LANDGERICHT MÜNSTER
Az.: 8 S 87/02
Verkündet am 13.06.2002
Vorinstanz: AG Ahaus – Az.: 17 C 475/01
In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivil-(Berufungs-)Kammer des Landgerichts Münster/Westf. auf die mündliche Verhandlung am 13. Juni 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Kammer folgt den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung durch das Amtsgericht.
Die Klägerin konnte eine Untervermietung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen nicht aufgrund der Regelung in § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ohne weiteres verweigern. Die in den Geschäftsbedingungen getroffene Regelung wiederholt nur den Gesetzeswortlaut, ohne zu den weitergehenden gesetzlichen Regelungen bzgl. der Folgen bei einer nicht erlaubten Untervermietung eine Regelung zu enthalten. Darüber hinaus verstieße der Ausschluß bei dem zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Mietverhältnis auch gegen § 9 AGBG (vgl. Schmidt-Futterer § 549 Rdnr. 60).
Die Kündigung der Beklagten war berechtigt, denn die Klägerin hat eine Untervermietung, welche nach der Regelung des § 549 a.F. BGB auch bezüglich der gesamten Wohnung an sich möglich gewesen wäre, grundlos und endgültig untersagt, ohne den Beklagten weiterhin Gelegenheit zu geben, eine als Untermieter geeignete Person zu benennen, so daß auch Bemühungen der Beklagten sinnlos erscheinen mußten. Wenn auch anfangs die Klägerin in die sich aus finanziellen Gründen ergebenden Lösungsbemühungen eine etwaige Untervermietung einbezogen haben mag, so hat sie doch später auf Nachfrage der Beklagten vom 09. Oktober 2000, ob eine Untervermietung erlaubt werde, mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 klar erklärt, der abgeschlossene Mietvertrag habe für beide Vertragsparteien weiterhin Gültigkeit, somit werde auch keine Untervermietung erlaubt. Wenn auch angesichts des vorangegangenen Geschehens zweifelhaft sein könnte, ob dieses Schreiben tatsächlich als endgültige Verweigerung einer Untervermietung aufzufassen war, und ob die Beklagte nicht zunächst eine eindeutige Klarstellung hätten herbeiführen müssen, so waren etwaige Unklarheiten jedenfalls durch Anwaltsschreiben seitens der Klägerin vom 08. November 2000 eindeutig beseitigt, denn aus diesem Schreiben ergab sich eindeutig, daß einer Untervermietung der gesamten Wohnung nicht zugestimmt werde. Die Beklagten waren danach, wie mit Schreiben vom 23. November 2000 erfolgt, zur Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2001 berechtigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1,708 ff., 543 ZPO.