LG Hamburg
Az.: 316 T 70/12
Beschluss vom 13.11.2012
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.10.2012 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragsstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Untervermietung eines Zimmers nebst Mitbenutzung der Küche, des Bades, des WC und der Terasse der im Parterre belegenen Wohnung des Hauses K. … in H. an Frau M. H. für die Zeit vom 1.10.2012 bis längstens zum 31.3.2013 zu dulden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner ist im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Antragsstellerin die vorübergehende Untervermietung an die aus dem Antrag ersichtliche Untervermieterin zu gestatten.
1. Der Antragsstellerin steht voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis zu, da sie glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Mietvertrages so geändert haben, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die Miete aus ihrem Einkommen aufzubringen. Während sie in früheren Jahren in der Lage war, die Miete zu bezahlen, ist sie nunmehr genötigt, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese reicht aus glaubhaft gemachten Gründen allerdings nicht aus, um neben der von der Antragsstellerin zu zahlenden Miete auch noch die Lebenshaltungskosten abzudecken. Der Anspruch auf vorübergehende Duldung der Überlassung eines Zimmers der Wohnung ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 940, 938 Abs. 1 ZPO zu sichern.
2. Der Antragsstellerin steht hinsichtlich des Anspruchs auf Duldung der Untervermietung auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Leistungsverfügung, welche nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller auf die Erbringung der Leistung dringend angewiesen ist (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2004, Az. 19 U 240/03; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.1995, U (Kart) 15/95, beide zitiert über juris). Davon ist auszugehen, wenn die geschuldete Handlung – soll sie ihren Sinn nicht verlieren – so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden den Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung entsteht, erheblich überwiegt (OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.1995, Az. 16 W 73/94, zitiert über juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, so dass die einstweilige Verfügung ausnahmsweise zu erlassen ist, auch wenn grundsätzlich (LG Hamburg WuM 2000, 303) davon auszugehen ist, dass eine Erlaubnis nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden kann. Dementsprechend hat die Kammer den Antragsgegner auch nur verpflichtet, die Untervermietung zu dulden.
Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne die Einnahme aus der Untervermietung nicht in der Lage ist, die monatliche Miete zu zahlen, so dass sie Gefahr läuft, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens mit einem Betrag in Rückstand zu geraten, der die fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses rechtfertigt. Mithin ist ihr ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens weder zumutbar noch möglich. Demgegenüber ist der Schaden, der dem Antragsgegner aus der vorübergehenden Überlassung eines Teils der Wohnung der Antragsstellerin an eine Untermieterin erwächst, von untergeordneter Bedeutung. In Anbetracht des glaubhaft gemachten Umstandes, dass die Untermieterin ein befristetes Praktikum absolviert, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese länger als vereinbart in der Wohnung verbleibt. Noch unwahrscheinlicher ist, dass nach einer möglichen Beendigung des Hauptmietverhältnis es keine Räumung erfolgt, zumal die Erweiterung einer möglichen Räumungsklage gegen den Mieter auf den Untermieter ohne erkennbaren Aufwand möglich ist. Ein möglicher Schaden des Antragstellers, soweit überhaupt vorstellbar, steht somit in keinem Verhältnis zu dem Schaden, der der Antragsstellerin droht, so dass zumindest bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falls von dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.