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Urheberrechtsverletzung – Täterschaft des Anschlussinhabers

AG München

Az: 142 C 2564/11

Urteil vom 23.11.2011


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 651,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Aufwendungs- und Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes innerhalb einer Internettauschbörse.

Die Beklagte war am 04.01.2010 Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Klägerin ist Inhaberin umfassender ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung an dem Filmwerk „…“, welches erstmals am 23.10.2009 veröffentlicht wurde. Auf Anlage .. wird Bezug genommen. Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen im Internet in der Internettauschbörse eDonkey2000 beauftragte die Klägerin die … GmbH, die ihrerseits die Analyse und Protokollierungssoftware „…“ benutzte. Am 19.02.2010 mahnte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte ab, weil sie am 04.01.2010 um 9:10 und 57 Sekunden eine Datei, die den streitgegenständlichen Film enthalten haben soll, über ihren Internetanschluss zum unerlaubten Download angeboten haben soll. Auf Anlage K7 wird Bezug genommen. Die Klägerin hatte zuvor das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vor dem LG Köln betrieben, in welchem die von der M… GmbH ermittelte IP-Adresse im genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet wurde. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung anwaltlich vertreten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Auf Anlage K 8 wird Bezug genommen. Die Klägerin macht einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von EUR 651,80, d.h. eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 zzgl. Auslagenpauschale sowie im Rahmen einer Teilklage einen Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 68,20 geltend.

Die Klägerin behauptet, die verwendete Software „F…“ arbeite ordnungsgemäß, die streitgegenständlichen Daten seien fehlerfrei ermittelt worden. Insbesondere sei die IP-Adresse der Beklagten ordnungsgemäß ermittelt worden und ordnungsgemäß ihrem Anschluss zugeordnet worden. Die Datei, welche in der Internettauschbörse eDonkey2000 am 04.01.2010 illegal zum Download angeboten worden sei, habe auch das streitgegenständliche Filmwerk enthalten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 720,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2010 zu bezahlen.

Die Beklagt beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, sie habe im Juli 2009 ihren Computer verkauft und in der Folgezeit auch keinen Computer mehr besessen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die verwendete Software ordnungsgemäß protokollierte, der Hash-Wert individuell und einmalig ist, die IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt und dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurde, sowie dass die Datei innerhalb der Tauschbörse eDonkey zum streitgegenständlichen Zeitpunkt funktionstüchtig war. Die Beklagte behauptet, sie selbst habe das Filmwerk nicht innerhalb der Tauschbörse zur Verfügung gestellt oder zu einem solchen Verhalten angestiftet; sie habe keinen WLAN-Router besessen, sondern lediglich einen sog. DSL-Splitter.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. Dipl.-Inf. … , des Zeugen Dipl.-Inf. … und der Zeugin … sowie der Zeugin … . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2011 und vom 23.11.2011. Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist gemäß § 32 ZPO zuständig, da auch in München ein bestimmungsgemäßer Aufruf der Verletzungsdatei im eDonkey2000-Netzwerk erfolgen konnte, der Erfolgsort liegt auch in München.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von EUR 651,80 zu gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Abmahnung erfolgte berechtigt. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch (§§ 97 Abs. 1, 19a UrhG) gegen die Beklagte zu; die diesbezüglichen Aufwendungen waren erforderlich.

Zur Überzeugung des Gerichtes haftet die Beklagte im vorliegenden Fall auf Aufwendungsersatz, § 97 Abs. 1 UrhG. Ihre persönliche Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung steht fest. Die Abmahnung, die klägerseits erfolgte, erfolgte zurecht, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen waren. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung am 04.01.2010 vom Anschluss der Beklagten aus erfolgte und die Beklagte hierfür rechtlich verantwortlich ist. Durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen … konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die Software „…“ korrektes Datenmaterial protokollierte. Der sachverständige Zeuge erörterte nachvollziehbar, dass bei jeder Version des Programms „…“ durch ihn festgestellt wurde, dass diese ordnungsgemäß arbeitete, so auch bei streitgegenständlicher. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die IP-Adresse, der Zeitstempel und der sogenannte File-Hash-Wert ordnungsgemäß erhoben wurden. Die Wahrscheinlichkeit, dass derselbe File-Hash-Wert auf zwei Filme abgebildet werde, liegen nach Aussagen des Zeugen in einem Bereich von etwa 1:10 hoch 38. Im Ergebnis steht für das Gericht damit fest, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die Datei in der Tauschbörse eDonkey den streitgegenständlichen Film enthielt und diesbezüglich auch zum Download angeboten wurde. Der Zeuge …, der zugleich Geschäftsführer der Firma … ist, schilderte glaubhaft die einzelnen Ermittlungsschritte. Der Zeuge sagte für das Gericht nachvollziehbar aus, dass im Ergebnis durch den File-Hash-Wert auch festgestellt werden kann, dass der Film identisch ist mit der ermittelten Datei und dass die Datei, d. h. im Ergebnis der Film, abspielbar ist. Ansonsten wäre ein anderer File-Hash-Wert vergeben worden. Die Zeugin … schilderte ebenso wie der Zeuge …, dass ein optischer Abgleich der Datei mit dem Film selbst stattfindet und vorliegend auch stattgefunden hat, also die Datei funktionstauglich war und das Filmwerk enthielt. Die Zeugin … schilderte glaubhaft, dass sie sich gut an den vorliegenden Film erinnern könne, da dieser sehr gewalttätig sei. Aufgrund dieser Aussagen, auch in ihrer Gesamtschau, gelangt das Gericht zur eigenen Überzeugung, dass das Programm … im vorliegenden Fall fehlerfrei arbeitete und dass auch die Ermittlung und Darstellung der erhobenen Daten keine Fehler aufwiesen, die angebotene Datei funktionstauglich war und den streitgegenständlichen Film beinhaltete. Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass die richtig ermittelte IP-Adresse dem Anschluss der Beklagten fehlerfrei zugeordnet wurde. Im Ergebnis steht damit für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus erfolgte. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten, insbesondere da der sachverständige Zeuge . … aus Sicht des Gerichtes unabhängig aussagte. Seine Aussage war glaubhaft. Der Zeuge selbst war glaubwürdig, eine Tendenz, ein sogenanntes „Parteigutachten“ für die Klägerin zu erstatten, war nicht ersichtlich, vielmehr ist das Gericht vom Gegenteil überzeugt, also davon überzeugt, dass der sachverständige Zeuge seine Aussage objektiv tätigte, gleichsam als wäre er gerichtlich als Sachverständiger bestellt worden. Die Sachkunde des Zeugen steht für das Gericht außer Frage. Insoweit bedürfte es keiner Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen.

III.

Zur Überzeugung des Gerichtes haftet die Beklagte im vorliegenden Fall auf Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 UrhG. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte ein WLAN-Netzwerk unterhielt, wofür allerdings die Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme spricht. Auch die Zeugin … bestätigte, sie habe eine „Box“ bei der Beklagten gesehen, der sachverständige Zeuge … schilderte, dass mittlerweile Splitter und Router regelmäßig in einem Gerät vereint sind; es kann aber aus Rechtsgründen diesbezüglich weiter dahinstehen, ob es sich dabei um einen WLAN-Router handelte. Sollte die Beklagte ein WLAN-Netzwerk unterhalten haben, konnte sie die tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Entscheidung „Sommer unseres Lebens“, Aktenzeichen I ZR 121/08 vom 12.05.2011 spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn – wie hier – feststeht, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte. Sollte die Beklagte kein WLAN-Netzwerk benutzt haben, haftet sie gleichwohl zur Überzeugung des Gerichts.

Ihre vermutete Verantwortlichkeit konnte die Beklagte nicht entkräften, sodass ihre Verantwortlichkeit für die Verletzungshandlung im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts feststeht (§ 286 ZPO). Erforderlich für die Entkräftung wäre, dass die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes für das Gericht feststeht, nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast eine solche vortrug (vgl. auch OLG Köln NJOZ 2011, 1239 f.). So liegt es hier nicht. Das Gericht hat die Schwester der Beklagten, Frau … als Zeugin vernommen. Auch nach Einvernahme der Zeugin steht die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Verantwortlichkeit der Beklagten entkräften kann, nicht fest. Zwar sagte die Zeugin aus, die Beklagte habe ihren Computer im Juli 2009 verkauft und sei technisch nicht in der Lage einen Computer zu bedienen und das Internet aufzurufen. Dies genügt vorliegend dem Gericht jedoch nicht, um die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Beklagte von ihrer persönlichen Verantwortlichkeit entbinden würde, feststehen zu lassen. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der tatsächlichen Vermutung im konkreten Fall unabhängig davon, ob vorliegend ein WLAN-Netzwerk bestand oder eine Verbindung mittels Kabel erforderlich war und erfolgte. Denn, wenn nach der Rechtsprechung des BGH bereits eine solche tatsächliche Vermutung beim Betrieb eines WLAN-Netzwerks besteht, muss dies erst recht gelten, sollte die Verbindung in das Internet sogar mit einem Kabel erforderlich und erfolgt sein, wenn wie vorliegend zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Quelle der Urheberrechtsverletzung der Internetanschluss der Beklagten ist, da dann die Verletzung aus dem Haushalt der Beklagten bei physischer Anwesenheit des Täters erfolgt sein musste. Die sekundäre Darlegungstast der Beklagten gilt dann erst recht. Die Beklagte war am 04.01.2010 Inhaberin des Internetanschlusses von dem die Verletzung aus begangen wurde, sie habe nach eigenem Vortrag keinen WLAN-Router und kein internetfähiges Endgerät besessen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann die tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit nicht entkräften, sodass es auf die Frage der Verletzung von Prüfpflichten und Störerhaftung im konkreten Einzelfall, wollte man (wie nicht) den Sachvortrag der Beklagten als wahr unterstellen und sollte die Beklagte die Verletzung nicht selbst begangen haben, also die Frage, ob etwa der Beklagten eine Prüfung, wer ihren Anschluss benutzte und ggf. ein internetfähiges Endgerät samt Router oder Kabelverbindung mit in ihre Wohnung brachte, zumutbar ist – wovon das Gericht ausgeht – und die Folgefragen mangels Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der persönlichen Verantwortung der Beklagten nicht weiter ankommt.

IV.

Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist nicht zu beanstanden und entspricht derjenigen vergleichbarer Fälle, die Kosten sind erforderlich.

Hinsichtlich der Kosten für die Abmahnung greift § 97a Absatz 2 UrhG nicht ein, da es bereits an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt.

Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Dafür genügt der Hinweis auf ein Handeln im Privatbereich nicht, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage, § 97a Rn. 36). Dabei ist der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. In aller Regel indiziert die Erforderlichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Beim Anbieten eines vollständigen Kinofilms oder Computerspiels im Internet wird die qualitative Erheblichkeit auf der Hand liegen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Auflage, § 97a Rn. 34).

Das Anbieten eines Films mit ca. 85 min. Laufzeit in einer Internettauschbörse kann unter diesen Gesichtspunkten keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellen. Im Gegensatz zu den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielfällen, wie der Nutzung eines Bildes im Rahmen eines privaten Angebots bei e-Bay oder der Nutzung eines Stadtplans als Anfahrtsbeschreibung für eine private Feier, ist der Sinn und Zweck einer Tauschbörse der unbegrenzte und kostenlose Austausch von Dateien, mit ganz überwiegend urheberrechtlich geschützten Inhalten. Der Tauschbörse immanent ist nicht nur die Nutzung des Werks nach § 19a UrhG, also das öffentliche Zugänglichmachen des Werks, sondem insbesondere auch die (unkontrollierbare) Vervielfältigung des Werks (§ 16 UrhG). Das grenzüberschreitende Anbieten des Werks und das damit einhergehende ebenso leichte, wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung ist das Wesen einer Internettauschbörse und stellt damit den entscheidenden Unterschied zu anderen unberechtigten Nutzungen im Internet dar.

V.

Die zugesprochenen Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

VI.

Soweit die Klägerin Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) in Höhe von EUR 68,20 begehrt, war die Klage jedoch abzuweisen. Wie in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Parteien diskutiert, stützt der Sachvortrag der Klägerin deren Begehren diesbezüglich nicht.

VII.

Soweit in den Schriftsätzen der Beklagten vom 21.11.2011 sowie vom 11.11.2011 neuer Sachvortrag erfolgte, war dieser gemäß §§ 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 ZPO zurückzuweisen, da dessen Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichtes die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt ist. Weil erst in dem Schriftsatz vom 11.11.2011 die Zeugin L… für den darin enthaltenen Sachvortrag angeboten wurde, erfolgt dieses Beweisangebot verspätet. Der Schriftsatz ging am 11.11.2011 bei Gericht ein. Dem Klägervertreter war hierauf rechtliches Gehör zu geben, in Folge der Zeitabläufe insbesondere der Terminierung vom 23.11.2011 war es nicht mehr möglich, die Zeugin fristgerecht zu diesem Termin zu laden. Eine Verlegung des Termins kam nicht in Betracht. Soweit im Schriftsatz vom 21.11.2011 die Beklagtenvertreterin ausführt, es habe ein Verfahren vor dem Landgericht München – wohl München I – unter dem Aktenzeichen 7 O 19425/09 gegeben, in dem unstreitig festgestellt wurde, dass die eingesetzte Software F… nicht beweissicher feststellen kann, dass eine bestimmte Datei öffentlich zugänglich gemacht wird, erfolgte auch dieser Sachvortrag verspätet – im Übrigen wäre darüber hinaus dieser Vortrag aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, die das erkennende Gericht durchgeführt hatte, unerheblich. Insoweit waren auch dle Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 16.11.2011 sowie im Schriftsatz vom 22.11.2011 diesbezüglich nicht mehr entscheidungserheblich, dem Beklagtenvertreter war deshalb hierauf auch keine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO zu gewähren.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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