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Urheberrechtsverletzung – Filesharing eines Computerspiels

LG Berlin, Az.: 16 O 270/16, Urteil vom 13.06.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, das Werk „…“ ohne Berechtigung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Störer auf Unterlassung und Freistellung von der Pflicht zur Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin, die bis zum Juni 2015 unter der Bezeichnung … GmbH firmierte, vertreibt Computerspiele. Sie ist nach ihrem Vortrag Inhaberin der Onlinerechte an dem Computerspiel „…“, dessen Herstellerin die Firma … GmbH sei.

Urheberrechtsverletzung - Filesharing eines Computerspiels
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses und betreibt einen so genannten TOR-Exit-Node. Mit diesem vermittelt er dritten, namentlich nicht bekannten Personen einen zensur- und überwachungsfreien Zugang zum Internet. Dies geschieht in der Weise, dass eine Überwachung dadurch unmöglich gemacht wird, dass der Datenverkehr über eine Reihe von Servern geleitet wird, so dass der Überwacher der Weiterleitung nicht mehr folgen kann, weil die Verbindungen jeweils unterschiedliche Verschlüsselungen aufweisen.

Die Klägerin hat die Firma … GmbH mit der Überwachung von P2P-Netzwerken beauftragt. Diese setzt zur Ermittlung von Urheberrechtsverstößen im Internet die Ermittlungssoftware NARS ein, mit deren Hilfe IP-Adressen dokumentiert werden, von denen das geschützte Werk im Rahmen von P2P-Netzwerken öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Rahmen ihrer Ermittlungen stellte die Firma … zwischen dem 05.12.2015 und dem 30.07.2016 insgesamt 13 begangene Rechtsverletzungen in Bezug auf das streitgegenständliche Spiel fest, wobei die jeweiligen IP-Adressen dem Beklagten zugeordnet waren.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2016 ab. Weiterhin mahnte die Klägerin den Beklagten am 04.02.2016 wegen der Verletzung von Urheberrechten an dem Spiel … und am 21.04.2016 wegen der Verletzung von Urheberrechten an dem Spiel … ab.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.239,40 EUR freizustellen,

2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, das Werk „…“ ohne Berechtigung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin.

Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Ermittlung seines Internetanschlusses mit Nichtwissen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht als Störer hafte. Hierzu behauptet er, dass es ihm unmöglich sei, vermeintliche Rechtsverletzer zu ermitteln, weil die jeweiligen Verbindungen zu den Servern unterschiedlich verschlüsselt seien. Auch könne er keine Sperren einrichten, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Etwaige Portsperren seien nutzlos geworden, weil moderne bittorent clients versuchten, Verbindungen über diverse Ports herzustellen. Zudem verwende er eine TOR-Netzwerksoftware, die so eingestellt sei, dass Filesharingaktivitäten, soweit dies technisch sinnvoll möglich sei, unterbunden würden. Im Übrigen könne die Klägerin die bittorent-Nutzer, die sich hinter dem Beklagten verstecken wollten, mit einfachen technischen Mitteln selbst ermitteln.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet. Hinsichtlich der Abmahnkosten ist die Klage indessen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels im Sinne von § 19a UrhG einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel für den Onlinebereich. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Lizenzvertrag zwischen der … GmbH und der … s.r.o.. Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Vertrags erstreckt sich die ausschließliche Lizenz der Lizenznehmerin (Klägerin) auch auf den Bereich des Online-Verkaufs mit direkter Downloadmöglichkeit für den Kunden. Auf dem Cover des Spiels befindet sich zudem ein C-Vermerk zugunsten der … GmbH. Ferner ergibt sich aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister, dass die … GmbH aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.07.2015 nunmehr unter dem Namen der Klägerin firmiert.

Der Beklagte haftet für die vorgetragenen Rechtsverletzungen als Störer. Durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses für Nutzer, die über diesen in urheberrechtsverletzender Weise das streitgegenständliche Spiel in einer Tauschbörse bereit gestellt haben, hat der Beklagten seine Verhaltenspflichten verletzt.

Dass die von der Klägerin dokumentierten Rechtsverletzungen ordnungsgemäß ermittelt wurden und die genannten IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen sind, folgt aus dem substantiierten Vortrag der Klägerin zum Vorgehen der Firma … . Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Ermittlungen nur pauschal und damit unsubstantiiert. Insbesondere die Vielzahl der ermittelten Rechtsverletzungen, die dem Anschluss des Beklagten zugeordnet wurden, steht der Annahme, die Ermittlung sei möglicherweise fehlerhaft erfolgt, entgegen.

Im Übrigen ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, GRUR 2016, 176, 180 – Tauschbörse I).

Die Haftung des Beklagten folgt zwar nicht aus der mit dem Betrieb des WLAN-Anschlusses und des TOR-Exit-Nodes verbundenen abstrakten Gefahr eines Missbrauchs durch Außenstehende, sondern ist erst dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen. Denn als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2010, 633, 634 – Sommer unseres Lebens).

Vorliegend wurden die Rechte der Klägerin an unterschiedlichen Computerspielen durch Nutzer des Netzwerks des Beklagten wiederholt verletzt. Hiervon hatte der Beklagte aufgrund der Abmahnungen vom 07.01.2016, 04.02.2016 und 21.04.2016 Kenntnis. Dennoch unterließ es der Beklagte, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu unternehmen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Der pauschale Hinweis des Beklagten, dies sei ihm nicht möglich, genügt insoweit nicht. Auch zeigt der Umstand, dass es nach den Abmahnungen der Klägerin zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen ist, dass die TOR-Netzwerksoftware entgegen seiner Behauptung gerade nicht hinreichend vor Filesharingaktivitäten schützt. Auch die Behauptung des Beklagten, die Klägerin könne die Nutzer des Netzwerks des Beklagten mit einfachen Mitteln selbst ermitteln, überzeugt nicht. Es ist nicht Aufgabe der Klägerin, die Rechtsverletzer, die das Netzwerk des Beklagten für Rechtsverletzungen nutzen, zu ermitteln. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten auch widersprüchlich. Denn wenn die Ermittlung für die Klägerin technisch einfach möglich sein soll, fragt sich, warum dies nicht auch dem Beklagten als Betreiber des Netzwerks möglich sein soll.

Im Übrigen hätte der Beklagte die Nutzer seines Netzwerks, auch wenn diese ihm namentlich unbekannt sind, jedenfalls bei der Bereitstellung seines Netzwerks durch einen Hinweis über die Nutzung und Untersagung von P2P-Netzwerken belehren können und müssen.

Schließlich greift auch die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG als bloßer Durchleiter von Informationen dann nicht ein, wenn Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten und hiernach zumutbare Maßnahmen unterblieben sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2016 – 12 O 101/15 – vorgelegt als Anlage K 7; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017 – I-20 U 17/16). Zu den zumutbaren Maßnahmen gehört etwa die technisch Sperrmöglichkeit eines TOR-Servers durch die Erstellung einer sogenannten Exit Policy (vgl. Thiesen MMR 2014, 803).

Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, etwaige Portsperren seien nutzlos geworden, weil moderne bittorent clients versuchten, Verbindungen über diverse Ports herzustellen, ist dem entgegen zu halten, dass der Beklagte nicht einmal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat er gar keine Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über sein Netzwerk ergriffen. Dies genügt jedenfalls nicht, um der Störerhaftung zu entgehen.

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Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Verletzungsgeschehen und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 1.239,40 EUR gemäß § 97a UrhG. Die Abmahnung vom 07.01.2016 war nicht berechtigt. Zum Zeitpunkt der Abmahnung lagen die Voraussetzungen der Störerhaftung des Beklagten noch nicht vor.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung der Störerhaftung des Beklagten auf die Verletzung von Prüfpflichten nach der Kenntnisnahme von Rechtsverletzungen durch die Nutzung seines Netzwerkes. Die Kenntnis erlangte der Beklagte aber erstmals durch die Abmahnung vom 07.01.2016, so dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Störerhaftung gegeben war, sondern diese erst durch die Abmahnung in Verbindung mit den nachfolgenden Rechtsverletzungen begründet wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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