, dass Sie die Ware als genehmigt akzeptieren müssen, selbst wenn sie mangelhaft ist. Sie können dann weder Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung noch Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Auch Schadensersatzansprüche sind in der Regel ausgeschlossen.
Finanzielle Konsequenzen
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Lieferung teurer Maschinen für Ihr Unternehmen. Wenn Sie diese nicht unverzüglich prüfen und eventuelle Mängel rügen, müssen Sie möglicherweise den vollen Kaufpreis zahlen, obwohl die Maschinen nicht einwandfrei funktionieren. Die finanziellen Folgen können erheblich sein, besonders bei hochpreisigen Gütern oder großen Mengen.
Vermeidung der Risiken
Um diese Risiken zu vermeiden, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Unverzügliche Wareneingangskontrolle: Untersuchen Sie die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel.
- Dokumentation: Halten Sie den Zustand der Ware bei Anlieferung schriftlich und wenn möglich auch fotografisch fest.
- Fristgerechte Mängelanzeige: Informieren Sie den Verkäufer umgehend und detailliert über festgestellte Mängel. Eine allgemeine Aussage wie „Die Ware ist mangelhaft“ reicht nicht aus.
- Beweissicherung: Bewahren Sie Beweise für die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige auf, z.B. durch Einschreiben mit Rückschein.
- Interne Prozesse: Etablieren Sie in Ihrem Unternehmen klare Abläufe für Wareneingang, Prüfung und Reklamationsmanagement.
- Schulung der Mitarbeiter: Stellen Sie sicher, dass alle beteiligten Mitarbeiter die Bedeutung der Rügepflicht kennen und wissen, wie sie zu handeln haben.
- Vertragliche Vereinbarungen: Verhandeln Sie mit wichtigen Lieferanten längere Prüf- und Rügefristen, um mehr Zeit für gründliche Untersuchungen zu haben.
Beachten Sie, dass bei versteckten Mängeln, die erst später entdeckt werden, die Rügepflicht erst ab dem Zeitpunkt der Entdeckung beginnt. Trotzdem sollten Sie auch hier unverzüglich handeln, um Ihre Rechte zu wahren.
Durch die konsequente Einhaltung dieser Maßnahmen minimieren Sie das Risiko, Ihre Gewährleistungsrechte zu verlieren und schützen sich vor möglichen finanziellen Nachteilen. Denken Sie daran: Eine sorgfältige Wareneingangskontrolle und prompte Kommunikation mit Ihren Lieferanten sind der Schlüssel zur Wahrung Ihrer Rechte als Käufer im Handelsverkehr.
Wie lange habe ich Zeit, um Mängel an gelieferten Wandelementen zu rügen, und was zählt als „unverzüglich“?
Als Käufer von Wandelementen müssen Sie Mängel unverzüglich nach der Ablieferung rügen. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang „ohne schuldhaftes Zögern“, was in der Regel eine Frist von 1 bis 2 Tagen nach der Entdeckung des Mangels umfasst.
Beginn der Rügefrist
Die Rügefrist beginnt mit der Ablieferung der Ware, also dem Zeitpunkt, an dem Sie als Käufer tatsächlich die Möglichkeit haben, die Wandelemente auf Mängel zu untersuchen. Dies gilt auch, wenn die Elemente auf Ihre Anweisung direkt an einen Endkunden geliefert werden.
Arten von Mängeln und ihre Rügefristen
Bei der Rügepflicht wird zwischen verschiedenen Arten von Mängeln unterschieden:
- Offene Mängel: Diese sind ohne Untersuchung offensichtlich. Rügefrist: 1 bis 2 Tage ab Ablieferung.
- Versteckte Mängel: Diese können Sie trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht sofort entdecken. Rügefrist: 1 bis 2 Tage nach der Entdeckung des Mangels.
Was gilt als „unverzüglich“?
„Unverzüglich“ bedeutet, dass Sie als Käufer ohne schuldhaftes Zögern handeln müssen. In der Praxis wird dies oft als ein Zeitraum von 1 bis 2 Tagen ausgelegt. Bei besonders verderblichen Waren oder im Obst- und Gemüsehandel kann die Frist sogar nur wenige Stunden betragen.
Wichtige Hinweise für Sie als Käufer
- Untersuchungspflicht: Sie müssen die Wandelemente sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel prüfen.
- Form der Rüge: Obwohl die Mängelrüge formfrei ist, empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform.
- Beschreibung des Mangels: Beschreiben Sie den Mangel so genau, dass der Verkäufer ihn nachvollziehen kann.
- Konsequenzen bei Versäumnis: Wenn Sie die Rügefrist versäumen, gilt die Ware als genehmigt, und Sie verlieren Ihre Gewährleistungsansprüche.
Beachten Sie, dass diese Fristen sehr kurz sind. Wenn Sie Wandelemente erhalten, sollten Sie diese umgehend prüfen und bei Mängeln sofort reagieren. Eine verzögerte Rüge kann zum Verlust Ihrer Ansprüche führen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Untersuchungs- und Rügepflicht: Diese Pflicht verlangt vom Käufer, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel sofort anzuzeigen. Sie gilt insbesondere im Handelsrecht zwischen Kaufleuten. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware und beträgt in der Regel wenige Tage bis maximal zwei Wochen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen, wie im Fall des Bauunternehmers, der die Mängel an den Wandelementen zu spät rügte. Die Pflicht dient der schnellen Abwicklung von Geschäften und der Beweissicherung.
- Factoring: Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an einen Dritten (Factor). Der Factor übernimmt das Ausfallrisiko und die Verwaltung der Forderungen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Factoringgesellschaft die Kaufpreisforderung von der ursprünglichen Verkäuferin erworben. Dadurch tritt der Factor in die Rechtsposition des ursprünglichen Gläubigers ein und kann die Forderung selbst geltend machen. Factoring dient Unternehmen zur Liquiditätssicherung und Risikominimierung.
- Gewährleistungsansprüche: Dies sind die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache. Sie umfassen Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Im Kaufrecht beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Wichtig ist, dass diese Ansprüche durch Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht verloren gehen können, wie es dem Bauunternehmer im Urteil passiert ist. Die Ansprüche sollen einen Ausgleich für mangelhafte Leistungen schaffen.
- Probemontage: Eine Probemontage dient dazu, die Funktionsfähigkeit und Qualität von Produkten vor der vollständigen Installation zu überprüfen. Im Fall der Wandelemente hätte der Käufer laut Gericht einige Elemente probeweise montieren und nach Entfernen der Schutzfolie untersuchen müssen. Dies ermöglicht die frühzeitige Erkennung von Mängeln, die bei bloßer Sichtprüfung nicht erkennbar sind. Die Probemontage ist besonders bei komplexen oder verdeckt zu montierenden Produkten wichtig und kann entscheidend für die Wahrung von Gewährleistungsrechten sein.
- Verdeckter Mangel: Ein verdeckter Mangel ist ein Fehler an der Kaufsache, der bei der üblichen Untersuchung nicht erkennbar ist. Er zeigt sich oft erst bei der Benutzung oder Verarbeitung der Sache. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügefrist erst mit deren Entdeckung. Im Fall der Wandelemente argumentierte der Käufer, die Unebenheiten seien erst nach der Montage sichtbar gewesen. Das Gericht sah dies anders, da eine Probemontage möglich gewesen wäre. Die Einordnung als verdeckter Mangel kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechte des Käufers haben.
- Unverzüglichkeit: Im rechtlichen Kontext bedeutet „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern. Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der je nach Situation unterschiedlich ausgelegt wird. Bei der Mängelrüge wird meist eine Frist von wenigen Tagen bis maximal zwei Wochen als unverzüglich angesehen. Im Fall des Bauunternehmers wurde eine Rüge nach 5-6 Wochen als zu spät erachtet. Die Unverzüglichkeit soll eine schnelle Klärung von Mängelfragen ermöglichen und dient dem Interesse beider Vertragsparteien an Rechtssicherheit.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 377 HGB (Kaufmännische Rügepflicht): Dieser Paragraph regelt die Pflicht eines Kaufmanns, gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese dem Verkäufer anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, der Beklagte habe seine Rügepflicht verletzt, da er die Mängel an den Wandelementen nicht rechtzeitig angezeigt hat.
- § 433 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag): Dieser Paragraph legt die grundlegenden Pflichten von Käufer und Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrags fest. Der Verkäufer ist zur Übergabe und Eigentumsverschaffung der Sache verpflichtet, während der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin (als Zessionarin der Verkäuferin) ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises geltend.
- § 398 BGB (Abtretung von Forderungen): Dieser Paragraph regelt die Abtretung von Forderungen, also die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen anderen (Zessionar). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Kaufpreisforderung von der ursprünglichen Verkäuferin erworben und macht diese nun gerichtlich geltend.
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Im vorliegenden Fall könnte der Beklagte Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die gelieferten Wandelemente mangelhaft waren und die Verkäuferin ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt hat. Allerdings können solche Ansprüche aufgrund der versäumten Rügepflicht ausgeschlossen sein.
- § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises. Im vorliegenden Fall könnte der Beklagte solche Rechte geltend machen, wenn die Wandelemente mangelhaft waren. Allerdings können diese Rechte aufgrund der versäumten Rügepflicht ausgeschlossen sein.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 19 U 7/15 – Beschluss vom 25.06.2015
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Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 231/14 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.12.2014 – 2 O 231/14 – und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Der Beklagte bestellte im Februar 2013 bei der E GmbH Alutherm-Wandelemente (Sandwichelemente). Er hatte den Auftrag erhalten, die Fassade eines Betriebsgebäudes in U mit diesem Material zu verkleiden. Die E GmbH erhielt die Wandelemente von dem Hersteller B System GmbH & Co. KG.
Die Auslieferung der Wandelemente erfolgte am 28.3.2013 unmittelbar an die Baustelle. Die E GmbH erteilte dem Beklagten am selben Tag eine Rechnung über brutto 25.436,57 EUR (Anlage K 2, Bl. 13 f. GA). Für am 21.3.2013 gelieferte Schrauben berechnete sie am 27.3.2013 brutto 523,60 EUR (Anlage K 4, Bl. 16 f. GA).
Die Rechnungen enthielten jeweils den Zusatz, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Klägerin erfolgen könnten, weil die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen sowie weitere Forderungen an diese verkauft und abgetreten worden seien.
Gegenstand der Klage sind die beiden genannten Rechnungen, weil der Beklagte eine Zahlung verweigert.
Nachdem der Beklagte mit seinen Mitarbeitern die Wandelemente an die Fassade angebracht hatte, wandte er sich an die E GmbH und rügte Unebenheiten der Fassadenverkleidung. Der Beklagte war von seinem Kunden darauf hingewiesen worden, dass die Fassade kein einheitliches Bild biete. In der Folgezeit ließ der Beklagte durch Dipl.-Ing. S eine gutachterliche Stellungnahme zu Unebenheiten an der Wandbekleidung erstellen. Dieser kam in seiner Ausarbeitung (Bl. 29-55 GA) zu dem Ergebnis, dass die von ihm genommenen Stichproben an mehreren Stellen Überschreitungen der zulässigen Toleranzen, sowohl gemessen an den normativen als auch den strengeren freiwilligen Verpflichtungen, ergeben hätten. Es liege ein produktbedingter Sachmangel vor. Durch die geringen, wenn auch sichtbaren Unebenheiten seien jedoch keine Einschränkungen der Tragsicherheit, der Gebrauchstauglichkeit, der Dauerhaftigkeit oder der bauphysikalischen Eigenschaften zu erwarten.
Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Zahlung aufgefordert hatte, teilte dieser ihr mit, er werde die Forderungen nicht bedienen, da er erhebliche Gegenansprüche habe. Das gelieferte Material sei vollständig unbrauchbar. Da eine Korrektur am Haus nicht möglich sei, müsse es entfernt und durch eine Neulieferung ersetzt werden, was Kosten im Bereich von 30.000,- EUR bis 40.000,- EUR verursachen werde.
Die Klägerin hat behauptet, dass sie im Wege des Factoring den Anspruch der E GmbH gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises erworben habe. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, Gegenansprüche zu erheben. Sie hat gemeint, er habe die ihm obliegende Rügepflicht verletzt. Dessen ungeachtet sei er nicht berechtigt, Neulieferung sowie die Kosten des Aus- und Neueinbaus der Wandelemente von ihr zu verlangen. Dem stehe schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.960,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2013 sowie vorgerichtliche Rechtanwaltskosten in Höhe von 580,95 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, ihm sei es aufgrund der Eigenart der gelieferten Wandelemente nicht möglich gewesen, zuvor Mängelrügen zu erheben. Unstreitig seien die Wandelemente mit einer Schutzfolie versehen. Diese würde erst abgezogen, wenn eine Fassadenfläche fertig gestellt sei. Bei den festgestellten Unebenheiten müsse auch berücksichtigt werden, dass je nach Standort des Betrachters und Lichteinfalls die Unebenheiten mehr oder weniger sichtbar seien. Er sei erst durch den Kunden darauf aufmerksam gemacht worden, dass kein einheitliches Fassadenbild bestehe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er könne die Leistung verweigern, weil ihm Gegenansprüche wegen des Austauschs der Fassade zustünden. Er habe nicht nur einen Anspruch auf Neulieferung der Wandelemente, sondern auch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gemäß §§ 433 Abs. 1, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Wandelemente und Schrauben habe. Aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung (Anl. K5, Bl. 65 GA) sowie der vorgelegten Rechnungen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Ansprüche gegen den Beklagten von der E GmbH erworben habe. Zwischen dem Beklagten und der Firma E GmbH sei ein Kaufvertrag über die Lieferung von Wandelementen und Schrauben zustande gekommen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Kaufpreiszahlung im Hinblick auf Gegenansprüche wegen Mängeln der Kaufsache zu verweigern. Zum einen gelte die Ware als genehmigt, denn der Beklagte habe sie nicht unverzüglich im Sinne von § 377 HGB als mangelhaft gerügt. Dabei sei er allerdings nicht verpflichtet, die Wandelemente unmittelbar nach Ablieferung zu untersuchen, denn hierzu hätte die herstellerseits angebrachte Schutzfolie abgezogen werden müssen. Da der Beklagte aber nach eigener Schilderung so vorgegangen sei, dass er die Schutzfolie nach und nach abgezogen hat, wenn er fertig war, hätte er – so das Landgericht weiter – entsprechend den Segmenten die Wandelemente auf Unebenheiten untersuchen müssen. Dies habe er unterlassen, er sei, wie seine E-Mail vom 25.6.2013 an die E GmbH zeige, erst fünf bis sechs Wochen nach der Anlieferung von seinem Auftraggeber auf Unebenheiten hingewiesen worden. Zum anderen stünden dem Beklagten die geltend gemachten Gegenansprüche nicht zu, weil die Klägerin bzw. die E GmbH ihm nicht die Kosten des Ausbaus der beanstandeten Teile und Einbaus neuer Teile schulde. Ein Anspruch auf Übernahme der Aus- und Einbaukosten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB, nicht aber bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folge aus §§ 286, 280 BGB.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für rechtsfehlerhaft. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht begründet, weshalb die vorgenommene Mängelrüge verspätet sein soll. Zudem habe sich das Landgericht nicht mit der Problematik auseinandergesetzt, dass er die Mangelhaftigkeit der Paneele erst erkennen konnte, nachdem diese verbaut worden waren und danach die Schutzfolie entfernt worden war. Hierzu ist er der Auffassung, es handele sich um einen verdeckten Mangel, und behauptet, eine Untersuchung bei Anlieferung, auch stichprobenartig, hätte den Mangel nicht offenbart. Die Wellen im Material seien nämlich erst nach Montage der Wandpaneele bei Betrachtung aus der Distanz und auf einer gewissen Fläche zu sehen gewesen. Es sei zum Zeitpunkt der Anlieferung auch nicht möglich gewesen, eine Probefläche zu montieren. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, die Berufung auf § 377 HGB sei treuwidrig, da die Zedentin, die Firma E GmbH, sich seiner Mängelrüge angenommen habe. Die Ausführungen des Landgerichts zu etwaigen Gegenansprüchen seien verfehlt, da solche nicht hilfsweise zur Aufrechnung gestellt worden seien. Zudem habe das Landgericht nicht beachtet, dass er hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten die Bezahlung bestritten hatte. Der Zeitpunkt des Verzugseintritts sei im Übrigen nicht begründet worden.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.12.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht einen Verstoß gegen die Rügepflicht gemäß § 377 HGB durch den Beklagten angenommen. Hierfür spreche bereits der Ablauf nach dem Vortrag des Beklagten: Lieferung im März 2013, Einbau Mitte Mai 2013, Feststellung der vermeintlichen Mängel fünf bis sechs Wochen danach. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hätte die gelieferte Ware spätestens nach der Montage kontrollieren müssen, also Ende Mai 2013. Dabei geht die Klägerin nicht von einem verdeckten Mangel aus. Auf den Verspätungseinwand sei – so die Ansicht der Klägerin – auch nicht nachträglich verzichtet worden. Hierzu behauptet sie, die Zedentin habe die Mangelverantwortlichkeit sowie Nachbesserung immer abgelehnt. Sie ist der Ansicht, dass im Übrigen das Verhalten der Zedentin ihr als Zessionarin nicht entgegengehalten werden könne, zumal der Beklagte seit März 2013 Kenntnis von der Abtretung der Kaufpreisforderung habe. Zu den erstattet verlangten Rechtsanwaltskosten ist die Klägerin der Ansicht, dass Verzug nach Übersendung der Rechnungen gemäß § 286 Abs. 3 BGB eingetreten sei. Hinsichtlich des Bestreitens der Zahlung der Rechtsanwaltskosten ist die Klägerin der Ansicht, dass sich nach der Zahlungsverweigerung des Beklagten der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6.2.2015 (Bl. 145 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 23.3.2015 (Bl. 157 GA) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 7.5.2015 hingewiesen worden.
1. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:
„Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Die Klägerin hat gemäß §§ 433 Abs. 2, 398 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 25.960,17 EUR als Kaufpreis für gelieferte Aluthermwandelemente und Schrauben, und zwar aus abgetretenem Recht der Firma E GmbH.
Das Landgericht ist zutreffend von der wirksamen Abtretung der geltend gemachten Kaufpreisforderung der Firma E GmbH an die Klägerin und mithin von deren Aktivlegitimation ausgegangen. Nachdem der Beklagte die vorgetragene Abtretung mit Nichtwissen bestritten hatte, ist bereits erstinstanzlich von der Klägerin die „Abtretungserklärung/-anzeige“ der Firma E GmbH vom 6.9.2010 (Bl. 65 GA) vorgelegt worden, mit der bestätigt wird, dass im Rahmen des Factoring-Vertrags die aus Warenlieferungs- oder Dienstleistungsaufträgen resultierenden Forderungen an die Klägerin verkauft und abgetreten worden sind. Zwar wird damit lediglich die Bestätigung der Abtretung dokumentiert, nicht die tatsächliche Abtretungsvereinbarung zwischen Zedent und Zessionar. Jedoch ist der Beklagte dem weiteren Vortrag der Klägerin zur Abtretung nicht entgegengetreten. Die Vorausabtretung aller Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften, hier aus Warenlieferungs- oder Dienstleistungsverträgen, ist zulässig, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Bestimmbarkeit der Forderungen (vergleiche Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 398 Rn. 11, 15).
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zwischen der Zedentin, der Firma E GmbH, und der Beklagten im Februar 2013 ein Kaufvertrag über Alutherm-Wandelemente und im März 2013 ein weiterer Kaufvertrag über Schrauben geschlossen worden sind. Der vereinbarte Kaufpreis ist mit 25.436,57 EUR für die Wandelemente und 523,60 EUR für die Schrauben ebenso unstreitig, wie die Lieferung der Ware durch die Firma E GmbH am 28. bzw. 21.3.2013.
Gestritten wird über etwaige Mängel der gelieferten und im weiteren Verlauf von dem Beklagten montierten Wandelemente.
Es kann dahinstehen, ob die Alutherm-Wandelemente im Hinblick auf die beklagtenseits reklamierten Wellen in der Oberflächenstruktur mangelbehaftet im Sinne von § 434 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind, wie der Beklagte unter Hinweis auf das außergerichtlich eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 4.3.2014 (Bl. 29 ff. GA) behauptet.
Der Beklagte ist nämlich gemäß § 377 HGB mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Er hat gegen die ihn als Käufer treffende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verstoßen.
Bei den streitgegenständlichen Kaufverträgen handelt es sich um beiderseitige Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB. Denn die Firma E GmbH als Verkäuferin ist Formkaufmann im Sinne der §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG. Der Beklagte ist dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zufolge ebenfalls Kaufmann, gemäß § 1 HGB. Der Kauf der Wandelemente und Schrauben durch den Beklagten gehörte zum Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes.
Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hatte der Beklagte die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und einen etwaigen Mangel der Firma E GmbH anzuzeigen. Gegen diese Obliegenheit hat er verstoßen.
Soweit der Beklagte hierzu bereits erstinstanzlich eingewandt hat, der reklamierte Mangel, nämlich Wellen in der Oberflächenstruktur der Wandelemente, sei bei Anlieferung nicht erkennbar gewesen, da die darauf angebrachte Schutzfolie erst nach der Montage abzuziehen gewesen sei, folgt daraus nicht der Wegfall der ihn treffenden Untersuchungsobliegenheit.
Zwar ist die Ware grundsätzlich nur zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, d.h. die Untersuchung muss aufgrund der Umstände des konkreten Falls dem Käufer objektiv zumutbar sein. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer nicht überspannt werden, jedoch entbinden Schwierigkeiten der Entdeckung eines Mangels nicht von der Untersuchungspflicht (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage 2014, § 377 Rn. 25, zitiert nach beck-online). Bei der Entscheidung, welche Anforderungen an die Untersuchung zu stellen sind, spielen verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle, unter anderem die mit ihr verbundenen Kosten, der Zeitaufwand, besondere Vorkehrungen und das Erfordernis technischer Kenntnisse (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O.). Lässt sich die Beschaffenheit der Ware nur durch ihre Verarbeitung erkennen, so ist grundsätzlich eine Probeverarbeitung geboten (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 14.7.1986, 13 U 20/86, zitiert nach juris; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O.).
Hier hätte der Beklagte nach Lieferung der Wandelemente probehalber einige von diesen montieren und nach Entfernen der Folie untersuchen müssen. Es ist beklagtenseits kein Grund dafür vorgetragen worden, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, auch nicht im Rahmen der Berufungsbegründung. Für den Beginn der Untersuchungs- und anschließenden Rügefrist ist mithin auf den Zeitpunkt der Lieferung der Wandelemente am 28.3.2013 abzustellen, wobei der für die Probemontage sowie Untersuchung erforderliche Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Die Anzeige der Wellen in der Oberflächenstruktur als möglicher Mangel gegenüber der Firma E GmbH ist durch den Beklagten – seinem eigenen Vortrag in erster Instanz zufolge – erst ca. 5-6 Wochen, nachdem er die Wandelemente Mitte Mai vollständig montiert hatte, erfolgt. Diese Zeitspanne ist nicht mehr als unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, anzusehen. In der Regel hat die Untersuchung und Rüge binnen weniger Tage, maximal ein bis zwei Wochen zu erfolgen (vergleiche Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2009, § 377 Rn. 95, zitiert nach beck-online; Heymann, HGB, § 377 Rn. 53, zitiert nach juris; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 377 Rn 35).
Aber auch dann, wenn man wie das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass der Beklagte nicht zur Untersuchung der Wandelemente unmittelbar nach Ablieferung verpflichtet gewesen ist, hätte er spätestens, nachdem er mit der Montage der Wandelemente begonnen und sukzessive an den fertig gestellten Seiten die Folie entfernt hatte, die Ware umgehend untersuchen müssen. Den Angaben des Beklagten in dem erstinstanzlichen Verhandlungstermin zufolge hat er zunächst rund um den Eingang die Paneele montiert sowie von der Folie befreit, und zwar eine Woche vor der Gesamtfertigstellung Mitte Mai 2013. Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass bei segmentweiser Untersuchung der Paneele die Wellen in der Oberflächenstruktur zu erkennen gewesen sein dürften und daher deutlich früher als Ende Juni 2013 der Firma E GmbH anzuzeigen gewesen wären. Zu diesem Zeitpunkt hätte gegebenenfalls rechtzeitig durch Auswechseln der betroffenen Wandelemente reagiert werden können.
Sogar dann, wenn man wie der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsbegründung von einem verdeckten Mangel ausgeht, wäre er seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge nach Entdeckung, gemäß § 377 Abs. 3 HGB, nicht nachgekommen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er eine Woche nach Fertigstellung der Montagearbeiten, also Ende Mai 2013, von seinem Auftraggeber auf die Unebenheiten in der Oberflächenstruktur hingewiesen worden. Dennoch hat er fast 5-6 Wochen nach Fertigstellung, d.h. ca. 4-5 Wochen nach Entdeckung des Mangels, diesen der Firma E GmbH angezeigt. Auch dies ist nicht als unverzüglich anzusehen.
Im Ergebnis hat der Beklagte jedenfalls die Rügefrist gemäß § 377 HGB versäumt, so dass die Ware gemäß § 377 Abs. 2 bzw. Abs. 3 2. Hs. HGB als genehmigt gilt und der Beklagte mit etwaigen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen gemäß § 437 BGB ausgeschlossen ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der von der Klägerin erhobene Ver-spätungseinwand hier durchaus zu berücksichtigen. Die Klägerin verstößt insbesondere nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB. Dies mag zwar bei bereits erfolgter vorbehaltloser Zusage der Nachbesserung oder Nachlieferung durch den Verkäufer in Betracht kommen (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 377 Rn. 46). Dass hier von der Firma E GmbH die beklagtenseits geltend gemachten Gewährleistungsansprüche anerkannt worden wären, wird jedoch nicht dargelegt und folgt auch nicht aus einem etwaigen Angebot eines Erstattungsbetrages i.H.v. 3000-4000 EUR, selbst wenn dieses, wie beklagtenseits behauptet, von dem Mitarbeiter der Firma E GmbH unterbreitet worden sein sollte. Gerade der Vorschlag einer solchen Kulanzzahlung spricht dagegen, dass von Seiten der Verkäuferin Gewährleistungsansprüche anerkannt worden wären, unabhängig von der Frage, ob eine solche Erklärung nach der dem Beklagten bereits mit der Rechnungsstellung bekannt gemachten Abtretung der Kaufpreisforderungen der Klägerin als Zessionarin überhaupt entgegengehalten werden könnte, §§ 404, 407 BGB.
Die Erhebung des Verspätungseinwands ist hier auch nicht wegen etwaiger Zwecklosigkeit der Rüge als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB anzusehen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB dient dem Interesse des Handelsverkehrs an rascher und endgültiger Abwicklung von Rechtsgeschäften und zugleich einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer soll möglichst rasch den Beanstandungen des Käufers nachgehen, Beweise sicherstellen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden können sowie gegen Nachschieben anderer Beanstandungen geschützt werden (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 377 Rn. 32, mit Nachweis zur Rechtsprechung des BGH). Dieser Regelungszweck wird, auch wenn die monierten Wandelemente inzwischen fest montiert sind, nicht verfehlt, zumal hier eine frühzeitige Rüge entweder nach Probemontage oder zumindest nach segmentweiser Untersuchung der Paneele bei der Montage geboten gewesen wäre (siehe oben).
Da der Beklagte mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen gemäß § 377 HGB ausgeschlossen ist, kommt es auf die Frage des Umfangs einer etwaigen Nachlieferungspflicht nicht an, auch nicht darauf, ob außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 439 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 BGB die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Sache von dem Verkäufer zu erstatten sind, was mit dem Landgericht zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteile vom 17.10.2012 – VIII R 226/11 und 02.04.2014 – VIII ZR 46/13 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 25.03.2015.
Offen zu bleiben hat auch die Frage, ob – einen geltend zu machenden Sachmangel unterstellt – angesichts des Umstands, dass die Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und bauphysikalischen Eigenschaften der Wandelemente nicht, sondern lediglich optische Belange beeinträchtigt sein sollen, hier eine Nachlieferung unzumutbar im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB wäre.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist von dem Eintritt seines Verzugs mit den Kaufpreisforderungen jedenfalls zum 28.5.2013 auszugehen, nämlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnungen vom 21. und 28.3.2013, § 286 Abs. 3 BGB.
Der Beklagte hat als weiteren Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB die der Klägerin durch die anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten zu tragen, deren Höhe mit 580,95 EUR, berechnet nach dem Gegenstandswert i.H.v. 25.960,17 EUR, gemäß Nrn. 2300, 7002 VV RVG nicht zu beanstanden ist. Die Kosten sind durch die außergerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.4.2014, d.h. nach Eintritt des Verzugs, angefallen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich bereits bestritten hat, dass die Klägerin ihrerseits die Kosten gezahlt habe, worauf im Rahmen der Berufungsbegründung hingewiesen wird, ändert dies hier nichts daran, dass die Klägerin nach der Zahlungsverweigerung des Beklagten von einem Befreiungsanspruch gemäß §§ 257 S. 1, 250 BGB zu einem Zahlungsanspruch übergehen konnte (vergleiche BGH, Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02; Urteil vom 17.2.2011, III ZR 144/10).“
2. An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Der Beklagte hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der dazu vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.960,17 EUR