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Urkundenprozess – Primäraufrechnung mit Gegenforderung als zulässige Einwendung

LG Paderborn – Az.: 4 O 76/20 – Urteil vom 17.06.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 633.052,74 Euro nebst 9 % Zinsen (*1) aus:

a. 196.350,00 EUR seit dem 04. November 2019,

b. 196.350,00 EUR seit dem 04. Dezember 2019,

c. 155.945,70 EUR seit dem 04. Januar 2020,

d. 42.203,52 EUR seit dem 04. Februar 2020,

e. 42.203,52 EUR seit dem 04. März 2020

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Urkundsverfahren Entgeltforderungen aus einem Dienstleistungsvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 12.11.2018 einen Dienstleistungsvertrag als Interimsvertrag, dessen Leistungsbeginn der 01.01.2019 markierte. Die Klägerin stellt der Beklagten den Kurpark zur Verfügung. Als monatliches Entgelt dafür sollte die Beklagte 165.000,00 EUR netto zahlen. Das monatliche Entgelt wurde gem. § 4 des Dienstleistungsvertrages (DLV) als Selbstkostenerstattungspreis festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Dienstleistungsvertrag vom 12.11.2018 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.11.2018 teilte die Beklagte der Bezirksregierung E die beabsichtigte Durchführung einer Preisprüfung mit. Dabei äußerte sie, dass ein Antrag entsprechend § 4.1 DLV erst später ungefähr im dritten Quartal des Jahres 2019 erfolgen solle.

Die Beklagte beantragte bei der Bezirksregierung E bereits am 25.03.2019 eine Preisprüfung bezüglich des genannten geschuldeten Entgelts. Als Anlage fügte sie die Vertragsanlagen vom 12.11.2018 bei. Darunter befand sich der „Bericht über die prüferische Durchsicht der Unterhaltungskosten der Parkanlage der H“, der von der F im Auftrag der Klägerin verfasst wurde.

Am 07.05.2019 fand im Rathaus der Beklagten ein Gespräch statt, an welchem, mit kurzem zeitlichen Verzug, auch die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte sowie (*2) Herr X und Frau H von der Bezirksregierung E teilnahmen. In diesem Gespräch wurden einige Fragen zum Interimsvertrag besprochen, wobei die Einzelheiten streitig sind. Das Auftaktgespräch wurde durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten und einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung zumindest teilweise in Stichworten verschriftlicht.

Daraufhin erstellte die Bezirksregierung E den Preisprüfungsbericht vom 16.10.2019. Dieser sollte nach den Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 erfolgen. Dazu holte sie ein Gutachten der C durch den Sachverständigen G zur Ermittlung des geschuldeten Entgeltes ein. Dieser ist zur Pachtzinsermittlung für städtische Parkanlagen nicht öffentlich bestellt oder vereidigt. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass als preisrechtlich höchstzulässiger Selbstkostenfestpreis ein monatliches Entgelt von 129.534,86 EUR netto angemessen sei.

Die Beklagte rechnete in der Folge mit den sich daraus ergebenden Differenzbeträgen auf. Sie leistete in den Monaten November und Dezember 2019 keine Zahlungen. Im Monat Januar 2020 nahm die Stadt einen Abzug von 95.581,67 EUR vor. Im Februar und März kürzte sie jeweils den vertraglich vereinbarten Betrag um 42.203,52 EUR.

Gegen diesen Prüfungsbericht legte die Klägerin „Widerspruch“ bei der Bezirksregierung E ein. Am 27.01.2020 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung die Durchführung einer Schlichtung gem. § 10 Abs. 4 VO PR 30/53. Darauf reagierte das Landesministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (MWIDE). Dieses teilte der Klägerin mit, dass eine Entscheidung aus Rechtsgründen nicht erfolgen könne, da § 10 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53 keine Anwendung fände. Das Landesministerium teilte ferner mit, dass auch keine inhaltlichen Zweifel an der Preisprüfung beständen.

Die Klägerin behauptet, dass die vorläufige Preisprüfung ohne eine inhaltliche Beteiligung der Klägerin stattgefunden habe. Sie habe lediglich Wirtschaftsdaten zur Verfügung gestellt. Sie ist der Ansicht, die Preisprüfung sei fehlerhaft erfolgt und unverbindlich. Denn zum einen habe man dieser unzulässig einen Selbstkostenfestpreis zugrunde gelegt. Zum anderen hätte die Preisprüfung erst mit Abschluss des Jahres 2019 stattfinden können. Eine anderweitige mündliche Absprache habe es, so behauptet die Klägerin, nicht gegeben. Ein ordnungsgemäßes Protokoll von dem Termin am 07.05.2019 liege nicht vor. Der Gutachter für die Preisprüfung habe zudem die zu bewertende Fläche falsch eingestuft. Außerdem sei er – soweit unstreitig – nicht öffentlich bestellt und vereidigt gewesen. Der Prüfungsbericht sei ferner nicht bestandskräftig, denn die Klägerin habe wirksam Widerspruch eingelegt und ein Schlichtungsverfahren bei der Bezirksregierung beantragt. Daraus ergebe sich auch, dass eine eventuelle Gegenforderung überhaupt gar nicht fällig sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 196.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. November 2019 zuzüglich 196.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Dezember 2019 zuzüglich 155.945,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2020 zuzüglich 42.203,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2020 zuzüglich 42.203,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. März 2020 mithin in Summe 633.052,74 EUR zzgl. Zins wie beantragt zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Die Beklagte behauptet, man habe schon bei den Vertragsverhandlungen zur Vereinbarung kundgetan, dass man das geforderte Entgelt als zu hoch bewerte. Man sei zunächst davon ausgegangen, dass man die Zurverfügungstellung des Parks als Kureinrichtung europaweit ausschreiben müsse.

Im Rahmen des Auftaktgespräches zur Preisprüfung am 07.05.2019 habe man sich mündlich auf eine zeitlich vorgezogene Preisprüfung geeinigt. Diese hätte noch während der Vertragslaufzeit stattfinden sollen. Zu diesem Zweck hätte man auf die wirtschaftlichen Daten aus dem Jahr 2018 zurückgreifen wollen. Auch in den Vertragsverhandlungen im Vorlauf des Vertragsabschlusses habe die Klägerin ihre Entgeltforderung auf einen Bericht der F vom 16.06.2018 gestützt, welcher sich auf die Zahlen des Jahres 2018 sowie die geplanten Ausgaben im Folgejahr bezogen hätten. Sie habe der zuständigen Behörde darüber hinaus alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt und die Einsichtnahme vor Ort in ihren Geschäftsräumen ermöglicht. Darüber hinaus habe man sich geeinigt, dass man das Ergebnis der Preisprüfung auch für weitere Jahre fortschreiben könne. Der Inhalt des Gespräches sei im Besprechungsvermerk aus den Akten der Bezirksregierung und auch von X, der für die Bevollmächtigte der Beklagten tätig ist, festgehalten worden. Daraus ergebe sich der gemeinsame, vereinbarte Wille, die Preisprüfung früher durchzuführen und einen Selbstkostenfestpreis zugrunde zu legen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die erfolgte Aufrechnung mit ihrem Rückzahlungsanspruch könne im Urkundsverfahren als Einwendung erhoben werden.

Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, die Preisprüfung sei inhaltlich richtig, für die Parteien verbindlich und begrenze die monatliche Zahlung auf einen Betrag in Höhe von 129.534,86 EUR netto. Dies sei das neue monatlich geschuldete Entgelt. Es käme jedenfalls schon nicht auf die Preisabsprachen zwischen den Parteien an, denn letztlich sei die Preisprüfung durchgeführt worden und habe in Form des Prüfberichtes die damit einhergehende Aussagekraft. Eine Vertragsänderung oder die Einhaltung der vertraglich erforderten Schriftformklauseln sei insofern irrelevant. Eine hoheitliche Preisprüfung könne jederzeit durchgeführt werden.

Indem die Klägerin nun geltend mache, dass ein Einverständnis hinsichtlich einer früheren Preisprüfung nicht bestanden habe, verstoße sie gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Dass ursprünglich ein Selbstkostenerstattungspreis im Vertrag vereinbart worden sei, schmälere nicht die Richtigkeit der Preisprüfung. Dies sei lediglich eine falsa demonstratio.

Außerdem sei von dem Gutachter für die Preisprüfung eine ordnungsgemäße Differenzierung und Bewertung der Flächen vorgenommen worden. Es sei ferner irrelevant, dass G kein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter ist, denn sein Gutachten sei nur Grundlage der behördlich geführten Preisprüfung gewesen und nicht als Parteigutachten eingeführt worden.

Demzufolge sei die vertragliche Vereinbarung, die sich auf den höheren Entgeltbetrag richte, gem. § 134 BGB teilnichtig. Dies folge aus § 1 Abs. 3 VO PR 30/53, welcher ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstelle. Somit ergebe sich gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Rückforderungsanspruch der Beklagten.

Der Differenzbetrag sei auch gem. § 4.2 DLV fällig geworden, denn es gebe kein Rechtsmittel gegen den Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung E. Dieser stelle keinen Verwaltungsakt dar. Auch ein Schlichtungsverfahren sei kein Rechtsmittel, denn dafür gebe es auch keine Frist. Indem das N der Klägerin mitteilte, dass keine Bescheidung des Schlichtungsverfahrens erfolgen könne, stehe fest, dass der Prüfbericht nicht angreifbar sei.

Die Kammer hat die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2020 (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage im Urkundsprozess ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage gem. § 592 S. 1 ZPO. Die Klägerin macht vorliegend einen Anspruch geltend, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat.

Die Statthaftigkeit der Klage gem. § 597 Abs. 2 ZPO liegt vor. Alle beweisbedürftigen Tatsachen konnte die Klägerin durch Urkunden beweisen. Denn die Klägerin hat ihren Anspruch durch Vorlage des Dienstleistungsvertrages dargelegt. Dabei reicht die Vorlage einer Abschrift aus, sofern die Übereinstimmung mit dem Original unstreitig ist, § 593 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Dokumente wird von der Beklagten nicht angezweifelt.

Die Klägerin hat gem. § 593 Abs. 1 ZPO ausdrücklich die Klage im Urkundsprozess erklärt.

II.

Die Klage ist darüber hinaus begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 633.052,74 Euro gem. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 des Dienstleistungsvertrages vom 12.11.2018.

a)

Für die Monate November 2019 bis März 2020 ist ein Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 196.350,00 EUR brutto entstanden. Die Parteien haben am 12.11.2018 durch ihre Vertreter wirksam einen Dienstleistungsvertrag über die Nutzung des Kurparkes geschlossen. Der von der Klägerin vorgelegte Dienstleistungsvertrag stellt eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO dar und ist folglich ein zulässiges Beweismittel. Aus § 3 DLV ergibt sich eine monatliche Zahlungspflicht in Höhe von 165.000,00 EUR netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %), die zum Dritten eines jeden Monats fällig ist.

b)

Der Anspruch ist für den Monat Januar 2020 durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 40.404,30 EUR in dieser Höhe erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Für die Monate Februar und März 2020 ist der Anspruch jeweils in Höhe von 154.146,48 EUR ebenso aufgrund von Zahlungen der Beklagten gem. § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe erloschen.

c)

Die restlichen Zahlungsansprüche sind jedoch nicht gem. § 389 BGB durch eine Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte konnte dafür einen ihr gegebenenfalls zustehenden Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen.

Die Primäraufrechnung ist im Urkundsprozess grundsätzlich eine zulässige Einwendung der Beklagten (Zöller-ZPO/Greger, 33. Aufl. 2020, § 598 Rn. 4, 5). Erweist sich dann die im Urkundenprozess primär zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dort statthafter Weise, § 595 Abs. 2 ZPO, als begründet, ist die Klage mit der Wirkung des § 322 Abs. 2 ZPO als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte macht eine Gegenforderung aus einem Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB geltend. Dieser setzt voraus, dass die Klägerin einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dies beurteilt sich danach, ob sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Dienstleistungsvertrag womöglich nachträglich reduziert hat. Die Klägerin hätte in der Folge ohne Rechtsgrund eine zu hohe Vergütung von der Beklagten erhalten. Dieser Überschuss wäre dann zurückzuzahlen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Rückforderungsanspruch ist die Beklagte.

Für den Beweis der Teilnichtigkeit der ursprünglichen Entgeltforderung aus dem Dienstleistungsvertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen stützt sich die Beklagte auf den Prüfungsbericht der Bezirksregierung E vom 16. Oktober 2019. Dieser stellt eine Urkunde dar, vermag jedoch nicht den Beweis für einen eventuellen Rückzahlungsanspruch der Beklagten begründen. Denn aus dem Prüfungsbericht geht lediglich hervor, dass ein Selbstkostenfestpreis in Höhe von 129.534,86 EUR netto preisrechtlich zulässig ist. Die Parteien haben jedoch im Dienstleistungsvertrag vom 12.11.2018 gem. § 4 DLV einen Selbstkostenerstattungspreis vereinbart. Dass es nach dem Vertragsschluss zu einer Änderung des Vertrages dahingehend gekommen sein könnte, dass die Parteien nunmehr einen Selbstkostenfestpreis zugrunde legen wollten, konnte die Beklagte bislang nicht beweisen. Aus dem Prüfbericht der Bezirksregierung geht dies nicht hervor. Vielmehr wird auf Seite 2 des Berichtes von einem Selbstkostenerstattungspreis als Preistyp laut Vertrag berichtet. Ebenso wird auf Seite 8 des Prüfberichtes der preisrechtlich höchstzulässige Selbstkostenerstattungspreis laut Vertrag erwähnt.

Auch vermag sich aus der schriftlichen Korrespondenz der Beklagten mit der Bezirksregierung E keine übereinstimmende Änderung des Vertrages zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Darüber hinausgehende Beweisangebote der Beklagten in Bezug auf den Inhalt des Termins vom 07.05.2019 werden im Urkundsprozess als unstatthaft zurückgewiesen, § 598 ZPO. Denn die Mitschriften zum Termin vom 07.05.2019 stellen keine Urkunden i.S.d. § 416 ZPO dar. Urkunden sind durch übliche oder vereinbarte Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen. Urkunden i.S.d. § 416 ZPO sind von Privatpersonen erstellte und unterschriebene Erklärungen. Wo die Urheberschaft der Urkunde aus deren sonstigem Inhalt erkennbar ist, stellt die Unterschrift kein Wesensmerkmal einer Urkunde dar (Zöller-ZPO/Feskorn, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 415-444, Rn. 2, 3). Die Mitschriften zu dem Inhalt des Treffens sind weder unterschrieben noch ergibt sich die jeweilige Urheberschaft aus deren sonstigen Inhalt der Dokumente. Auch die sonstige inhaltliche Richtigkeit des Prüfungsberichtes kann im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht von der Beklagten mit den zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.

Eine von einer vertraglichen Preisvereinbarung unabhängige, generelle Bindung des Prüfungsberichtes und dessen Ergebnisses besteht für die Parteien nicht. Der Prüfungsbericht ist eine – behördliche – Stellungnahme der Preisbehörde (neutrales Gutachten), die zwar aufgrund der Erkenntnisquellen und der Kompetenz der Preisbehörde durchaus gewichtig ist, Auftraggeber und Auftragnehmer aber in ihren Vereinbarungen nicht bindet (so Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, VO PR Nr. 30/53 § 9 Rn. 116).

2.

Der Klägerin stehen darüber hinaus gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB jeweils 9 Prozentpunkte Zinsen auf 196.350,00 EUR seit dem 04. November 2019, auf 196.350,00 EUR seit dem 04. Dezember 2019, auf 155.945,70 EUR seit dem 04. Januar 2020, auf 42.203,52 EUR seit dem 04. Februar 2020 sowie auf 42.203,52 EUR seit dem 04. März 2020 zu. Gem. § 3. 1 DLV ist das monatliche Entgelt fällig zum Dritten des Monats.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 4, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 633.052,74 EUR festgesetzt.

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