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Urlaubsabgeltung – Ausschlussfrist eines Tarifvertrags

LAG Berlin-Brandenburg – Az: 2 Sa 1464/10 – Urteil vom 07.10.2010


I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2010 – 4 Ca 1399/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der in der Zeit von 1988 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten als Kraftfahrer unter Geltung des Tarifvertrages Nahverkehr tätig und seit dem 10.08.2006 arbeitsunfähig erkrankt war, begehrt mit der vorliegenden, bei Gericht am 22.09.2009 eingegangenen Klage Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006, 2007 und 2008, die er am 15.06.2009 schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht hatte und hinsichtlich derer die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2009 die Ablehnung erklärt hat.

Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.06.2010 den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei gemäß § 21 TV-Nahverkehr verfallen, da er nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sei. Der Anspruch sei zwar zunächst entstanden gewesen, und zwar unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, was sich aus der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht (BAG vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – ) ergebe. Dieser Anspruch sei jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und analog der übrigen Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu behandeln, so dass er der Ausschlussfrist des § 21 TV-Nahverkehr unterfalle. Da er nicht innerhalb von sechs Monaten tariflich geltend gemacht worden sei, sei er verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 23.06.2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 07.07.2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23.08.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger und Berufungskläger hält die arbeitsgerichtliche Entscheidung für fehlerhaft, soweit das Arbeitsgericht annehme, der Anspruch sei verfallen. Es handele sich um eine Rechtsverletzung. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich das Arbeitsgericht stütze, beziehe sich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, nicht aber auf den tariflichen Urlaub, wie er im Streitfalle gegeben sei. Der Abgeltungsanspruch entstehe wohl mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann würden am Schluss des Kalenderjahres die Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Es sei hier eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anzusetzen. Demgegenüber fänden die tariflichen Ausschlussfristen keine Anwendung. Der Kläger habe darüber, dass seine Ansprüche auch durch die Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen würden, erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an aber habe er jedenfalls die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 21 TV-Nahverkehr eingehalten.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16.06.2010 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn 4.710,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 15.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts sei nicht zu beanstanden. Es bestünden schon Bedenken, ob sich der Kläger im Berufungsverfahren hinreichend mit den Urteilsgründen auseinandergesetzt habe. Jedenfalls aber sei davon auszugehen, dass die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten unabhängig von etwaigen Verjährungsfristen gelte. Der Abfindungsanspruch sei am 01.07.2008, mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis, entstanden und damit fällig geworden. Der Kläger könne sich nicht auf eine spätere Kenntniserlangung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts berufen; diesbezüglich sei ein Vertrauensschutz nicht gegeben. Schließlich sei der Anspruch auch fehlerhaft berechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungskläger vom 23.08.2010 (Bl. 59 ff. d. A.) und auf denjenigen der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 28.09.2010 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1 . Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist daher zulässig.

2. Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen; das Berufungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der Begründung an uns sieht insoweit von einer eigenen Darstellung ab, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ist ergänzend nur auf Folgendes hinzuweisen:

2.1 Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den der Kläger vorliegend geltend macht, auf der Grundlage der – neuen – Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts infolge der Entscheidung Sch.-H. des EuGH vom 20.01.2009 (BAG vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09) nicht befristet war und nicht erloschen ist, weil der Kläger bis zum Ende des Urlaubsjahres oder/und des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig war. Dabei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob dies nur für den gesetzlichen Urlaub oder auch für den – diesen übersteigenden – tariflichen Urlaub gilt.

2.2 Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ist jedenfalls mit dem 01.07.2008, und zwar als reiner Geldanspruch entstanden (BAG vom 04.05.2010 – 9 AZR 183/09 – NZA 2010, 1011).

2.3 Dieser Abgeltungsanspruch des Klägers unterfällt der Ausschlussklausel in § 21 des unstreitig zur Anwendung gelangenden TV-Nahverkehr.

Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht in Ansehung seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch und damit der Urlaubsabgeltungsanspruch ohnehin nur befristet bis spätestens 31.03. des Folgejahres bestanden habe, Ausschlussfristen von Tarifverträgen für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht als anwendbar angesehen (BAG vom 20.01.2009 – 9 AZR 650/07 – n.v.; BAG vom 21.06.2005 – 9 AZR 200/04 – AP Nr. 11 zu § 55 InsO). Diese Argumentation ist angesichts der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an die Sch.-H.-Entscheidung des EuGH nicht mehr aufrecht zu erhalten. Denn mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das von ihm sogenannte „Zeitregime“ für die Begründung des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs, insbesondere also die Frist des 31.03. des Folgejahres, nicht mehr anwendbar. Trägt aber der Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch keine zeitliche Limitierung oder Befristung „in sich“, sondern entsteht er als reiner Geldanspruch, so folgt hieraus, dass er den tarifvertraglichen Ausschlussfristen, hier § 21 TV-Nahverkehr unterfällt. Denn diese Vorschrift regelt sämtliche „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, mithin also auch den sich als Geldanspruch darstellenden Urlaubsabgeltungsanspruch (wie hier: LAG München vom 24.06.2010 – 4 Sa 1029/09, LAG Düsseldorf vom 23.04.2010 – 10 Sa 203/10; LAG Hamm vom 24.06.2010 – 16 Sa 371/10).

2.4 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe von seinem Anspruch erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 Kenntnis erlangt. Ein diesbezüglicher „Vertrauensschutz“ bezüglich einer bestimmten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Kläger nicht gegeben.

3. Nach alledem musste die Berufung des Klägers mit der Folge zurückgewiesen werden, dass er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.

4. Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Ausschlussfristen im Bezugspunkt von Urlaubsabgeltung.

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