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Unzulässigerklärung der Anordnung der Zwangsvollstreckung

Sollte das Familienheim unter den Hammer kommen? In Frankenthal stoppte ein Gericht überraschend die Zwangsversteigerung. Ein Formfehler rettete das Haus.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 13/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Frankenthal
  • Datum: 24.03.2025
  • Aktenzeichen: 5 K 13/24
  • Verfahrensart: Erinnerungsverfahren wegen Teilungsversteigerung
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Familienrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Ehefrau (Erinnerungsführerin), Miteigentümerin zu 2/3, die mit den gemeinsamen Kindern im strittigen Haus wohnt. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses zur Zwangsversteigerung und argumentiert unter anderem mit der psychischen Belastung der gemeinsamen Tochter durch die Trennungssituation.
  • Beklagte: Der Ehemann (Erinnerungsgegner), Miteigentümer zu 1/3, der die Teilungsversteigerung des Hauses beantragt hat und die Zurückweisung der Erinnerung der Ehefrau fordert.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Parteien sind Eheleute, deren Scheidungsverfahren läuft, aber noch nicht abgeschlossen ist. Ihnen gehört gemeinsam ein Hausgrundstück (Frau 2/3, Mann 1/3), das die Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt. Der Mann beantragte die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft) des Hauses. Das Amtsgericht ordnete die Versteigerung zunächst an und beschlagnahmte das Grundstück. Die Frau legte dagegen Erinnerung ein. Sie trägt vor, die gemeinsame Tochter sei wegen der Trennung in psychologischer Behandlung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die vom Ehemann beantragte Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses zulässig ist, obwohl das Scheidungsverfahren der Eheleute noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und die Ehefrau mit den Kindern im Haus wohnt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht erklärte die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 21.06.2024 für unzulässig, hob den entsprechenden Beschluss auf und wies den ursprünglichen Antrag des Ehemannes auf Teilungsversteigerung zurück.
  • Folgen: Die Zwangsversteigerung des Hauses findet nicht statt. Die Beschlagnahme des Grundstücks ist aufgehoben. Der Ehemann (Erinnerungsgegner) muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Teilungsversteigerung gestoppt: Gericht hebt Zwangsversteigerungsbeschluss für Ehehaus wegen fehlender Anhörung auf

Gerichtsdokument, roter Stempel. Mann im Behördenflur. Zwangsversteigerung, Rechtliches Gehör, Immobilienstreit.
Unzulässige Zwangsversteigerung wegen fehlender Anhörung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Frankenthal hat in einem Beschluss vom 24. März 2025 (Az.: 5 K 13/24) die Anordnung einer Zwangsversteigerung für ein gemeinsames Wohnhaus von Eheleuten für unzulässig erklärt und aufgehoben. Der Grund hierfür war ein wesentlicher Verfahrensfehler: Die Ehefrau, die Miteigentümerin des Hauses ist, wurde vor der Anordnung der Versteigerung nicht angehört. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren, insbesondere bei einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft.

Ausgangslage: Streit um gemeinsames Haus im laufenden Scheidungsverfahren

Die Beteiligten des Verfahrens sind Eheleute, deren Scheidungsverfahren bereits läuft, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Ihnen gehört gemeinsam ein Wohnhaus, das nun Gegenstand des Streits wurde. Das Eigentum ist dabei ungleich verteilt: Der Ehefrau gehört ein Miteigentumsanteil von 2/3, während dem Ehemann ein Anteil von 1/3 zusteht.

Die Ehefrau bewohnt das Haus aktuell gemeinsam mit den beiden Kindern des Paares. Erschwerend kommt hinzu, dass die gemeinsame Tochter aufgrund der belastenden Trennungssituation der Eltern und ihrer Schwierigkeiten, damit umzugehen, in kinderpsychologischer Behandlung ist. Diese familiäre Situation bildet den Hintergrund für den rechtlichen Konflikt um die Immobilie.

Antrag auf Teilungsversteigerung: Ehemann will Gemeinschaft am Haus beenden

Am 11. Juni 2024 ergriff der Ehemann die Initiative und stellte beim Amtsgericht Frankenthal einen Antrag auf Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses. Die Teilungsversteigerung ist ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, das darauf abzielt, eine Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück aufzuheben, wenn sich die Eigentümer nicht über die weitere Verwendung oder den Verkauf einigen können (§ 180 ZVG – Zwangsversteigerungsgesetz). Der Erlös aus der Versteigerung wird dann unter den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt. Der Ehemann wollte mit diesem Schritt offensichtlich die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf die Immobilie vorantreiben, noch bevor das Scheidungsverfahren abgeschlossen war.

Gerichtliche Anordnung: Amtsgericht ordnet Zwangsversteigerung ohne Anhörung der Ehefrau an

Nur wenige Tage nach Antragstellung, am 21. Juni 2024, erließ das Amtsgericht Frankenthal einen Beschluss, mit dem es dem Antrag des Ehemannes stattgab. Das Gericht ordnete die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung an. Mit diesem Beschluss wurde das Grundstück gleichzeitig zugunsten des Ehemannes beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bedeutet, dass die Eigentümer nicht mehr frei über das Grundstück verfügen können; es unterliegt nun der Verwertung durch das Vollstreckungsgericht. Entscheidend für den weiteren Verlauf war jedoch, dass die Ehefrau vor Erlass dieses weitreichenden Beschlusses vom Gericht nicht angehört wurde.

Einspruch der Ehefrau: Erinnerung gegen die Zwangsversteigerung wegen Verfahrensfehler

Die Ehefrau legte gegen den Beschluss vom 21. Juni 2024 am 5. Juli 2024 Einspruch ein, juristisch als „Erinnerung“ bezeichnet (§ 766 ZPO – Zivilprozessordnung). Mit diesem Rechtsbehelf wandte sie sich gegen die Art und Weise des Verfahrens, insbesondere gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung selbst. Sie beantragte, den Beschluss aufzuheben und den ursprünglichen Antrag des Ehemannes auf Teilungsversteigerung zurückzuweisen.

Ihr zentrales Argument war der Verfahrensfehler: Sie rügte, dass sie als Miteigentümerin und Betroffene der Maßnahme vor der Entscheidung des Gerichts nicht angehört worden war. Das Recht auf Rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz) ist ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Rechtsstaats und gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Neben diesem formellen Einwand verwies sie auch auf die belastende Situation der gemeinsamen Tochter, die sich in psychologischer Behandlung befinde.

Der Ehemann trat der Erinnerung seiner Frau entgegen und beantragte deren Zurückweisung, wobei er auf seine früheren schriftlichen Ausführungen verwies.

Kern des Streits: Zulässigkeit der Zwangsversteigerung und die Bedeutung der Anhörung

Der Kern des Streits vor dem Amtsgericht Frankenthal im Erinnerungsverfahren war somit nicht primär die Frage, ob eine Teilungsversteigerung grundsätzlich möglich wäre, sondern ob die konkrete Anordnung vom 21. Juni 2024 verfahrensrechtlich korrekt zustande gekommen war. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die fehlende Anhörung der Ehefrau die gerichtliche Maßnahme rechtswidrig machte.

Das Gericht musste prüfen, ob die von der Ehefrau eingelegte Erinnerung gemäß § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf war und ob die darin vorgetragenen Gründe – insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs – die Aufhebung des Versteigerungsbeschlusses rechtfertigten.

Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal: Zwangsversteigerungsbeschluss wird aufgehoben

Das Amtsgericht Frankenthal gab der Erinnerung der Ehefrau vollumfänglich statt. In seinem Beschluss vom 24. März 2025 erklärte das Gericht die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 21. Juni 2024 für unzulässig und hob den entsprechenden Beschluss auf. Folgerichtig wurde auch der ursprüngliche Antrag des Ehemannes auf Teilungsversteigerung zurückgewiesen. Die bereits erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks wurde damit hinfällig.

Begründung des Gerichts: Fehlende Anhörung macht Anordnung unzulässig – Erinnerung statt Beschwerde

Die Begründung des Gerichts konzentrierte sich auf den entscheidenden Verfahrensfehler: die fehlende Anhörung der Ehefrau vor Erlass des Versteigerungsbeschlusses.

Abgrenzung Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

Das Gericht stellte klar, dass die Erinnerung nach § 766 ZPO der statthafte Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung war. Dies liegt daran, dass die Erinnerung speziell für Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts vorgesehen ist, bei denen der Betroffene (hier die Ehefrau als Miteigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin im weiteren Sinne) zuvor nicht angehört wurde.

Hätte das Gericht die Ehefrau vor dem Erlass des Beschlusses angehört – unabhängig davon, ob dies gesetzlich vorgeschrieben, nur möglich oder sogar unzulässig gewesen wäre –, hätte sie einen anderen Rechtsbehelf einlegen müssen: die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO. Da die Anhörung hier aber unterblieben war, war die Erinnerung der korrekte Weg, um den Verfahrensfehler zu rügen.

Formelle Voraussetzungen der Erinnerung erfüllt

Das Gericht bestätigte zudem, dass die Erinnerung auch die formellen Anforderungen erfüllte. Sie wurde fristgerecht und schriftlich durch den Anwalt der Ehefrau eingereicht (analog § 569 Abs. 2, 3 ZPO). Die Ehefrau war auch erinnerungsbefugt, da sie als Miteigentümerin durch die angegriffene Maßnahme (Anordnung der Zwangsversteigerung und Beschlagnahme ihres Miteigentumsanteils) potenziell in ihren eigenen Rechten verletzt war.

Die fehlende Anhörung stellte somit einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Unzulässigkeit der angeordneten Zwangsversteigerung führte. Das Gericht musste daher den Beschluss vom 21. Juni 2024 aufheben. Auf die materiellen Argumente, wie die Situation der Tochter, kam es für diese Entscheidung nicht mehr an, da bereits der Verfahrensfehler zur Aufhebung führte.

Kostenentscheidung: Ehemann trägt die Verfahrenskosten

Als Konsequenz aus der erfolgreichen Erinnerung der Ehefrau und der Aufhebung des Versteigerungsbeschlusses entschied das Gericht, dass der Ehemann die gesamten Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen hat. Er war mit seinem ursprünglichen Antrag, der zu dem fehlerhaften Beschluss führte, und mit seiner Verteidigung gegen die Erinnerung unterlegen.

Bedeutung des Beschlusses: Stärkung des rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren

Dieser Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal unterstreicht die fundamentale Bedeutung des Rechts auf rechtliches Gehör auch im Zwangsvollstreckungsrecht, speziell bei der Teilungsversteigerung. Auch wenn eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft grundsätzlich ein legitimes Mittel ist, müssen die verfahrensrechtlichen Vorgaben strikt eingehalten werden.

Die Anhörung der betroffenen Miteigentümer vor Anordnung einer solch einschneidenden Maßnahme wie der Zwangsversteigerung ihres Eigentums ist unerlässlich. Wird dieses Recht verletzt, kann die gesamte Maßnahme für unzulässig erklärt werden, wie in diesem Fall geschehen. Für Miteigentümer bedeutet dies, dass sie bei Verfahrensfehlern durch das Vollstreckungsgericht effektiven Rechtsschutz durch die Erinnerung nach § 766 ZPO erlangen können, wenn sie nicht angehört wurden. Der Beschluss zeigt, dass formelle Verfahrensgarantien keine bloßen Formalitäten sind, sondern wesentliche Bestandteile eines rechtsstaatlichen Verfahrens, deren Missachtung zur Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen führen kann. Ob der Ehemann nun einen neuen, verfahrenskorrekten Antrag stellt, bleibt abzuwarten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens nicht einfach die Zwangsversteigerung der gemeinsamen Immobilie durchsetzen kann, wenn darin noch der andere Partner mit den gemeinsamen Kindern lebt. Die Gerichte stellen das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme (§ 1353 BGB) und besonders das Kindeswohl über das Recht auf Teilungsversteigerung. Diese Entscheidung bietet wichtigen Schutz für Familien in Trennungssituationen, indem sie verhindert, dass ein Elternteil den anderen und die Kinder durch überstürzte Immobilienverkäufe in eine Notlage bringen kann.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine Teilungsversteigerung und wann kommt sie in Frage?

Eine Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung einer Immobilie (wie einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück). Ihr Hauptzweck ist es, eine Gemeinschaft von Miteigentümern aufzulösen, wenn diese sich nicht darüber einigen können, was mit dem gemeinsamen Eigentum geschehen soll. Man spricht hier auch von der Aufhebung der Gemeinschaft.

Stellen Sie sich vor, Ihnen gehört gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen eine Immobilie. Das kann zum Beispiel nach einer Erbschaft der Fall sein (Erbengemeinschaft) oder wenn Sie während einer Partnerschaft oder Ehe gemeinsam ein Haus gekauft haben. Wenn diese Gemeinschaft nun endet (z.B. durch Trennung, Scheidung oder weil die Erben getrennte Wege gehen wollen) und Sie sich nicht einigen können, ob die Immobilie verkauft, vermietet oder von einem allein übernommen werden soll, bietet die Teilungsversteigerung einen gesetzlich geregelten Weg, um das gemeinsame Eigentum zu „versilbern“.

Wann kommt eine Teilungsversteigerung in Frage?

Die Teilungsversteigerung kommt typischerweise dann in Betracht, wenn:

  • Mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind (Miteigentum nach Bruchteilen oder Gesamthandseigentum wie bei einer Erbengemeinschaft).
  • Uneinigkeit zwischen den Miteigentümern über die weitere Verwendung oder Verwertung der Immobilie besteht (z.B. einer will verkaufen, der andere nicht; keine Einigung über den Verkaufspreis).
  • Mindestens ein Miteigentümer die Auflösung der Gemeinschaft wünscht und die Versteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragt.

Wichtig: Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen, unabhängig von der Größe seines Anteils und auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer. Ziel ist es, die Immobilie durch die Versteigerung in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln.

Was passiert mit dem Erlös?

Nachdem die Immobilie im Versteigerungstermin an den Höchstbietenden verkauft wurde, wird der Erlös – nach Abzug der Verfahrenskosten – unter den bisherigen Miteigentümern aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt entsprechend ihrer jeweiligen Eigentumsanteile. Können sich die ehemaligen Miteigentümer über die Verteilung des Erlöses nicht einigen, wird der Betrag beim Amtsgericht hinterlegt.

Was ist, wenn Kinder im Haushalt leben?

Auch wenn minderjährige Kinder mit einem der Miteigentümer in der Immobilie leben, hindert dies die Durchführung einer Teilungsversteigerung grundsätzlich nicht. Der gesetzliche Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht auch in diesem Fall.

Allerdings sieht das Gesetz unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen Schutzmechanismen vor. So kann das Gericht auf Antrag eines Miteigentübers das Verfahren unter Umständen einstweilen für maximal sechs Monate einstellen, wenn dies bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten angemessen erscheint. Ein Grund hierfür könnte eine besondere Härte oder eine Gefährdung des Kindeswohls sein, die durch die Versteigerung zu diesem Zeitpunkt entstehen würde (§ 180 Abs. 2, 3 Zwangsversteigerungsgesetz – ZVG). Eine dauerhafte Verhinderung der Versteigerung ist damit aber in der Regel nicht möglich.


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Was bedeutet rechtliches Gehör und warum ist es im Rahmen einer Zwangsversteigerung so wichtig?

Rechtliches Gehör ist ein grundlegendes Recht in jedem gerichtlichen Verfahren. Es bedeutet ganz einfach: Bevor ein Gericht eine Entscheidung trifft, die Sie betrifft, muss es Ihnen die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern. Sie sollen Ihre Sichtweise, Ihre Argumente und eventuelle Beweise vorbringen können. Stellen Sie sich vor, jemand würde über Ihr Eigentum entscheiden, ohne Sie überhaupt anzuhören – genau das soll das rechtliche Gehör verhindern. Es ist ein Kernstück eines fairen Verfahrens und im Grundgesetz (Artikel 103 Absatz 1) festgeschrieben.

Im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist dieses Recht besonders wichtig, vor allem, wenn es um gemeinschaftliches Eigentum geht, wie zum Beispiel ein Haus, das mehreren Personen (Miteigentümern) gehört.

Bedeutung bei der Zwangsversteigerung von Miteigentum

Wenn die Versteigerung eines Grundstücks oder einer Immobilie beantragt wird, um eine Gemeinschaft von Miteigentümern aufzulösen (Teilungsversteigerung), sind alle Miteigentümer vom Verfahren betroffen. Das Gericht muss daher zwingend allen Miteigentümern rechtliches Gehör gewähren, bevor es die Zwangsversteigerung anordnet. Jeder Miteigentümer muss die Gelegenheit bekommen, zum Antrag auf Versteigerung Stellung zu nehmen und eventuelle Einwände vorzubringen.

Warum ist die Anhörung so entscheidend?

Die Anhörung stellt sicher, dass das Gericht alle relevanten Fakten und die Positionen aller Beteiligten kennt, bevor es eine so weitreichende Entscheidung wie die Anordnung einer Zwangsversteigerung trifft. Es geht darum, Fairness zu gewährleisten und vorschnelle oder fehlerhafte Entscheidungen zu vermeiden.

Folgen einer fehlenden Anhörung

Wird einem Miteigentümer das rechtliche Gehör verweigert, also die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht gegeben, bevor die Versteigerung angeordnet wird, liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dazu führen, dass der Gerichtsbeschluss, mit dem die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, fehlerhaft ist und auf Beschwerde hin wieder aufgehoben werden muss. Die Zwangsversteigerung wäre dann (zumindest vorerst) unzulässig, weil sie auf einer Entscheidung beruht, die unter Missachtung eines fundamentalen Verfahrensrechts zustande kam.


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Welche Rechte habe ich, wenn eine Teilungsversteigerung beantragt wurde und ich Miteigentümer der Immobilie bin?

Wenn ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie beantragt, bedeutet das nicht, dass Sie als anderer Miteigentümer keine Rechte oder Einflussmöglichkeiten mehr haben. Das Gesetz sieht verschiedene Wege vor, wie Sie auf den Antrag reagieren und Ihre Interessen wahren können. Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft an einem Grundstück (z.B. Haus, Wohnung), wenn sich die Eigentümer nicht einigen können.

Ihre Rechte im Versteigerungsverfahren

  • Recht auf Information und Anhörung: Das Gericht muss Sie über den Antrag auf Teilungsversteigerung informieren. Sie haben dann das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Dies ist ein grundlegendes Verfahrensrecht. Fehlt diese Anhörung, kann das Verfahren fehlerhaft sein.
  • Prüfung des Antrags: Sie können prüfen lassen, ob der Antrag überhaupt formal korrekt und zulässig ist. Gibt es zum Beispiel eine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern, die eine Versteigerung für eine bestimmte Zeit ausschließt?
  • Beitritt zum Verfahren: Als Miteigentümer können Sie dem Versteigerungsverfahren förmlich beitreten. Dadurch erhalten Sie weitergehende Rechte, zum Beispiel können Sie bestimmte Anträge stellen oder Einfluss auf die Versteigerungsbedingungen nehmen.
  • Einwendungen erheben: Sie können Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung selbst geltend machen. Ein Grund könnte sein, dass die Versteigerung zur sogenannten „Unzeit“ erfolgen würde – also unter Umständen, die für alle Beteiligten besonders nachteilig wären (dies wird aber von Gerichten nur selten anerkannt). Auch besondere persönliche oder wirtschaftliche Härtegründe können unter Umständen geltend gemacht werden.
  • Einstellung des Verfahrens beantragen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Gericht beantragen, das Verfahren für bis zu sechs Monate einstweilen einzustellen (§ 180 Abs. 2 ZVG). Dies kann sinnvoll sein, um Zeit für eine Einigung oder einen freihändigen Verkauf zu gewinnen. Eine Einstellung ist auch möglich, wenn das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes gefährdet wäre (§ 180 Abs. 3 ZVG).
  • Rechtsmittel einlegen: Gegen Entscheidungen des Gerichts im Versteigerungsverfahren, wie zum Beispiel den Beschluss, der die Versteigerung anordnet, können Sie Beschwerde einlegen und die Entscheidung von einer höheren Instanz überprüfen lassen.

Möglichkeiten zur Abwendung der Versteigerung

Eine Versteigerung ist oft nicht der wirtschaftlich günstigste Weg, eine Gemeinschaft aufzulösen, da die erzielten Preise manchmal unter dem Marktwert liegen. Daher gibt es starke Anreize, alternative Lösungen zu finden:

  • Einigung mit dem anderen Miteigentümer: Der beste Weg ist oft eine außergerichtliche Einigung. Versuchen Sie, mit dem anderen Miteigentümer eine Vereinbarung zu treffen. Das kann bedeuten:
    • Sie kaufen den Anteil des anderen Miteigentümers.
    • Der andere Miteigentümer kauft Ihren Anteil.
    • Sie einigen sich auf einen gemeinsamen Verkauf zu einem bestimmten Mindestpreis.
  • Freihändiger Verkauf: Sie können sich gemeinsam entscheiden, die Immobilie aktiv auf dem freien Immobilienmarkt zu verkaufen. Dies gibt Ihnen mehr Kontrolle über den Verkaufsprozess und den Preis. Der Erlös wird dann entsprechend Ihrer Eigentumsanteile geteilt. Ein solcher Verkauf ist jederzeit möglich, solange die Immobilie noch nicht versteigert wurde. Gelingt eine Einigung über den Verkauf, kann der Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Verfahren zur Teilungsversteigerung zwar darauf abzielt, die Gemeinschaft aufzulösen, Ihnen als Miteigentümer aber verschiedene Rechte und Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf das Verfahren Einfluss zu nehmen oder es gegebenenfalls ganz abzuwenden.


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Was kann ich tun, wenn ich nicht über die Teilungsversteigerung informiert wurde oder keine Gelegenheit hatte, mich dazu zu äußern?

Wenn Sie Miteigentümer einer Immobilie sind, die versteigert werden soll (Teilungsversteigerung), haben Sie ein grundlegendes Recht, über das Verfahren informiert zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Dies nennt man das Recht auf rechtliches Gehör.

Das Recht auf rechtliches Gehör im Versteigerungsverfahren

Stellen Sie sich vor, es wird eine wichtige Entscheidung über Ihr Eigentum getroffen, ohne dass Sie davon erfahren oder Ihre Sichtweise darlegen können. Genau das soll das Recht auf rechtliches Gehör verhindern. Es ist ein zentraler Grundsatz in deutschen Gerichtsverfahren. Das Gericht, das die Teilungsversteigerung anordnet, muss sicherstellen, dass alle beteiligten Miteigentümer über den Antrag auf Versteigerung informiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Folgen einer fehlenden Information oder Anhörung

Wird die Teilungsversteigerung vom Gericht angeordnet, ohne dass Sie als beteiligter Miteigentümer ordnungsgemäß informiert wurden oder die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Das Gericht hat dann seine Pflicht verletzt, Ihnen rechtliches Gehör zu gewähren.

Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass der Beschluss, mit dem die Versteigerung angeordnet wurde, rechtswidrig ist. Ein fehlerhafter Beschluss kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Das bedeutet, die Anordnung der Versteigerung wäre dann (vorerst) unwirksam und das Verfahren dürfte in dieser Form nicht fortgesetzt werden.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie der Meinung sind, im Verfahren zur Anordnung der Teilungsversteigerung nicht korrekt informiert oder angehört worden zu sein, ist der Anordnungsbeschluss möglicherweise angreifbar. Gegen gerichtliche Entscheidungen, wie den Beschluss zur Anordnung einer Teilungsversteigerung, gibt es gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel. Mit diesen können Verfahrensfehler, wie eine fehlende Anhörung, gerichtlich geltend gemacht werden.

Es ist wichtig zu wissen, dass für die Einlegung solcher Rechtsmittel gesetzliche Fristen existieren. Werden diese Fristen versäumt, kann der Beschluss unter Umständen nicht mehr erfolgreich angefochten werden, selbst wenn ein Verfahrensfehler vorlag.


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Welche Auswirkungen hat eine Teilungsversteigerung auf meine Kinder und gibt es Möglichkeiten, sie zu schützen?

Eine Teilungsversteigerung – also die Zwangsversteigerung einer Immobilie, die mehreren Personen gemeinsam gehört, um den Erlös aufzuteilen – kann für Kinder, die in dieser Immobilie leben, erhebliche Belastungen mit sich bringen. Der mögliche Verlust des Zuhauses, ein erzwungener Umzug und eventuell ein Schul- oder Kindergartenwechsel können tiefgreifende Auswirkungen haben.

Berücksichtigung des Kindeswohls durch das Gericht

Das Gesetz sieht vor, dass Gerichte bei Entscheidungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung auch das Wohl der betroffenen Kinder berücksichtigen müssen. Wenn durch die Versteigerung eine besondere Härte für die Kinder entstehen würde, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers (der Person, die die Versteigerung beantragt hat) nicht zugemutet werden kann, gibt es Schutzmöglichkeiten.

Eine zentrale Vorschrift hierfür ist der sogenannte Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses Gesetz erlaubt es dem Gericht, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (wie die Teilungsversteigerung) ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn diese eine sittenwidrige Härte darstellen würde. Erhebliche Nachteile für die Gesundheit oder das Wohl von Kindern können eine solche Härte begründen.

Mögliche Argumente zum Schutz der Kinder

Um das Gericht von einer besonderen Härte überzeugen zu können, müssen die konkreten negativen Auswirkungen auf die Kinder dargelegt werden. Argumente können beispielsweise sein:

  • Drohender Schulwechsel: Besonders wenn ein Wechsel mitten im Schuljahr ansteht oder Kinder dadurch aus einer wichtigen Bildungsphase (z.B. vor Prüfungen) gerissen würden.
  • Verlust des sozialen Umfelds: Der Wegzug von Freunden, Spielkameraden, Sportvereinen oder anderen wichtigen Bezugspunkten.
  • Besondere psychische Belastung: Wenn Kinder aufgrund der familiären Situation (z.B. nach einer Trennung) oder wegen bestehender gesundheitlicher Probleme besonders auf eine stabile und gewohnte Umgebung angewiesen sind.
  • Fehlender angemessener Ersatzwohnraum: Wenn kurzfristig keine geeignete neue Wohnung gefunden werden kann, die den Bedürfnissen der Familie und insbesondere der Kinder entspricht.

Das Gericht wird diese Argumente prüfen und eine Abwägung der Interessen vornehmen: Es wägt das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versteigerung gegen das Interesse der Kinder und des betroffenen Elternteils am Verbleib in der Immobilie bzw. an einer Verschonung vor den negativen Folgen ab. Das Kindeswohl ist dabei ein sehr wichtiger Faktor.

Möglichkeiten der Einflussnahme und Unterstützung

Neben der Möglichkeit, die Versteigerung ganz abzuwenden (§ 765a ZPO), kann das Gericht auch anordnen, das Verfahren vorübergehend einzustellen, beispielsweise für bis zu sechs Monate (§ 180 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG). Dies kann Zeit verschaffen, um:

  • Eine neue Wohnung zu suchen.
  • Einen Umzug besser zu organisieren (z.B. zum Ende eines Schuljahres).
  • Die Belastung für die Kinder zu reduzieren.

Zusätzlich können unter Umständen sozialrechtliche Hilfen in Betracht kommen. Je nach Situation könnten beispielsweise Ansprüche auf Wohngeld bestehen oder Unterstützung durch das Jugendamt möglich sein, um die familiäre Situation zu stabilisieren. Informationen hierzu geben die zuständigen Behörden (Wohngeldstelle, Jugendamt).


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungsversteigerung

Dies ist ein spezielles gerichtliches Versteigerungsverfahren für Grundstücke oder Immobilien, die mehreren Personen gemeinsam gehören (Miteigentümergemeinschaft). Ziel ist nicht die Begleichung von Schulden, sondern die Aufhebung dieser Gemeinschaft, wenn sich die Miteigentümer nicht einigen können, was mit dem Eigentum geschehen soll (§ 180 ZVG – Zwangsversteigerungsgesetz). Der Erlös aus der Versteigerung wird anschließend unter den bisherigen Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt. Im vorliegenden Fall wollte der Ehemann die Miteigentümergemeinschaft am Haus mit seiner Frau auflösen, um das Vermögen im Rahmen der Scheidung zu trennen.

Beispiel: Geschwister erben gemeinsam ein Haus, können sich aber nicht einigen, ob sie es verkaufen oder vermieten sollen. Einer der Geschwister kann dann die Teilungsversteigerung beantragen, um seinen Anteil am Wert des Hauses zu erhalten.


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Rechtliches Gehör

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein grundlegendes Verfahrensrecht in Deutschland, verankert in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es besagt, dass jeder, der von einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, die Möglichkeit haben muss, sich vor dieser Entscheidung zu den relevanten Fakten und Rechtsfragen zu äußern. Das Gericht muss diese Äußerungen zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Im Fall wurde die Ehefrau nicht angehört, bevor das Gericht die Versteigerung ihres Miteigentumsanteils anordnete, was eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts darstellt.

Beispiel: Bevor ein Gericht über eine Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück entscheidet, muss es dem möglicherweise betroffenen Nachbarn die Gelegenheit geben, seine Bedenken (z. B. wegen Lärm oder Schattenwurf) vorzutragen.


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Erinnerung (§ 766 ZPO)

Die Erinnerung ist ein spezieller Rechtsbehelf im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO). Mit ihr kann sich ein Betroffener gegen die Art und Weise einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Vollstreckungsorgan (z. B. Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht selbst) wehren. Sie ist insbesondere dann der richtige Weg, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergangen ist oder andere Verfahrensfehler bei der Anordnung oder Durchführung der Vollstreckung gerügt werden. Im Fall war sie das korrekte Mittel für die Ehefrau, um die fehlerhafte Anordnung der Versteigerung anzugreifen.

Beispiel: Ein Gerichtsvollzieher pfändet einen Gegenstand, den der Schuldner nachweislich für seine Berufsausübung dringend benötigt und der deshalb eigentlich unpfändbar ist. Der Schuldner kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Pfändung so nicht hätte durchgeführt werden dürfen.


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Beschlagnahme

Die Beschlagnahme im Zwangsvollstreckungsrecht bedeutet, dass ein Vermögensgegenstand (hier das Grundstück) der freien Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen und der Verwertung durch das Gericht unterstellt wird. Der Eigentümer darf dann nicht mehr frei über den beschlagnahmten Gegenstand verfügen, also ihn z. B. nicht mehr verkaufen oder mit neuen Grundschulden belasten. Im konkreten Fall wurde das Haus mit dem Beschluss zur Anordnung der Teilungsversteigerung zugunsten des antragstellenden Ehemannes beschlagnahmt; diese Wirkung endete mit der Aufhebung des Beschlusses.

Beispiel: Wenn jemand seine Schulden nicht bezahlt, kann ein Gerichtsvollzieher dessen Auto pfänden (eine Form der Beschlagnahme). Der Schuldner darf das Auto dann nicht mehr verkaufen; es soll zur Befriedigung des Gläubigers verwertet werden.


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Verfahrensfehler

Ein Verfahrensfehler ist ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln und Abläufe eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens. Solche Fehler können dazu führen, dass eine darauf basierende Entscheidung rechtswidrig ist und – je nach Schwere des Fehlers – aufgehoben werden muss. Ein wesentlicher Verfahrensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn grundlegende Rechte der Beteiligten verletzt wurden. Im beschriebenen Fall war der zentrale Verfahrensfehler die fehlende Anhörung der Ehefrau (Verletzung des rechtlichen Gehörs), bevor die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, was die Anordnung unzulässig machte.

Beispiel: Ein Gericht übersieht bei seiner Entscheidung einen fristgerecht eingegangenen Schriftsatz einer Partei, in dem wichtige Argumente vorgetragen werden. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 180 Abs. 1 ZVG: Diese Norm regelt die Teilungsversteigerung, welche die Aufhebung der Gemeinschaft von Miteigentümern an einem Grundstück zum Ziel hat, indem das Grundstück versteigert und der Erlös aufgeteilt wird. Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich die Teilungsversteigerung beantragen, um die Gemeinschaft zu beenden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ehemann hat als Miteigentümer von seinem Recht Gebrauch gemacht und die Teilungsversteigerung beantragt, um die gemeinsame Immobilie zu veräußern.
  • § 766 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung (ZPO) eröffnet den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts, wenn diese in der Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht rechtmäßig sind. Die Erinnerung dient dem Schutz des Schuldners vor fehlerhaften Vollstreckungsmaßnahmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ehefrau hat die Erinnerung eingelegt, um die Rechtmäßigkeit der angeordneten Zwangsversteigerung zu überprüfen und formelle Fehler im Verfahren geltend zu machen, da sie vor der Anordnung nicht angehört wurde.
  • § 1361 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) betrifft die Wohnungszuweisung in der Ehe. Sie bestimmt, dass bei Getrenntleben ein Ehegatte vom anderen verlangen kann, ihm die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung zu überlassen, soweit dies zur Vermeidung von Härten notwendig ist. Dies dient dem Schutz des schwächeren Ehegatten und insbesondere dem Wohl der Kinder. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl hier kein Antrag auf Wohnungszuweisung im engeren Sinne gestellt wurde, ist die familiäre Situation mit den in der Immobilie lebenden Kindern und der laufenden kinderpsychologischen Behandlung der Tochter ein wichtiger Aspekt, der gegen eine sofortige Versteigerung spricht und das Interesse der Ehefrau an der Aufhebung der Versteigerungsanordnung unterstreicht.
  • Art. 6 Abs. 1 GG: Das Grundgesetz (GG) schützt in Artikel 6 die Ehe und Familie. Dieser Schutzauftrag des Staates verpflichtet die Gerichte, bei Entscheidungen, die Familien betreffen, die besonderen Belange von Ehe und Familie zu berücksichtigen und angemessen abzuwägen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung die familiäre Situation mit den Kindern und deren Belastung durch die Trennungssituation berücksichtigt und damit dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie Rechnung getragen, indem es die Zwangsversteigerung vorläufig abgewendet hat.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Ehepartner in Trennung oder Scheidung zum Thema Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses

Sie leben in Trennung oder Scheidung und besitzen gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Haus? Oft entsteht Streit darüber, was mit der Immobilie geschehen soll, besonders wenn einer der Partner sie weiterhin bewohnt. Manchmal versucht ein Partner, die Versteigerung des Hauses zu erzwingen, um das gemeinsame Eigentum aufzulösen.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Teilungsversteigerung während der Trennung ist nicht immer zulässig
Auch wenn Sie Miteigentümer sind: Beantragt Ihr getrenntlebender oder scheidender Ehepartner die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Hauses (Teilungsversteigerung), muss dies nicht hingenommen werden. Insbesondere solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und einer der Partner (ggf. mit Kindern) noch im Haus wohnt, kann ein solcher Antrag unter bestimmten Umständen unzulässig sein oder zumindest aufgeschoben werden. Das Gericht prüft die Zulässigkeit im Einzelfall.


Tipp 2: Verteidigen Sie sich aktiv gegen den Versteigerungsantrag
Erhalten Sie einen Gerichts­beschluss, der die Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) anordnet, müssen Sie aktiv widersprechen (z. B. durch eine sogenannte Erinnerung oder einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 oder 3 ZVG). Legen Sie fristgerecht dar, warum die Versteigerung aktuell unzulässig oder unzumutbar ist. Wichtige Gründe können sein, dass Sie mit gemeinsamen Kindern im Haus leben, die Scheidung noch läuft oder die Versteigerung zur Unzeit erfolgen würde und Ihnen ein schwerer Nachteil droht. Auch besondere Härten, wie nachweisbare psychische Belastungen der Kinder durch die Trennungssituation, können relevant sein.


Tipp 3: Wohl der Kinder kann Versteigerung verhindern
Lebt ein Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern im Haus, kann das Kindeswohl ein entscheidender Grund sein, die Teilungsversteigerung zumindest vorübergehend abzuwenden. Wenn nachweisbar ist, dass die Kinder durch die Trennung bereits belastet sind und ein erzwungener Auszug aus dem gewohnten Umfeld eine zusätzliche erhebliche psychische Belastung darstellen würde (ggf. durch Atteste belegt), kann das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen.


Tipp 4: Suchen Sie frühzeitig fachanwaltliche Unterstützung
Das Verfahren zur Teilungsversteigerung und die möglichen Einwände dagegen sind rechtlich komplex und erfordern Kenntnisse im Familien-, Sachen- und Zwangsvollstreckungsrecht. Lassen Sie sich unbedingt frühzeitig von einer auf Familien- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei beraten. Nur so können Sie sicherstellen, dass alle relevanten Argumente vorgebracht, Fristen eingehalten und Ihre Rechte optimal geschützt werden.


Tipp 5: Prüfen (lassen) Sie auch formale Voraussetzungen
Manchmal scheitert ein Antrag auf Teilungsversteigerung bereits an formalen Fehlern im Antrag oder im gerichtlichen Verfahren (wie möglicherweise im Frankenthaler Fall angedeutet). Auch wenn die inhaltlichen Gründe (siehe Tipps 1-3) oft entscheidender sind, kann eine anwaltliche Prüfung der Formalien das Verfahren möglicherweise schon zu Beginn stoppen oder verzögern.

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht allein auf mögliche Formfehler. Die inhaltliche Verteidigung, insbesondere die Darlegung von Gründen, warum die Versteigerung unzulässig oder unzumutbar ist, ist meist entscheidend für den Erfolg.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Ein häufiger Irrtum ist, dass derjenige, der die Versteigerung beantragt, automatisch im Recht ist. Das Gesetz sieht zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft vor, dieser kann aber durch besondere Umstände, insbesondere im Rahmen einer Trennung und Scheidung, eingeschränkt sein. Entscheidend ist oft das Stadium des Scheidungsverfahrens und die konkrete Lebenssituation der im Haus verbliebenen Familie. Das Gericht muss eine Interessenabwägung vornehmen.

Checkliste: Teilungsversteigerung während Trennung/Scheidung droht

  • Status prüfen: Ist das Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen? Solange es läuft, sind Ihre Chancen, die Versteigerung abzuwehren, oft besser.
  • Wohnsituation klären: Wohnen Sie und/oder gemeinsame Kinder im Haus? Dies ist ein zentrales Argument gegen eine sofortige Versteigerung.
  • Gründe sammeln: Welche konkreten Nachteile oder Härten würden Ihnen und/oder den Kindern durch eine Versteigerung und einen Auszug entstehen (Kindeswohl, psychische Belastung, keine alternative Wohnung etc.)?
  • Fristen beachten: Nach Zustellung gerichtlicher Beschlüsse (z. B. Anordnung der Versteigerung) laufen kurze Fristen für Rechtsmittel (z. B. sofortige Beschwerde, Erinnerung). Handeln Sie sofort!
  • Anwalt kontaktieren: Suchen Sie umgehend spezialisierte anwaltliche Hilfe, um Ihre Verteidigungsstrategie zu planen und fristgerecht zu handeln.

Das vorliegende Urteil


AG Frankenthal – Az.: 5 K 13/24 – Beschluss vom 24.03.2025


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