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Urheberrechtsverletzung im Internet – Belehrungspflicht des Anschlussinhabers

LG Hamburg, Az.: 310 S 7/13, Urteil vom 21.03.2014

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.5.2013 (Az.: 32 C 439/12) wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 Eur zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 88% und die Klägerin zu 12% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Urheberrechtsverletzung im Internet - Belehrungspflicht des Anschlussinhabers
Symbolfoto: Von selinofoto /Shutterstock.com

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen auf den Tatbestand des Urteils vom 30.5.2013 (Bl. 80 ff. d.A.). In der Berufungsinstanz haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen ergeben, § 540 I Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 30.5.013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 32 C 439/12, an die Klägerin 855,80 Eur zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnungskosten in Höhe von 755,80 Eur aus § 97a I S. 2 UrhG a.F. Danach kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 9.7.2012 (Anlage K6) war berechtigt, soweit damit ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Films „I. S.“ gegen die Beklagte geltend gemacht wurde. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 I UrhG.

a) Der Film ist urheberrechtlich geschützt. Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und dass der Film über den Internetanschluss der Beklagten mittels eines Filesharing-Programms rechtswidrig durch Herrn H. T. öffentlich zugänglich gemacht wurde.

b) Die Beklagte ist für die durch H. T. begangene Rechtsverletzung als Störerin verantwortlich. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise Willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Kammer vorliegend gegeben.

aa) Die Überlassung des Internetanschlusses der Beklagten an Herrn T. war kausal für die streitgegenständliche Verletzung. Hätte die Beklagte ihren Internetanschluss nicht Herrn T. überlassen, hätte er darüber die Rechtsverletzung nicht begehen können.

bb) Die Beklagte hat eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt. Unstreitig hat sie Herrn T. nicht darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filme, Musik, Computerspiele, zu unterbleiben hat. Das wäre nach Ansicht der Kammer als zumutbare Kontrollpflicht jedoch erforderlich gewesen. Das folgt aus den folgenden Erwägungen:

(1) In Bezug auf die Prüfpflichten von Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Nutzung überlassen, hat der BGH entschieden, dass die Prüfpflichten „… denselben Inhalt und Umfang wie ihre Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung“ haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12, „Morpheus“, GRUR2013, 511 Rz 42). Nach Ansicht des BGH „genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“ (vgl. BGH, aaO, Rz 24). Danach müssen Eltern ihr minderjähriges Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten, wenn sie im Falle einer Rechtsverletzung durch das Kind einer Störerhaftung entgehen wollen.

(2) Mit Urteil vom 8.1.2014 (Az.: I ZR 169/12 – „Bear Share“) hat der BGH laut dazu vorliegender Pressemitteilung (Nr. 5/14) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Die Entscheidung ist bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils nicht veröffentlicht worden. In der über die Internetseite des BGH abrufbaren Presseerklärung zu dem Urteil wird ausgeführt:

„Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.“

Nach diesen Ausführungen ist anzunehmen, dass auch zwischen Ehegatten eine Belehrung bei der Überlassung des Internetanschlusses nach Ansicht des BGH nicht geboten ist, sofern keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bestehen. Aus der Presseerklärung ist jedoch auch zu schließen, dass der BGH eine Belehrung gegenüber volljährigen Nutzern eines überlassenen Internetanschlusses nicht von vornherein für entbehrlich hält. Denn dann wäre nicht eine „familiäre Verbundenheit“ und „das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen“ hervorgehoben worden. Der BGH hätte sich auf die Feststellung beschränken können, dass volljährige Anschlussnutzer insgesamt nicht belehrt werden müssen, solange kein Anhaltspunkt für einen Missbrauch besteht.

(3) Der Presseerklärung lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob eine anlasslose Belehrung auch entbehrlich ist, wenn – wie hier – der Internetanschluss dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überlassen wird. Sie spricht eher dagegen. Der vom BGH entschiedene Fall betraf illegales Filesharing durch den volljährigen Stiefsohn des dortigen Beklagten, bzw. den leiblichen Sohn der Ehefrau des Beklagten. In der Presseerklärung ist durchgängig von „Familienangehörigen“ die Rede. Unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen im deutschen Recht unter anderem Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB, § 15 Abs. 1 AO, § 16 Abs. 5 SGB X, § 3 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz (USG).

(4) Das Gericht ist der Ansicht, dass bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften vor der Überlassung des Internetanschlusses eine Belehrung des Anschlussinhabers gegenüber dem anderen Lebensgefährten dahingehend geboten und zumutbar ist, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik, Computerspielen, zu unterbleiben hat. Eine solche Belehrung stellt nach Ansicht der Kammer keine unzumutbare Belastung des Anschlussinhabers dar. Sie entspricht der nach Ansicht des BGH gebotenen Belehrung des minderjährigen Kindes und übersteigt ebenfalls nicht die Belastung, die einem Betreiber eines WLAN-Anschlusses durch die vom BGH auferlegte Pflicht zur Kontrolle des Passworts entsteht. Für den Betrieb eines WLAN-Anschlusses hat der BGH entschieden, dass „jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen“ sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“, GRUR 2010, 633 Rz 22 ff.).

Das Abstellen auf das formale Kriterium der Verheiratung mag zwar eine Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber ehelichen Lebensgemeinschaften hinsichtlich der Belehrungspflicht darstellen. Eine solche Ungleichbehandlung zieht sich jedoch quer durch das deutsche Recht, wie die oben genannten Vorschriften belegen. Sie ist wegen der damit verbundenen Rechtssicherheit und einfachen praktischen Handhabbarkeit nach Ansicht der Kammer auch nicht zu beanstanden.

Sie steht auch nicht in Widerspruch zu den – soweit erkennbar – tragenden Erwägungen der Entscheidung „Bear Share“ des BGH:

Soweit bisher erkennbar, differenziert der BGH innerhalb der Fallgruppe, in der zwischen Anschlussinhaber und Täter familienrechtliche Bindungen bestehen, nicht zwischen solchen Sachverhalten, in denen auch tatsächlich ein Vertrauensverhältnis besteht, und solchen Fällen, in denen trotz rechtlicher Bindungen ein tatsächliches Vertrauensverhältnis nicht (mehr) existent ist. Soweit der BGH in der Entscheidung „Bear Shaer“ den Stiefsohn als „Familienangehörigen“ des Anschlussinhabers ansieht, so knüpft der BGH ersichtlich an die Rechtsbeziehungen zwischen Anschlussinhaber und Mutter einerseits und Mutter und Täter andererseits an, um ein ausreichend enges Vertrauensverhältnis annehmen zu können, auf Grundlage dessen eine Belehrungspflicht als entbehrlich erscheint.

Im Falle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht eine vergleichbare Grundlage nicht. Denn der Begriff der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass unter ihm eine Vielzahl von Erscheinungsformen des Miteinander- oder Zusammenlebens zusammengefasst werden, die letztlich durch die jeweiligen individuellen Absprachen und Vereinbarungen der nichtehelichen Partner bestimmt werden, die sich bewusst dafür entschieden haben, die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des ehelichen Zusammenlebens für sich nicht zu wählen. Damit aber entzieht sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft einer generalisierenden Betrachtung, so dass es (anders als bei der Ehe oder im Verhältnis zu leiblichen Kindern eines ehelichen Partners) gerade nicht als möglich erscheint, auch generell von einem ausreichend starken Vertrauensverhältnis in allen Lebensbereichen der Partner ausgehen zu können.

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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in zahlreichen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften ein entsprechendes Vertrauensverhältnis tatsächlich gelebt wird. Es beruht dann jedoch wesentlich auf den individuellen Vereinbarungen der nicht-ehelichen Partner zu den jeweiligen einzelnen Aspekten ihres Zusammenlebens. Für den hier interessierenden Bereich der Nutzung eines Internet-Anschlusses des einen nicht-ehelichen Partner durch den anderen Partner kann das individuelle Vertrauensverhältnis dadurch hergestellt werden, dass die nichtehelichen Partner über den Einsatz des Anschlusses sprechen und sich dabei darauf verständigen, den Internetanschluss nicht zu rechtwidrigen, insbesondere nicht zu urheberrechtsverletzenden Handlungen einzusetzen. Das gleiche Ergebnis kann dadurch erzielt werden, dass der Anschlussinhaber, der seinem nicht-ehelichen Partner den Anschluss überlässt, diesen einseitig zur Vermeidung rechtsverletzender Down- und Uploads anhält.

Liegen allerdings – wie hier – weder eine Verständigung beider Partner noch eine entsprechende einseitige Instruktion des einen gegenüber dem anderen Partner vor, so haftet der Anschlussinhaber als Störer für die über den Anschluss begangenen Rechtsverletzungen seines nicht-ehelichen Partners der Lebensgemeinschaft.

c) Da die Beklagte somit als Störerin für die Rechtsverletzung haftet, war die in der Abmahnung enthaltene Aufforderung zur Unterlassung ihr gegenüber berechtigt. Der von der Klägerin angenommene Streitwert von 15.000 Eur begegnet keinen Bedenken, zumal auch die Beklagte dagegen keine Einwendungen erhebt. Unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zzgl. der Pauschale von 20 Eur ergibt sich der geltend gemachte Betrag von 755,80 Eur, der von der Beklagten zu erstatten ist. Diese Forderung ist gem. §§ 286I, 288 I BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten der Beauftragung der G. Ltd. in Höhe von 100 Eur besteht hingegen nicht. Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nicht aus § 97a I UrhG a.F. Nach dieser Vorschrift sind nur die für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen erstattungsfähig. Die geltend gemachten 100 Eur waren jedoch keine für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Diese Kosten sind gemäß der Rechnung der G. Ltd. vom 19.11.2012 (Anlage K3) vielmehr für die „Observation von Rechtsverletzungen“ bezüglich des Films „I. S.“ berechnet worden. Der Betrag ist also aufgewandt worden, um überhaupt Rechtsverletzungen zu ermitteln, die dann in einem zweiten Schritt abgemahnt werden könnten. Es handelt sich somit um Überwachungskosten, die nicht nach § 97a I UrhG a.F. ersatzfähig sind. In Betracht käme insoweit allenfalls ein Schadensersatzanspruch Anspruch aus § 97 II UrhG. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte nur als Störerin haftet und daher nicht von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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