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Urheberrecht bei Kfz-Schadensgutachten sowie Stellungnahmekosten

AG Berlin-Mitte

Az: 112 C 3105/09

Urteil vom 11.8.2010


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2010 f ü r R e c h t e r k a n n t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 247,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,– € freizustellen.

4. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist zertifizierter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung. Im Auftrag des unfallgeschädigten Herrn …… erstellte er ein Gutachten über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten für den beschädigten Pkw Opel-Corsa. Dieses Gutachten erhielt die Beklagte als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer. Die Beklagte leitete das Gutachten des Klägers an die ….. zur Prüfung weiter. Den Prüfbericht der ….. vom 2.10.2008, der geringere Reparaturkosten auswies, erhielt der Kläger. Der hiesige Klägervertreter, der im Vorfeld auch die rechtlichen Interessen des Geschädigten …… vertrat, beauftragte den Kläger, zum Prüfbericht der ….. Stellung zu nehmen. Mit Datum vom 10.10.2008 erstellte der Kläger eine Stellungnahme. Mit gleichem Datum stellte der Kläger seine Stellungnahmetätigkeit in Rechnung. Den Rechnungsendbetrag von 247,70 € begehrt der Kläger mit der Klage von der Beklagten. Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten, in Zukunft die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen. Schließlich begehrt der Kläger noch Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,– € netto.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Vergütungsanspruch für seine Stellungnahme ergebe sich aus Ziffer 7 seiner AGB. Die Weitergabe seines Schadensgutachtens durch die Beklagte an die ….. ohne seine Zustimmung verstoße gegen Ziffer 12 seiner AGB und sei von der Beklagten künftig zu unterlassen.

Der Kläger beantragt, wie entschieden.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, die AGB des Klägers seien nicht Bestandteil des Gutachtenauftrages des Geschädigten geworden. Die Ziffern 7 und 12 der AGB seien unwirksam, da sie überraschende Klauseln im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellten. Ziffer 12 der AGB gefährde darüber hinaus den Vertragszweck. Im übrigen fehlten die AGB des Klägers nicht im Verhältnis zur Beklagten, da insoweit kein Vertragsverhältnis bestehe. Einen Auftrag zur Stellungnahme zum Prüfbericht der ….. habe der Geschädigte nicht erteilt. Schließlich handele es sich auch nicht um einen Auftrag zur Stellungnahme, sondern um eine Beseitigung von Mängeln des klägerischen Gutachtens. Dies könne keinen neuen Vergütungsanspruch auslösen, sondern sei Gegenstand des ursprünglichen Gutachtenauftrages.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung seiner Kostenrechnung vom 10.10.2008 in Höhe von 247,70 € brutto gem. der §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff, 249 BGB zu. Denn die Kosten für die Stellungnahme des Klägers zum Prüfbericht der ….. waren für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Geschädigten notwendig und sind damit erstattungspflichtig. Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Hinsichtlich der Kosten eines Privatgutachtens zur Darlegung des Schadensumfanges durch den Geschädigten ist dies anerkannt. Wenn sich aber ein Geschädigter mangels eigener Sachkunde eines Gutachters bedienen darf, dann muss es ihm erst recht gestattet sein, bei inhaltlichen Angriffen gegen dieses Gutachten durch die gegnerische Versicherung den Gutachter mit einer Stellungnahme zu beauftragen. Er muss die Einwendungen gegen das Gutachten nicht ungeprüft akzeptieren. Mangels eigener Sachkenntnis kann er auch nur seinen Sachverständigen mit der Stellungnahme beauftragen.

Soweit die Beklagte meint, der Geschädigte habe den Kläger nur zu einer Beseitigung der Mängel seines ursprünglichen Gutachtens beauftragt, geht die Beklagte fehl. Denn wesentlicher Streitpunkt zwischen der ….. und dem Kläger ist die Frage, ob die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt oder einer durchschnittlichen regionalen freien Werkstatt anzusetzen sind. Dies ist eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist. Das Gutachten des Klägers war daher schon nicht mangelbehaftet.

Dass die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem Prüfbericht zu vergüten ist, entspricht der allgemeinen Übung und muss jeder duchschnittlichen, am Geschäftsleben teilnehmenden Person bekannt sein. Es ist abwegig zu erwarten, dass ein Sachverständiger eine schriftliche Stellungnahme kostenlos erstellt, § 632 Abs. 1 BGB.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Ziffer 7 der AGB des Klägers Vertragsbestandteil geworden ost. Der Kläger kann eine übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Sowohl die vom Kläger benutzte Honorartabelle als auch der Ansatz von 25 % des Grundhonorares zzgl. Nebenkosten unterliegen keinen Bedenken. Das Honorar erscheint auch nicht unüblich hoch, § 287 ZPO. Auch der Ansatz von 1,6 Stunden insgesamt für die Erstellung der Stellungnahme erscheint angemessen.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Beauftragung des Klägers durch den Geschädigten zur Stellungnahme zum Prüfbericht der ….. hat. Ausweislich des Schreibens des hiesigen Klägervertreters an die Beklagte vom 21.10.2008 hat der Klägervertreter, der damals auch den Geschädigten, Herrn …. vertreten hat, den Kläger mit der Erstellung der Stellungnahme beauftragt. Dass die Vollmacht des Klägervertreters die Beauftragung umfasste, unterliegt keinen Zweifeln des Gerichtes.

2. Dem Kläger steht auch der begehrte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 12 der AGB und der Tatsache, dass die Beklagte auch für die Zukunft beabsichtigt, Gutachten des Klägers an Dritte zur Prüfung weiterzugeben, ohne vorher eine Zustimmung des Klägers einzuholen.

Ziffer 12 der AGB des Klägers ist wirksam. Die Klausel ist nicht überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich nicht aus Ziffer 10 AGB, dass das Gutachten als Regelfall an den Geschädigten gesandt wird und daher eine Versendung vom Geschädigten an die gegnerische Versicherung gemäß Ziffer 12 AGB letzter Satz, einer Zustimmung des Sachverständigen bedarf, w3as in der Tat überraschend wäre. Zum einen sieht Ziffer 10 der AGB vor, dass das Gutachten entweder an den Geschädigten oder auf dessen Wunsch direkt an Dritte übersandt wird, zum anderen bezieht sich Ziffer 12 ausdrücklich nur auf die Weiterleitung des Gutachtens durch den „Versicherer“ an Dritte, das heißt sinnentsprechend durch die gegnerische Versicherung. Ziffer 12 bezieht sich damit nur auf die Weitergabe durch eine Versicherung, nicht durch den Geschädigten selbst. Die Klausel schränkt damit nicht das Weitergaberecht des Geschädigten ein. Damit gibt es auch keinen Zustimmungsvorbehalt des Sachverständigen bei der Weitergabe des Gutachtens vom Geschädigten an eine Versicherung oder Dritte.

Die AGB sind wirksam in den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten einbezogen worden. Denn der Kläger trägt hinreichend schlüssig und unbestritten vor, dass sich die AGB auf der Rückseite der Auftragsbestätigung befunden haben. Ziffer 12 der ABG gilt auch zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn die Beklagte hat unstreitig sowohl das Gutachten als auch die Sicherungsabtretung des Geschädigten hinsichtlich der Gutachterkosten erhalten, denen die AGB des Klägers jeweils beigefügt waren. Damit war der Beklagten bekannt, dass eine Weiterleitung des Gutachtens einer Zustimmung des Sachverständigen bedarf. Diese Maßgabe, unter der die Übersendung des Gutachtens erfolgte, durfte die Beklagte nicht ignorieren. Dass der Kläger diese Zustimmung grundsätzlich nicht für eine Überprüfung seines Gutachtens erteilen würde, um nicht Kritik an seinem Gutachten zu riskieren, ist abwegig.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entsprechend der nachfolgenden Berechnung zu:

1,3 Geschäftsgebühr aus 1.539,– € 172,90 €

Post- u. Telekompauschale 20,– €

insgesamt 192,90 €.

Der Kläger macht hiervon jedoch nur einen Betrag von 39,– € geltend.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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