Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR 436/00
Urteil vom 13.11.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ein Arbeitnehmer hat nach dem „Tarifvertrag – Sonderleistungen“ auch dann einen Anspruch auf das Urlaubsgeld, wenn er infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat und ihm deshalb kein Urlaub gewährt werden konnte.
Sachverhalt:
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, der Klägerin das Urlaubsgeld für das Jahr 1998 auszuzahlen, obwohl sie das ganze Jahr krank war und deshalb ihren Jahresurlaub nicht nehmen konnte. Das Landesarbeitsgericht hatte zu Gunsten des Arbeitgebers einen solchen Anspruch verneint.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben. Denn der Anspruch auf Urlaubsgeld war ebenso wie der Urlaubsanspruch gemäß § 2 Nr. 1 TV Sonderleistungen mit Beginn des Jahres 1998 entstanden. Zwar war der Anspruch auf Urlaub wegen Zeitablauf erloschen, aber dies hatte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keinen Einfluss auf den Urlaubsgeldanspruch. Eine diesbezügliche Abhängigkeit hätte, wenn sie gewollt wäre, von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden müssen. Weil dies nicht geschehen war, hat die Klägerin ihren Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 2 Nr. 6 S. 2 TV Sonderleistungen nicht verloren.