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Urkundenvorlage durch Dritten angeordnet

Ordnungsgeld bei Herausgabeverweigerung zulässig?

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 33/20 – Beschluss vom 27.07.2020

I. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin vom 7. Juli 2020 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2020 – 8HK O 20/16 – aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Industrieofens. Die Beklagte war von der Klägerin im Rahmen einer von dieser übernommenen Verpflichtung zur Lieferung, Montage, Errichtung und Inbetriebnahme des Ofens mit den elektrotechnischen Arbeiten und der Inbetriebnahme beauftragt worden; nach Darstellung der Klägerin kam es dabei aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen sollen, zu einer Überhitzung und einem Totalschaden des Ofens. Die Beklagte hat im Hinblick auf etwaige Regressansprüche der Streithelferin, die von ihr als Subunternehmerin mit den erforderlichen Software- und Programmierungsleistungen beauftragt war, den Streit verkündet (Bl. 178 GA); diese ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten (Bl. 210 GA).

Mit Beschluss vom 18. August 2016 ordnete das Landgericht eine Beweisaufnahme zu den Ursachen der Überhitzung durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens an (Bl. 181 GA). In seinem Gutachten vom 4. Dezember 2017 führte der Sachverständige aus, dass anlässlich eines Ortstermins die Mitarbeiter der Streithelferin befragt worden seien, ob die Protokolle des eingesetzten Steuercomputers von Allen Bradley vorhanden seien und ob eine Zusendung erfolgen könne, was diese bejaht hätten, die Zusendung sei jedoch nicht erfolgt (Bl. 298 GA). Die Streithelferin erklärte sich hierzu später unter Beweisantritt dahin, dass am Tage der Schadensfeststellung durch die Parteien sämtliche Softwarestände/-Protokolle und auch der aktuelle Elektroplan der Beklagten gesichert und allen Parteien zur Verfügung gestellt worden sei; es sei nicht ihre Aufgabe, in einem Zivilprozess Unterlagen vorzulegen, über die sowohl die Klägerin als auch die Beklagte verfügten (Bl. 410 GA) und die auch schon einem vorprozessual tätigen Sachverständigen vorgelegen hätten (Bl. 503 GA). Die Parteien stellten demgegenüber in Abrede, dass ihnen die Protokolle überlassen worden seien (Bl. 427, 488 GA).

Im Anschluss an weitere Erläuterungen des Gutachtens, bei denen der Sachverständige erneut auf die Bedeutung der Protokolle hinwies (Bl. 594 GA), bestimmte das Landgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 einen Termin zur Beweisaufnahme; zugleich gab es – unter Ziff. V. – der Streithelferin auf, binnen vier Wochen die „sog. Protokolle“ vorzulegen, auf die sie auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 21. Februar 2018 und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. Juli 2018 Bezug genommen habe. Nachdem die Streithelferin darauf nicht reagierte und der Sachverständige im Termin erklärte, derzeit keine weitere Einschätzung abgeben zu können, etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ihm die Protokolle zu der Software zugänglich gemacht würden (Bl. 676 GA), gab das Landgericht der Streithelferin mit Beschluss vom 3. März 2020 u.a. auf, zu Ziffer V. der Verfügung vom 4. Oktober 2019 Stellung zu nehmen; zugleich wies es sie darauf hin, dass es sich aus Sicht des Gerichtes um eine Anordnung nach § 142 ZPO handele, die zur Verhängung eines Ordnungsgeldes führen könne (Bl. 676 GA). Mit Schriftsatz vom 27. März 2020 übersandte die Streithelferin daraufhin „drei identische USB-Sticks in Erledigung des Beschlusses gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2020“, wobei sie mitteilte, die Datensicherung stamme vom 21. September 2015 und zur Öffnung der Datei sei eine lizensierte Software erforderlich, die ihrerseits nicht zur Verfügung gestellt werden könne (Bl. 687 GA). Mit Schriftsatz vom 22. April 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie zwischenzeitlich Gelegenheit gehabt habe, den Inhalt des übermittelten USB-Sticks zu prüfen; auf diesem befinde sich die Betriebssoftware des Ofens in der Programmiersprache Allen Bradley, jedoch fehle der Softwarestand für die Sicherungseinrichtung Pnotz und die Übermittlung eines möglicherweise vorhandenen Fehlerspeichers zum Zeitpunkt X (Bl. 690 GA). Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 21. April 2020 mit, dass sie den elektronischen Datenträger nicht öffnen könne, weshalb ihres Erachtens entsprechende prozessleitende Verfügungen veranlasst seien (Bl. 697 GA). In der Folge ließen beide Parteien nochmals erklären, dass sie den Stick „nicht öffnen“ bzw. mit diesem „nichts anfangen“ könnten (Bl. 720, 722 GA).

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 723 ff. GA), dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zugestellt am 24. Juni 2020, hat das Landgericht gegen die Streithelferin wegen Nichtbefolgens der Anordnung des Gerichts vom 4. Oktober 2019, die Protokolle vorzulegen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- Euro festgesetzt, ersatzweise je 50,- Euro einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Streithelferin. Dieser habe der Anordnung des Gerichts nicht Folge geleistet. Insoweit verstehe es sich auch von selbst, dass die angeforderten Unterlagen in einer Form vorzulegen seien, die den Parteien und dem Gericht eine Sichtung ermögliche. Die Überlassung eines USB-Sticks genüge dem nicht. Dagegen richtet sich die am 7. Juli 2020 eingelegte sofortige Beschwerde der Streithelferin (Bl. 746 ff. GA), die darin erneut behauptet, dass beide Parteien bereits über sämtliche Softwarestände/Protokolle sowie den Elektroplan der Beklagten verfügten; darüber hinaus sei durch die Vorlage des USB-Sticks, der von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ebenso gelesen werden könne wie von der Klägerin, die ihn nach ihrem Vorbringen auch bereits ausgelesen habe, der gerichtlichen Auflage genüge getan worden. Weitere von der Klägerin als fehlend gerügte Unterlagen habe die Beklagte bereits zur Akte gereicht, über andere Unterlagen verfüge die Streithelferin nicht.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juli 2020 nicht abgeholfen, darin insbesondere darauf verwiesen, dass die frühere Übersendung der Protokolle an die Parteien von diesen bestritten worden sei, und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 752 f. GA).

II.

Die gemäß §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Streithelferin ist begründet. Der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss wegen Nichtvorlegens von Urkunden durch die Streithelferin als Dritte durfte in Ermangelung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 Abs. 1 ZPO) nicht ergehen; er ist daher aufzuheben.

1.

Das Landgericht hat den Ordnungsmittelbeschluss auf der Grundlage der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelungen über die Urkundenvorlegung durch einen Dritten (§ 142 ZPO) erlassen: Danach kann das Gericht anordnen, dass ein Dritter – hier: die Streithelferin, die auch nach ihrem Beitritt nicht Partei des Rechtsstreits sondern lediglich Gehilfe der Hauptpartei ist, vgl. §§ 67, 74 Abs. 1 ZPO – die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt; das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben (§ 142 Abs. 1 ZPO). Eine solche Anordnung kann in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – III ZB 2/06, NJW 2007, 155; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 142 Rn. 1). Kommt der Dritte der gerichtlichen Anordnung nicht nach, unterliegt er denselben Ungehorsamsfolgen wie ein Zeuge, der das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert. Das folgt aus § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der insoweit die §§ 386 bis 390 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Allerdings ist der Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihm diese nicht zumutbar ist oder er zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt ist (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – III ZB 2/06, NJW 2007, 155). Aus § 390 Abs. 1 ZPO folgt überdies, dass Ordnungsmittel nur festgesetzt werden können, wenn der Dritte die Vorlage ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert hat; ob dies der Fall ist, muss ggf. im Rahmen eines Zwischenstreites geklärt werden (OLG Köln, OLGR 2004, 337; Greger in: Zöller, a.a.O., § 142 Rn. 11; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 142 Rn. 9; BeckOK ZPO/von Selle, 36. Ed. 1.3.2020, § 142 Rn. 18; Zekoll/Bolt, NJW 2002, 3129, 3133; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 2011, 1745 zu § 144 ZPO). Dementsprechend kann auch im Verfahren nach § 142 Abs. 2 ZPO bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 390 Rn. 2), ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert (OLG Köln, OLGR 2004, 337; Greger in: Zöller, a.a.O., § 142 Rn. 15).

2.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Dass die Streithelferin sich grundlos geweigert hätte, die ihr erteilte Auflage zur Vorlage der Protokolle zu erfüllen, kann nicht festgestellt werden. Bereits die Annahme einer Weigerung als solcher – d.h. einer entsprechenden Willenserklärung – begegnet Bedenken. Zwar hatte die Streithelferin die in der Verfügung des Landgerichts vom 4. Oktober 2019 näher bezeichneten Unterlagen zunächst nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist bei Gericht eingereicht, doch hat sie auf die mit Beschluss vom 3. März 2020 erteilte weitere Aufforderung mit Schriftsatz vom 27. März 2020 einen USB-Stick vorgelegt, der nach ihren Angaben die vorhandenen angeforderten Informationen enthalten soll: Dies brachte ohne Rücksicht auf die Frage, ob damit der gerichtlichen Auflage bereits ausreichend entsprochen war, erkennbar ihre Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck und schloss es fortan aus, ihr Verhalten in der Gesamtschau ohne weiteres als „Weigerung“ anzusehen (vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss vom 8. November 2004 – L 6 B 21/04 Rj, juris). Hinzu kommt, dass eine etwaige Weigerung auch nicht grundlos erfolgt wäre, wie § 390 Abs. 1 ZPO es voraussetzt, und angeführte Gründe nicht rechtskräftig für unerheblich erklärt wurden. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Streithelferin ausdrücklich die in § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Verweigerungsgründe bezeichnet hat; denn ausreichend ist, dass der Dritte – hier: die Streithelferin – Umstände vorträgt, die bei verständiger Würdigung erkennen lassen, dass sie die Vorlage – weil unberechtigt angeordnet – für unzumutbar hält (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 337; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250); soweit dies anders sein kann, wenn die Verpflichtung des Dritten unzweifelhaft ist (vgl. zur Vorlage der Eigentümerliste durch den WEG-Verwalter BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 162/11, NJW 2013, 1003; Urteil vom 4. Mai 2018 – V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Vielmehr verweist die Beschwerde zu Recht auf die schon früh erhobene Behauptung, den Parteien seien sämtliche Softwarestände/-Protokolle und auch der aktuelle Elektroplan der Beklagten nach Sicherung zur Verfügung gestellt worden; denn damit hatte die Streithelferin einen nachvollziehbaren, nicht von vornherein unbeachtlichen Grund für ihre Zurückhaltung bei der Befolgung der gerichtlichen Auflage vorgebracht. Dass die Parteien das diesbezügliche Vorbringen der Streithelferin in Abrede gestellt haben, ändert daran nichts, weil die Frage, ob ein vorgebrachter und nicht von vornherein völlig abwegiger Grund die Weigerung rechtfertigt, ggf. mit Hilfe von entsprechenden Feststellungen in einem Zwischenstreitverfahren nach § 387 ZPO hätte geklärt werden müssen; das ist hier nicht geschehen. Dementsprechend fehlte es vorliegend an der rechtlichen Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 Abs. 1 ZPO, so dass auf das Rechtsmittel hin der entsprechende Beschluss aufgehoben werden musste.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst: Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet; den Parteien entstandene Auslagen gehen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 390 Rn. 10 und § 380 Rn. 9).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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