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Unzulässiger Blitzer? Sparen Sie sich das Bußgeld!

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In der Vergangenheit kam es bereits des öfteren bei Geschwindigkeitsmessungen zu fehlerhaften Messergebnissen und damit zu fälschlicherweise verhängten Bußgeldern und Fahrverboten. Einem Messgerät, dem LEIVTEC XV3, wurde nun durch das OLG Celle eine nicht hinreichende Zuverlässigkeit attestiert. Eine Chance für tausende von Autofahrern dem Bußgeld oder Fahrverbot zu entgehen. Weiterhin nährt das Urteil auch die Zweifel an weiteren Messgeräten und Messverfahren. Eine Überprüfung eines erhaltenen Bußgeldbescheids wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann also durchaus lohnenswert sein.

Geschwindigkeits­überschreitung mit LEIVTEC XV3 gemessen? Jetzt Einspruch einlegen!

Ein Blitzer ist für jeden Autofahrer überaus ärgerlich, da die erhöhte Geschwindigkeit mit einem Bußgeld einhergeht und somit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Autofahrers zusätzlich belastet. Jeder Autofahrer, der das Blitzsignal im Straßenverkehr schon einmal gesehen hat, wünscht sich just in diesem Moment, dass eine Straffreiheit möglich wäre. Die gute Nachricht an dieser Stelle lautet, dass auch trotz einer erhöhten Geschwindigkeit nicht automatisch auch ein Bußgeld folgen muss. Dies ist daher möglich, da die Messung mit technischen Hilfsmitteln seitens der Ordnungshüter durchgeführt wird. Manch ein technisches Hilfsgericht wie das LEIVTEC XV3 ist jedoch überhaupt nicht zulässig, weshalb für den betroffenen Verkehrssünder durchaus eine rechtsanwaltliche Überprüfung des Vorgangs lohnenswert ist.

Die Zulässigkeit des Geräts wird gerichtlich infrage gestellt

In der jüngeren Vergangenheit musste sich das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) mit der Zuverlässigkeit der technischen Messgeräte im Straßenverkehr beschäftigen. Dies ist indes nicht das erste Mal, dass sich ein Gericht mit dieser Frage beschäftigen muss und dabei sticht vor allen Dingen ein technisches Messgerät heraus, dessen Zuverlässigkeit bereits seit längerer Zeit angezweifelt wird. Die Rede ist von dem Gerät „LEIVTEC XV3“, welches im Straßenverkehr zum Einsatz kommt. Falsche Messergebnisse sind indes keine Seltenheit und sie bieten durchaus Angriffsfläche für Rechtsanwälte, um die betroffenen Verkehrssünder vor einem Bußgeld zu bewahren.

In dem vorliegenden Fall hat auch das OLG Celle entschieden, dass das LEIVTEC XV3 keine hinreichende Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit den Messergebnissen liefert. Aus diesem Grund wurden in der Region rund um Hannover auch sämtliche Verfahren, die aufgrund dieses Messgeräts anhängig waren, nunmehr eingestellt.

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Bundesweite Zweifel an der Zuverlässigkeit

Zuverlässigkeit von Messgeräten auf Straßen und Autobahnen
Zuverlässigkeit von Messgeräten auf Straßen und Autobahnen (Symbolfoto: Von hadescom/Shutterstock.com)

Nicht nur in Niedersachsen gibt es bei dem Messgerät LEIVTEC XV3 Zweifel an der Zuverlässigkeit. Auch in Bayern hat sich das Bayrische Oberlandesgericht bereits mit diesem Messgerät auseinandersetzen müssen und dabei die Entscheidung getroffen, dass das LEIVTEC XV3 eben nicht als standardisiert anzusehen ist (Aktenzeichen 202 ObOWi 880/21).

Das Bayrische Oberlandesgericht stützte sich dabei auf Überprüfungen, die von dem PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) durchgeführt wurden. Im Rahmen dieser Überprüfungen wurde festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem LEIVTEC XV3 keinerlei Gewähr dafür gegeben werden kann, dass dieses Gerät hinreichend zuverlässige Messergebnisse liefern kann. Vielmehr wurden im Zusammenhang mit diesem Gerät unzulässige Messwertabweichungen festgestellt, die sich zuungunsten der betroffenen Verkehrsteilnehmer ausgewirkt haben. Als Hauptfehlerquellen wurden dabei sogenannte „Stufeneffekte“ oder „Stufenprofil-Fehlmessungen“ festgestellt.

Im vorliegenden Fall des OLG Celle wurde das Verfahren wieder an das zuständige erstinstanzliche Amtsgericht Walsrode zurückverwiesen, welches nunmehr in der Beweispflicht dahingehend steht, ob es tatsächlich zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr gekommen ist. Der betroffene Autofahrer wurde aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 37 Km/h verurteilt, ein Ordnungsgeld in Höhe von 140 Euro zu bezahlen. In einer 80-er Zone soll der betroffene Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von 107 Km/h unterwegs gewesen sein, wie das Gerät LEIVTEC XV3 festgestellt hat. Zusätzlich zu den 140 Euro Bußgeld kam für den Autofahrer auch noch ein einmonatiges Fahrverbot hinzu.

Gegen dieses Urteil erhob der betroffene Autofahrer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, sodass der Fall dem OLG Celle vorgelegt wurde. In seiner Begründung gab der Autofahrer an, dass erhebliche Zweifel an der Messgenauigkeit des Geräts vorliegen und dass deshalb auch das Urteil nicht rechtskräftig werden kann.

Der Hersteller reagiert

In der jüngeren Vergangenheit haben sich derartige Fälle im Zusammenhang mit dem LEIVTEC XV3 regelrecht angehäuft, sodass sehr häufig auch Sachverständige mit der genaueren Untersuchung der Geräte beauftragt wurden. Im Rahmen dieser Untersuchungen kam heraus, dass es bei dem Gerät zu Abweichungen kommen kann, die sich sogar im Bereich von 16 Km/h bewegen können. Diese Fehleranfälligkeit des Geräts war bereits mehrfach Thema in verschiedenen Berichterstattungen, sodass der Hersteller zu einer Reaktion gezwungen war. Als erste Maßnahme auf die unbefriedigenden Ergebnisse verschärfte der Hersteller zum Ende des Jahres 2020 die sogenannten Auswerterichtlinien und sorgte so damit, dass es in besonders zweifelhaften Situationen zu keiner Verwertung der Messergebnisse mehr kam. Diese Reaktion zeigte sich jedoch als unzureichend, da es auch nach der Maßgabe der strengeren Auswerterichtlinien zu fehlerhaften Messergebnissen gekommen ist.

Gerade bei Verfahren im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen ist es jedoch rechtlich unerlässlich, dass standardisierte Messverfahren zum Einsatz kommen. Dies ist erforderlich, damit die zuständige Behörde eine geringere Anzahl an Beweisen für die begangene Überschreitung erbringen muss. Der Gesetzgeber geht bei standardisierten Verfahren grundsätzlich erst einmal davon aus, dass die Messergebnisse aufgrund der standardisierten Geräte auch beweiskräftig und zuverlässig sind.

Auch das Messgerät LEIVTEC XV3 gehört grundsätzlich zu den standardisierten Messgeräten, sodass der Gesetzgeber auch hier zunächst erst einmal grundsätzlich die Messergebnisse nicht anzweifelt.

Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit in der Vergangenheit jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Messergebnisse als fehlerhaft anzusehen sind. Aus diesem Grund ist bei einem Verfahren im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen auch stets die sogenannte Einzelfallprüfung angezeigt. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung werden dann auch die Messergebnisse noch einmal genauer überprüft. Dieser Schritt ist erforderlich, damit anschließend auch ein Bußgeld oder etwaig auch ein Fahrverbot gegen den Verkehrssünder seitens der zuständigen Behörde verhängt werden kann.

Das OLG Celle hat mit seinem Beschluss die Messergebnisse des LEIVTEC XV3 angezweifelt und damit auch festgestellt, dass es sich bei diesem Gerät nicht um ein standardisiertes Gerät handelt.

Für Verkehrssünder bedeutet dies, dass Messergebnisse von diesem Gerät nicht als zuverlässig angesehen werden müssen, sodass die zuständige Behörde eine konkrete Beweisführung durchführen muss. Dies wird auch durch das Verhalten des Herstellers dahingehend bestätigt, als dass die zuständigen Behörden von dem Hersteller gebeten wurden, zunächst erst einmal keine weiteren Messungen mit dem Gerät durchzuführen. Dieser Bitte zum Trotz hat jedoch das LEIVTEC XV3 in der jüngeren Vergangenheit im Vergleich zu der gesamten Bandbreite aller Messgeräte die meisten Messergebnisse geliefert. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass es entsprechend viele falsche Messergebnisse gibt.

Wenn Sie einen Blitzer erwarten oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so sollten Sie auf jeden Fall reagieren und sich zunächst erst einmal eine rechtsanwaltliche Beratung sichern. Ein Rechtsanwalt ist dazu berechtigt, in einem laufenden Fall eine Akteneinsicht zu beantragen, um auf diese Weise festzustellen, welche Messtechnik bei dem Messverfahren zum Einsatz gekommen ist. Handelt es sich dabei um LEIVTEC XV3 stehen die Chancen sehr gut, mit einem Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid oder einer Rechtsbeschwerde gegen ein bereits ergangenes Urteil anzugehen. Selbst dann, wenn es sich bei der Messtechnik nicht um das LEIVTEC XV3 handelt, ist ein Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid in sehr vielen Fällen erfolgreich. Etliche Bußgeldbescheide sind seitens der zuständigen Behörden fehlerhaft ausgeschrieben und verschickt, sodass das Bußgeld oder auch das Fahrverbot in vielen Fällen überhaupt nicht rechtskräftig wird.

Für einen Laien ist dieser Schritt jedoch nur schwerlich allein durchführbar. Aus diesem Grund stehen wir als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei sehr gern für Sie zur Verfügung und nehmen uns engagiert Ihrer Angelegenheit an. Sie müssen lediglich mit uns über unsere Internetpräsenz oder fernmündlich Kontakt aufnehmen.

Fazit

Die Unzuverlässigkeit von Messgeräten wurde nun im Falle des LEIVTEC-XV3 von den Gerichten bestätigt, aber die generelle Zuverlässigkeit dürfte auch weiterhin bei vielen anderen Messgeräten ebenfalls fraglich sein. Es könnte sich daher durchaus lohnen gegen verhängte Bußgelder oder sogar Fahrverbote vorzugehen und diese durch unseren Experten überprüfen zu lassen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, ob auch bei Ihnen eine fehlerhafte Messung in Betracht kommt und hilf Ihnen so Bußgelder und Fahrverbote zu vermeiden.

Aber nicht nur bei noch offenen Bußgeldverfahren können wir Ihnen helfen, auch bei einem bereits abgeschlossenen Verfahren haben Sie mit unserer Hilfe unter Umständen die Möglichkeit, gegen dieses noch vorzugehen. Allerdings nur dann, wenn das verhängte Bußgeld über 250 Euro war oder ein Fahrverbot verhängt wurde. In solchen Fälle ist unter Umständen eine Beantragung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Falls möglich. Kontaktieren Sie uns um die Möglichkeiten zu besprechen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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