Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz
1. Einführung und Ziele der Reform:
Die Bundesregierung plant eine Änderung des Urheberrechts (UrhG). Ziel der neuen Regelung ist es die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu stärken. Diese sollen durch das Gesetz vor einer Ausbeutung durch „große Unternehmen“ geschützt werden.
Der Reformentwurf verfolgt im wesentlichen folgende Ziele:
a. Zum einen schafft er eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der kreativ Schaffenden in der Gesellschaft.
b. Zum anderen trägt er der Verantwortung des Staates gegenüber der Kultur, einschließlich der in einem demokratischen Gemeinwesen unverzichtbaren Meinungsvielfalt, und den sie tragenden Werkschöpfern und Interpreten Rechnung, weil ein reichhaltiges kulturelles Angebot nur dort erwartet werden kann, wo sich Kreativität lohnt.
c. Weiterhin sollen (durch die Änderung des Urhebergesetzes) auch die Vergütungssätze für die Künstler angemessen erhöht werden.
2. Die Änderungen:
Nach dem UrhG werden urheberrechtliche Vergütungen auf bespielbare Bild- und Tonträger sowie auf Kopier- und Aufzeichnungsgeräte erhoben. Die Vergütungen geben den Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass Vervielfältigungen für private und bestimmte weitere Zwecke auch ohne ihre Genehmigung zulässig sind.
Durch die Reform sollen nun auch die neuen Vervielfältigungstechniken und die dazugehörigen Trägermedien – insbesondere im digitalen Bereich – in das bestehende Vergütungssystem integriert werden.
Weiterhin soll die bisherige Freistellung der gewerblichen Wirtschaft und der Behörden vom bestehenden Vergütungssystem aufgehoben werden. Begründet wird dies damit, dass auch dort urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigt wird. Da dies allerdings in geringerem Maße als in den schon jetzt erfassten Bereichen geschieht, sollen ermäßigte Gebührensätze gelten.
3. Probleme:
Es stellt sich bezüglich der Vergütungssätze ein zusätzliches Problem. Durch den Wegfall von Einfuhrkontrollen in der Europäischen Union nach der Vollendung des Binnenmarktes im Jahre 1993, kann die Vergütungspflicht für aus anderen EU-Staaten importierten Vervielfältigungsgeräten nicht mehr wirksam überwacht werden. Sogenannte „Grauimporte“ führen zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Händler, die ordnungsgemäß Vergütungen entrichten.
Die EU-Kommission ist aber bei der Frage einer Harmonisierung der Vergütungsregeln bislang eher zurückhaltend gewesen. Die Bundesregierung hält es deshalb für erforderlich, solche Wettbewerbsverzerrungen durch nicht vollständig zu unterbindende „Grauimporte“ und unterschiedliche Regelungen in der EU bei einer Erhöhung der Vergütungssätze zu berücksichtigen.
Anmerkung des Verfassers:
Die Ansätze bezüglich einer Verbesserung der vertraglichen Stellung der Künstler sind natürlich sehr lobenswert. Auch gegen eine Erhöhung der Vergütungssätze ist sicherlich nichts einzuwenden, wenn sie in einem angemessenen Rahmen erfolgen würden. Der „Teufel“ steckt jedoch wie immer im Detail.
Es soll im Rahmen der Änderung des Urheberrechtsgesetzes eine pauschale Urheberrechtsabgabe beim Kauf von Computern und digitalen Vervielfältigungsgeräten, wie Scannern und CD-Brennern eingeführt werden. Im Gespräch sind teilweise Summen, die die Anschaffungskosten der Geräte um bis zu 30 % und mehr (vgl. Beispielrechnung unten) steigern könnten.
Ermutigt durch die neue Gesetzesvorlage verhandelt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), als Sprecherin der Zentralstelle für private Überspielungsrechte mit der Industrie über die Höhe der möglichen Abgaben. Im Einzelnen fordert die GEMA pro verkauften Computer 41,00 DM, pro verkauften CD-Brenner 20,00 DM und pro verkauften Scanner sage und schreibe 46,80 DM. Ein billiger Scanner mit einem bisherigen Kaufpreis von 99,00 DM würde sich dann um ca. 47 % verteuern (99,00 DM + 46,80 DM = 145,80 DM).
Die Abgaben würden bei Einführung von den Herstellern und Importeuren direkt an die Endverbraucher weitergereicht (wie üblich!).
Innerhalb einer zweiten Abgabenstufe sollen auch andere „digitale Vervielfältigungstechniken“ sowie Modems und ISDN-Anlagen abgabepflichtig werden.
Die mögliche Einführung der Vergütungsabgaben für die einzelnen Geräte ist so, als würde man bei den Fernsehgebühren separat für Bildröhre, Lautsprecher und Gehäuse bezahlen.
Weiterhin sind auch die monatlichen Rundfunkgebühren für „Internetfähige PCs“ noch nicht vom Tisch, sondern lediglich auf das Jahr 2004 verschoben. Zu den Urheberrechtsabgaben beim Kauf eines Gerätes kämen Monat für Monat weitere 25,00 DM für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Zu diesen neuen Gebühren passen leider gar nicht die Worte unseres Bundeskanzlers auf der EXPO (Kongress: „Starten statt Warten“): „Internet für alle!……..Deutschland soll auf dem Weg in die Informationsgesellschaft schnell vorankommen…..“.