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Urheberrechtsverletzung – Abmahngebühren nach § 97 a UrhG bei Massenabmahnungen

AG Frankfurt am Main

Az: 30 C 2353/09-75

Urteil vom 01.02.2010


Bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen sind regelmäßig lediglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100 Euro nach § 97a UrhG angemessen, wenn es sich um eine erstmalige Massenabmahnung handelt (AG Frankfurt am Main, Az: 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010).


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden Schadensersatz nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin hat mit einer Firma … ….. einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme „….. (…..)“ des Künstlers … öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma … ….. ihrerseits hat seitens einer Firma … ….., welche Inhaberin der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.

Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen namens … ….. aus Darmstadt hat die Software „File Watch“ entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im Internet beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins Internet gestellten und öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert und zu einem exakt festgehaltenen Zeitpunkt unter der dem Internetanschluss des Sachverständigen zugewiesenen IP-Adresse von dessen Rechner herunter geladen und dokumentiert worden sind.

Die Klägerin erhielt von der mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragten Firma die Information, dass am 02.01.2009 um 16:57:13 Uhr ein Nutzer mit der IP-Adresse ……… die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die nach einer Gestattung seitens des Providers DTAG mitgeteilte Zuordnung ergab die Beklagte als Inhaberin der IP-Nummer zum Tatzeitpunkt.

Mit Abmahnschreiben vom 13.05.2009 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 27.05.2009 aufgefordert.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und forderte die Klägerin zur Darlegung der Tonträgerrechte auf.

Mit Schreiben vom 01.09.2009 machte die Klägerin die Kosten der Anspruchverfolgung unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € i.H.v. 651,80 € sowie eine Schadensersatzpauschale, die sie sich den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat, i.H.v. 150,00 € geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Frankfurt örtlich zuständig sei.

Die Klägerin behauptet, berechtigt zu sein, rechtswidrige Angebote Dritter in Peer-to-Peer-Netzwerken im eigenen Namen zu verfolgen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 97 a UrhG, der die Abmahngebühren auf 100,00 € begrenzt nicht anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 808,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Frankfurt örtlich unzuständig sei.

Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargetan sei, da ein Nutzungsrecht im behaupteten Umfang nicht bestehe und die Beklagte auch keine Störerhaftung treffen. Sie habe weder selbst über ihren Internetanschluss den streitgegenständlichen Tonträger zur Verfügung gestellt noch ein solches Verhalten störend ermöglicht. Diese Datei habe sich auch nie in ihrem Besitz befunden.

Die Beklagte vertritt des Weiteren die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht bestehe, da hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren zwischen der Klägerin und Prozessvertreter eine Pauschalvergütungsvereinbarung anzunehmen, das Verhalten der Prozessbevollmächtigten im Übrigen rechtsmissbräuchlich sei und schließlich hinsichtlich des pauschalisierten Schadensersatzanspruch dieser bereits nicht bestehe, da keine Unterlizenzen vergeben würden, die analog herangezogen werden könnten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Frankfurt ist gern. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die ins Internet gestellte Tonaufnahme weltweit und damit auch in Frankfurt abgerufen werden konnte. Die Verletzungshandlung erfolgte hiernach nicht (lediglich) am Wohnort der Beklagten, sondern (auch) in Frankfurt/M. Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 683, 670 BGB, § 97a UrhG dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in zuerkannter Höhe.

Zunächst hat die Klägerin ausreichend dargetan, aktivlegitimiert zu sein.

So hat die Klägerin durch Vorlage des Covers (Anlage K1), auf dem der Lizenzgeber genannt ist, sowie durch Vorlage des Band- und übernahmevertrages (Anlage K2) und der der Rahmeneckwertevereinbarung vom 27.03.2007 (Anlage 3) substantiiert dargetan, Rechteinhaberin zu sein.

Die Beklagte ist dem Vortrag nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Die von ihr hierzu vertretene Rechtsansicht überzeugt nicht, da die Beschränkung der erlaubten Nutzung auf eine bestimmte Nutzungsart der Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts nicht entgegensteht. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin ihr Recht selbst positiv, also durch eigene Benutzung nutzen will. Die Berechtigung umfasst vielmehr auch das negative Verbotsrecht, in dessen Ausübung die Klägerin handelt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 Az.: 6 Wx 2/08 unter Bezugnahme auf Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 31 Rn. 5).

Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast auch in ausreichendem Maße nachgekommen, soweit sie zur Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse vorträgt. Der hiergegen gerichtete Vortrag ist demgegenüber nicht ausreichend substanziell und prozessrechtlich unbeachtlich.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift das Verfahren der IP-Adressen-Ermittlung eingehend dargestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen, die auch der Beklagten bekannt sind, genommen. Die Klägerin hat zudem das Gutachten des Sachverständigen … vorgelegt, so dass es nun an der Beklagten war, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin jene Fakten qualifiziert zu benennen und zu erläutern, die ihrer Ansicht nach unzutreffend dargestellt worden sind. Soweit die Beklagte lediglich auf eine angeblich „bekannte“ Fehlerquote des Verfahrens verweist, genügte dies nicht, da sie jedenfalls nach der Vorlage des Gutachtens in die Lage versetzt worden ist, die Richtigkeit der dortigen Angaben unter Bezugnahme auf den konkreten Vorwurf zu überprüfen.

Soweit die Beklagte im Weiteren in Abrede stellt, dass diese Tonaufnahme jemals auf ihrem Computer gewesen sei und sie auch zu keinem Zeitpunkt diese Tonaufnahme ins Internet gestellt habe, war es angesichts des zu ihren Lasten streitenden Anscheinsbeweises an ihr, diese Behauptung zu beweisen, wobei die insoweit angebotene Parteivernehmung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht kam. Weder hat die Beklagte der Parteivernahme zugestimmt, noch besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache.

Die Beklagte haftet hiernach als Inhaberin des Internetanschlusses als Störerin, da aufgrund der Ausführungen davon auszugehen ist, dass über ihren Internetanschluss die Tonaufnahme im Internet angeboten worden ist. Dies kann sie getan haben, was sie bestreitet oder aber ein Dritter, der ihren Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis genutzt hat. Die Beklagte traf insoweit die sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin hierüber keine Kenntnis haben kann. Vortrag zur Nutzung anderer ist indes nicht erfolgt, so dass von der Nutzung der Beklagten selbst auszugehen ist.

Der hiernach bestehenden Erstattungspflicht dem Grunde nach steht die bloße Behauptung des Beklagten, wonach es zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine Pauschalvereinbarung gebe, nicht entgegen, da es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, die durch keinerlei Fakten substantiiert ist.

Auch ist nicht relevant, ob die Klägerin die Rechtsanwaltsgebührennote bereits beglichen hat, da in Fällen, in denen sich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig weigert, die Freistellung vorzunehmen, sich der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1868).

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Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.

Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.

Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des „einfach gelagerten Falles“ von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem „rechtlich“ Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von „Massenabmahnungen“ unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der Abmahnung im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.

Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der „Unerheblichkeit“ der Rechtsverletzung zu bejahen.

Zwar hat die Tauschbörse in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit Eingang gefunden, soweit dort das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung erwähnt worden sind. Die Aufzählung dort hat jedoch nur beispielhaften Charakter. Dass nicht sämtliche einschlägigen Sachverhalte in die Aufzählung Eingang finden konnten, zeigt der Verweis der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall. Allen Beispielen der Aufzählung der Gesetzesbegründung ist nun mit dem hiesigen Sachverhalt gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handelt. Gemein ist den Sachverhalten auch, dass die abstrakte Gefährdung des Downloads durch andere und die Verbreitung durch diesen Personenkreis gleichermaßen besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.

Dass das zur-Verfügung-Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen) .

Der Klägerin steht neben dem Anspruch aus § 97 a UrhG darüber hinaus auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 150,00 € gern. § 97 Abs. 2 UrhG unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie zu.

Die Schadensberechnung auf der Grundlage Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung einer angemessenen die Überlassung von durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich ist, wobei es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich Lizenzen vergibt. Insoweit handelt es sich um eine fiktive Form der Schadensberechnung (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 Rd. 71).

Die Beklagte hat auf die oben dargelegte Zuordnung der über ihre IP-Adresse begangenen Urheberrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 291 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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