Amtsgericht Würzburg
Az.: 302 Ls 150 Js 21751/.02
Urteil vom 24.04.2003
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg erkennt in dem Strafverfahren gegen XX lediger selbst. Softwarekaufmann, ohne festen Wohnsitz, englischer Staatsangehöriger; wegen Verstoß gegen das Urheberrechtgesetz in der Sitzung vom 24. April 2003 auf Grund der Hauptverhandlung zu Recht:
1.) Der Angeklagte ist schuldig der versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 3.695 rechtlich zusammentreffenden Fällen und wird deshalb zur
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2.) Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften; §§ 106 I, II, 108a, 110 UrhG, 22, 23 I, 52 StGB.
Gründe :
Der 40-jährige, ledige Angeklagte ist britischer Staatsangehöriger. Von Beruf ist er selbständiger Kaufmann für Software. Er ist in Deutschand bisher nicht vorbestraft.
Er befindet sich in dieser Sache seit 30.10.02 in Untersuchungshaft.
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Am 15.10.2002 erhielt der geschäftsführende Gesellschafter der Firma X der Zeuge einen Telefonanruf von dem Angeklagten, in dem ihm der Angeklagte das Software-Paket „Office 97 Professional“ bei einer Abnahme von 4.000 Stück zum Preis zu je 15 Euro anbot. Der Zeuge X ließ sich vom Angeklagten ein Musterpaket zusenden, wobei er bemerkte, daß es sich nicht um ein lizenziertes Produkt handelte. Darüber informierte er die Firma Microsoft, die ihn darum bat, zum Schein auf das Geschäft einzugehen. In der Folgezeit bis zum 28,10.2002 konnte der Zeuge X den Stückpreis noch auf 14 Euro herunterhandeln und es kam in dem: genannten Zeitraum zum mündlichen Vertragsabschluß zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten über die Lieferung von 4.000 Software-Paketen „Micorosoft Office 97 Professional“ zum Preis von 14 Euro pro Stück. Die Übergabe der Softwarepakete wurde telefonisch für den 29.10.2002 in den Firmenräumen der Firma vereinbart.
Aufgrund eines weiteren Telefongesprächs am 2 8.10.2002, etwa gegen 17.0 0 Uhr, zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen wurde sodann als neuer Übergabeort die Rastanlage X um 09.15 Uhr am 29.10.2002 vereinbart. Zur Übergabe der „Microsoft Office 97 Professional“ Sofware-Pakete kam es jedoch nicht mehr, da der Angeklagte am 29.10.2002 an der Tank- und Rastanlage X durch die zwischenzeitlich informierte Polizei festgenommen wurde. In seinem Pkw führte der Angeklagte 3.695 gefälschte des Programms „MS Office Professional“ bei sich, um diese, wie vereinbart, an X zu übergeben. Der Angeklagte hatte, wie er wußte, keine Genehmigung der Firma Microsoft, gefälschte Software-Pakete „Microsoft Office 97 Professional“ zu veräußern. Daß es sich bei den Software-Paketen um Fälschungen handelte, hielt er zumindest für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Er hat sich durch den Verkauf gefälschter Microsoft-Office-Pakete eine einträgliche Einnahmequelle verschafft.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der nach anfänglichem Bestreiten der Tat schließlich ein Geständnis ablegte und schuldeinsichtig war, und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen X und des sachverständigen Zeugen X der Firma Microsoft.
Der Angeklagte hat sich daher der versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 3.695 rechtlich“ zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 106 Abs. 1, Abs. 2, 108a, 110 UrhG, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Er hat unmittelbar dazu angesetzt, in 3.695 rechtlich zusammentreffenden anderen als dem gesetzlich zugelassenene Fällen ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verbreiten, wobei er gewerbsmäßig handelte.
III.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht von der Milderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Versuch) Gebrauch gemacht, da es sich bei der Tat um ein polizeilich überwachtes Geschäft handelte.
Innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe) sprachen zugunsten des Angeklagten das Geständnis und seine bisherige Straffreiheit in Deutschland.
Zulasten des Angeklagten mußten hingegen die hohe Anzahl der gefälschten Pakete und der erhebliche Gewinn berücksichtigt v/erden, den der Angeklagte bei dem Verkauf erzielt hätte.
Das Gericht hielt daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und es zu erwarten ist, daß er sich das Urteil zur Warnung dienen lassen und in Zukunft ein straffreies Leben führen wird, zumal er durch die erlittene Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt erschien.
Kosten: §§ 464, 464a, 465 StPO