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Überstunden und tarifliches Urlaubsentgelt

Bundesarbeitsgericht

Az.: 9 AZR 315/98

Urteil vom 16. März 1999


Kurz:

Nach § 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen wird zur Errechnung der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge der Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt zugrundegelegt. Dabei ist auch das Entgelt einzubeziehen, das für die in den Bezugszeitraum fallenden Überstunden geleistet wird.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessung des Urlaubsentgelts für einen nach dem 1. Oktober 1996 genommenen Urlaub.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Beide Parteien gehören als Mitglieder den Tarifvertragsparteien an, die den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (MTV) abschließen. Die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Fassung vom 18. Juni 1994 enthielt folgende Regelung:

§ 12 Urlaub

In jedem Kalenderjahr hat der Arbeitnehmer einmal Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgeltes und unter Beachtung folgender Bestimmungen:

1. …

2. Bei der Höhe nach unterschiedlichen Entgelten wird zur Errechnung der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge mindestens der Durchschnitt des Entgeltes der letzten 6 Monate vor Urlaubsantritt zugrunde gelegt. Durch Betriebsvereinbarung kann eine längere Berechnungsfrist vereinbart werden. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Durchschnitt während der Tätigkeit maßgebend.

Bei Entgelterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.

Spesen und einmalige Zuwendungen, die kein Arbeitsentgelt sind, bleiben bei der Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz.

3. …

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigte die Beklagte die in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt vom Kläger geleisteten Überstunden nicht.

Nach erfolgloser Mahnung hat der Kläger den Unterschiedsbetrag am 19. Februar 1997 gerichtlich geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.

 

Aus den Gründen:

I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 12 MTV ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Fortzahlung des Entgelts Erholungsurlaub zu gewähren. Für den zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1996 festgesetzten Erholungsurlaub war nach § 12 Nr. 2 MTV der Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt als Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt zu errechnen. Zwar ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG in der durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) ab 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Neufassung das Urlaubsentgelt nur nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen unter Herausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes „zu bemessen“. Diese gesetzliche Vorschrift ist hier aber nicht anzuwenden. Die tarifliche Bemessungsvorschrift weicht zugunsten des Arbeitnehmers ab. Die zugunsten des Arbeitnehmers abweichende tarifliche Vorschrift verdrängt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die gesetzliche Bemessungsvorschrift.

2. Entgegen der Revision ist § 12 Nr. 2 MTV nicht im Lichte der Gesetzesänderung einschränkend auszulegen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, § 12 Nr. 2 MTV enthalte eine eigenständige, konstitutiv wirkende Bemessungsregelung, die von der Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht berührt worden sei. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien ergebe sich insbesondere aus der Ausweitung des Bezugszeitraums und der Zulassung einer weiteren Verlängerung des Bezugszeitraums durch Betriebsvereinbarung.

b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich nur dann um eine deklaratorische tarifliche Klausel, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Auslegungsgrundsatz verstoßen. Die Tarifvertragsparteien des MTV haben weder die vor Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes geltende Gesetzesfassung inhaltlich in ihr Tarifwerk aufgenommen, noch haben sie in anderer Weise zum Ausdruck gebracht, daß für sie die jeweils geltende Fassung der Bemessungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblich sein solle. Gegen den von der Revision unterstellten fehlenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien spricht, daß bei Abschluß des MTV am 18. Juni 1994 die Tarifvertragsparteien in § 12 Nr. 2 MTV eine in sich geschlossene und inhaltlich in wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Bemessungsvorschrift abweichende Regelung getroffen haben.

(1) Während in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Bezugszeitraum auf 13 Wochen festgelegt ist, haben die Tarifvertragsparteien die Bemessungsgrundlage in § 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 MTV auf den Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate ausgeweitet und nach Satz 2 eine weitere Verlängerung der Berechnungsfrist durch Betriebsvereinbarung zugelassen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung haben sie auch in § 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 3 MTV eine Regelung für die Arbeitnehmer vorgesehen, deren Beschäftigungsdauer den Bezugszeitraum unterschreitet.

(2) Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des MTV in § 12 Nr. 2 Unterabs. 3 klargestellt, welche Arbeitgeberleistungen nicht als Entgelt anzusehen sind und deshalb bei der Berechnung des Durchschnitts des Entgelts nach Unterabs. 1 außer Ansatz bleiben sollen. Danach sollen Spesen und einmalige Zuwendungen ausgenommen werden. Die in den Bezugszeitraum fallende Überstundenvergütung war daher nicht nur nach dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Entgelt“, sondern auch nach dem hier deutlich gewordenen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.

(3) Schließlich spricht auch die Tarifgeschichte gegen die Auslegung der Revision. Der MTV ist nach Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes ausgelaufen. Die Tarifvertragsparteien haben am 4. Juli 1997 den § 12 Nr. 2 unverändert für die Neufassung übernommen. Sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt beim tariflichen Urlaubsentgelt unberücksichtigt bleiben, hätte zumindest ein Verweis auf die geänderte Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nahegelegen.

 

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