Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ga 103/01
Verkündet am 20.06.2001
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2001 für Recht erkannt:
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger für die Zeit vom 02. Juli 2001 bis zum 27. Juli 2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
2. Die Verfügungsbeklagte hat. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 3.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Mit seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2001, bei Gericht am 15. Juni 2001 eingegangen, begehrt der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihm für die Zeit vom 25.06. bis 27.07.2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Verfügungskläger trägt vor, ihm sei von der Verfügungsbeklagten seit seinem Beschäftigungsbeginn jeweils in den Sommerferien fünf Wochen Urlaub gewährt worden, damit er mit seiner Familie in seinem Heimatland Portugal Urlaub machen konnte. Er ist der Meinung, dass weder dringende betriebliche Belange noch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer seinem Urlaubswunsch entgegenstünden.
Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, dem Verfügungskläger für die Zeit vom 25.06.2001 bis zum 27.07.2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
Die Verfügungsbeklagte hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist insoweit begründet, als die Verfügungsbeklagte zu verurteilen war, dem Verfügungskläger für die Zeit vom 02. Juli 2001 bis zum 27. Juli 2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
Gemäß § 7 Abs. 1 BUrIG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die untersozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Nach § 7 Abs. 2 BUrIG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren.
Bei einer Abwägung der Interessen des Verfügungsklägers und der Interessen der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwei schulpflichtige Kinder hat, so dass er gezwungen ist, in den hessischen Schulferien Urlaub zu nehmen, um sein Heimatland Portugal zu besuchen. Weiterhin ist in erheblicher Weise zu berücksichtigen, dass der Kläger verheiratet ist und seine Ehefrau ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis zum X der V in Frankfurt am Main steht und ihr von dieser Erholungsurlaub für die Zeit vom 25.06.2001 bis zum 27.07.2001 gewährt worden ist.
Dies sind zusammengenommen ganz erhebliche Interessen, die zu Gunsten des Verfügungsklägers zu Buche schlagen. Demgegenüber müssen die Interessen der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 BUrIG dringend sein. Dies bedeutet, dass nur dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, das Interesse des Verfügungsklägers an seinem Urlaub in der Zeit vom 25.06.2001 bis zum 27.07.2001 übersteigen können.
Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte in dem Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 7 Ca 2302/01 nicht dargelegt, dass dringende betriebliche Belange der Urlaubsgewährung des Klägers entgegenstehen. Zwar hat die Verfügungsbeklagte ihre Auftragslage während der hessischen Sommerferien dargelegt, hat jedoch nicht begründet, dass dringende betriebliche Belange der Urlaubsgewährung des Klägers entgegenstehen. Hierzu hätte gehört, dass sie, die Beklagte, unter keinerlei organisatorischen Gesichtspunkten in der Lage ist, ihre durchzuführenden Aufgaben zu bewältigen, wenn sie dem Kläger bis zum 27.07.2001 Urlaub gewährt.
Da die Beklagte vorgetragen hat, dass sie in den Sommerferien eine Grundreinigung der V durchzuführen hat, ist jedoch das Gericht davon ausgegangen, dass der Verfügungskläger an dieser Grundreinigung der AnnaSchmidt-Schule noch teilnehmen müsste. Aus diesem Grunde hat das Gericht entschieden, dass die Verfügungsbeklagte dem Kläger erst ab dem 02. Juli 2001 bis zum 27. Juli 2001 Urlaub gewähren muss. Dies erscheint dem erkennenden Gericht eine vernünftige Abwägung zwischen den Interessen des Verfügungsklägern und den Interessen der Verfügungsbeklagten.
Da die Zuvielforderung des Verfügungsklägers unerheblich ist, waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs, 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des Urlaubsentgeltes des Klägers für die Zeit des beantragten Urlaubs.