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Unzulässiger Widerruf der Waffenbesitzkarte

VG Meiningen, Az.: 8 K 439/14 Me, Urteil vom 14.01.2016

I. Der Bescheid des Beklagten vom 26.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 22.07.2014 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

Unzulässiger Widerruf der Waffenbesitzkarte
Symbolfoto: Guy J. Sagi/bigstock

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger war als Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Nr. …), ausgestellt am 03.06.1991, eines europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. …), ausgestellt am 15.09.1997 sowie Inhaber von Mitbenutzungserlaubnissen für die Waffenbesitzkarten mit der Nr. … der Kreisjägerschaft M… sowie für die Waffenbesitzkarten mit den Nrn. … und …, … und …. Im Rahmen einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde dem Beklagten am 21.01.2014 bekannt, dass der Kläger vom Amtsgericht Meiningen wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelten in 6 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist (Az.: 402 Js 163117117 Cs). Die Verurteilung ist seit dem 06.03.2013 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 27.01.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2014 Gebrauch. Er ließ durch seinen Rechtsbeistand ausführen, dass er Geschäftsführer der T… GmbH gewesen sei. Die Firma sei 2011 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Der Kläger habe daher im Juni 2011 Insolvenz beantragen müssen. Die Nichtabführung von Arbeitsentgelten habe nur drei Monate und zudem nur geringfügige Beträge betroffen. Er sei dennoch als waffenrechtlich zuverlässig einzustufen, da kein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Waffengesetz bestünde.

Mit Bescheid vom 26.03.2014 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1). Zugleich wurde angeordnet, alle im Besitz befindlichen Waffen einschließlich der Munition bis spätestens 25.04.2014 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Nr. 2), andernfalls würden die Waffen und die Munition sichergestellt und vernichtet (Nr. 5). Die Waffenbesitzkarten seien binnen zwei Wochen nach Erfüllung der Anordnung nach Ziffer 2, also bis spätestens 09.05.2014 dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Die für den Kläger eingetragenen Mitbenutzungserlaubnisse seien durch amtliche Eintragung streichen zu lassen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7) und zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht für den Fall, dass die Waffenbesitzkarte nicht innerhalb der angeordneten Frist eingehen sollte (Nr. 7). Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Gebührenbescheid vom 26.03.2014 setzte der Beklagte einen Betrag von 131,93 Euro fest.

Mit Schreiben vom 16.04.2014 legte der Kläger sowohl gegen den Widerrufsbescheid seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014, zugestellt am 23.07.2014, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid sowie gegen den Gebührenbescheid vom 26.03.2014 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

II.

Am 22.08.2014 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 26.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 22.07.2014 aufzuheben;

2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Es sei vorliegend eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung gegeben. Er sei langjähriger Vorstand der Kreisjägerschaft in M… gewesen. Er habe das Unternehmen etwa vier Jahre als Geschäftsführer ohne strafrechtliche Beanstandungen geführt. Die Firma habe 21 Arbeitnehmer beschäftigt. Nur bei sechs Arbeitsnehmern sei es zu keiner Abführung der Beiträge gekommen. Diese Abführungen seien ihm auch erst später durch seine Buchhalterin mitgeteilt worden. Bei dem Delikt des § 266a StGB handele es sich um ein Ausnahmedelikt, welches ausnahmsweise zivilrechtliche Vorgänge unter Strafe stelle. Dessen Einordnung als Vorsatzstraftat oder Unterlassungsdelikt sei umstritten. Der Schaden sei auch wiedergutgemacht worden. In Anbetracht dessen, dass es sich um einen relativ kurzen Zeitraum der Tatbegehung und um äußerst geringe Beträge gehandelt habe, sei nicht von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger besitze gemäß § 5 Abs. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da er verurteilt worden sei und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfülle. Gründe für ein Abweichen von der Regelvermutung bestünden nicht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung könne von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen werden. Ein Ausnahmefall könne nicht damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug habe. Auch der Hinweis des Klägers auf seine ansonsten unbelastete Lebensführung sei nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten (eine Heftung) sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 439/14 Me und 8 K 147/14 Me Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu Unrecht nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen. Der Kläger erfüllt zwar den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. Er wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von über 60 Tagessätzen, nämlich von 70 Tagessätzen, verurteilt. Der Erlass eines Strafbefehls stellt eine Verurteilung i.S. von § 5 Abs. 2 WaffG dar (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Die Behörde konnte hierbei von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen. Nur ausnahmsweise können Gründe vorliegen, die eine Überprüfung der strafrechtlichen Verurteilung veranlassen können. So wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder sich die Verurteilung als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.01.2001 – Nr. 21 CS 00.2047 -, juris). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Vorliegend liegt jedoch eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vor. Eine solche Ausnahme kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschl. v. 19.09.1991 – 1 CB 24.91 -, juris; BayVGH, Urt. v. 26.02.1998 – 21 B 95.878 -, juris).

Vorliegend ist nach einer Gesamtschau der Tatumstände von einem atypischen Fall auszugehen, bei dem es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, von der Regelvermutung abzuweichen. Dies ergibt sich vorliegend aus folgenden Umständen, wobei jeder für sich gesehen allein nicht geeignet wäre, eine Abweichung zu begründen, sondern nur in der Summe:

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Strafbefehl zu 70 Tagessätzen verurteilt wurde und damit das Strafmaß nur um zehn Tage über der tatbestandlichen Grenze von 60 Tagessätzen liegt, auch wenn dieses Strafmaß durch Gesamtstrafenbildung zustande gekommen ist.

Den Strafbefehl hat er – abgesehen von der Höhe der Tagessätze – akzeptiert, was ein Indiz dafür ist, dass er den Unrechtsgehalt seiner Taten einsieht.

Weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Kläger nicht. Insofern kann auch für den Kläger berücksichtigt werden, dass die Rechtskraft des Strafbefehls bereits am 06.03.2013 eingetreten ist, die Tat selbst wurde Mitte 2011 begangen (im Juni 2011 wurde der Insolvenzantrag gestellt), so dass der Eintritt der Rechtskraft bereits knapp drei Jahre zurück liegt und die Straftatbegehung selbst vor etwa 4 ½ Jahren erfolgte. Allerdings wird von einem Waffenbesitzer bzw. Jagdscheininhaber auch erwartet, dass er sich in jeder Hinsicht gesetzestreu verhält, so dass bereits der einmalige Verstoß gegen die Rechtsordnung ausreichend sein kann und von ihm ohnehin erwartet wird, dass es zu keinen sonstigen Verfehlungen kommt. Sinn und Zweck der waffen- und jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsregelungen ist es gerade, das mit dem Waffenbesitz oder dem Umgang mit Waffen verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und dies nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten insgesamt Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.1997 – 1 B 9/97 -; BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 – 1 B 215/93 -, BayVGH, Beschl. v. 16.09.2008 – 21 ZB 08.655 -, alle zitiert nach juris).

Weiterhin spielt vorliegend auch die Art des Delikts eine Rolle. Zwar hat der Gesetzgeber die Begehung von Straftaten allgemein und nicht beschränkt auf bestimmte Delikte als Indiz gewertet, dass es dem Waffenbesitzer bzw. Jagdscheininhaber an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, verantwortungsvoll zu handeln. Dennoch ist es doch so, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 266a StGB im Fall des Klägers von einer geringen kriminelle Energie auszugehen ist, da er mehr durch die Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer den Straftatbestand verwirklicht hat als durch bewusstes zielgerichtetes Handeln. Die Beiträge wurden nicht abgeführt, weil wegen der Zahlungsschwierigkeiten die Geldmittel hierfür nicht zur Verfügung standen. Allerdings wäre es von einem rechtstreuen Geschäftsführer und Waffenbesitzkarteninhaber/Jagdscheininhaber gerade zu erwarten gewesen, sich in einer prekären finanziellen Situation des von ihm geführten Unternehmens ausführlich und umfassend mit den ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten auseinanderzusetzen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 07.03.2006 – Nr. W 5 S 06.190 -, juris). Dies hat der Kläger offenbar nicht ausreichend getan. Dies geht zu seinen Lasten. Für ihn spricht allerdings wiederum, dass es nur bei sechs von 21 Arbeitnehmern und nur für einen relativ kurzen Zeitraum zur Nichtabführung von Beiträgen, nämlich nur 3 Monate vor dem Insolvenzantrag, kam. Auch der Schaden war im Verhältnis zu anderen Fällen damit eher als nicht so hoch anzusehen. Der Schaden wurde auch letztendlich durch die Zahlung des Insolvenzgeldes ausgeglichen.

Grundsätzlich stellt sich auch der Straftatbestand des § 266a StGB anders dar als bei einem Delikt, dass mit einer großen kriminellen Energie mit Gewaltanwendung und oder auch mit Waffenbezug einhergeht. Das Schutzgut des § 266a StGB, nämlich das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung, ist sehr hoch anzusehen, es handelt sich hierbei keinesfalls um ein Bagatelldelikt. Für die Frage, ob jemand für die Allgemeinheit gefährlich sein könnte und ihm deshalb kein Jagdschein und kein Waffenschein anvertraut werden sollte, dürften allerdings Straftaten, die eine gewisse Gewaltbereitschaft oder Unbeherrschtheit der betreffenden Personen zum Ausdruck bringen, bedeutsamer sein.

Insgesamt ist daher von einer Ausnahme zur Regelvermutung auszugehen mit der Folge, dass der Kläger nicht als unzuverlässig nach § 5 WaffG einzustufen ist, so dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Beschluss

I. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

II. Der Streitwert wird auf 9.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die mit der Beauftragung eines Bevollmächtigten verbundenen Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist hierbei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.2012 – 2 A 5/11 -, juris).Im vorliegenden Verfahren aus dem Bereich des Waffenrechts ist die Notwendigkeit der Zuziehung aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zu bejahen. Von dem nicht juristisch vorgebildeten Kläger konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Hierbei wird für Klagen betreffend den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und den Eintrag einer Waffe ein Streitwert von 5.000,- Euro zuzüglich von 750,- Euro für jede weitere Waffe angenommen. Bei insgesamt sieben Waffen, die in den Waffenbesitzkarten des Klägers (Nr. 266/91) eingetragen waren, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 9.500,- Euro.

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