OLG Karlsruhe
Az: 1 Ws 240/02
Beschluss vom 21.08.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ein Vater der mit seinen Kindern in den Urlaub fährt, ohne die Genehmigung der Mutter einzuholen, macht sich nicht nach § 235 StGB (= Entziehung Minderjähriger) strafbar.
Sachverhalt:
Beide Elternteile hatten nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen Kinder. Mitte Mai 2002 holte der Vater die Kinder bei der Mutter ab und brachte sie jedoch nicht wie vereinbart am Folgetag zurück, sondern flog mit ihnen nach Spanien in Urlaub.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hat sich der Vater nicht wegen Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB strafbar gemacht. Zwar gilt § 235 StGB grundsätzlich auch im Verhältnis des einen zum anderen Elternteil, so dass eine räumliche Trennung von gewisser Dauer, durch welche das Personensorgerecht wesentlich beeinträchtigt wird, als ein „Entziehen“ im Sinne des § 235 StGB gewertet werden kann. Eingeschränkt ist der Anwendungsbereich der Norm nach Ansicht der Richter aber dann, wenn beiden Eltern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung gleichberechtigt zusteht. In einem solchen Falle fehlt es bis zu einer anders lautenden Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht an einem widerrechtlichen Vorenthalten der Kinder.