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Unwetter Hochwasser Katastrophe 2021 – Wer zahlt die Schäden? 

Schäden durch Unwetter: Was Betroffene zur Wohngebäudeversicherung wissen müssen

Es waren verstörende und beängstigende Bilder, welche deutschlandweit durch alle Medien gingen. Die Hochwasserkatastrophe in vorwiegend Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Bayern und Sachsen hat unzähligen Menschen das Leben oder die Existenz genommen. Das Leid, welches durch diese Naturkatastrophe entstanden ist, kann aktuell noch nicht abgeschätzt oder gar in Worte gefasst werden. Auch wenn es den Betroffenen in der aktuellen Situation kein Trost sein mag, so gab es bundesweit auch enorm viel Solidarität. Spendenkonten wurden eingerichtet und es wurden bereits vonseiten der Zivilbevölkerung Geld- sowie auch Sachspenden eingesammelt. Dennoch stehen die Betroffenen jetzt vor der Frage, wer die entstandenen Schäden denn übernimmt. Zwar hat nahezu jeder Hausbesitzer eine Versicherung, doch greift die Versicherung nicht automatisch in jedem Fall auch oder übernimmt die entsprechenden Kosten. Welche Versicherung die Kosten in welchen Fällen trägt, kann in diesem Artikel geklärt werden.

Auch vonseiten der Bundesregierung wurde den Betroffenen bereits Hilfe zugesagt. Erfahrungsgemäß darf diese Hilfe jedoch nicht schnell und unbürokratisch erwartet werden. Es ist daher erheblich besser, wenn die entsprechenden Versicherungen kontaktiert werden. Wie bei allen Schäden ist trotz allen Schreckens, die diese Katastrophe für alle Betroffenen mit sich bringt, eine schnelle Schadensmeldung an die Versicherung unabdingbar notwendig.

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Ein Alptraum für Hausbesitzer – Unwetter vernichten die Existenz

Dass ganze Häuser in Flutmassen fortgerissen werden gehört nun wahrlich zu den regelrechten Alptraumszenarien, welches sich Hausbesitzer in Deutschland zumeist nicht einmal in den schlimmsten Alpträumen ausmalen können.

Hochwasser Unwetter
(Symbolfoto: orig. Von 2M media/Shutterstock.com)

In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurde dieses Alptraum-Szenario nun jedoch Realität und unzählige Menschen verloren in diesen Flutmassen ihr ganzes Hab und Gut.

Klimawandel und Extremwetter – Welche Versicherung greift bei Hochwasserschäden?

Bedauerlicherweise gehören derartige Szenarien nun jetzt nicht mehr in das Reich der Fiktion, da Experten in der nahen Zukunft von vergleichbaren Szenarien im gesamten Bundesgebiet ausgehen. Der Grund hierfür sind Extremwetter, welche durch den Klimawandel auch in ihrer Häufigkeit zunehmen werden.

Umso wichtiger ist es nunmehr für Hausbesitzer, eine genaue Überprüfung der Absicherung aus versicherungstechnischer Sicht vorzunehmen. Die Frage, die dabei im Raum steht, geht in die Richtung, welche Versicherung denn überhaupt für einen derartigen Schaden aufkommt.

Was zahlt die Wohngebäudeversicherung?

Der erste Gedanke an eine derartige Versicherung geht in die Richtung Wohngebäudeversicherung. Dieser Gedanke ist per se überhaupt nicht falsch, allerdings muss hierbei eine differenzierte Betrachtung der Versicherung an sich vorgenommen werden. Fakt ist, dass die Wohngebäudeversicherung in der Basis-Ausführung die Schäden durch eine Hochwasserkatastrophe nicht übernimmt.

Nur mit Elementarschadenversicherung zahlt die Versicherung Hochwasserschäden

Um einen derartigen Schaden, der durch eine Hochwasserkatastrophe auftritt, abzusichern ist ein weiteres Zusatzmodul in der Wohngebäudeversicherung erforderlich. Dieses Zusatzmodul nennt sich Elementarschadenversicherung. Ein derartiges Modul gehört nicht zu einer Standardausführung einer Wohngebäudeversicherung und muss auf jeden Fall von dem Immobilienbesitzer bei dem jeweiligen Versicherungsgeber hinzugebucht werden. Hierbei ist es entscheidend, ob der Versicherungsgeber ein derartiges Modul auch wirklich in seinem Versicherungsportfolio anbietet.

In der sogenannten Basisversion der Wohngebäudeversicherung erfolgt keine Übernahme von Schäden, welche durch eindringendes Wasser infolge eines Unwetters bzw. einer Naturkatastrophe verursacht werden.

Ob der Versicherungsgeber das Zusatzmodul „Elementarschaden“ anbietet oder nicht hängt von dem Versicherungsgeber selbst ab. Die Risikobewertung spielt hierbei aus der Sicht des Versicherungsgebers die entscheidende Rolle. Zu den wichtigsten Faktoren bei der Risikobewertung gehört die Lage der Immobilie, da es in der Bundesrepublik Deutschland gerade im Hinblick auf die Elementarschäden unterschiedliche Risikogebiete gibt. An der Nord- bzw. Ostseeküste ist die Gefahr von Überschwemmung erheblich größer als es in Bayern der Fall ist während hingegen in Bayern erheblich größere Risiken im Zusammenhang mit Lawinen etc. gibt. Dies ist die grobe Denkrichtung, welche Versicherungsgeber bei der Risikobewertung angehen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Versicherungsgesellschaften nun einmal wirtschaftlich arbeitende Unternehmen sind und ebenfalls ihre Fixkosten tragen müssen. Zu diesen Fixkosten gehören neben den Kosten für die Bewirtschaftung von Versicherungsgebäuden auch die Personalkosten, sodass Versicherungsunternehmen in erster Linie die eigene Wirtschaftlichkeit im Auge haben.

Bietet ein Versicherungsunternehmen den Zusatz „Elementarschaden“ an, so muss dabei aus der Sicht des Versicherungsnehmers auf jeden Fall die Höhe der Versicherungsprämie betrachtet werden. In Zeiten einer Naturkatastrophe, wie sie sich in Nordrhein-Westfalen ereignet hat, dürfte es außer Frage stehen, dass die Elementarversicherung für Immobilienbesitzer ein absolutes „must have“ aus versicherungstechnischer Sicht darstellt. Im Zusammenhang mit der aufgetretenen Katastrophe stellen sich für die Betroffenen jedoch noch weitergehende Fragen.

Wer übernimmt die Schäden, die an der Einrichtung der Immobilie aufgetreten sind?

Im Zusammenhang mit der Einrichtung gilt das exakt gleiche Prinzip wie bei Schäden an dem Wohngebäude selbst. Wurden die Schäden durch Wassermassen infolge eines Unwetters verursacht, so erfolgt bedauerlicherweise keine automatisierte Übernahme der Schäden seitens der Hausratversicherung. Besteht jedoch auch bei der Hausratversicherung das Zusatzmodul „Elementarschaden“, so übernimmt der Versicherungsgeber jeden entsprechenden aufgetretenen Schaden.

Das Basiswissen im Zusammenhang mit dem Elementarschutz

Im Zusammenhang mit dem Elementarschutz ist es zunächst erst einmal wichtig zu wissen, was die Versicherungsgeber überhaupt als Elementarschäden definieren. Aus versicherungstechnischer Sicht sind mit Elementarschäden eben jene Schäden gemeint, die in Verbindung mit der Einwirkung der Natur stehen und durch dieses Einwirken verursacht werden.

Zu den Elementarschäden zählen folgende Schäden

  • Schäden, welche durch auftretenden Hagel entstehen
  • Schäden, welche durch einen Sturm entstehen
  • Schäden, welche durch Überschwemmungen entstehen
  • Schäden, welche durch Starkregen entstehen
  • Schäden, welche durch Erdbeben entstehen
  • Schäden, welche durch Erdsenkungen entstehen
  • Schäden, welche durch Schneedruck entstehen
  • Schäden, welche durch Vulkanausbrüche entstehen

Obgleich das Risiko solcher Schäden (z. B Schäden durch Vulkanausbrüche) in Deutschland überaus gering sind, so gibt es dennoch Regionen, in denen das Risiko von Sturmschäden nicht gerade als gering anzusehen ist. Im Zusammenhang mit einem Sturm muss jedoch bedacht werden, dass die Versicherungsgeber einen Sturm erst ab einer Windstärke von 8 als Sturm anerkennen.

In der gängigen Praxis gibt es in Deutschland das Problem, dass bei dem Abschluss einer Wohngebäudeversicherung nicht jeder Immobilienbesitzer seitens des Versicherungsgebers auf den Elementarschutz angesprochen wird. Die wenigsten Versicherungsgeber werden hierbei von sich aus aktiv, sodass der Immobilienbesitzer gezielt den Elementarschutz als Zusatzbaustein in dem Versicherungspaket bei dem Versicherungsgeber ansprechen muss. Bedauerlicherweise werden die meisten Wohngebäudeversicherungen in einer Phase abgeschlossen, in welcher die entsprechenden Immobilien erst noch errichtet werden. Der Versicherungsnehmer hat somit als Bauherr in dieser Phase sehr viele Dinge zu beachten, sodass der Elementarschutz schlicht und ergreifend aus dem Fokus der Aufmerksamkeit gerät.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit einer Elementarschutzversicherung ist der Umstand, dass es durchaus auch Regionen in Deutschland gibt, in denen gewisse Elementarschadenfälle recht häufig auftreten können. Dies ist beispielsweise in Regionen der Fall, in denen es eine gewisse Nähe zu großen Flüssen oder auch Bächen gibt. Sehr viele Versicherungsgeber kennen diese Problematik und das damit auftretende Risiko eines Versicherungsfalls, sodass der Wunsch nach einem Elementarschutzzusatzmodul bei der Wohngebäude- oder auch Hausratversicherung seitens des Versicherungsgebers abgelehnt wird. In der gängigen Praxis kann es somit aus der Sicht des Immobilienbesitzers überaus schwierig werden, erst einmal einen entsprechenden Versicherungsgeber zu finden. Ein weiterer Aspekt ist auch der Umstand, dass es in gewissen Risikogebieten dann, wenn ein entsprechender Versicherungsgeber gefunden wurde, zu einer enorm hohen wirtschaftlichen Belastung im Zusammenhang mit den Versicherungsprämien für den Immobilienbesitzer kommen kann. Hierbei gilt die Faustformel: Je höher das regional definierte Risiko eines Versicherungsfalls, desto höher sind die von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Versicherungsprämien.

Bedauerlicherweise hat ein Immobilienbesitzer auf der Grundlage der aktuell geltenden Gesetzeslage in Deutschland kein Anrecht darauf, bei dem entsprechenden Versicherungsgeber eine Elementarschadenversicherung abzuschließen. Das Angebot ist frei und obliegt letztlich einzig und allein dem Versicherungsgeber.

Wenn nunmehr, wie in Nordrhein-Westfalen, ein Schaden aufgetreten ist, so muss ein Versicherungsnehmer gewisse Pflichten für eine Schadenregulierung erfüllen. Eine wesentliche Pflicht des Versicherungsnehmers ist es, alle zumutbaren Maßnahmen für eine Verhinderung von schlimmeren Schäden zu unternehmen.

Zumutbaren Maßnahmen zur verhinderung von Schäden

  • das Wasser sowie den Strom sofort abstellen, wenn Keller- oder Wohnräumlichkeiten mit Wasser volllaufen und Elektrogeräte gefährden
  • sofort mit dem Versuch beginnen, das Wasser abzuschöpfen und sofort die Feuerwehr alarmieren
  • diejenigen Gegenstände, die sich noch retten lassen, umgehend retten
  • keine voreilige Entsorgung von zerstörten Gegenständen vornehmen
  • eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsgeber und die sofortige Meldung des Schadens

Die Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsgeber muss in einer nachweisbaren Form erfolgen. Eine Schadenliste sollte dieser Kontaktaufnahme bereits beigefügt sein.

Der Schaden sollte möglichst unter Zuhilfenahme eines Zeugens umgehend in Augenschein genommen werden und mithilfe von Videos oder auch Fotos für den Versicherungsgeber dokumentiert werden. Der gesamte Schadenumfang – sprich alle zerstörten Gegenstände – sollten sofort in einer entsprechenden Schadenliste aufgenommen werden. Dies betrifft natürlich nur diejenigen Schäden, die von dem Versicherungsnehmer erkennbar aufgetreten sind.

Im Fall einer Hochwasserkatastrophe mit dem Ausmaß wie in Nordrhein-Westfalen mag sich diese Pflicht in der Praxis schwer umsetzen lassen. Bedingt durch den Umstand, dass es bei dieser Katastrophe ein bundesweites mediales Echo gegeben hat und dass sogar die Bundesregierung in Persona der Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie auch dem Bundespräsidenten Walter Steinmeier direkt vor Ort gewesen ist, dürfte die Beweisführung für die Betroffenen gegenüber den Versicherungsgebern kein Problem darstellen. Die Bundesregierung hat an die Solidarität appelliert und die Versicherungsgeber ebenfalls in diesen Appel mit einbezogen. Es gibt aber dennoch auch Versicherungsgesellschaften, die jetzt erst einmal einen wirtschaftlichen Überblick über das Ausmaß der wirtschaftlichen Schäden vornehmen und für diese Prüfung Zeit benötigen.Hat der Versicherungsnehmer sämtliche seiner vertraglichen Pflichten erfüllt, so besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abschlagszahlung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat. Dieses Recht ergibt sich aus dem § 14 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Für Mieter stellt sich eine andere Situation dar als es bei Immobilienbesitzern der Fall ist. Mieter sollten auf jeden Fall unverzüglich Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, damit der Vermieter einen entsprechenden Schaden an den Versicherungsgeber melden kann.

Unterkunft bei beschädigten Wohngebäuden

Eines haben sowohl Mieter als auch Immobilienbesitzer im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe gemeinsam: Die Frage, wo die Nacht verbracht wird. Sofern eine vorübergehende Unterkunft in einem Hotel erforderlich wird, kann dies unter Umständen auch durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein. Es kommt dann allerdings sehr stark darauf an, ob eine derartige Abdeckung in dem Versicherungsvertrag mit enthalten ist.

Wenn Sie betroffen sind und Probleme mit Ihrem Versicherungsgeber im Zusammenhang mit der Übernahme eines aufgetretenen Schadens haben, so können Sie uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sehr gerne kontaktieren. Wir stehen Ihnen als starker Partner zur Seite und treten für Ihr Recht ein.

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