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Unzureichendes notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 BGB

OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 59/15, Beschluss vom 22.07.2015

I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 04. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass eines Haftbefehls zum Vollzug von Zwangshaft gegen den Beschwerdegegner zur Erzwingung einer Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses der vorverstorbenen K. T.

Unzureichendes notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 BGB
Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Der pflichtteilsberechtigte Beschwerdeführer ist das leibliche, durch notarielles Testament vom 25. August 2009 enterbte Kind der am XX verstorbenen Erblasserin. Diese wurde bereits zu ihren Lebzeiten durch den Beschwerdegegner betreut. Nach ihrem Tod wurde der Beschwerdegegner mit Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 20. September 2012 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt, dies zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, zur Ermittlung der Erben sowie zur Führung eines Prozesses vor dem Landgericht Landau in der Pfalz.

Die Erblasserin hat Grundbesitz und bewegliches Vermögen hinterlassen; Bestand und Wert des Nachlasses sind derzeit unklar. Da vorgerichtliche Aufforderungen im Ergebnis erfolglos blieben, verlangte der Beschwerdeführer mit Stufenklage vom 1. Februar 2013 Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2013 erkannte der Beschwerdegegner den geltend gemachten Antrag an und wurde dementsprechend im Wege eines (mit Vollstreckungsklausel versehenen und dem Schuldner zugestellten) Anerkenntnisurteils zur Auskunft verurteilt. Da diese in der Folgezeit weiterhin ausblieb, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen den Beschwerdegegner. Dieser legte daraufhin ein durch den Notar S. am 15. Oktober 2013 erstelltes Nachlassverzeichnis vor, das indes lediglich die Angaben des Beschwerdeführers zum Nachlass wiedergab. Auf dahingehende Einwendungen des Beschwerdeführers bestätigte der Notar am 24. Februar 2014, „bezüglich des in Aktiva angegebenen Grundbesitzes … die Grundbuchdaten auf Richtigkeit nach entsprechender Einsicht überprüft“ zu haben; die diesbezüglichen Angaben im vorausgegangenen Nachlassverzeichnis seien „richtig und vollständig“.

Am 15. September 2014 verhängte der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz sodann ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €, ersatzweise Zwangshaft in Höhe von einem Tag je 250 €, zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend dem Anerkenntnis vom 06. Juni 2013. Mit Schriftsatz vom 04. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Vollstreckung gegen den Beschwerdegegner wegen des Zwangsgeldes erfolglos geblieben sei und dieser jede Zahlung verweigere. Zugleich beantragte er die „Festsetzung von Zwangshaft“. Daraufhin legte der Beschwerdegegner ein weiteres, auf den 25. März 2015 datierendes Nachlassverzeichnis des Notars S. vor, das der Beschwerdeführer nach wie vor für unzureichend hält. Mit Beschluss vom 04. Mai 2015 wies der Einzelrichter das als Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ausgelegte Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, der Schuldner sei im Zwangsmittelbeschluss der Kammer vom 15. September 2014 nicht namentlich als derjenige bezeichnet worden, am dem ersatzweise die Haft zu vollziehen sei. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers, dem der Einzelrichter mit Beschluss vom 27. Mai 2015 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 891,567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, zudem form- und fristgemäß erhoben worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung hierüber berufen, dies entsprechend § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter. Die Beschwerde bleibt in der Sache allerdings erfolglos, da das Landgericht Landau in der Pfalz im Ergebnis zutreffend die Festsetzung von Zwangshaft gegen den Beschwerdegegner abgelehnt hat.

Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704, 725,750 Abs. 1 ZPO vor. Das Anerkenntnisurteil der Kammer vom 06. Juni 2013 ist dem Schuldner am 11. Juni 2013, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist ihm am 01. Oktober 2013 zugestellt worden. Hinsichtlich des tenorierten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses nach dem Ableben der K. T. entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass dieser eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (Senat, Beschluss vom 23. April 2003, Az. 3 W 78/03 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner kein Privatverzeichnis vorzulegen, sondern Auskunft durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10, nach Juris; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 888 Rn. 3 zum Stichwort „Auskunft“ m.w.N.).

Zudem lässt sich dem Beschluss der Kammer vom 15. September 2014 mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich die dort festgesetzten Zwangsmittel unmittelbar gegen den Schuldner richten; der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Vorderrichters. Die hinreichende Bestimmtheit ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel – nur – die dem Schuldner selbst obliegende Auskunftspflicht, nicht aber Pflichten des oder der unbekannten Erben der K. T., zum Gegenstand hat. Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zugunsten des Pflichtteilsberechtigten schulden sowohl der Erbe (§ 2314 Satz 1 BGB) als auch der Nachlasspfleger (§ 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB); die Regelung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt insoweit gerade nicht (vgl. nur Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearbeitung 2015, § 2314 Rn. 50; Keilbach, FamRZ 1996, 1191, 1192). Auch wenn der seinerzeitige Klageantrag insoweit nicht eindeutig war, ergab sich das Ziel des Begehrens – nämlich Auskunft vom Nachlasspfleger selbst zu erlangen – doch hinreichend deutlich schon aus dem Umstand, dass die Erben nach dem Versterben der K. T unbekannt waren und wohl noch unbekannt sind. Dementsprechend wurde ausweislich des Tenors zu Ziff. 1 des Anerkenntnisurteils vom 06. Juni 2013 auch „der Beklagte“ zur Auskunft verurteilt. Deshalb kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen sich welches Zwangsmittel gegen den gesetzlichen Vertreter des Schuldners richten kann. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass sich die Entscheidung des Senats vom 23. April 2003 (Az. 3 W 78/03) nur hierzu verhält und mit dieser zudem ausdrücklich klargestellt worden ist, dass eine ggfl. vorliegende Unklarheit des Zwangsmittelbeschlusses im Laufe des Vollstreckungsverfahrens jederzeit behoben werden kann.

Letztlich steht – wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat – auch fest, dass der Schuldner bislang nicht in der gebotenen Weise Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses nach dem Versterben der K. T. erteilt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren s. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2008, Az. I ZB 87/06, nach Juris). Welchen Anforderungen ein notarielles Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu genügen hat, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, Az. 2 W 495/13; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10; jeweils nach Juris und m.w.N.). Ein notarielles Verzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar – wenngleich Einzelheiten hierzu nach wie vor ungeklärt und umstritten sind – den Nachlass selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, den Inhalt zu verantworten. Zwar ist der Notar in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Zudem muss er zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Vielmehr muss er – jedenfalls bei dahingehenden konkreten Anhaltspunkten – selbst ermitteln und den Nachlassbestand feststellen. Maßstab hierfür ist, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte (s. nochmals OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, Az. 2 W 495/13; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10; jeweils nach Juris und m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die bislang vorgelegten Verzeichnisse und Erklärungen des Notars S. offenkundig nicht. Das Bestandsverzeichnis vom 15. Oktober 2013 enthält lediglich Erklärungen des Beschwerdegegners selbst, die der Notar nur beurkundet hat. Seine Erklärung vom 24. Februar 2014 bezieht sich allein auf den Grundbesitz der Erblasserin im M., G., mit der er lediglich bestätigt, dass die Daten im Grundbuch mit denen in der notariellen Urkunde übereinstimmen. Das Nachlassverzeichnis vom 25. März 2015 beruht zwar auf eigenen Ermittlungen des Notars S., ist aber offenkundig lückenhaft und unzureichend; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses der Kammer vom 04. Mai 2015 sowie insbesondere die Darlegungen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28. April 2015. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Bestandsverzeichnisses zwar grundsätzlich nicht im Wege der Vollstreckung nach § 888 ZPO erzwungen werden kann; Zweifeln hieran muss grundsätzlich im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden (Staudinger/Bittner, BGB, 13. Bearbeitung 2004, § 260 Rn. 36). Etwas anderes gilt aber – wie im Streitfall – dann, wenn bereits aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Sachlage offenkundig ist, dass die dem Gläubiger gegebenen Auskünfte unglaubhaft oder unvollständig sind; hier ist die Auskunft durch den Schuldner zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Ein ergänzender Auskunftsanspruch besteht darüber hinaus in den Fällen, in denen die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10, nach Juris).

Dennoch war der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Zum einen steht schon nicht fest, dass das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € nicht beigetrieben werden kann (vgl. eingehend OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 1997, Az. 10 W 37/96, nach Juris). Dabei kann dahinstehen, ob die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher am 26. Januar 2015 fruchtlos verlaufen ist; dies hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, ein entsprechendes Vollstreckungsprotokoll indes nicht vorgelegt. Denn nach seinen eigenen Angaben ist bislang davon auszugehen, dass weiteres, werthaltiges Nachlassvermögen vorhanden ist. Aus diesem Vermögen ist vorrangig das Zwangsgeld beizutreiben, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden kann.

Zum anderen und vor allem kann derzeit noch kein Zwangsmittel gegen den Beschwerdegegner vollzogen werden. Denn dieser musste zwangsläufig einen Notar mit der Erstellung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses beauftragen; lediglich der Notar hat es – bislang – zu verantworten, dass noch kein hinreichendes Nachlassverzeichnis vorliegt. Zwar setzt die Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht voraus, dass der Beschwerdegegner schuldhaft die ihn treffenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dementsprechend ist es grundsätzlich auch ohne Belang, ob dieser selbst oder von ihm hiermit beauftragte Dritte die unzureichende Auskunft zu verantworten haben. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es dem Schuldner trotz intensiver Bemühungen bislang oder dauerhaft nicht möglich ist, der titulierten Auskunftspflicht zu entsprechen; dies ergibt sich bereits aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit (vgl. eingehend hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. August 2009, Az. 12 W 1364/09, nach Juris). In den Fällen, in denen der Schuldner zwangsläufig einen Notar einzuschalten hat, der eigene Ermittlungen durchzuführen und ein Bestandsverzeichnis zu erstellen hat, dieser indes untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, muss es dem Schuldner – ohne Sanktionen – möglich bleiben, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen; ggfl. einen anderen Notar zu beauftragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, Az. 2 W 495/13; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 1997, Az. 10 W 37/96; jeweils nach Juris). Hierzu ist dem Schuldner eine letztmalige Frist bis zum 31. Dezember 2015 einzuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend der unangefochten gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht auf 125.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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