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Urlaub – Rechtsmißbrauch

Bundesarbeitsgericht

Az.: 9 AZR 190/02

Urteil vom 18.3.2003


Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2003 für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 24. Januar 2002 – 9 Sa 589/01 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaub des Jahres 2000. Der 1958 geborene Kläger ist seit November 1993 bei dem beklagten Verein als Hausmeister angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Organisation und einzelvertraglicher Vereinbarung die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 45 des Tarifvertrags Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV Ost) vom 1. Juli 1991 Stand April 1999, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Gewährung eines Erholungsurlaubs unter Zahlung der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes innerhalb des Urlaubsjahres. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Nach § 45 Abs. 8 DRK-TV Ost ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Weiter heißt es dort:

„Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. …

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.“

Der Urlaubsanspruch des Klägers beträgt nach § 46 DRK-TV Ost 30 Arbeitstage.

Vom 15. November 1999 bis einschließlich 4. März 2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Anschließend beantragte er für die Zeit vom 5. April 2001 bis einschließlich 13. Mai 2001 Urlaub. Der beklagte Verein lehnte am 23. März 2001 den Urlaub ab, weil der Kläger während des Jahres 2000 keinen Tag gearbeitet habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 24 Tage Ersatzurlaub für das Urlaubsjahr 2000 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, auf Grund der andauernden Erkrankung während des gesamten Urlaubsjahres 2000 habe der Kläger keinen Anspruch auf Urlaub. Das Verlangen sei rechtsmißbräuchlich.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der beklagte Verein mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Der Kläger beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Vereins ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben ihn zu Recht verurteilt, dem Kläger zum Ausgleich des infolge Zeitablaufs untergegangen Urlaubs des Jahres 2000 ersatzweise 24 Tage Urlaub zu gewähren.

I. Der Anspruch auf Urlaub für das Jahr 2000 ist nach § 45 Abs. 8 DRK-TV Ost verfallen. Der Urlaub ist danach auf das Urlaubsjahr, spätestens auf den jeweils bestimmten Übertragungszeitraum befristet. Der Kläger hätte danach seinen Urlaub spätestens bis zum 30. April 2001 antreten müssen. Das war nicht der Fall.

II. Der Beklagte schuldet dem Kläger den geforderten Ersatz für den untergegangenen Urlaubsanspruch.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16. März 1999 – 9 AZR 428/98 – AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 25 = EzA BUrlG § 7 Nr. 107 mwN) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersatzweise Urlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor erfolglos verlangt hat. Der Arbeitgeber hat für den infolge des Verzugs untergegangenen Anspruch einzustehen (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 297, § 249 Satz 1 BGB aF).

a) Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2000 ist nach § 45 DRK-TV Ost zum 1. Januar entstanden. Nach dieser Vorschrift hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nicht vorausgesetzt wird, daß der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres arbeitsfähig ist. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zunächst nicht in Betracht kommt. Ebenso wie beim gesetzlichen Urlaub werden im Tarifvertrag für das Entstehen des Urlaubsanspruchs am Jahresbeginn nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartefrist verlangt (vgl. ausführlich Leinemann/Linck BUrlG 2. Aufl. § 1 Rn. 60 ff.).

Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins ergibt sich aus dem im Tarifvertrag verwendeten Begriff „Erholungsurlaub“ nichts anderes. Auch in § 1 BUrlG heißt es, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf „Erholungsurlaub“. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs wird nicht von einem im Einzelfall festzustellenden „Erholungsbedürfnis“ des Arbeitnehmers abhängig gemacht (so schon BAG 6. Juni 1968 – 5 AZR 410/67 – AP BUrlG § 3 Rechtsmißbrauch Nr. 5 = EzA BUrlG § 1 Nr. 5). Mit dem Zusatz „Erholung“ wird lediglich der sozialpolitische Zweck umschrieben, dem der Urlaub dienen soll. Hätten die Tarifvertragsparteien Entstehen und Umfang des Tarifurlaubs von zusätzlichen Merkmalen abhängig machen wollen, so hätte das im Tarifvertrag geregelt werden müssen. Daran fehlt es. Der Erhöhung des gesetzlichen Urlaubs von 24 Werktagen/20 Arbeitstagen auf 30 Arbeitstage läßt sich hierfür nichts entnehmen.

b) Der Urlaub ist infolge des Verzugs des beklagten Vereins erloschen.

aa) Der Kläger hat ihn im März 2001 vergeblich aufgefordert, für die Zeit vom 5. April bis 13. Mai 2001 Urlaub zu erteilen (§ 284 Abs. 1 BGB aF). Einer weiteren Mahnung bedurfte es nicht. Der beklagte Verein hat endgültig abgelehnt, dem Kläger für das Jahr 2000 überhaupt Urlaub zu erteilen.

bb) Die fehlende Arbeitsleistung des Klägers im Urlaubsjahr berechtigte den beklagten Verein nicht, den Urlaub zu verweigern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit 28. Januar 1982 – 6 AZR 571/79 – BAGE 37, 382) kann das Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmißbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich sein. Hierfür genügen eine fehlende Arbeitsleistung oder eine nur geringfügige Arbeitsleistung im Urlaubsjahr nicht. Es müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die das Vorgehen des Arbeitnehmers als treuwidrig erscheinen lassen. Hieran ist festzuhalten.

Entgegen der Revision betrifft die Rechtsprechung nicht lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub iSv. § 3 Abs. 1 BUrlG. Sie gilt auch für den übergesetzlichen Tarifurlaub, soweit sich aus den Tarifvereinbarungen nichts anderes entnehmen läßt (vgl. nur BAG 28. Januar 1982 – 6 AZR 571/79 – aaO, zum Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte der Textilindustrie Westfalens und des Regierungsbezirks Osnabrück idF vom 21. Mai 1977). Der DRK-TV Ost enthält keine Anhalte für eine vom BUrlG abweichende Regelung.

Die Übertragungsbestimmungen zeigen im Gegenteil, daß die Tarifvertragsparteien arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer vor dem Verfall ihres Urlaubs besonders schützen. So wird ihr Urlaub, wenn sie nicht bis zum 30. April arbeitsfähig geworden sind, bis zum 30. Juni übertragen. Er verfällt erst dann, wenn der Urlaub bis dahin nicht angetreten werden kann. Krankheitsbedingt fehlende Arbeitsleistung verlängert mithin den möglichen Übertragungszeitraum. Damit läßt sich das Verständnis des beklagten Vereins vom tariflichen Urlaubsanspruch, der von tatsächlicher Arbeitsleistung abhängen soll, nicht vereinbaren. Auch aus diesem Grund greift deshalb der Hinweis des beklagten Vereins auf das vermeintlich fehlende Erholungsbedürfnis des Klägers nicht durch. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind keine „Erholungszeiten“. „Erholung“ bedarf auch ein von langer Krankheit genesender Arbeitnehmer. Das haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht anders beurteilt.

2. Der Urlaub des Klägers ist entgegen der Revision auch nicht teilweise verfallen. Er hat ihn nicht „verspätet“ verlangt.

a) Arbeitnehmern, die auf Grund Arbeitsunfähigkeit ihren Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht realisieren können, ist der Urlaub im Folgejahr zu gewähren, wenn er bis zum 30. April angetreten werden kann (§ 45 Abs. 8 DRK-TV Ost). „Antritt“ des Urlaubs heißt nach allgemeinem Sprachverständnis, daß der zeitliche Beginn des Urlaubs vor Ablauf des Stichtags liegen muß. Für die Auslegung des beklagten Vereins, der Urlaub müsse bis zu dem Stichtag 30. April „genommen“ sein in dem Sinn, daß er bis dahin vollständig abgewickelt werden müsse, bietet der Wortlaut der Tarifvorschrift keinen Anlaß. Mit der Formulierung des Senats in der Entscheidung vom 19. April 1994 (- 9 AZR 462/92 – AP SGB V § 74 Nr. 2 = EzA SGB V § 74 Nr. 2, zu I 1 b der Gründe) „Antritt des Urlaubs“ bedeute die urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmern nach Gewährung der Arbeitsbefreiung durch den Arbeitgeber, ist nichts anderes gemeint. Bestätigt wird die Auslegung der Tarifvorschrift durch einen Vergleich mit dem Text des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BUrlG. Der Urlaub muß danach bis zum jeweiligen Stichtag „gewährt und genommen werden“.

b) Die Erwägung des beklagten Vereins, die Befristung des Urlaubsanspruchs auf den 30. April des Folgejahres sei im Interesse der „Planungssicherheit“ des Arbeitgebers geboten, greift gleichfalls nicht. Die von ihm gewünschte Vorverlagerung des Stichtags ist hierfür ohne Bedeutung. Die Urlaubsdauer ist dem Arbeitgeber bekannt. Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf des 30. April des Folgejahres arbeitsfähig, der Urlaubsanspruch damit erfüllbar und beantragt der Arbeitnehmer Urlaub, der ab 30. April bis in den Mai oder Juni reichen soll, vergrößert sich allein der Umfang der vom Arbeitgeber zu treffenden Überbrückungsmaßnahmen.

III. Der beklagte Verein hat die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

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