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Urheberrechtsschutz – Webseite

LG Köln

Az: 28 O 396/09

Urteil vom 12.08.2009


Die einstweilige Verfügung vom 23.06.2009 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Parteien sind beide mobile DJ’s mit eigenen Internetauftritten und streiten darüber, ob der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, dort teils identische Texte wie der Verfügungskläger öffentlich zugänglich zu machen.

Der Verfügungsbeklagte ist in T ansässig. Sein Internetauftritt ist bundesweit abrufbar. Der Verfügungsbeklagte legt vielseitig auf. In seinem Gästebuch sind Einträge über einen Karnevalsauftritt und ein Auflegen in Einecke vorhanden. Auch für Hochzeitsgesellschaften wurde der Verfügungsbeklagte schon tätig. Außerdem ist in dem Gästebuch ein Eintrag eines DJ aus Köln vorhanden. Am 19.06.2009 teilte der Verfügungsbeklagte im Rahmen einer E-Mailanfrage zu seiner Tätigkeit mit, dass er in C als DJ tätig werden könne.

Am 15.05.2009 stellte der Verfügungskläger fest, dass auf der Website des Verfügungsbeklagten Texte enthalten sind, die mit den auf seiner Webseite enthaltenen Texten identisch sind. Die Texte betreffen eine Begrüßung der Leser seiner Webseite, Informationstexte an diese über die von ihm gespielte Musik und die Art und Weise seiner DJ-Tätigkeit sowie die von ihm verwendete Ton- und Lichttechnik. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Texte:

1. „Ihr DJ, wenn professionelle musikalische Unterhaltung gefragt ist.

[…] Party-Musik aus den 70’ern, 80’ern, 90’ern bis in die aktuellen (Dance-) Charts. […]

Eigene modernste Technik (Sound & Light) und eine riesige Musiksammlung aus mehreren 10.000 Titeln erfüllen fast jeden Musikwunsch und lassen keine Langeweile aufkommen. Ob für Jung – oder Jung gebliebene !“

2. „Als Baujahr […] bin ich mit der Musik der 70er und 80er aufgewachsen und habe die Begeisterung zur Musik bis heute nicht verloren!

So kann ich meine musikalischen Erfahrungen und die Erfahrungen aus […] Veranstaltungen aus einem sehr breiten Publikums- und Altersspektrum anbieten.

[…]

also kurz gesagt: Party! Alles was Spaß und gute Laune macht – für viele Generationen! […]

Wer in mir ausschließlich den reinen Tanzschul-DJ sucht oder ein Fan von z.B. „[…]“-Musik ist, ist deshalb bei mir eindeutig an der falschen Adresse!

Es ist mir besonders wichtig meinen Kunden das Besondere zu bieten.

Neben der perfekten musikalischen Unterhaltung für Jung und Alt gehört auch die perfekt abgestimmte Technik (Licht- und Ton) zu einer gelungenen Veranstaltung dazu.

Rundum zufriedene Kunden danken und bestätigen mir es mir regelmäßig!

Mein Grundsatz: Es ist Ihre Feier – nicht meine!

So passe ich mich mit der Musikauswahl permanent den Wünschen und Stimmungen der Gäste an und spiele nicht stur „meine“ Musik herunter! Eine vorbereitete „Playlist“ gibt es von mir nicht. Musik-Wünsche sind willkommen.

3. Selbstverständlich verfüge ich über eigene professionelle Ton- […] technik und Traverse mit Lichteffekten die bei Bedarf bei Veranstaltungen für ein Publikum bis zu […] Personen zum Einsatz kommt. […]

Auf diese Anlage habe ich sofortigen Zugriff und bin somit auch in Notfällen innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit.

Die Tontechnik besitzt ausreichende Leistungsreserven und besticht durch ihren hervorragenden Klang und muss nicht ausschließlich durch Lautstärke punkten!

Ich arbeite mit modernster digitaler Audio-Technik und hochwertiger professioneller DJ-Soft- und Hardware. Dadurch verfüge ich immer und überall über meine komplette Musikauswahl aus […] Titeln und bin somit jederzeit in der Lage, die passende Musik für Situation, Uhrzeit, Publikum und Stimmung innerhalb weniger Momente auszuwählen und anzupassen.

Wenn meine eigene Technik nicht ausreichen sollte (größere Events oder spezielle Wünsche), organisiere oder vermittle ich selbstverständlich gerne zu jeder Veranstaltung das passende Equipment über professionelle Veranstaltungstechniker, damit sie der entsprechenden Veranstaltung in Größe (und selbstverständlich Budget) angepasst werden kann.“

Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten am 10.06.2009 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 17.06.2009 fruchtlos auf.

Der Verfügungskläger hat bei der Kammer am 23.06.2009 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist, die in dem Beschluss aufgeführten, hier streitgegenständliche Textabschnitte ohne Zustimmung des Verfügungsklägers öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger behauptet, Urheber der streitgegenständlichen Texte zu sein. Die Texte habe er für seine Webseite sprachlich und kundenorientiert auf seine DJ-Tätigkeit abgestimmt und habe dabei zugleich darauf geachtet, dass sie für computerunterstützte Suchmaschinen optimal verständlich seien. Deshalb habe er entsprechende Schlagwörter in die streitgegenständlichen Texte eingebaut. Eine Google-Recherche mit dem Slogan Ihr DJ, wenn professionelle musikalische Unterhaltung gefragt ist“ bzw. des Satzes „Party-Musik aus den 70’ern, 80’ern, 90’ern bis in die aktuellen (Dance-) Charts“ ergäbe lediglich einen Treffer, nämlich ihn.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.06.2009 zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 23.06.2009, Aktenzeichen: 28 O 396/09 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte bestreitet die Urheberschaft des Verfügungsklägers an den streitgegenständlichen Textabschnitten. Er behauptet, die von dem Verfügungskläger beanstandete Verwendung von Textabschnitten beträfe solche, die in hunderten von Internetseiten wiederzufinden seien. Der Aufruf des Satzes „Ihr DJ, wenn professionelle musikalische Unterhaltung gefragt ist“ ergäbe bei google 36.100 Treffer und der Aufruf des Satzes „Party-Musik aus den 70’ern, 80’ern, 90’ern bis in die aktuellen (Dance-) Charts“ ergäbe dort 3.560 Treffer.

In rechtlicher Hinsicht ist er der Auffassung, die streitgegenständlichen Textabschnitte seien Werbung und würden nicht die für das Urheberrecht erforderliche Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe erreichen. Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich, weil außergerichtlich ein größerer Schadensersatzanspruch behauptet, als er außergerichtlich vergleichsweise eingefordert wurde.

Der Verfügungsbeklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, denn der auf ihren Erlass gerichtete Antrag ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch insofern weiterhin zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Das Landgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Zulässigkeit des hier erhobenen Unterlassungsantrags nach dem UrhG wird nach dem Tatortprinzip bestimmt. Im Urheberrecht bewirkt im Regelfall die Handlung unmittelbar die Urheberrechtsverletzung, womit Handlungs- und Erfolgsort zusammenfallen. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist daher nicht nur der Ort, an dem der Internet-Server steht; Begehungsort ist vielmehr jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Damit ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung ernsthaft droht, sogenannter fliegender Gerichtsstand. In der neueren Rechtsprechung besteht allerdings die Tendenz, den fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern (OLG München, 07.05.2009, 31 AR 232/09; LG Krefeld, 14.09.2007, 1 S 32/07, MMR 2007, 798 f). Einen solchen lokal begrenzten Auswirkungskreis hat die Internetseite des Verfügungsbeklagten nicht, ebenso wenig wie die potentielle Leserschaft der Webseite des Verfügungsbeklagten lokal begrenzt ist. Dies ergibt sich aus der Darstellung und dem Inhalt der Webseite des Verfügungsbeklagten. Er wendet sich mit seinem Internetauftritt nicht nur an lokale Interessenten, sondern die Ansprache an die (potentiellen) Kunden ist auf seiner Webseite sehr allgemein gehalten gewesen. Die Webseite richtet sich an alle diejenigen, die einen DJ buchen wollen, unabhängig vom Wohnort. Einen räumlichen Wirkungskreis gibt der Verfügungsbeklagte, anders als der Verfügungskläger auf seiner Webseite gerade nicht an. Er hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er lediglich einen solchen regionalen Wirkungskreis hätte. Stattdessen ergibt sich aus der E-Mailanfrage vom 19.06.2009, dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit auch in C auflegen würde, also nicht lokal, sondern vom Auftraggeber abhängig ebenso im OLG-Bezirk Köln. Auch die Leserschaft der Webseite des Verfügungsbeklagten impliziert, dass diese nicht nur einen lokal begrenzten Auswirkungskreis hat. Denn der Verfügungsbeklagte hat auf seiner Webseite auch Gästebucheinträge von DJ-Kollegen aus Köln.

2. Der Antrag ist auch begründet. Nach den vorliegenden Glaubhaftmachungsmitteln ist davon auszugehen, dass dem Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 UrhG zusteht und Dringlichkeit besteht.

Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu.

Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Rostock, 27.06.2007, 2 W 12/07, CR 2007, 737 m. w. N. aus der Rspr.).

Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich aus der Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die Sprachgestaltung von Webseiten ist hiernach geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt (LG Köln, 20.06.2007, 28 O 798/04, MMR 2008, 64 ff). Für die Schutzfähigkeit der auf einer Webseite verwendeten Texte bzw. Textpassagen gelten dabei die allgemeinen Grundsätze: Es kommt für die Schutzfähigkeit sowohl auf Art und Umfang des Textes an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung (LG Köln, 20.06.2007 a. a. O. unter Verweis auf BGH, 29.03.1984, I ZR 32/82, MDR 1984, 1001 f). Je länger ein Text ist, desto größer ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 2 RN 83). Ein längerer Text ist daher eher schutzfähig als ein kurzer Slogan. Wenn der Slogan ein Werbetext ist, bleibt er schutzlos, soweit er nicht über die üblichen Anpreisungen und den werbemäßigen Imperativ hinausgeht, es sei den er ist bildhaft und fantasievoll in der Sprachauswahl (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 106). Bei längeren Werbetexten vergrößert sich der Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in Betracht kommt, da der Text dann in seiner optischen und sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist, weil ein größerer Gestaltungsspielraum besteht (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 33 und 108).

Vielfach liegt gerade die Individualität eines Webseitentextes in seiner Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 84, 101 m. w. N. aus der Rspr.). Für Webseiten gilt deshalb zudem, dass die Individualität des Textes gerade auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint (OLG Rostock, 27.06.2007, 2 W 12/07, CR 2007, 737 f).

Für die Darlegungs- und Beweislast gilt in den Fällen, in welchen über die Schutzfähigkeit des Werkes gerade wegen des Gestaltungsspielraumes gestritten wird, dass, wer die Schutzfähigkeit des Werkes bestreitet, konkret darlegen und beweisen muss, dass dieses Werk schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existierte oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (BGH, 27.05.1981, I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II; Dreier/Schulze, a. a. O., RN 33).Hierzu hat der Verfügungsbeklagte nichts dargelegt.

Die vom Verfügungskläger verwendeten Texte weisen im übrigen nach den aufgezeigten Grundsätzen die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auf und darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Dabei gilt für alle drei Textabschnitte, dass ihre erforderliche Schöpfungshöhe sich sowohl durch ihren speziellen Zuschnitt auf Suchmaschinen als auch durch ihre individuelle und teils pfiffige Prägung ergibt. Im Einzelnen:

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Für die erste Textpassage aus dem ersten Textabschnitt, welche auch die Slogan “ Ihr DJ, wenn professionelle musikalische Unterhaltung gefragt ist“ und „Party-Musik aus den 70’ern, 80’ern, 90’ern bis in die aktuellen (Dance-) Charts“ enthält, ist nicht entscheidend, dass diese Slogan bei google nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten jeweils mehr als 3.000 Hinweise ergeben. Dies ist nicht geeignet die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Textpassage zu widerlegen. Einerseits ist der Verfügungskläger diesem Vortrag entgegengetreten und hat nach eigener Google-Recherche nur jeweils einen Treffer, nämlich sich gelandet. Unabhängig von der umstrittenen Anzahl von Google-Treffern für dieses Textstücke, besteht die Textpassage nicht nur aus diesen beiden Sätzen, als sog. Slogan, sondern aus einem weiteren längeren Textabschnitt, in welchem der Verfügungskläger für seine moderne Technik und den Umfang seiner Musiksammlung wirbt sowie verspricht, dass fast jeder Musikwunsch erfüllt und keine Langeweile aufkommen wird. Schon diese weitere Textpassage verschafft dem streitgegenständlichen ersten Textabschnitt eine individuelle Prägung und hebt ihn individuell von Internetauftritten anderer DJ’s hervor.

Außerdem ist unstreitig der erste streitgegenständliche Textabschnitt ebenso wie die weiteren streitgegenständlichen Textabschnitte, so verfasst, dass durch die geschickte Auswahl und Anordnung von Schlüsselwörtern in Suchmaschinen eine Spitzenposition erzielt werden kann. Damit bilden die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache in dem Textabschnitt ebenfalls die individuelle schöpferische Eigenheit des Internetauftritts des Verfügungsklägers. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.

Der streitgegenständliche zweite Textabschnitt, weist im Übrigen auch eine individuelle Prägung auf, da der Verfügungskläger über sich und seine Jugend berichtet „Ich bin mit der Musik der 70er und 80er aufgewachsen und habe die Begeisterung zur Musik bis heute nicht verloren“ und hieraus individuelle Rückschlüsse auf seine Tätigkeit als DJ macht: „So kann ich meine musikalischen Erfahrung .. anbieten … wer in mir ausschließliche den reinen Tanzschul-DJ sucht oder ein Fan von z. B. […] Musik ist, ist deshalb bei mir eindeutig an der falschen Adresse“.

Auch der streitgegenständliche dritte Textabschnitt, weist die schöpferische Eigenheit nicht nur durch die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf, sondern auch durch die Wiedergabe der vom Verfügungskläger vorgehaltenen Technik und der Art und Weise der Verwendung dieser durch ihn. So gibt der Verfügungskläger hier unter anderem an: „Auf diese Anlage habe ich sofortigen Zugriff und bin somit auch in Notfällen innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit. … Wenn meine eigene Technik nicht ausreichen sollte (größere Events oder spezielle Wünsche), organisiere oder vermittle ich selbstverständlich gerne zu jeder Veranstaltung das passende Equipment über professionelle Veranstaltungstechniker, damit sie der entsprechenden Veranstaltung in Größe (und selbstverständlich Budget) angepasst werden kann.“ Der Verfügungskläger gibt somit weitere speziell von ihm vorgehaltene Dienstleistungen an und wie er diese individuell umsetzt.

Der Verfügungskläger als natürliche Person hat seine Urheberschaft durch seine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen und ist daher aktivlegitimiert.

Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Er haftet für die vorliegend erfolgte Urheberrechtsverletzung, da sich die streitgegenständlichen und – wie bereits ausgeführt – urheberrechtlich geschützten Texte identisch auf seiner Homepage befinden.

Der Verfügungsbeklagte hat die streitgegenständlichen Textabschnitte auch öffentlich zugänglich gemacht i. S. d. § 15 Abs. 2 i. V. m. § 19 a UrhG. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden (Dreier/Schulze, a. a. O., § 19 a Rd. 7). Vorliegend konnte jeder die Webseite des Verfügungsbeklagten aufrufen und einsehen, auch die streitgegenständlichen Textabschnitte.

Die für den Unterlassungsanspruch nötige Wiederholungsgefahr war durch die begangene Rechtsverletzung indiziert. Es kann bei vorangegangener Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Dreier/Schulze, a. a. O. § 97 Rn. 42). Diese hat der Verfügungsbeklagte vorprozessual nicht abgegeben.

Die Abmahnung durch den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers war entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 242 RN 40). Der Rechtsmissbrauch begründet typischweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Der Verfügungsbeklagte nimmt hierfür ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in Bezug (28.04.2009, 4 U 216/08), in welchem es um eine Massenabmahnerin ging, welche den größten Teil ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Umsatzes durch Abmahnungen machte. Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf beruft. Der Vortrag des Verfügungsbeklagten beschränkt sich darauf, dass Urteil des Oberlandgerichts Hamm in Bezug zu nehmen und vorzutragen, dass der Verfügungskläger außergerichtlich einen größeren Schadensersatzanspruch behauptet habe, als er außergerichtlich vergleichsweise eingefordert habe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen.

Der Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger wolle Unterlassung für jeden Einzelsatz, jedes Wort bestimmter Textteile eines mehrseitigen Textes und überziehe damit seine Abmahnungsberechtigung. Den das schutzfähige Werk ist nicht nur als ganzes, sondern auch in Teilen geschützt und wenn der übernommene Teil schutzfähig ist, liegt ebenfalls ein Unterlassungsanspruch vor (Dreier/Schulze, a. a. O., § 72 RN 18 sowie § 14 RN 2 und 12). Der Verfügungskläger hat Unterlassung für schutzfähige Textabschnitte begehrt, die sich individuell mit seiner Tätigkeit und seinem Angebot beschäftigten, in welche er Schlagwörter für Suchmaschinen eingebaut hat und welche vom Verfügungsbeklagten identisch verwendet werden. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ein solcher ist glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, von der Nutzung der streitgegenständlichen Textpassagen durch den Verfügungsbeklagten erst am 15.05.2009 Kenntnis erhalten zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ging per Fax schon am 15.06.2009 bei Gericht ein.

3. Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 925, Rn. 9).

Streitwert: 10.000,00 Euro.

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