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Urlaubsabgeltung nach Arbeitsverhältnisbeendigung

LAG Rheinland-Pfalz

Az.: 5 Sa 123/09

Urteil vom 08.06.2009


1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.01.2009 – 6 Ca 412/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten aus einem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis noch Urlaubsabgeltung, Restlohnzahlung für den Monat Mai 2007 sowie die Herausgabe des Sozialversicherungsnachweisheftes verlangen kann.

Die Klägerin war vom 10.10.2006 bis zum 31.05.2007 bei der Autovermietung A. gemäß Arbeitsvertrag vom 26.10.2006 als Büroangestellte gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.500,– € brutto beschäftigt.

Die Klägerin war vom 02.04.2007 bis zum 30.04.2007 arbeitsunfähig erkrankt, sowie ferner vom 10.05.2007 bis zum 16.05.2007.

Mit Schreiben vom 03.04.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren – 6 Ca 249/07 – vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens schlossen die Parteien im Gütetermin vom 10.05.2007 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2007 sein Ende gefunden hat.

Mit Schreiben vom 16.04.2007 hat die Klägerin ihre Arbeitskraft gegenüber dem Beklagten angeboten. Mit Schreiben vom 18.04.2007 teilte der Beklagte mit, dass auf die Arbeitskraft der Klägerin nicht zurückgegriffen werden könne, da ihr ja gekündigt worden sei.

Für das Jahr 2007 steht der Klägerin ein Urlaubsanspruch in Höhe von 18 Tage (6 Tage Übertrag aus 2006, 12 Tage aus 2007) zu. Hiervon wurden der Klägerin 9 Tage Urlaub gewährt. Für die restlichen 9 Urlaubstage begehrt die Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren Urlaubsabgeltung sowie restliche Vergütung für den Monat Mai 2007 in Höhe von 150,00 € brutto, weil für diesen Monat lediglich 1.350,– € brutto gezahlt wurden.

Die Klägerin hat vorgetragen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden, so dass der Restlohnanspruch begründet sei. Darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Abgeltung von 9 Urlaubstagen zu. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 37 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 669,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.06.2008 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 669,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.06.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe im April und Mai 2007 an 26 Arbeitstagen arbeiten müssen, was sie nicht getan habe. Deshalb stehe der Klägerin kein Urlaub mehr zu. Im Übrigen habe die Klägerin ihren vermeintlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht innerhalb der Fristen des Bundesurlaubsgesetzes geltend gemacht.

Ein Restlohnanspruch bestehe nicht, da die Klägerin ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 08.01.2009 – 6 Ca 412/08 – verurteilt, an die Klägerin 669,23 € brutto nebst Zinsen zu zahlen und das Sozialversicherungsnachweisheft herauszugeben.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 36 bis 41 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 04.02.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 04.03.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am (Montag, den) 06.04.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe ihre Arbeitskraft nicht tatsächlich angeboten. Ein Restlohnanspruch bestehe folglich nicht. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei zudem gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG verfallen. Denn sie habe ihn nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also bis zum 31.03.2008 geltend gemacht.

Hinsichtlich des Sozialversicherungsnachweisheftes sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte nicht in dessen Besitz befinde. Er sei davon überzeugt, der Klägerin alle Unterlagen ausgehändigt zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2009.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.01.2009, Az: 6 Ca 412/08, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie habe sich – unstreitig – zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 03.04.2007 im Zustand krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit befunden. Zudem habe sie die Kündigung mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 05.04.2007 angefochten, so dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung im Annahmeverzug befunden habe. Ein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei nicht eingetreten.

Der Erfüllungseinwand hinsichtlich des Sozialversicherungsnachweisheftes sei nicht nachvollziehbar; der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt das Nachweisheft herausgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2009.

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht hat der Klage völlig zu Recht stattgegeben. Denn die Ansprüche auf Restlohnzahlung, Urlaubsabgeltung und Herausgabe des Sozialversicherungsnachweisheftes sind vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 519,23 € brutto. Davon ist das Arbeitsgericht sowohl aufgrund der gesetzlichen Grundlage als auch der tatsächlichen Voraussetzungen zutreffend ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Danach hat der Beklagte zunächst im April und Mai 2007 der Klägerin keinen Urlaub gewährt, denn während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeitszeiten kann ebenso wenig Urlaub gewährt werden wie in Zeiten des Annahmeverzuges, nachdem die Klägerin ihre Arbeitskraft ausdrücklich angeboten hatte. Im Übrigen bedürfte es einer ausdrücklichen Urlaubsbewilligung durch den Beklagten, zu der es an jeglichem Tatsachenvortrag fehlt. Die Anrechnung von vermeintlichen Fehlzeiten auf Urlaub kommt nicht in Betracht.

Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erloschen. Zwar versteht die Rechtsprechung des BAG (grundlegend 28.06.1984 EZA § 7 BUrlG Nr. 34; siehe Dörner/Luzcak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht 8. Auflage 2009, Seite 706 ff.) den Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs, so dass er nicht anders als der Urlaubsanspruch behandelt werden kann. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich allerdings ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch in ein Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weitere Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf (BAG 21.09.1999 NZA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 6).

Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen vorliegend gegeben; die damit lediglich eingreifenden „normalen“ Verjährungsfristen sind eingehalten.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch die Zahlung von 150,00 € brutto Restlohn für den Monat Mai 2007 gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag sowie i. V. m. §§ 293 ff. BGB verlangen.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 = Bl. 41 d. A.) Bezug genommen.

Schließlich kann die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe des Sozialversicherungsnachweisheftes verlangen; insoweit handelt es sich um eine Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag.

Auch das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es macht weitgehend lediglich deutlich, dass der Beklagte die zutreffende Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt; weitere Ausführungen sind folglich weder hinsichtlich des Urlaubsabgeltungs- noch des Restlohnanspruchs veranlasst. Hinsichtlich des Sozialversicherungsnachweisheftes hat der Beklagte- von der Klägerin bestritten – behauptet, seiner Herausgabepflicht bereits nachgekommen zu sein. Dieser Sachvortrag ist nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt der beteiligten Personen völlig unsubstantiiert, so dass er einem substantiierten Bestreiten der Klägerin nicht zugänglich und folglich unbeachtlich ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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