OVG RHEINLAND-PFALZ
Az: 2 E 11605/00.OVG
Beschluss vom 20.10.2000
Rechtsgebiet: Kostenrecht
Schlagwörter:
Streitwert, Beamter, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Bemessungsgrundlage, Besoldungsanspruch, Pauschalsatz
Leitsätze:
In beamtenrechtlichen Streitverfahren betreffend die Gewährung von Erholungsurlaub ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend ein Betrag von 100,00 DM je Urlaubstag interessengerecht.
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Übertragung von Resturlaub hier: Streitwert hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. Oktober 2000, beschlossen:
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. August 2000 wird der Streitwert auf 4.700,00 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen mit dem Ziel der Streitwerterhöhung auf 7.463,39 DM erhobene Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Bei Rechtsstreitigkeiten betreffend die Gewährung von Erholungsurlaub für Beamte ist das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da es sich in diesen Angelegenheiten nicht um Geldleistungen im Sinne von § 13 Abs. 2 GKG handelt und auch keine Veranlassung besteht, mangels anderer Anhaltspunkte vom Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen, ist für die Bestimmung der Bedeutung der Sache der dem Beamten entgehende Erholungswert zugrundezulegen. In Anlehnung an die vom Senat bei der Gewährung von Sonderurlaub regelmäßig angenommenen Pauschalsätze von 200,00 DM pro Tag (vgl. hierzu: Beschluss vom 13. November 1991 – 2 A 10943/91.OVG -) ist bei Streitigkeiten betreffend die Gewährung von Erholungsurlaub pauschalierend ein Betrag in Höhe von 100,00 DM je Urlaubstag als interessengerecht anzusehen. Die Reduzierung des Pauschalsatzes rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei der Gewährung von Sonderurlaub ein Anspruch geltend gemacht wird, der über das hinausgeht, was jedem Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Urlaubsanspruch zusteht. Demgegenüber ist bei dem hier in Rede stehenden Erho lungsurlaub lediglich ein Interesse angesprochen, das sich innerhalb des durch § 101 Absatz 1 LBG i. V. m. §§ 8 ff. Urlaubsverordnung gezogenen allgemeinen Rahmens bewegt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet für derartige Rechtsstreitigkeiten der den jeweiligen Urlaubstagen entsprechende Besoldungsanspruch des Beamten keine taugliche Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Bedeutung der Sache. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Anspruch des Beamten auf Erholungsurlaub kein geldwertes Äquivalent gegenübergestellt hat. Bei dem Erholungsurlaub eines Beamten handelt es sich vielmehr um einen in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründeten, ausschließlich auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerichteten Anspruch, dessen normative Grundlagen in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und deren einfachgesetzlichen Umsetzungen (z.B. § 101 Absatz 1 LBG) wurzeln. Demzufolge kann mangels positivrechtlicher Regelung nicht erteilter Erholungsurlaub eines Beamten nicht in Geld abgefunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1962, Buchholz 232 89 BBG Nr. 1 sowie Urteil des Senats vom 12. Mai 1982 – 2 A 126/81 -, DÖD 1982, 237).
Da der mit der Klage geltend gemachte Urlaubsanspruch des Klägers nach den Angaben des Beklagten 47 Arbeitstage ausmachte, ist der Streitwert aus diesen Gründen auf 4.700,00 DM festzusetzen.
Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil in Streitwertbeschwerden Gerichtsgebühren nicht entstehen und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 25 Abs. 4 GKG).