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UPE-Aufschläge – fiktive Abrechnung


UPE

Zusammenfassung:

Sind so genannte UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig? Mit dieser in der Rechtsprechung sehr umstriitenen Frage setzte sich nunmehr auch das Amtsgericht Hannover auseinander. Es kam zu dem Ergebnis, dass UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig sind, wenn sie regional üblich sind. Auf welchen Ort ist für die Frage abzustellen, ob eine regionale Üblichkeit bzgl. des Anfalls der UPE-Aufschläge gegeben ist? Kommt es auf den Unfallort oder den Sitz des Geschädigten an?


Amtsgericht Hannover

Az: 406 C 528/16

Urteil vom 12.08.2016


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


Tatbestand

Die Klägerin, ein bundesweit agierendes Unternehmen für Fahrzeugvermietung, ist Eigentümerin des Fahrzeugs, Typ Audi A6, mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am 16.08.2013 wurde das Fahrzeug durch eine Kollision mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war, beschädigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Schädiger für 100 % des Schadens einzustehen hat.

Durch ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten vom 02.09.2013 wurden unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3.4077,07 EUR netto ausgewiesen. In dem Gutachten sind Verbringungskosten in Höhe von 131,50 EUR kalkuliert, die von der Klägerin nicht weiterverfolgt wurden. Dementsprechend begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.345,57 EUR.

Dieser Betrag wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese erstattete der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.420,86 EUR. Die Beklagte machte geltend, dass die Kosten für die Beilackierung, die UPE-Aufschläge, Kosten für die Radsensorprüfung und -einstellung sowie die Prüfarbeiten Fahrzeug V und H nicht erforderlich seien.

Die Beklagte nahm daher folgende streitgegenständlich relevante Abzüge vor:

Zuschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE 19%) –
249,42 EUR

Beilackierung: Auf- und Abrüstarbeiten Kotflügel vorne links rechts –
195,32 EUR

Beilackierung: Oberflächenlack Kotflügel vorne links rechts –
177,52 EUR

nicht schadensbedingt erforderlich Radsensor prüfen u. einstellen –
210,40 EUR

Prüfarbeiten Fahrzeug V und H –
92,05 EUR

Gesamt
924,71 EUR

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen erneut, zu den streitigen Positionen Stellung zu nehmen. Dafür stellte der Sachverständige der Klägerin 60,- EUR in Rechnung.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schaden vollständig im Rahmen der fiktiven Abrechnung von der Beklagten zu begleichen sei. Eine Beilackierung sei vorliegend zwingend erforderlich, da bei einer Reparaturlackierung erhebliche Farbtondifferenzen in der Zwei-Schicht-Metalliclackierung im Vergleich zur Werkslackierung eintreten würden.

Die UPE-Aufschläge seien bei Reparaturen von Fachwerkstätten der Marke Audi im Großraum München, dem Sitz der Beklagten, erforderlich. Auch die Kosten hinsichtlich des Radsensors seien erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig seien, da erst im Rahmen der Reparaturlackierungsausführung festgestellt werden könne, ob eine Reparaturlackierung möglich sei oder ob eine Beilackierung erfolgen müsse. Farbtonunterschiede würden vorliegend insbesondere deshalb nicht auftreten, weil das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt erst ca. zwei Monate alt war.

Die geltend gemachten UPE-Aufschläge seien grundsätzlich nicht erforderlich. Insbesondere sei es der Klägerin möglich gewesen, das Fahrzeug in einer Werkstatt zu lassen, die keine UPE-Aufschläge berechnet. Als maßgeblicher regionaler Ort sei zudem nicht der Sitz München, sondern der Unfallort Frankfurt heranzuziehen.


Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe von 984,71 EUR begründet. Der Klägerin steht ein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

1. Die Kosten der Beilackierung in Höhe von 372,84 EUR sind erforderlich.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann wegen Beschädigung einer Sache der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten richtet sich nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution „erforderlich“ iSd § 249 Abs. 2 S. 1 ist. Hierfür kann sich der Geschädigte entweder auf das Gutachten eines Sachverständigen oder bei einfach gelagerten Sachverhalten auf den Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt stützen. Dem Schädiger bleibt es jedoch unbenommen, die Erforderlichkeit der dort angeführten Reparaturen sowie die Höhe der Aufwendungen zu bestreiten (vgl. Oetker, in: MünchKomm, 7. Auflage 2016, Rdn. 370).

In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob die für eine Beilackierung geschätzten Kosten auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis zu ersetzen sind, wenn der Sachverständige sie in seinem Gutachten ausweist und er sie für notwendig erachtet (vgl. dazu AG Brandenburg, NJW-RR 2016, 283 mit umfangreichen Nachweisen).

b) Das erkennende Gericht geht nach den allgemeinen Schadensgrundsätzen davon aus, dass auch die Kosten für eine Beilackierung grundsätzlich im Rahmen der fiktiven Schadenskostenabrechnung ersatzfähig seien können. Dagegen spricht nicht, dass sich bei dieser Position möglicherweise bei der konkreten Reparaturmaßnahme herausstellen könnte, dass diese nicht erforderlich ist. Vielmehr liegt es gerade im Wesen der fiktiven Schadenskostenabrechnung, dass diese mit gewissen Unsicherheiten belegt ist. Bei sämtlichen Positionen könnte die Erforderlichkeit infrage gestellt werden, da es denktheoretisch möglich ist, dass der Sachverständige den Schaden nicht vollständig überblickt hat und daher eine gegebenenfalls kostengünstigerer Reparaturvariante bei der tatsächlichen Schadensbehebung festgestellt wird.

Dementsprechend obliegt es zunächst dem Geschädigten darzulegen, welche Kosten nach der Sicht eines objektiven Dritten erforderlich seien werden. Dieser Pflicht kommt der Geschädigte in der Regel durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nach. Vorliegend hat die Klägerin ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der von einer Erforderlichkeit einer entsprechenden Beilackierung im konkreten Einzelfall ausgeht.

In diesem Fall obliegt es dann dem Schädiger, substantiiert vorzutragen, weshalb im konkreten Fall Zweifel bestehen, dass die geltend gemachten Kosten anfallen werden. Nicht ausreichend ist es, allgemeine Erwägungen zu den entsprechenden Schadenspositionen anzustellen.

Vorliegend ist die Beklagte den Kosten der Beilackierung nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagte hat lediglich geltend gemacht, dass bei einer Beilackierung immer im Einzelfall durch den Lackierer entschieden werden müsse, welche Maßnahme ergriffen werde. Wie sich die Situation beim konkret betroffenen Fahrzeug darstellt, hat sie indes nicht dargestellt. Vielmehr ist die Klägerin substantiiert dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, in dem sie dargelegt hat, weshalb es im konkreten Fall aus der ex ante Sicht eines objektiven Dritten geboten erscheint, eine Beilackierung vorzunehmen.

Mangels des konkreten Vortrags der Beklagten zum konkreten Einzelfall dürfte es auch keiner Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens.

2. Ferner sind die von der Klägerin geltend gemachten UPE-Aufschläge vorliegend erstattungsfähig.

a) In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob und unter welchen Umständen sogenannte UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind. Teilweise wird generell die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen abgelehnt, zum anderen wird die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen als erstattungsfähig angesehen, wenn diese regional üblich sind (vgl. dazu Oetker, MünchKomm, 7. Auflage 2016, § 249 Rdn. 372 mwN).

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Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, soweit sie regional üblich sind. Nach den allgemeinen Schadensgrundsätzen kann der Geschädigte den Aufwand gegenüber dem Schädiger geltend machen, der für eine entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist. Kann der Geschädigte, vorliegend die Beklagte, eine Reparatur in einer Markenwerkstatt vornehmen, weil die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht gegeben sind, kommt es darauf an, ob in der Region die Markenwerkstätten mit entsprechenden UPE-Aufschlägen abrechnen. Rechnen die Werkstätten in der betroffenen Region mit entsprechenden UPE-Abschlägen ab, muss der Geschädigte diese auch zahlen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nur wenn die Möglichkeit besteht, die Wiederherstellung ohne Zahlung dieses Aufschlags zu erhalten, kann der Schädiger den Geschädigten auf eine alternative Möglichkeit verweisen.

b) Vorliegend hat die Klägerin substantiiert durch den Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 24.07.2015, Az. 344 C 1677/15 dargelegt, dass es in der Region München üblich ist, dass in Markenwerkstätten ein UPE-Aufschlag in Höhe von 19 % berechnet wird.

Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beklagte behauptet, dass es bekannt sei, dass auch Markenwerkstätten der Marke Audi ohne entsprechende UPE-Aufschläge abrechneten, erfolgte der Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein. Aufgrund des konkreten Vortrags der Klägerin wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hätte, in welchen Markenwerkstätten ein entsprechender Aufschlag nicht erhoben wird. Dies wäre der Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, da ohne die Kenntnis entsprechender Alternativangebote der Vortrag zur fehlenden Aufschlagsberechnung ohne eine Tatsachengrundlage erfolgt wäre.

Vorliegend ist für ein Vergleichsangebot auch auf den Großraum München, dem Sitz der Klägerin, abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, wo das Fahrzeug beschädigt wurde, sondern wo die Beklagte ihren Sitz hat. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Autovermietern die Fahrzeuge nicht an bestimmte Niederlassungen gebunden sind, sondern deutschlandweit eingesetzt werden. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch bereits daraus, dass entsprechend dem amtlichen Kennzeichen das beschädigte Fahrzeug in München zugelassen wurde. Kommt es nicht zu einer konkreten Reparatur – in diesem Fall wäre nach der Region abzurechnen, in der die Reparatur vorgenommen wurde -, sondern wird fiktiv abgerechnet, kann nur der Sitz des Geschädigten entscheidend sein. Anderenfalls müssten komplexe Erwägungen vorgenommen werden, inwieweit es in jedem Einzelfall zumutbar ist, das Fahrzeug bei anderen Werkstätten innerhalb Deutschlands reparieren zu lassen. Bei einem deutschlandweit agierenden Vermietungsunternehmen würde dies dazu führen, dass dieses Unternehmen aufgrund der Struktur auf jede Markenwerkstatt innerhalb Deutschlands verwiesen werden könnte. Insoweit läge es dann der Klägerin, hinsichtlich jeder Markenwerkstatt in Deutschland darzulegen, dass UPE-Aufschläge verlangt werden. Da jedoch die Größe und die Mitarbeiterzahl des Geschädigten keine Kriterien für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten sind, kann es auch bei einem deutschlandweit agierende Unternehmen insoweit nur auf den Sitz ankommen.

3. Ferner sind auch die Positionen Radsensor prüfen u. einstellen in Höhe von 210,40 EUR und Prüfarbeiten Fahrzeug V und H in Höhe von 92,05 EUR erstattungsfähig.

Die entsprechenden Kosten wurden von dem von der Klägerin beauftragt Sachverständigen als erforderlich eingeordnet. Diese Feststellung des Sachverständigen indiziert zunächst, dass die Kosten erforderlich sind. Insoweit bedarf es dann eines substantiierten Vortrags der Beklagten, weshalb diese nicht erforderlich seien. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es jedoch vorliegend, da durch die Beklagte lediglich vorgetragen wurde, dass diese Positionen unfallbedingt nicht erforderlich gewesen seien. Eine Begründung dieses Vortrags wurde nicht gegeben.

4. Schließlich sind auch die Kosten für die ergänzende Sachverständigenstellungnahme erstattungsfähig. Auf den Einwand der Beklagten hinsichtlich der konkreten Schadenspositionen hat die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten eingeholt. Ebenso wie das eigentliche Gutachten an sich sind auch diese Kosten erstattungsfähig. Unerheblich ist insoweit auch, dass der Sachverständige zu den nicht streitgegenständlichen Verbringungskosten Stellung genommen hat. Zum einen waren diese Kosten vor prozessual noch in Streit und zum anderen erschöpfen sich die Ausführungen dazu in einem Satz. Die wesentlichen Ausführungen in der Ergänzung zu dem Sachverständigengutachten betreffen die hier streitgegenständlichen Positionen der Beilackierung und der UPE-Aufschläge.

II. Der geltende gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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