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Urlaubsabgeltung – Aufrechnung mit Vertragsstrafeversprechen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 8 Sa 676/06

Urteil vom 15.12.2006


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2006 – 2 Ca2849/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung und vorsorglich zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche aus einer Vertragsstrafenvereinbarung.

Die Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.05.2004 mit Wirkung vom 01.07.2004 als examiniertes Fachpersonal (Kinderkrankenschwester) von der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, eingestellt worden.

Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 2 Probezeit/Kündigungsfristen

1…..

2. Nach Ablauf der Probezeit gilt die eine Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Quartalsende.

§ 10 Vertragsstrafe

1. Die/der Arbeitnehmer(in) verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden- oder sonst. Zuschläge) zu zahlen, wenn sie/er das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet wird, wenn die/der Arbeitnehmer/in) einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat.

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

…….

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 02.06.2005 gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005.

Mit ihrer am 04.10.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.284,87 EUR. Die Beklagte ihrerseits hat durch eine am 07.10.2005 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage – 2 Ca 2914/05 – u. a. die Zahlung einer Vertragsstrafe begehrt.

Die diesbezügliche Klage wurde durch Urteil vom 23.06.2006 – 2 Ca 2914/05 – abgewiesen. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 8 Sa 677/06 zum Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung wurde am 15.12.2006 mit der vorliegenden Sache verhandelt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.284,87 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin sei verfallen, weil diese trotz Hinweis der Beklagten die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal nicht eingehalten habe. Vorsorglich würde mit einem Gegenanspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer Monatsvergütung wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist unter Bezugnahme auf § 10 des Arbeitsvertrages aufgerechnet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 23.06.2006 – 2 Ca 2849/05 – die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage in Höhe von 1.284,87 EUR brutto verurteilt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestünde, weil der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr habe gewährt werden können. Das Bundesurlaubsgesetz sehe selbst im Falle einer fristlosen Kündigung keine Verwirkung von Urlaubsabgeltungsansprüchen vor. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Vertragsstrafe bliebe ohne Erfolg. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, ob und in welchem Umfang gegen den Klagebetrag überhaupt eine Pfändung zulässig wäre.

Gegen das der Beklagten am 28.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren am 25.08.2006 und am 28.09.2006 begründete Berufung.

Die Beklagte zu deren Begründung weiter vor,

zwar würde die fristlose Eigenkündigung den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht ausschließen, die Rechtssprechung räume jedoch einen Missbrauchseinwand ein. Die Klägerin habe eine rechtswidrige Kündigung ausgesprochen, da sie einen anderen Job gehabt habe. Die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Aufrechnung sei falsch. Schutzzweck des § 850 c ZPO sei die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers, der vorliegend nicht zur Disposition stünde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2006 (Bl. 91 – 96 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

ein Rechtsmissbrauch läge in der Verfolgung der Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vor. Zum weiteren wird auf die Berufungsbeantwortungsschrift vom 20.11.2006 (Bl. 105 – 106 d. A.) Bezug genommen.

Auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 15.12.2006 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. B ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis und in Teilen der Begründung zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage in Höhe von 1.284,87 EUR brutto nebst Zinsen verpflichtet ist.

Die Kammer nimmt zunächst gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO Bezug auf den begründenden Teil im angefochtenen Urteil, stellt dies fest und sieht hier unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, dem von der Klägerin verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber könne der Missbrauchseinwand erhoben werden und sie sich auf das Urteil des LAG Hamm vom 12.01.1998 – 19 Sa 1851/97 – bezieht, vermag dem die Berufungskammer aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stellt eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Bezahlung von Urlaub dar und wird nach ständiger Rechtssprechung als Ersatz für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden und nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch angesehen (vgl. Dörner, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2007, 250 BurlG § 7 Rz 86). Für das Entstehen des Abgeltungsanspruches kommt es nicht auf die Art der Beendigung an (Dörner, a. a. O. Rz 93). Er ist auch nicht an das Vorliegen eines bestimmten Verhaltens des Arbeitnehmers gebunden, sodass für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs und für seinen Bestand nach dem Gesetz auch nicht maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vertragswidrig vorzeitig aufgelöst hat (so schon BAG Urteil vom 18.06.1980 – 6 AZR 328/78). Allein aus diesen Gründen erhellt, dass dem Begehren der Klägerin gegenüber ein Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) nicht erhoben werden kann. Auch unter Berücksichtigung der Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist durch die Klägerin gilt dies. Nach den vorliegend gegebenen Umständen liegt es auch so, dass die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung, sondern immerhin unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist ausgesprochen hat.

2.

Ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Aufrechnung führt und der von der Berufung angeführte Schutzzweck des § 850 c ZPO zutrifft, kann auf sich beruhen, da der Beklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenvereinbarung (§ 10) zusteht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im am gleichen Tag verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 8 Sa 677/06 ausdrücklich Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Von der Zulassung der Revision wurde mangels gesetzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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