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Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

 

 

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Az.: 9 AZR 436/00

Urteil vom 13.11.2001

I. Arbeitsgericht Mainz Kammer Bad Kreuznach – Az.: 7 Ca 807/99 – Urteil vom 12.08.1999

II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 1352/99 – Urteil vom 13.03.2000


In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2001 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 2000 -7 Sa 1352/99 – aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – auswärtige Kammer Bad Kreuznach – vom 12. August 1999 – 7 Ca 807/99 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 1998.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 als Büfettkraft in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen im Einzelhandel vom 6. August 1996 (AVE vom 30. Dezember 1996, BAnz. Nr. 23 vom 4. Februar 1997 S 1107) und der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels (TV Sonderleistungen) in Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1997 (AVE vom 16. Dezember 1997, BAnz. Nr. 12 vom 20. Januar 1998 S 534) anzuwenden. Die tarifgebundenen Parteien haben außerdem die Geltung der Tarifvorschriften einzelvertraglich vereinbart.

In § 2 W Sonderleistungen ist ua. bestimmt:

„1. Arbeitnehmerinnen erhalten ein Urlaubsgeld, das 55%, ab 01.01.1998 50% des Endgehaltes der Gehaltsgruppe II der für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz geltenden Gehaltstarifverträge beträgt.

2. …..

3. TeilzeitarbeitnehmerInnen erhalten anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.

4. Das Urlaubsgeld ist anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren.

In dem Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, besteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur ein Anspruch auf 1/12 des Urlaubsgeldes.

5. Bei der Errechnung des Urlaubsgeldes sind die sich ergebenden Beträge auf volle 5,~ DM aufzurunden.

6. Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt zu zahlen. Es wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des tariflich zustehenden Urlaubs gewährt und genommen wird, jedoch spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr). Durch Betriebsvereinbarung kann ein früherer Fälligkeitstermin bestimmt werden.

7. Scheiden Arbeitnehmerinnen aufgrund unberechtigter vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses oder aufgrund eigener fristgemäßer Kündigung oder aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers, deren Gründe im Verhalten liegen, im Urlaubsjahr aus, so ist der über das ihnen anteilig zustehende Urlaubsgeld hinausgehende Betrag als Gehalts- bzw. Lohnvorschuß zurückzuzahlen.

8. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn …“

Die Klägerin war während des gesamten Kalenderjahres 1998 sowie im ersten Vierteljahr 1999 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 1998 ab, weil der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 1998 erloschen sei. Damit sei auch der Anspruch auf Urlaubsgeld untergegangen.

Mit ihrer im April 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 895,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 22. April 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin trotz des Erlöschens des Urlaubsanspruchs für das Jahr 1998 Urlaubsgeld in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 895,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.

I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 2 Nr. 1 TV Sonderleistungen.

1. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist wie der Urlaubsanspruch mit Beginn des Jahres 1998 entstanden.

a) Nach dem Eingangssatz von § 2 Nr. 1 W Sonderleistungen „erhalten“ die beschäftigten Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld. Mit dieser Formulierung wird zwar nur ein „Ist-Tatbestand“ beschrieben, nämlich der Empfang des Urlaubsgeldes durch den Arbeitnehmer. Die Tarifvertragsparteien haben gleichwohl eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung dieses Urlaubsgeldes begründet, wie sich § 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 5 und Nr. 6 Satz 1 TV Sonderleistungen entnehmen läßt. Danach ist das Urlaubsgeld „zu gewähren“, die sich ergebenden Beträge „sind aufzurunden“ und das Urlaubsgeld ist „zu zahlen“. Nach § 2 Nr. 4 Satz 2 TV Sonderleistungen besteht für den vollen Beschäftigungsmonat ein anteiliger „Anspruch“.

b) § 2 Nr. 4 Satz 1 TV Sonderleistungen ist nichts anderes zu entnehmen. Wenn es dort heißt, das Urlaubsgeld sei „anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren“, so bezieht sich das allein auf die Höhe des Urlaubsgeldes, die vom Umfang des Urlaubsanspruchs abhängig ist. Dieser wiederum richtet sich nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr, wie § 2 Nr. 4 Satz 2 TV Sonderleistungen deutlich macht. Der Arbeitnehmer hat einen anteiligen Anspruch auf Urlaubsgeld, nämlich auf 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (so auch Senat 3. April 2001 -9AZR 166/00- zVv., zur insoweit gleichlautenden Vorschrift im Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Beschäftigten im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen).

2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Urlaubsanspruch erloschen.

a) Der Urlaubsanspruch richtet sich auf bezahlte Freistellung von der Arbeits-

pflicht. Eine solche Arbeitsbefreiung ist rechtlich dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Der Urlaubsanspruch erlischt in einem solchem Fall allerdings nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Er geht vielmehr unter, weil er auf das Urlaubsjahr und den jeweils geltenden Übertragungszeitraum befristet ist. Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist nur der Grund, der den Arbeitnehmer an der Durchsetzung seines Urlaubsanspruchs hindert. Ob der Arbeitnehmer gleichwohl Urlaubsgeld beanspruchen kann, richtet sich nach den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen arbeitsvertraglichen Regelungen.

b) Nach dem W Sonderleistungen wird der Anspruch auf Urlaubsgeld durch den Untergang des Urlaubsanspruchs nicht berührt.

aa) Aus § 2 Nr. 6 TV Sonderleistungen läßt sich keine Abhängigkeit herleiten. Wenn in § 2 Nr. 6 Satz 1 TV Sonderleistungen bestimmt ist, das Urlaubsgeld sei „vor Urlaubsantritt“ zu zahlen, so setzt diese Fälligkeitsregelung (§ 271 BGB) zunächst allerdings zwingend voraus, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub erteilt, ihn also von seiner Arbeitspflicht für einen bestimmten Zeitraum befreit hat. Bestätigt wird dies durch § 2 Nr. 6 Satz 2 TV Sonderleistungen, wonach das Urlaubsgeld nicht bei jedem Urlaubsantritt zu zahlen ist, sondern nur dann, wenn mindestens die Hälfte des tariflich zustehenden Urlaubs gewährt und genommen wird. Die Tarifvertragsparteien haben diese Akzessorität des Urlaubsgeldes vom Urlaubsanspruch aber nicht durchgängig vereinbart. Vielmehr haben sie ausdrücklich bestimmt, das Urlaubsgeld sei „spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres“ fällig. Der Arbeitgeber ist mithin verpflichtet, das Urlaubsgeld zu diesem Stichtag jedem Arbeitnehmer zu zahlen, dessen Anspruch er bis dahin nicht erfüllt hat. Ob der Arbeitnehmer bis dahin weniger als die Hälfte des tariflich zustehenden Urlaubs oder – wie hier – überhaupt keinen Urlaub erhalten hat, ist nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, aus welchem Grund der Urlaub bis zum Stichtag nicht erteilt und genommen worden ist. Es gilt der für alle Arbeitnehmer einheitlich bestimmte „späteste“ Fälligkeitstermin (vgl. Senat 19. Januar 1999 – 9 AZR 158/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 67 = EzÄ TVG § 4 Einzelhandel Nr. 38 zum gleichlautenden TV Einzelhandel im Tarifgebiet Hessen). Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten gleichwohl die Auszahlung des Urlaubsgeldes von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs abhängig gemacht, besteht kein Anhalt.

Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des Senats verweist, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. In dem am 21. Oktober 1997 entschiedenen Fall (-9 AZR 255/96-AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EZA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2) war das tarifliche Urlaubsgeld nach der dortigen tariflichen Regelung „mit der Urlaubsvergütung“ auszuzahlen. Auch die herangezogene Entscheidung des Senats vom 3. April 2001 (-9AZR 166/00 – zVv.) betrifft eine andere Regelung. Für die Beschäftigten im Einzelhandel des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen ist kein „spätester“ Fälligkeitstermin vereinbart.

bb) Der Senat folgt auch nicht der Erwägung, die Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsgeldes bestimme sich nach dem „Entgeltcharakter“ der Leistung (vgl. Kamanabrou, Anmerkung zu Senat 19. Januar 1999 – 9 AZR 204/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 68). Welcher Sinn einer tariflichen Regelung zugrunde liegt und welchen Zweck Tarifvertragsparteien mit ihr verfolgen, ist auf der Grundlage der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschließungstatbestände zu beurteilen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 15. März 2000 – 10 AZR 115/99 – EEK1/1252; 25. Februar 1998 – 10 AZR 298/97 – EEK 1/1207 mwN). Hätten die Tarifvertragsparteien, wie die Beklagte geltend macht, einen Anspruch auf Urlaubsgeld nur begründen wollen, damit der Arbeitnehmer das Geld für urlaubsbedingte Mehraufwendungen verwenden kann, so hätten sie diesen Willen im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen müssen. Daran fehlt es.

II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

 

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