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Urlaubsansprüche – Kürzung von übergesetzlichen Ansprüchen bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 11 Sa 647/11

Urteil vom 01.03.2012


Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011, Az. 8 Ca 1111/11, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 4 Tage Urlaub gutzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig vorgenommenen Kürzung von übergesetzlichen Urlaubstagen des Klägers aufgrund von krankheitsbedingten Fehltagen.

Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2007 bei der Beklagten als Polsterer beschäftigt. Er erhält einen monatlichen Festlohn von 2.075,06 EUR brutto. Der Jahreswert der an den Kläger im Jahr 2011 gezahlten Bruttobeträge betrug 26.683,77 EUR.

Die Beklagte ist nicht tarifgebundenes Mitglied im Verband der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz e.V..

Die Parteien vereinbarten zunächst unter Datum vom 19.03.2007 ein zeitbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieses wurde mit Arbeitsvertrag vom 29.04.2008 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Nach § 5 des Arbeitsvertrags vom 29.04.2008 erhält der Kläger einen kalenderjährlichen Erholungsurlaub von 20 Arbeitstagen (= 4 Wochen) sowie unter den in der Rahmenvereinbarung zum Beschäftigungsverhältnis festgelegten Voraussetzungen einen zusätzlichen freiwilligen Urlaub von 7 Arbeitstagen (= 1,4 Wochen).

Gemäß § 9 des Arbeitsvertrags ist die beiliegende Rahmenvereinbarung Bestandteil des Vertrages.

Die Rahmenvereinbarung zum Beschäftigungsverhältnis enthält die grundsätzlichen Rahmenregelungen für die Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beklagten. Sie wurde von den Parteien am 19.03.2007 unterzeichnet und enthält folgende Regelungen:

VIII. Urlaub

4. Der Anspruch auf den über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub entfällt

a) Für krankheitsbedingte Fehltage gilt folgende Staffel

Vom 4. -7. Krankheitstag

1 Urlaubstag

Vom 8. -11. Krankheitstag

2 Urlaubstage

Vom 12. – 15. Krankheitstag

3 Urlaubstage

Vom 16. – 19. Krankheitstag

4 Urlaubstage

Vom 20. – 23. Krankheitstag

5 Urlaubstage

Vom 24. – 27. Krankheitstag

6 Urlaubstage

Vom 28. -31. Krankheitstag

7 Urlaubstage

5. Die für den vorzeitig und zuviel gewährten Urlaub gewährte Urlaubsvergütung gilt als Entgeltvorschuss. Diesen kann die Firma zurückfordern und mit Zahlungsforderungen verrechnen.

X. Zusätzliches Urlaubsgeld

1. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Tag Erholungsurlaub € 20,45. Es ist eine freiwillige Zahlung; auch eine wiederholte Gewährung begründet keinen Rechtsanspruch.

2. Es wird mit dem Juni-Gehalt/Lohn ausbezahlt.

3. Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfällt:

d) Wenn der Urlaub auf Verlangen des Mitarbeiters in Geld abgegolten wird.

4. Bereits gewährtes Urlaubsgeld gilt als Entgeltvorschuss. Diesen kann die Firma zurückfordern oder mit Zahlungsforderungen verrechnet.

XI. Sondervergütungen

1. Die Gewährung einer Sonderzahlung wird vom Betriebsergebnis abhängig gemacht und jährlich neu geprüft. Sie ist eine einmalige freiwillige Zahlung; auch eine wiederholte Gewährung begründet keinen Rechtsanspruch. …

3. Für den Fall der Erkrankung wird pro Tag ein Dreißigstel der Sonderzahlung abgezogen. Sofern die Sonderzahlung durch die Kürzung voll aufgezehrt wird, entfällt der Anspruch.

Insgesamt fehlte der Kläger im Jahr 2011 an 27 Arbeitstagen krankheitsbedingt. Hierauf kürzte die Beklagte den übergesetzlichen Urlaubsanspruch um insgesamt 6 Urlaubstage. Für diese 6 Tage erfolgte keine Auszahlung des zusätzlichen Urlaubgeldes.

Die Sonderzahlung der Beklagten betrug im Jahr 2011 100 % des Bruttomonatsentgelts. Die Beklagte hatte dies für alle Arbeitnehmer durch Aushang im Betrieb bekannt gemacht und zugesagt.

In der Lohnabrechnung des Klägers für den Monat 2011 ist die Sonderzahlung als Weihnachtsgeld ausgewiesen, und zwar in einem negativen Betrag von 118,– EUR und einem positiven Betrag von 1.519,– EUR.

Mit seiner hier vorliegenden Klage vom 04.07.2011 begehrte der Kläger zunächst die Gutschrift von 2 Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto. Die Klage erweiterte er mit Schriftsatz vom 26.09.2011 um weitere zwei Urlaubstage.

Mit einer zweiten Klage vom 23.02.2012 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Kläger die weiteren zwei Urlaubstage, die ihm im Jahr 2011 abgezogen worden sind, geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er durch die Regelung zur Kürzung des übergesetzlichen Urlaubs in der Rahmenvereinbarung unangemessen benachteiligt werde im Sinne der §§ 307 ff BGB, weil nicht danach unterschieden werde, ob der jeweiligen krankheitsbedingten Fehlzeit eine individuelle Eigenerkrankung, ein Arbeitsunfall oder eine Schädigung durch einen Dritten zugrunde liege. Darüber hinaus wirkten sich krankheitsbedingte Fehlzeiten gleich doppelt nachteilig aus, weil sie nach Ziffer XI.3. der Rahmenvereinbarung auch zu einer Kürzung der Sondervergütung führten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 2 Tage gutzuschreiben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 2 Tage gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der vorgenommene Urlaubsabzug stehe in Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten Regelung in der Rahmenvereinbarung. Diese Regelung sei rechtlich zulässig.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 18.10.2011, Az. 8 Ca 1111/11, abgewiesen und hierzu folgendes ausgeführt:

Die Vereinbarung zur Reduzierung des freiwilligen übergesetzlichen Urlaubs im Falle von Arbeitsunfähigkeit halte einer Überprüfung nach §§ 305ff BGB stand. Insbesondere beinhalte sie keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche gewährleistet blieben. In der Sache handele es sich um die zulässige Regelung einer Anwesenheitsprämie, die nur umgekehrt formuliert worden sei, nämlich als Kürzung von Urlaubstagen statt des Versprechens von zusätzlicher Vergütung oder zusätzlicher Freizeit.

Die Kürzungsregelung stelle sich auch nicht für den Fall der krankheitsbedingten Fehlzeit nach Schädigung durch einen Dritten als unangemessen dar, denn der Arbeitnehmer könne die Reduzierung des Urlaubsanspruchs als Schaden gegenüber dem Dritten geltend machen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wurde dem Kläger am 28.10.2011 zugestellt. Er hat hiergegen Berufung eingelegt am 18.11.2011. Nach gerichtlicher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.01.2012 ging der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17.01.2012 am selben Tag beim Landesarbeitsgericht ein.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitige Kürzungsregelung in der Rahmenvereinbarung müsse am Maßstab des § 4a EFZG gemessen werden. Das für den freiwilligen betrieblichen Urlaub zu zahlende Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld seien als Sondervergütungen im Sinne von § 4a EFZG anzusehen. Deshalb sei eine Kürzung dieser Vergütung nur im Rahmen von § 4a S. 2 EFZG zulässig. Unter Berücksichtigung der ebenfalls gekürzten Sondervergütung betrage die Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage letztlich mehr als das Doppelte des gesetzlich vorgesehenen Höchstwertes.

Die Klausel über die Kürzung der Urlaubstage benachteilige den Kläger unangemessen. Zudem sei sie intransparent, weil nicht nach den Gründen der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit differenziert werde.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011, Az. 8 Ca 1111/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Urlaubskonto des Klägers 4 Tage Urlaub gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass der freiwillige betriebliche Urlaubsanspruch von 7 Arbeitstagen keine Sondervergütung im Sinne des § 4a EFZG darstelle. Der Urlaubsanspruch sei kein Entgeltbestandteil, sondern ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, von den bestehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne dass hiervon die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Da Urlaub keine Geldleistung darstelle, könne die Gewährung von Zusatzurlaub nicht als eine Anwesenheitsprämie deklariert werden.

Die Regelung in Ziffer VIII Nr. 4a) der Rahmenvereinbarung sei auch mit dem Transparenzgebot des § 307 BGB vereinbar. Gerade die vom Kläger geforderten Differenzierungen zwischen den möglichen Krankheitsursachen würden dazu führen, dass die Regelung unverständlich würde und Bedenken über die zumutbare Kenntnisnahme begründet sein könnten.

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. In der Sache ist die Berufung auch begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag, dem Urlaubskonto des Klägers 4 Urlaubstage gutzuschreiben, ausreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Zusammenschau des Klageantrags mit den jeweiligen Klagebegründungen in den Schriftsätzen des Klägers vom 04.07.2011 und vom 26.09.2011 geht hervor, dass es dem Kläger um die Nachgewährung der ersten 4 im Jahr 2011 wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gewährter übergesetzlicher Urlaubstage geht.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von 4 weiteren Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2011. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs verstößt gegen § 4a S. 2 EFZG.

a) Auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Regelung in § 5 hat der Kläger Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen sowie unter den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Voraussetzungen einen zusätzlichen freiwilligen Urlaubsanspruch von 7 Arbeitstagen. Dieser zusätzliche Urlaubsanspruch ist von der Beklagten unter Anwendung von Ziff. VIII.4a) der Rahmenvereinbarung wegen einer gesamten krankheitsbedingten Fehlzeit des Klägers von 27 Krankheitstagen im Jahr 2011 um 6 Urlaubstage gekürzt worden.

b) Die vorgenommene Kürzung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist hier unwirksam, da der Anspruch auf Urlaubsgewährung mit dem Anspruch auf Erhalt eines Urlaubsgeldes akzessorisch verbunden ist. Die Kürzung des Urlaubsgeldes verstößt unter Berücksichtigung der weiteren Kürzung der Sonderzahlung gemäß Ziff. XI.3. der Rahmenvereinbarung gegen § 4a EFZG.

aa) Nach § 4a EFZG ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütung) auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

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bb) § 4a EFZG grenzt die beiden Begriffe laufendes Arbeitsentgelt und Sondervergütung voneinander ab. Laufendes Arbeitsentgelt ist der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers, den dieser aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für geleistete Arbeit für bestimmte Zeitabschnitte erhält. Sondervergütungen werden demgegenüber nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistungen in bestimmten Zeitabschnitten erbracht, sondern als weitergehende zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise Weihnachtsgratifikationen und ähnliches (BAG 26.09.2001 – 5 AZR 539/00 – zitiert nach juris,Rn. 29).

cc) Es ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob der Anspruch auf übergesetzliche Urlaubsgewährung eine Sondervergütung im Sinne des § 4a EFZG darstellen kann.

(1) Hierfür spricht, dass die zusätzlich gewährten Urlaubstage die gleiche Funktion haben sollen, wie eine vom Arbeitgeber zugesagte Anwesenheitsprämie. Sondervergütung im Sinne des § 4a EFZG ist jede geldwerte Leistung des Arbeitgebers ist, die keinen Aufwendungsersatz beinhaltet und nicht laufendes Arbeitsentgelt darstellt. Für die Abgrenzung des Begriffs der Sondervergütung von demjenigen des laufenden Arbeitsentgelts ist zu fragen, ob der Arbeitgeber mit der Leistung unmittelbar die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers abgelten will oder darüber hinaus weitergehende Zwecke mit seiner Leistung verfolgt. Derartige weitergehende Zwecke verfolgt der Arbeitgeber regelmäßig, wenn er Anwesenheitsprämien gewährt, um dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu bieten, die Zahl der berechtigten oder unberechtigten Fehltage möglichst gering zu halten. Ähnlich wie bei einer Anwesenheitsprämie soll durch die Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage ein Anreiz für den Arbeitnehmer gesetzt werden, im Kalenderjahr keine hohen Fehltage aufzuweisen. Der Wert solcher freier Tage entspricht der dafür zu zahlenden Vergütung. Die Urlaubsgewährung beinhaltet daher eine geldwerte Leistung.

Dieses Verständnis der Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs entspricht dem unionsrechtlichen Urlaubsbegriff. Nach dem EuGH werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Teile eines einzigen Anspruchs behandelt (EuGH 20.01.2009 – Z – AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG).

(2) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht dagegen, den Urlaubsgewährungsanspruch unter den Begriff der Sondervergütung zu subsumieren.

§ 4 a EFZG erfasst danach nur Sonderzahlungen.

Die Vorschrift des § 4a EFZG wurde geschaffen, um die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kürzung von Sondervergütungen aufzunehmen und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit eindeutig zu regeln (BAG 25.07.2001 – 10 AZR 502/00 – zitiert nach juris, Rn. 18). In der Begründung zu Art. 3 des Gesetzesentwurfes für das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz wird anstelle des Begriffs der „Sondervergütung“ derjenige der „Sonderzahlung“ verwendet. Dort heißt es: „Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kürzung von Sonderzahlungen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten hat sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert; die Zulässigkeit einer solchen Kürzung ist zuletzt stets bejaht worden. Durch die neue Vorschrift des § 4 a wird nunmehr eine rechtliche Grundlage … geschaffen …“ (BT-Drucks. 13/4612).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsgewährungsanspruch kein Zahlungsanspruch. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtsnatur des Urlaubsabgeltungsanspruchs in seiner reformierten Rechtsprechung zur Umsetzung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Z geändert (grundlegend BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 44 ff., BAGE 130, 119; fortgeführt von BAG 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 – Rn. 70, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16; 04.05.2010 – 9 AZR 183/09 – Rn. 17, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17). Danach ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nur noch ein reiner Geldanspruch. Davon bleibt jedoch die Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs unberührt; denn Urlaub kann nur dem Arbeitnehmer durch Freistellung von dessen (höchstpersönlicher) Arbeitspflicht gewährt werden. Inhalt des Urlaubsanspruchs ist deshalb nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit (BAG 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 – zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.).

Der Arbeitnehmer hat einen durch das Bundesurlaubsgesetz begründeten Anspruch gegen den Arbeitgeber, von den durch den Arbeitsvertrag entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts aus § 611 BGB hiervon berührt wird. Er erhält durch die Gewährung des Urlaubs keine zusätzliche Sonderzahlung, sondern weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung. Anders als bei Kürzung einer Anwesenheitsprämie erfolgt kein finanzieller Einschnitt durch die Kürzung der zusätzlich gewährten Urlaubstage.

dd) Selbst wenn man der zuletzt dargestellten eingeschränkten Auffassung folgt, wonach nur Zahlungsansprüche unter den Begriff der „Sondervergütung“ des § 4a EFZG zu subsumieren sind, so ist hier zu beachten, dass der Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub mit dem Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld akzessorisch verknüpft ist. Durch diese Verknüpfung beinhaltet der Urlaubsgewährungsanspruch einen Zahlungsanspruch, der unter § 4a EFZG fällt.

Die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld wird bereits im Wortlaut der Ziff. X.1. der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck gebracht. Danach besteht der Anspruch auf Urlaubsgeld zusätzlich für jeden Tag Erholungsurlaub. Die Bezeichnung der Leistung als „zusätzliches Urlaubsgeld“ spricht schon für die Abhängigkeit des Urlaubsgeldes von der Urlaubsvergütung. Der Arbeitnehmer erhält danach für jeden Tag Erholungsurlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 20,45 EUR.

Das zusätzliche Urlaubsgeld wird bei der Beklagten nur gezahlt, wenn der Urlaubsanspruch auch in natura gewährt worden ist. So hat sie es zum einen im Jahr 2011 gegenüber dem Kläger gehandhabt. Zum anderen folgt dies auch aus der Regelung in Ziff. X.3d) der Rahmenvereinbarung, wonach der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entfällt, wenn der Urlaub auf Verlangen des Mitarbeiters in Geld abgegolten wird.

Gegen die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld spricht auch nicht, dass das zusätzliche Urlaubsgeld nach Ziff. X.2. der Rahmenvereinbarung mit dem Juni-Gehalt ausbezahlt wird. Die hierin zum Ausdruck kommende Eigenständigkeit des Urlaubsgeldanspruchs vom Urlaubsgewährungsanspruch wird wieder aufgehoben durch die nachfolgende Regelung unter Ziff. X.4. der Rahmenvereinbarung. Danach gilt bereits gewährtes Urlaubsgeld als Entgeltvorschuss, der von der Beklagten zurückgefordert oder mit Zahlungsforderungen verrechnet werden kann. Soweit der Arbeitnehmer wegen zu vieler Fehltage keinen Anspruch auf 27 Urlaubstage hat, besteht für den Arbeitgeber durch diese Regelung die Möglichkeit, bereits ausbezahltes Urlaubsgeld für den übergesetzlichen Urlaub zurückzufordern.

Durch die Verknüpfung mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld beinhaltet der Anspruch auf Urlaubsgewährung eine geldwerte Leistung im Sinne des § 4a EFZG. Der Arbeitnehmer erhält durch das zusätzlich gewährte Urlaubsgeld in Zeiten des Urlaubs eine höhere Vergütung, als während Zeiten, in denen er seiner Arbeitspflicht am Arbeitsplatz nachkommt. Diese Leistung erhält der Arbeitnehmer hier nach Grundsätzen gewährt, die seine Anwesenheit im Betrieb fördern und honorieren sollen.

Wegen der Akzessorietät war es dem Kläger hier auch verwehrt, lediglich den Urlaubsgeldanspruch im Klageweg geltend zu machen. Der Anspruch auf das Urlaubsgeld besteht nur, wenn tatsächlich Urlaub in natura gewährt worden ist.

c) Die Kürzung des Urlaubsgeldes und die Kürzung der Sonderzahlung verstoßen insgesamt betrachtet gegen die gesetzliche Grenze des § 4a S. 2 EFZG.

aa) Bei mehreren Sondervergütungen ist die Obergrenze des § 4a S. 2 EFZG insgesamt zu betrachten. Sie kann nicht für jede Zahlung in Ansatz gebracht werden (Treber, EFZG-Kommentar, 2. Aufl., § 4a Rn. 22; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge: EFZG-Kommentar, 5. Aufl., 2000, § 4a Rn. 22; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rn. 593).

bb) Der Jahreswert der an den Kläger gezahlten Bruttobeträge betrug im Jahr 2011 26.683,77 EUR. Wäre er in diesem Kalenderjahr nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hätte er noch für weitere 6 Tage Urlaubsgeld in Höhe von 122,70 EUR brutto (6 Urlaubstage x 20,45 EUR brutto) sowie eine zusätzliche Sonderzahlung in Höhe von 674,06 EUR erhalten. Der letztere Betrag resultiert daraus, dass der Kläger bislang mit der Abrechnung für den Monat November 2011 anstelle der zugesagten vollen Bruttomonatsvergütung von 2.075,06 EUR einen positiven Betrag von 1.519,– EUR brutto sowie einen negativen Betrag von 118,– EUR ausgewiesen bekam (2.075,06 EUR – 1.519,– EUR + 118,– EUR). Das durchschnittliche Arbeitsentgelt hätte 2011 zuzüglich Urlaubsgeld und der Differenz zur vollen Jahressonderzahlung insgesamt 27.480,53 EUR betragen.

Teilt man diesen Betrag durch 52 Wochen und 5 Arbeitstage, folgt hieraus ein Tagesverdienst von 105,69 EUR. Nach § 4a S. 2 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zu einem Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag fällt, zu kürzen. Ein Viertel des Arbeitsentgeltes des Klägers beträgt nach dieser Berechnung 26,42 EUR. Da er 27 Tage arbeitsunfähig erkrankt war, war die Beklagte berechtigt, das Arbeitsentgelt um 713,34 EUR brutto (27 x 26,42 EUR) zu kürzen. Stattdessen erfolgte hier eine gesamte Kürzung von 796,76 EUR brutto (Urlaubsgeld von 122,70 EUR und Sonderzahlung von 674,06 EUR).

d) Auf der Grundlage der oben dargestellten Berechnung wäre die Beklagte hier noch berechtigt gewesen, weitere Sondervergütungen des Klägers neben der Sondervergütung unter Ziff. XI. der Rahmenvereinbarung in einem Umfang von 39,29 EUR zu kürzen (maximaler Betrag der zulässigen Kürzung in Höhe von 713,34 EUR abzüglich Kürzung der Sonderzahlung in Höhe von 674,06 EUR). Es besteht jedoch kein Recht der Beklagten, die vorgenommene Kürzung des übergesetzlichen Urlaubs gemäß Ziff. VIII.4a. der Rahmenvereinbarung auf das gesetzlich noch zulässige Maß (hier: 1 Urlaubstag = 20,45 EUR) zurückzuführen.

Bei der Regelung zur Kürzung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs in der Rahmenvereinbarung handelt es sich um vom Arbeitgeber vorgegebene vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305ff BGB unterliegen. Danach sind unwirksame Klauseln grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB gibt eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ist jedoch nicht zu erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren dürfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass die Vertragspartner des Verwenders in der Vertragspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würden. Erst in einem Prozess könnten sie dann den Umfang ihrer Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe weitgehend leer (vgl. BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – zitiert nach juris, Rn. 30; BAG 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – zu II 2 f der Gründe mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob eine Kürzung des freiwilligen, übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und des damit akzessorisch verbundenen Urlaubsgeldanspruchs an dem Maßstab des § 4a EFZG zu messen ist.

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