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Urkundsprozess auf Maklercourtage gegen den Grundstückskäufer – Einwendungen

LG Hamburg – Az.: 329 O 370/12 – Urteil vom 20.08.2014

1. Das Urteil vom 27. Februar 2013 wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision.

Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und war mit der Vermarktung des Grundstücks O. in 2. H. beauftragt.

Die Parteien schlossen am 31.08.2012 eine Provisionsvereinbarung (Anlage K2). Sodann erwarb der Beklagte durch notariellen Kaufvertrag vom 02.10.2012 (Anlage K3) von der Verkäuferin I. H. das besagte Grundstück. § 7 des Grundstückskaufvertrags lautete auszugsweise wie folgt:

§ 7 Maklercourtage

Dieser Vertrag wurde durch die Hausmaklerfirma [der Klägerin] vermittelt.

Die Courtage beträgt 6,25 % vom Kaufpreis und schließt die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die Courtage ist verdient und fällig mit Abschluss dieses Vertrages. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass die Courtage allein vom Käufer geschuldet wird, weil der Verkäufer den Maklerauftrag mit der Maßgabe erteilt hat, dass er für die Courtage nicht in Anspruch genommen wird und der Maklerfirma gemäß § 328 aus diesem Vertrag ein Anspruch gegen den Käufer zusteht.

[…]

Der Kaufpreis für das Grundstück betrug EUR 300.000. Die am 09.10.2012 durch die Klägerin in Rechnung gestellte Provision (Anlage K4) zahlte der Beklagte auch nach weiterer Aufforderung nicht. Die Klägerin hat sodann Klage im Urkundenprozess erhoben, in dem der Beklagte durch Vorbehaltsurteil vom 27.02.2013 verurteilt wurde, an die Klägerin EUR 18.750,00 nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 403,90 nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Vorbehaltsurteil des Landgerichtes Hamburg vom 27.02.2013 für vorbehaltlos zu erklären.

Der Beklagte beantragt, das Urteil vom 27.02.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt die im Vorverfahren vorgebrachte Einwendung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und bestreitet erneut die Nebenforderungen. Er hat insoweit nochmals am 27.08.2013 (Anlage B3) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Er behauptet zudem, die Klägerin habe ihre Pflichten als Maklerin auch gegenüber der Verkäuferin verletzt. Hätte er, der Beklagte, gewusst, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung nicht mehr beauftragt gewesen sei, hätte er die Erklärung in § 7 des notariellen Vertrages nicht abgegeben. Die Klägerin habe zudem zu verhindern versucht, den Kauf der Immobilie an den Beklagten abzuwickeln.

Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Vorbehaltsurteil vom 27.02.2013 war zu bestätigen. Die Klage ist (weiterhin) begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. EUR 18.750,00 aus § 7 des zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin über das Grundstück O., 2. H., geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags (Anlage K3) i. V. m. § 328 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte kann mit seiner erneut vorgebrachten Einwendung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Nachverfahren nicht mehr gehört werden. Die Kammer hat im Vorbehaltsurteil vom 27.02.2013 dargelegt, dass es im konkreten Fall nicht auf die Anfechtung ankommt und dass zudem der Beklagtenvortrag zur Anfechtung unsubstantiiert und daher die Einwendungen des Beklagten unabhängig von den Einschränkungen im Urkundenprozess unerheblich sind (S. 5, 6 des Vorbehaltsurteils). Hieran ist sie gemäß § 318 ZPO gebunden. Im Nachverfahren können Verteidigungsmittel des Beklagten nur noch insoweit berücksichtigt werden, als sie auf neuen Tatsachen beruhen oder allein aufgrund der dem Urkundenprozess eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Vorverfahren nicht endgültig geprüft worden sind (BGH NJW 1982, 183; BGH NJW 1973, 467). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der Beklagte lediglich seine früheren Rechts- und Tatsachenausführungen wiederholt.

Soweit er zusätzlich anführt, dass die Klägerin als Maklerin ihre Pflichten gegenüber der Verkäuferin verletzt habe und sogar zu verhindern versucht habe, den Kauf der Immobilie an den Beklagten abzuwickeln, so erweist sich dieser Einwand mangels näherer Ausführung als unsubstantiiert. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte der Klägerin eine von dieser gegenüber der Verkäuferin angeblich begangenen Pflichtverletzung vorhalten können sollte.

Die erneut nach dem Vorbehaltsurteil in dieser Sache erklärte Anfechtung ändert daran nichts, da die Tatsachengrundlage weiterhin unsubstantiiert ist und nicht ausreicht, die Vereinbarung gemäß § 328 BGB zu Fall zu bringen. Es ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass die Verkäuferin bereit gewesen wäre, ohne die Übernahme der Maklerkosten in § 7 des notariellen Vertrages diesen mit dem Beklagten abzuschließen.

Die Nebenforderungen sind ebenfalls begründet, wie sich bereits aus dem Vorbehaltsurteil ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 5, 711 S. 1, 2 ZPO.

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