Skip to content

Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung

LAG Mainz

Az: 6 Sa 396/11

Urteil vom 13.01.2012


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 26.05.2011 – 5 Ca 66/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der vorliegende Rechtsstreit geht um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, sowie um Urlaubsgeld und eine Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Mai 1996 als Verkäuferin, zuletzt in Teilzeit gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.313,27 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 20. Mai 1996 zugrunde, wonach die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen galten.

Seit dem 16. Februar 2009 war die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung der Klägerin zum 31. August 2010.

Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug 36 Werktage. Die Klägerin hat weder für das Kalenderjahr 2009 noch für das Urlaubsjahr 2010, das anteilig 24 Urlaubstage umfasst, Urlaub genommen.

Mit der Gehaltsabrechnung für September 2010 wurde eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.238,18 € brutto berücksichtigt (Bl. 49 d. A.).

Abzüglich eines Betrages in Höhe von 584,39 € brutto für 43,65 Minusstunden wurde der Klägerin ein Nettobetrag in Höhe von 673,79 € ausgezahlt.

Für Januar 2011 rechnete die Beklagte ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 438,03 €, sowie Weihnachtsgeld in Höhe von 477,96 € jeweils netto ab (Bl. 50 d. A.) ab und zahlte den Gesamtbetrag in Höhe von 915,99 € am 01. Februar 2011 an die Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 erhob die Klägerin Zahlungsklage, die beim Arbeitsgericht am gleichen Tag per Fax einging und der Beklagten am 03. Februar 2011 zugestellt wurde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Urlaub aus 2009 sei nicht verfallen. Ausgehend von einem Betrag von 50,59 € pro Urlaubstag, den die Beklagte in Ansatz bringe, ergäbe sich für dieses Jahr ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.857,24 € brutto und für 24 Urlaubstage im Jahr 2010 weitere 1.238,16 € brutto. Als Urlaubsgeld könne sie 50 % ihres Bruttomonatsentgelts, mithin 656,64 € brutto, beanspruchen. Tatsächlich seien jedoch nur 438,93 € gezahlt worden. Gemäß § 3 des Tarifvertrages über Sonderleistungen stünde ihr außerdem ein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 547,19 € brutto zu.

Ein Abzug für Minusstunden in Höhe von 564,39 € brutto sei nicht gerechtfertigt. Minusstunden seien nicht entstanden. Zudem existiere keine Abrede, wonach Minusstunden vom Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen wären.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.301,59 € brutto abzüglich gezahlter 1.589,78 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.701,81 € ab dem 01.05.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 19,67 € zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und erwidert, ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 2009 sei nicht gegeben. Dem stünde § 16 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz entgegen. Der für 2010 bestehende ein Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen sei teilweise mit der Gehaltsabrechnung September 2010 in Höhe von 1.238,18 € brutto abgegolten. Darüber hinaus seien Minusstunden in Höhe von 43,65 Stunden mit einem Betrag von 564,39 € brutto mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch verrechnet worden. Das anteilige Urlaubsgeld in Höhe von 438,93 € brutto sei mit der Januar-Abrechnung 2011 abgerechnet und bezahlt worden. Das Weihnachtsgeld für 2010 in Höhe von 547,19 € sei ebenfalls mit der Januar-Abrechnung 2011 ausgeglichen worden.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat durch Urteil vom 26. Mai 2011 – 5 Ca 66/11 – der auf Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und anteiliges Weihnachtsgeld gerichteten Klage in Höhe von 4.080,36,– € brutto abzüglich gezahlter 1.589,78 € netto nebst Zinsen in Höhe von weiteren 19,67 € entsprochen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin für 2009 36 Urlaubstage x 51,59 € = 1.857,24 € zustünden. Nach § 16 Ziffer 1 lit. a MTV-Einzelhandel in Verbindung mit § 16 Ziffer 2 sei auch kein Verfall des Anspruchs gegeben. § 11 Ziffer 11 MTV-Einzelhandel sei eine speziellere Vorschrift für den Fall, dass der Urlaub aus persönlichen Gründen nicht genommen werden könne. Die durchgehende Erkrankung ab 16. Februar 2009 stelle einen persönlichen Grund dar, der eine Übertragung des Urlaubsanspruchs zur Folge habe. Da § 11 Ziffer 11 MTV-Einzelhandel eine Übertragung auf das gesamte nächste Urlaubsjahr vorsähe, würde es ihr inhaltlich widersprechen, wenn eine Geltendmachung zur Vermeidung eines Verfalls bereits bis zum 31.03 des folgenden Jahres geltend gemacht werden müsste. Die Geltendmachung würde voraussetzen, dass die Arbeitnehmerin ihren Urlaub auch antreten könne, was ihr im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch unmöglich sei. Das LAG Düsseldorf habe am 25. Februar 2011 – 9 Sa 258/10 – entschieden, dass es im Falle lang andauernder Arbeitsunfähigkeit keiner schriftlichen Geltendmachung von Urlaubsansprüchen innerhalb von drei Monaten bedürfe. Der Abgeltungsanspruch sei mit der am 03. Februar 2011 zugestellten Klage innerhalb der 6-Monats-Frist wirksam geltend gemacht. Für 2010 stünden der Klägerin anteilig 24 Werktage Urlaub zu, was 1.238,16 € ergäbe.

Desweiteren stünden der Klägerin gemäß § 2 des Tarifvertrages über die Sonderleistungen Urlaubsgeld in Höhe von 437,76 € brutto, nicht jedoch in Höhe der verfolgten 656,64 € zu. Außerdem seien nach § 3 des Tarifvertrages über Sonderleistungen 547,17 € zu zahlen. Auf diese Forderung habe die Beklagte 673,79 € und am 01. Februar 2011 915,99 € netto gezahlt. Darüber hinaus stünden der Klägerin die separat eingeklagten Verzugszinsen in Höhe von 19,67 € zu.

Gegen das der Beklagten am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 11. Juli 2011 eingelegte und am 24. August 2011 begründete Berufung.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Urlaubsansprüche für 2009 gemäß § 16 Ziffer 1 lit. a MTV-Einzelhandel verfallen. § 11 Ziffer 11 MTV-Einzelhandel müsse mit § 16 Ziffer 1 MTV-Einzelhandel zusammen gelesen werden. § 11 Ziffer 11 MTV-Einzelhandel sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine speziellere Vorschrift. Dies sei dem Wortlaut und der Formulierung „kann“ zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hinge die tarifliche Geltendmachung auch nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer den Urlaub antreten könne. Die Anwendbarkeit des § 16 Ziffer 1 lit. a MTV-Einzelhandel ergäbe sich aus Sinn und Zweck der Ausschlussfristen. Der Arbeitnehmer müsse den Urlaubsanspruch bis zum 31.03 des Folgejahres „anmelden“. Insofern unterscheide sich der Wortlaut des Tarifvertrages von dem des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Eine Bezugnahme auf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sei nicht gerechtfertigt. Die Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Es sei vom Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche frei regeln könnten. Das sei – wie sich aus § 11 Ziffern 4, 6, 7, 11 und 12 MTV-Einzelhandel ergäbe, der Fall. Das Gericht hätte zur Anwendbarkeit der Ausschlussfristen auf den tariflichen Zusatzurlaub kommen müssen. Zugleich hätte auch der sich aus den Minusstunden ergebende Betrag in Höhe von 564,39 € berücksichtigt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. August 2011 (Bl. 116 – 127 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.05.2011 – AZ: 5 Ca 66/11 – wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert unter Übernahme der Rechtsposition des Arbeitsgerichts, wegen der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit sei die in § 11 Ziffer 11 MTV-Einzelhandel vorgesehene Übertragung erfolgt, die nicht nochmals gesondert habe geltend gemacht werden müsse. § 16 Ziffer 1 lit. a MTV-Einzelhandel bezöge sich auf die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs und nicht auf die Übertragung des Urlaubsanspruchs aus dem Vorjahr. Im Übrigen greife § 305 c Abs. 2 BGB ein. Die entsprechende Geltendmachung sei mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 und 08. Dezember 2010 erfolgt.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26. September 2011 (Bl. 140 – 141 d. A.) Bezug genommen.

Auf die Feststellungen der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Sitzungsprotokoll vom 13. Januar 2012 (Bl. 142 – 144 d. A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

II. Die Berufung ist jedoch nur bezüglich der von der Beklagten negierten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für 2009 und 2010 gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.

III. Hinsichtlich der erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz über das erstinstanzlich teilweise zuerkannte Urlaubsgeld in Höhe von 437,76 € und die jährliche Sonderzahlung gemäß § 3 des vorerwähnten Tarifvertrages in Höhe von 547,17 € brutto ist die Berufung der Beklagten unzulässig. Sie enthält nämlich keine argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen des angefochtenen Urteils 1. Instanz. Die Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig sein soll und welche Gründe ihr entgegenstehen (vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 – und vom 16. August 1991 – 2 AZR 241/90).

IV. Bezüglich der zuerkannten Urlaubsabgeltungsansprüche für 2009 und anteilig 2010 sind die Angriffe der Berufung wirkungslos. Das Bundesarbeitsgericht hat in der auch von der Berufungskammer für zutreffend gehaltenen Entscheidung vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkranken und deswegen arbeitsunfähig sind. Durch richtlinienkonforme Rechtsfortbildung sind die zeitlichen Beschränkungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Fall andauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt in diesem Fall eine auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie gerichtete reine Geldforderung dar. Er entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bleibt in seinem Bestand unberührt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch über das Ende des Übertragungszeitraumes am 31. 03 des Folgejahres und darüber hinaus fortbesteht (BAG Urteil vom 04. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 -).

Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts zu § 11 Ziffer 11 MTV-Einzelhandel. Danach kann der Urlaub auf das nächste Urlaubsjahr nur übertragen werden, wenn außergewöhnliche oder betriebliche oder persönliche Gründe dies erfordern. Die Tarifvorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass sie nur aus den beiden genannten exklusiven Tatbeständen („außergewöhnliche betriebliche oder persönliche Gründe“) eine Übertragung des – übergesetzlichen – Urlaubsanspruchs auf das gesamte nächste Urlaubsjahr rechtfertigt. Die seit 16. Februar 2009 anhaltende Erkrankung der Klägerin stellt einen persönlichen Übertragungsgrund dar, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat.

Da nach dem Stand der Rechtsprechung der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und in seinem Bestand unberührt bleibt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch über das Ende des Übertragungszeitraumes am 31.03 des Folgejahres und darüber hinaus fortbesteht (BAG Urteil vom 04. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 -), kann während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine gesonderte Geltendmachung gefordert werden. Vor Anspruchsentstehung ist eine Geltendmachung ausgeschlossen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Richtig ist, dass die tarifliche Verfallsregelung des § 16 MTV-Einzelhandel prinzipiell Urlaubsabgeltungsansprüche – auch den auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezogene – erfasst (vgl. BAG Urteil vom 09. August 2011 – 9 AZR 365/10 -). Zu einem Erlöschen des diesbezüglichen Anspruchs kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil nach den Feststellungen der Vorinstanz mit der am 03. Februar 2011 zugestellten Klage die Frist von sechs Monaten nach § 16 des MTV-Einzelhandel angesichts des zum 31. August 2010 erfolgten Eigenkündigung der Klägerin eingehalten ist.

Soweit die Berufung meint, das Gericht hätte den sich aus den Minusstunden ergebenden Betrag von 564,39 € berücksichtigen müssen, fehlt es an nachvollziehbaren Ausführungen zu einer Verrechnungsbefugnis der Beklagten.

V. Die Kosten der Entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

VI. Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos