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Verhältnismäßigkeit von Untersuchungshaft bei nur noch kurzer Lebenserwartung

Landgericht Kleve

Az: 120 Qs – 204 Js 500/124 – 112/14

Beschluss vom 04.12.2014


Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.


Gründe

I.) Der 62 Jahre alte Beschuldigte, der selbst kein Rauschgift konsumiert,  transportierte am 18.11.2014 als Fahrer eines Mietwagens etwa 3,7 kg Marihuana über den Grenzübergang Emmerich am Rhein – Elten/Autobahn von den Niederlanden nach Deutschland. Nach dem Grenzübertritt wurde er kontrolliert und das Rauschgift entdeckt. Nach einer ärztlichen Untersuchung, die seine Haftfähigkeit bestätigte, ordnete das Amtsgericht Kleve am 19.11.2014 Untersuchungshaft an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verteidigung mit der insbesondere geltend gemacht wird, es fehle an Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, da der Beschuldigte aufgrund von Leber- und Lungenkrebs nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten habe. Die Strafe könne daher sowieso “allenfalls noch anvollstreckt” werden.

II.) Die Haftbeschwerde des Beschuldigten ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen.

Untersuchungshaft kann gegen einen Beschuldigten gemäß § 112 StPO angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) besteht und die Anordnung verhältnismäßig ist.

1) Beim derzeitigen Stand der Ermittlungen ergibt sich hier ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines täterschaftlichen Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (ggf. Beihilfe zum) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus den Feststellungen der Aufgriffsbeamten der Bundespolizei in Verbindung mit der Sicherstellung der ca. 3,7 kg Marihuana.

2) Derzeit besteht auch Fluchtgefahr, da die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Untertauchen entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der Beschuldigte hat weder eine feste Bindung durch Familie (er ist ledig und hat laut Bl. 71 auch keine Verwandten), noch durch einen Arbeitsplatz oder Wohnungseigentum. Er hat Verbindungen ins Ausland (Rauschgiftbeschaffung in den Niederlanden; Auftraggeber u.a. ein Marokkaner und international organisierte Rockerbanden). Insbesondere haben seine Hinterleute ein Interesse daran, die Nennung ihrer Namen durch Unterstützung eines Untertauchens des Beschuldigten zu verhindern. Die von der Verteidigung angeführte nur noch geringe Lebenserwartung verringert die Fluchtgefahr nicht, sondern erhöht sie. Wenn die Kenntnis von der Erkrankung ihn nicht an der Begehung der mit einem hohen Entdeckungsrisiko verbundenen Serie von Schmuggelfahrten gehindert hat, wobei er aus bereits verbüßten mehrjährigen Freiheitsstrafen für mehrere schwerwiegende Rauschgiftstraftaten die drohenden Rechtsfolgen kannte, ist erst recht bei nun noch kürzerer Lebenserwartung mit einem freiwilligen Erscheinen vor Gericht nicht zu rechnen.

3) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Angesichts des dargestellten hohen Grades der Fluchtgefahr reichen mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) nicht aus. Bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren (die Annahme eines minder schweren Falles ist trotz der hohen Haftempfindlichkeit angesichts der neun – auch einschlägigen – Voreintragungen im Bundeszentralregister derzeit unwahrscheinlich) steht die bislang zweiwöchige Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis. Ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen das Beschleunigungsgebot (Art 6 MRK) ist nicht ersichtlich. Es muss noch das – beschleunigt zu erstellende – Wirkstoffgutachten eingeholt werden, sodann ist – aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ggf. unter großzügiger Anwendung des § 154 StPO – eine baldige Anklageerhebung möglich.

Eine schwere und unheilbare Krankheit führt – selbst wenn ein Arzt den sicheren Tod in absehbarer Zeit diagnostiziert – zu keiner automatischen Haftaufhebung. Eine genaue Prognose sowohl über den Fortgang der Erkrankung als auch über die Dauer des Strafverfahrens ist unmöglich. Auch angesichts eines nahen Todes verstößt es nicht gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG), wenn sich ein Beschuldigter für ihm vorgeworfene Straftaten verantworten muss. Ziel des Strafverfahrens ist nicht nur die Bestrafung des erkrankten Beschuldigten und auch nicht nur die Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen, sondern auch das Aufklärungsinteresse der Rechtsgemeinschaft, die Verhinderung neuer Taten und die Überführung von Tatbeteiligten. Es ist daher selbst bei relativ kurzer Lebenserwartung des Beschuldigten immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung im Einzelfall erforderlich (KK-StPO-Graf, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 112 Rn. 11a).

Hier hat es ein hohes Gewicht, wenn – wie von der Verteidigung vorgetragen – die Lebenserwartung nur noch sechs Monate betragen sollte. Allerdings ist neben der generellen Unsicherheit solcher Prognosen zu beachten, dass der Beschuldigte weite und sicherlich mit Stress verbundene Schmuggelfahrten mit dem Pkw scheinbar eigenständig durchführen kann; auch wurde er für haftfähig befunden und inzwischen vom Justizvollzugskrankenhaus in die normale Haftanstalt zurückverlegt. Insoweit ist sicherlich das vom Verteidiger beantragte neutrale Sachverständigengutachten einzuholen, was aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht im Beschwerdeverfahren zu erfolgen hat.

Neben diesen gesundheitlichen Gesichtspunkten sind aber andererseits die hohe kriminelle Energie und die besondere Gefährlichkeit der tatbetroffenen bandenmäßigen Strukturen zu beachten. Der Beschuldigte hat eingeräumt (Bl. 26, 22, 40) im Rauschgifthandel als “Berufskraftfahrer” tätig zu sein. Im letzten halben Jahr sei er etwa 200 Mal gefahren. Er fahre Rauschgift und habe teilweise bis zu 15.000 Euro Kurierlohn in seiner Tasche gehabt. Im vorliegenden Fall seien Marokkaner aus Düsseldorf-Rath seine Auftraggeber. Für diese Auftraggeber sei es die 2. Fahrt gewesen. Die im Mobiltelefon gespeicherten Nummern 6, 7 und 14 hätten ihn öfters losgeschickt. Er sei aber auch für die “xy” und “yx” gefahren und habe Rauschgift nach Bielefeld, Dortmund, Köln und Frankfurt geliefert. Die Hintermänner seien “brandgefährlich”.

Ausschlaggebend für die derzeitige Verhältnismäßigkeit ist, dass zusätzlich  Wiederholungsgefahr besteht. Weder lange Haftstrafen, noch die kurz zuvor schon erhaltenen hohen Kurierlöhne und auch nicht die ihm bereits zuvor bekannte ärztliche Prognose haben ihn von weiteren Rauschgiftstraftaten abgehalten. Vielmehr besteht derzeit der dringende Verdacht, dass die ärztliche Prognose beim Beschuldigten eine der Antriebsfedern für die ständige Fortsetzung der Schmuggelfahrten ist, vielleicht weil er so das Bestrafungsrisiko für geringer hält oder weil er sich so ausleben will. Der bei der Schmuggelfahrt mitgeführte Zettel (“Vom Krankenhaus Bescheinigung, das Du nicht verhandlungsfähig bist”) spricht für ein bewusstes Ausnutzen der Erkrankung zur ungehinderten Begehung von Straftaten. Das Gewicht der Straftaten (Verbrechen) und die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Volksgesundheit) sind hoch einzuschätzen.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder die Untersuchungshaft selbst zu schweren (zusätzlichen) Gesundheitsschäden führt. Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr wären erneut zu überprüfen, wenn der Beschuldigte durch objektiv überprüfbare Aufklärungshilfe die Verbindungen zu den Rauschgifthändlern unwiderruflich kappen würde.

III.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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