Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt eine Unwirksamkeit von AGB-Klauseln vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Darf die Vermittlungsgebühr trotz Einlassverweigerung bleiben?
- Gibt es bei Ticketfehlern kein Nachbesserungsrecht?
- Wann bleibt das Widerrufsrecht bei Tickets bestehen?
- Wer zahlt die Abmahnkosten bei AGB-Verstößen?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Vermittlungsgebühr zurückfordern, wenn mir der Einlass wegen personalisierter Karten verweigert wurde?
- Habe ich ein Widerrufsrecht, wenn ich Tickets bei einem gewerblichen Zweitmarkt-Vermittler online kaufe?
- Darf ich den Vertrag sofort kündigen, wenn das Portal mir ein völlig falsches Ticket liefert?
- Muss ich eine zweite Suchschleife des Portals akzeptieren, statt mein Geld sofort zurückzuerhalten?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 UKl 5/24
Das Wichtigste im Überblick
KG Berlin stoppt drei Ticket-AGB und verurteilt die Plattform zur Zahlung.
- Das Gericht verbietet Klauseln zu Vergütung, zweiter Andienung und Widerrufsausschluss.
- Die Plattform wälzt ihr Risiko unfair auf Kunden ab und benachteiligt sie.
- Kunden zahlen nur, wenn sie ein vollwertiges Ticket mit Teilnahmerecht erhalten.
- Die Widerrufsfrist entfällt hier nicht, weil das Risiko nicht beim Veranstalter liegt.
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 06.03.2025
- Aktenzeichen: 23 UKl 5/24
- Verfahren: Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Verbraucherschutz, Ticketvermittlung
- Streitwert: nicht genannt
- Revision zugelassen: nicht zugelassen
- Relevant für: Verbraucherschützer, Ticketplattformen, Kunden, Veranstalter
Wann liegt eine Unwirksamkeit von AGB-Klauseln vor?
Verwendet ein Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen, unterliegen diese strengen gesetzlichen Regeln. Eine unzulässige Bestimmung ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, was sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Zudem fordert das Gesetz Transparenz: Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Schränken bestimmte Konditionen wesentliche Rechte oder Pflichten derart ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, führt dies nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls zur Unwirksamkeit. Gegen Anbieter, die solche fehlerhaften Regeln nutzen, können qualifizierte Einrichtungen einen Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend machen. Das bedeutet konkret: Bestimmte, auf einer offiziellen Liste geführte Verbraucherschutzverbände dürfen stellvertretend für alle Verbraucher gegen unfaire Klauseln vorgehen – ohne dass einzelne Kunden selbst klagen müssen.
Das Kammergericht Berlin wendete diese Schutzvorschriften auf das Geschäftsmodell einer Online-Plattform an (Az. 23 UKl 5/24). Ein eingetragener Verbraucherverband hatte gegen die Betreiberin eines Ticket-Suchportals für den Sekundärmarkt geklagt, welches unter dem Namen „EEEEEE“ die Suche und Vermittlung von Eintrittskarten – auch für personalisierte Events – anbietet. Der Verband beanstandete mehrere Punkte in den Vertragsbedingungen der Plattform, darunter den Ausschluss des Widerrufsrechts sowie die Pflicht der Kunden, die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen, wenn sie rechtlich gar keinen Einlass zur Veranstaltung erhalten. Die Richter gaben der Klage vollumfänglich statt: Das Ticketportal darf die beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern nicht länger verwenden und muss zudem 242,99 Euro nebst Zinsen an den Verbraucherverband zahlen.

Redaktionelle Leitsätze
- Enthält ein Vertrag zur Ticketvermittlung eine erfolgsbezogene Vergütung, benachteiligt es Kunden unangemessen, wenn die Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Provision auch bei einem verwehrten Einlass zur Veranstaltung in jedem Fall geschuldet bleibt.
- Das Dienstvertragsrecht kennt im Gegensatz zum Kaufrecht keinen Anspruch auf einen zweiten Erfüllungsversuch. Eine Bestimmung, die Kunden bei falsch gelieferten Tickets an den Vertrag bindet und so das zwingende gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund umgeht, ist unzulässig.
- Der gesetzliche Ausschluss des Widerrufsrechts für termingebundene Freizeitveranstaltungen greift nur, wenn das Risiko nicht belegter Plätze den tatsächlichen Veranstalter trifft. Ein reiner Ticketvermittler auf dem Sekundärmarkt, der dieses Kapazitätsrisiko nicht trägt, darf Verbrauchern das Widerrufsrecht nicht pauschal entziehen.
Darf die Vermittlungsgebühr trotz Einlassverweigerung bleiben?
Die rechtliche Überprüfung einer Vertragsklausel hängt maßgeblich davon ab, wie das vertragliche Risiko zwischen den Parteien verteilt ist. Einseitige Abwälzungen von Gefahren auf den Kunden benachteiligen diesen oftmals unangemessen. Gerichte wägen hierbei ab, ob der Verwender der Geschäftsbedingungen ein objektiv überwiegendes Interesse an der Regelung hat, das die Einschränkung der Kundenrechte rechtfertigt. Ist im Vertrag eine stark erfolgsbezogene Vergütung verankert, wird das tatsächliche Erreichen dieses Leistungserfolgs zu einem wesentlichen Bestandteil der Einigung.
Unwirksame Abwälzung des Einlassrisikos
Die beanstandete Ticket-Plattform hatte in § 2 Abs. 4 ihrer Bestimmungen festgelegt, dass ihr Vergütungsanspruch für die Vermittlungsdienste auch dann bestehen bleibt, wenn der Käufer beim Event keinen Zutritt zur Veranstaltung erhält. Das Unternehmen argumentierte, man trete nicht als Käufer oder Verkäufer auf, sondern schaffe lediglich die Möglichkeit eines Direkterwerbs. Daher verwies die Plattform bereits im Bestellprozess darauf, dass Veranstalter bei personalisierten Tickets den Einlass verweigern könnten. Die möglichen Folgen eines solchen Verstoßes gegen die Veranstalter-Regeln sollten ausschließlich in die Risikosphäre des Nutzers fallen, während die Plattform ihre Vermittlungsprovision behalten dürfe. Ein Interesse an dieser Regelung sah das Portal vor allem darin, eigene rechtliche Auseinandersetzungen wegen der Unübertragbarkeit solcher Eintrittskarten zu minimieren.
Die Erwartungshaltung des Ticketkäufers
Das Gericht erklärte die Regelung zu dieser Erfolgsprovision für unzulässig. Aus Sicht der Richter erwartet ein Kunde nach dem Gesamtbild der Bestellung ein vollwertiges Ticket, das ihm ein tatsächliches Teilnahmerecht verschafft. Zwar schulde die Betreiberin vertraglich keinen absoluten Erfolg, sie dürfe ihre Vergütung aber nur dann behalten, wenn der Nutzer am Ende auch an der Veranstaltung teilnehmen darf. Dass ein Kunde bei personalisierten Karten möglicherweise nur das gedruckte Papier in den Händen hält, ihm aber der Einlass verwehrt wird, genügt für einen Provisionsanspruch nicht. Die bloße Suchtätigkeit der Plattform ohne den Erwerb eines echten Teilnahmerechts bringt dem Verbraucher keinen nennenswerten Vorteil. Das Berliner Gericht betonte, dass die Plattform nicht berechtigt ist, das gesamte Risiko wertlos gewordener Tickets auf ihre Käufer zu verschieben.
Eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. – so das Kammergericht Berlin
Was Sie tun sollten: Wurde Ihnen der Einlass zu einer Veranstaltung verweigert, obwohl Sie über ein Ticket-Suchportal gebucht und die Vermittlungsgebühr bezahlt haben? Fordern Sie die Gebühr jetzt schriftlich von der Plattform zurück. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Vermittler das Risiko wertloser Tickets nicht über ihre AGB auf Kunden abwälzen dürfen – unabhängig davon, ob die Eintrittskarte personalisiert war oder der Veranstalter den Zutritt aus anderen Gründen verweigert hat.
Gibt es bei Ticketfehlern kein Nachbesserungsrecht?
Wer einen Vertrag für unzumutbar hält, hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich sofort davon zu lösen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 626 BGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Dabei handelt es sich um eine zwingende rechtliche Vorgabe, die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen blockiert oder unzulässig beschnitten werden darf. Im rechtlichen Unterschied zum klassischen Kaufrecht, bei dem der Verkäufer oft das Recht auf eine Nachbesserung – also einen zweiten Versuch – hat, kennt das Dienstvertragsrecht eine solche gesetzliche zweite Andienung nicht.
Der verwehrte Sofort-Ausstieg bei falschen Tickets
Die Ticket-Plattform versuchte, sich über einen Paragraphen in ihren Vertragsbedingungen (§ 4 Abs. 1) genau einen solchen rechtlichen Spielraum zu verschaffen. Kunden waren laut Klausel dazu angehalten, zugesandte Dokumente sofort nach Erhalt auf Abweichungen zwischen Bestellung und tatsächlichem Inhalt zu prüfen. Erhielt ein Käufer beispielsweise eine Eintrittskarte für ein völlig falsches Event oder eine falsche Platzkategorie, oblag es laut Plattform nicht dem Kunden, den Vertrag sofort zu beenden. Stattdessen musste er das falsche Dokument zurücksenden, woraufhin sich das Unternehmen bemühen wollte, in einer zweiten Suchschleife schnellstmöglich ein passendes Ticket zu besorgen. Erst wenn diese Nachbesserung endgültig scheitern sollte, sah die Plattform eine Rückerstattung der Zahlungen vor. Dies verteidigte das Unternehmen im Prozess mit dem Hinweis auf kaufvertragsrechtliche Prinzipien.
Schutz der außerordentlichen Kündigung
Das Kammergericht Berlin wies dieses rechtliche Modell konsequent zurück. Da es sich im Kern um einen Dienstvertrag und nicht um einen reinen Sachkauf handelte, existiert kein rechtlicher Raum für ein solches Nachbesserungsmodell. Die Klausel zwang den Nutzer dazu, am Vertrag festzuhalten, auch wenn das Festhalten an der vertraglichen Beziehung durch eine gravierende Falschlieferung bereits völlig unzumutbar geworden sein könnte. Indem die Plattform die Kunden zwingend auf die zweite Suchschleife verwies, griff sie massiv in das außerordentliche Kündigungsrecht ein. Eine derartige Fortsetzungspflicht ist mit dem zwingenden Charakter des § 626 BGB nicht vereinbar, wodurch die Klausel als unwirksam eingestuft wurde.
Das Dienstvertragsrecht kennt kein Gewährleistungsrecht und sieht folgerichtig – anders als das Kaufvertragsrecht – kein Recht der zweiten Andienung vor. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund stellt einen Ausgleich für das nicht bestehende Gewährleistungsrecht dar. – so das Kammergericht Berlin
Praxis-Hürde: Vertragsart bestimmt Ihre Rechte
Portale formulieren ihre AGB oft so, als handele es sich um einen klassischen Kaufvertrag, um bei Fehlern eine Nachbesserung erzwingen zu können. Der Hebel für Verbraucher liegt in der tatsächlichen Vertragsart: Bei einer reinen Vermittlungstätigkeit (Dienstvertrag) gibt es kein gesetzliches Recht auf einen zweiten Versuch. Bei gravierenden Falschlieferungen können Sie den Vertrag daher sofort außerordentlich kündigen, anstatt auf eine neue Suchschleife zu warten.
Wann bleibt das Widerrufsrecht bei Tickets bestehen?
Grundsätzlich steht Verbrauchern bei online geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Das Gesetz formuliert jedoch Ausnahmen. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB erlischt das Recht unter anderem bei bestimmten Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung, sofern der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hintergrund dieser Norm ist der Schutz des Anbieters: Wer konkrete Platzkapazitäten für ein Event, einen Flug oder ein Hotelzimmer freihält, soll vor dem Risiko geschützt werden, kurzfristig durch Widerrufe leer auszugehen. Die juristische Auslegung richtet sich eng nach den europäischen Vorgaben, insbesondere Artikel 16 Buchstabe l der Richtlinie 2011/83 sowie der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Der pauschale Ausschluss in den Geschäftsbedingungen
In § 5 ihrer Vorgaben ordnete die Betreiberin des Portals die eigene Tätigkeit explizit dem Bereich der Freizeitgestaltung zu und schloss das Widerrufsrecht kategorisch aus. Die Begründung der Plattform lautete, vermittelte Tickets seien untrennbar mit termingebundenen Events verbunden. Da man die Eintrittskarten für fest geplante Termine suche, greife die vertragliche Festigkeit analog. Der klagende Verbraucherverband hielt dagegen, dass die Plattform überhaupt keine eigenen Platzkapazitäten bereitstelle, sondern lediglich den Sekundärmarkt nach bereits abgesetzten Kontingenten durchforste. Das Schutzziel der Norm werde somit völlig verfehlt.
Europäisches Recht sichert den Widerruf
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerseite. Zwar bestätigten die Richter, dass eine Ticketvermittlung grundsätzlich eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitveranstaltung darstellt. Die entscheidende Ausnahme vom Widerrufsrecht gilt laut EuGH-Rechtsprechung aber nur dann, wenn das Risiko nicht belegter Plätze tatsächlich auf den eigentlichen Veranstalter des Events zurückfällt. Im verhandelten Sachverhalt traf dieses Risiko jedoch ausschließlich den Wiederverkäufer beziehungsweise die Plattform selbst. Da es keine rechtlichen Bindungen oder direkten vertraglichen Beziehungen zum tatsächlichen Veranstalter gab, die diesen im Falle eines Widerrufs zu einer Rückerstattung gezwungen hätten, blieb dessen Kapazitätsplanung völlig unberührt. Folglich durfte die Plattform die gesetzliche Ausnahmevorschrift nicht bemühen, um den Nutzern ihr Widerrufsrecht zu entziehen.
Folglich kann die Abtretung eines Zugangsrechts zu der betreffenden Betätigung durch einen Vermittler nur insoweit eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser Betätigung im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 darstellen, als dieses Risiko beim Veranstalter der betreffenden Tätigkeit liegt. – so das Kammergericht Berlin
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel beim Widerruf
Ob das Widerrufsrecht bei Online-Ticketkäufen ausgeschlossen werden darf, hängt an einer einzigen Frage: Trägt der Anbieter das Risiko leerer Plätze? Handelt es sich um den echten Veranstalter oder einen direkten Ticketverkäufer, ist der Ausschluss zulässig. Tritt die Plattform jedoch nur als Vermittler auf dem Sekundärmarkt auf, berührt ein Widerruf die Kapazitätsplanung der Veranstaltung nicht – das Widerrufsrecht bleibt dann vollständig erhalten.
Wer zahlt die Abmahnkosten bei AGB-Verstößen?
Gehen qualifizierte Verbraucherschutzverbände gegen rechtswidrige Formulierungen vor, entstehen personelle und sachliche Aufwände. Dieser wirtschaftliche Schaden kann dem abgemahnten Unternehmen auferlegt werden. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 5 UKlaG auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 13 Abs. 3 UWG). Die exakte Bestimmung der Summe überlässt der Gesetzgeber einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 der Zivilprozessordnung, wobei Durchschnittskalkulationen zulässig sind, die allgemeine Personal- und Betriebskosten anteilig in Deckung bringen.
Im Streit um das Ticketportal hatte die klagende Einrichtung Ende Januar 2024 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Ersatz ihrer Abmahnkosten gefordert. Eine solche Erklärung ist eine schriftliche Verpflichtung, in der das Unternehmen eine Vertragsstrafe für den Fall verspricht, dass es die beanstandete Klausel erneut verwendet – erst damit wird die Unterlassungsforderung rechtlich durchsetzbar. Die pauschale Forderung belief sich auf 242,99 Euro. Zur Berechnung zogen die Verbraucherschützer eine Durchschnittskalkulation heran, die auf einem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Juni 2020 fußte. Eingerechnet wurden unter anderem Personalkosten für Referenten und Sachbearbeiter sowie anteilige Gemeinkosten. Die Plattform bestritt die Angemessenheit dieser Berechnung mit Nichtwissen. Die Berliner Kammer erachtete den exakt bezifferten Betrag hingegen für vollumfänglich erstattungsfähig und nicht überhöht. Zusätzlich sprachen die Richter eine Verzinsung der Summe in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 24. Mai 2024 zu.
Was das KG-Urteil für Sekundärmarkt-Portale bedeutet
Das Kammergericht Berlin (Az. 23 UKl 5/24) hat als Oberlandesgericht zwar keine bundesweite Bindungswirkung wie ein BGH-Urteil – das bedeutet: Nur Entscheidungen des Bundesgerichtshofs schaffen verbindliches Recht für alle deutschen Gerichte, während Urteile eines Oberlandesgerichts formal nur die beteiligten Parteien binden, anderen Gerichten aber als starke Orientierung dienen. Die Entscheidungsgrundsätze sind aber auf alle Ticketvermittler übertragbar, die als Zwischenhändler auf dem Sekundärmarkt agieren und nicht selbst Veranstalter sind. Jedes Portal, das Ihnen bei verweigertem Einlass die Vermittlungsgebühr berechnen will, Ihnen bei Falschlieferungen eine Nachbesserung aufzwingt oder pauschal das Widerrufsrecht ausschließt, handelt nach dieser Rechtsprechung rechtswidrig.
Prüfen Sie jetzt drei Dinge: Erstens – wurde Ihnen der Einlass verweigert, obwohl Sie eine Vermittlungsgebühr gezahlt haben? Dann fordern Sie diese unter Verweis auf das KG-Urteil zurück. Zweitens – haben Sie ein falsches Ticket erhalten? Dann kündigen Sie den Vertrag sofort außerordentlich nach § 626 BGB, statt auf eine zweite Suchschleife zu warten. Drittens – wurde Ihr Widerruf mit dem Hinweis auf einen angeblichen Freizeitgestaltungs-Vertrag abgelehnt? Dann widerrufen Sie erneut und berufen Sie sich darauf, dass der Vermittler kein Kapazitätsrisiko trägt.
Unfaire AGB-Klauseln? Ihr Widerrufsrecht & Ihre Rückerstattung
Viele Ticketvermittler schließen das Widerrufsrecht pauschal aus oder verweigern die Rückzahlung der Vermittlungsgebühr bei verweigertem Einlass – oft zu Unrecht, wie das Kammergericht Berlin bestätigt hat. Unsere Rechtsanwälte prüfen die AGB des Portals, auf dessen Grundlage Sie gebucht haben, und bewerten Ihre konkreten Ansprüche. Gemeinsam besprechen wir die besten Schritte, um Ihre Forderungen durchzusetzen.
Experten-Kommentar
Anbieter auf dem Sekundärmarkt kalkulieren die Unwirksamkeit ihrer Klauseln von Anfang an als stummes Geschäftsrisiko ein. Sie setzen bewusst darauf, dass kaum ein Kunde wegen Kleinstbeträgen oder Vermittlungsgebühren einen Anwalt einschaltet. Solange Betroffene nicht massenhaft ihr Geld zurückfordern, bleibt diese rechtswidrige Praxis für die Portale trotz vereinzelter Abmahnungen von Verbraucherschützern ein lohnendes Geschäft.
Wer unberechtigte Einbehalte oder verweigerte Widerrufe nicht einfach schlucken will, sollte sich keinesfalls mit den automatisierten Textbausteinen des Supports abspeisen lassen. Ein kurzes, bestimmtes Schreiben mit Fristsetzung und Verweis auf das Urteil des Kammergerichts wirkt meist Wunder. Wenn die Plattform stur bleibt, lässt sich die ungerechtfertigte Zahlung oft ohne großen Aufwand über das Chargeback-Verfahren des Kreditkartenanbieters blockieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Vermittlungsgebühr zurückfordern, wenn mir der Einlass wegen personalisierter Karten verweigert wurde?
Ja, Sie können die Vermittlungsgebühr grundsätzlich vollständig zurückfordern, wenn Ihnen wegen personalisierter Karten der Einlass verweigert wurde. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Ticketportale das Risiko eines wertlosen Tickets nicht über ihre AGB auf Verbraucher abwälzen dürfen.
Rechtlich ist das eine Frage von § 307 BGB: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligt und das gesamte Erfolgsrisiko einseitig verschiebt. Bei personalisierten Tickets erwartet der Käufer nicht nur eine Suchleistung, sondern ein echtes Teilnahmerecht; bleibt der Einlass aus, fehlt der vereinbarte Nutzen der Vermittlung. Deshalb darf das Portal die Gebühr nicht einfach behalten, nur weil es seine Suche abgeschlossen hat.
Die Rückforderung gilt dabei nicht nur für Ablehnungen wegen Personalisierung, sondern auch für andere Fälle, in denen das vermittelte Ticket keinen nutzbaren Zugang verschafft. Entscheidend ist, dass Sie die Zahlung nicht als bloße Servicepauschale akzeptieren müssen, wenn die vermittelte Leistung ihren Zweck verfehlt hat.
Habe ich ein Widerrufsrecht, wenn ich Tickets bei einem gewerblichen Zweitmarkt-Vermittler online kaufe?
Ja, bei einem reinen gewerblichen Zweitmarkt-Vermittler bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Der pauschale Hinweis auf „termingebundene Freizeitveranstaltungen“ reicht dafür nicht aus.
Die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB greift nur, wenn der Unternehmer selbst das Risiko leerer Plätze oder ungenutzter Kapazitäten trägt. Ein Zweitmarkt-Portal verkauft oder vermittelt jedoch regelmäßig keine eigenen Plätze, sondern sucht bereits vorhandene Tickets auf dem Sekundärmarkt. Dadurch wird die Kapazitätsplanung des eigentlichen Veranstalters durch einen Widerruf nicht beeinträchtigt. Deshalb kann sich das Portal nicht wirksam darauf berufen, das Widerrufsrecht sei automatisch ausgeschlossen.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn Sie unmittelbar beim Veranstalter oder bei einem Verkäufer kaufen, der selbst die Veranstaltungskapazität bereitstellt. Lehnt das Portal Ihren Widerruf ab, sollten Sie ihn schriftlich erneut erklären und ausdrücklich auf § 312g BGB sowie das fehlende Kapazitätsrisiko des Vermittlers verweisen.
Darf ich den Vertrag sofort kündigen, wenn das Portal mir ein völlig falsches Ticket liefert?
Ja, bei einer gravierenden Falschlieferung dürfen Sie den Vertrag in der Regel sofort außerordentlich kündigen und Rückzahlung verlangen. Ein völlig falsches Ticket, etwa für das falsche Datum oder die falsche Kategorie, macht das Festhalten am Vertrag regelmäßig unzumutbar.
Rechtlich spricht hier viel für § 626 BGB, weil bei einer reinen Vermittlungsleistung das Dienstvertragsrecht gilt und kein gesetzliches Recht auf Nachbesserung nach Kaufrecht besteht. Das Portal kann Sie daher nicht einfach auf eine zweite Suchschleife verweisen, wenn die Leistung bereits in ihrem Kern falsch erbracht wurde. Die außerordentliche Kündigung ist ein zwingendes Recht und darf durch AGB nicht wirksam ausgeschlossen werden, wenn der Fehler so erheblich ist, dass Ihnen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
Voraussetzung ist allerdings eine echte, erhebliche Abweichung von der Bestellung; bloße Kleinigkeiten oder leicht erklärbare Unstimmigkeiten reichen meist nicht aus. Kündigen Sie deshalb schriftlich und klar wegen wichtigem Grund und fordern Sie zugleich die Rückzahlung des Entgelts an.
Muss ich eine zweite Suchschleife des Portals akzeptieren, statt mein Geld sofort zurückzuerhalten?
Nein, Sie müssen keine zweite Suchschleife akzeptieren und können bei einer gravierenden Falschleistung sofort die Rückzahlung verlangen. Eine AGB-Klausel, die Sie erst auf einen weiteren Vermittlungsversuch verweist, kann das gesetzliche Kündigungsrecht nicht wirksam verdrängen.
Der Grund ist, dass bei einer reinen Ticketvermittlung regelmäßig kein Kaufrecht mit „zweiter Andienung“ gilt, sondern Dienstvertragsrecht. Für Dienstverträge sieht § 626 BGB die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vor, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Genau dieses zwingende Recht darf ein Portal nicht dadurch entwerten, dass es die Rückerstattung von einem weiteren Suchlauf abhängig macht. Wird statt des bestellten Tickets ein völlig falsches Ticket geliefert, liegt ein erheblicher Vertragsfehler vor, der Ihnen den sofortigen Ausstieg ermöglicht.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Vertrag rechtlich tatsächlich als Kaufvertrag ausgestaltet wäre oder das Portal ausnahmsweise selbst als Verkäufer auftritt. Bei bloßer Vermittlung im Sekundärmarkt bleibt es aber bei der sofortigen Kündigungsmöglichkeit und dem Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 23 UKl 5/24 – Urteil vom 06.03.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




