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Urlaubgewährung per einstweiliger Verfügung

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 5 Ga 71/02

Verkündet am 04.06.2002


In dem einstweiligen Verfügungsverfahrenhat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2002für Recht erkannt:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Verfügungsklägerin.

3. Der Weit des Streitgegenstandes wird auf € 1.227,10 festgesetzt.

Tatbestand:

Mit dem Antrag begehrt die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) aufzugeben, der Klägerin für die Zeit vom 24.06.2002 bis einschließlich 21.07.2002 Urlaub zu gewähren.

Die aus Italien stammende verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit 09.02.1999 als Reinigungskraft in Vollzeit beschäftigt und hat ein schulpflichtiges Kind im Alter von 13 Jahren. Die Klägerin ist die einzige vollzeitbeschäftigte Reinigungskraft der Beklagten; außer ihr wird nur noch eine Reinigungskraft in Teilzeit (4 Stunden täglich) beschäftigt.

Am 07.02.2002 sprach die Klägerin bei einer Frau im Personalbüro vorund beantragte dort Urlaub für die Zeit vom 24.06.2002 bis 21.07.2002. Im Kammertermin vom 04.06.2002 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass Frau die Klägerin wegen der Urlaubsgewährung an Frau bzw. andie Geschäftsführerin der Beklagten, Frau verwiesen hat.

Aus diesem Grund sprach die Klägerin kurz nach ihrer vom 25.02. bis 18.03.2002 andauernden Krankheit bei Frau vor und beantragte bei dieser Urlaub für die Zeit vom 24.06. bis 21.07.2002 einschließlich.

Mit Schreiben vom 03.04.2002, Bl. 5 d.A., teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass ihr Urlaub für die Zeit vom 24.06.2002 bis 21.07.2002 aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt werden könne und dass ihr Urlaub nur für die Zeit vom 24.06.2002 bis 12.07.2002 bewilligt werde, so dass ihr erster Arbeitstag der 15.07.2002 sei.

Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2002, Bl. 6, 7 d.A., an die Beklagte und forderte sie zur Urlaubsgewährung für den streitbefangenen Zeitraum auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 22.04.2002 weiterhin ablehnte.

Die Klägerin behauptet, dass sich, nachdem sie auf ihre Vorsprache bei Frauhin 2 Monate nichts mehr im Zusammenhang mit ihrem Urlaubswunsch gehört habe, ihre gesamte Familie auf die Urlaubszeit vom 24.06.2002 bis 21.07.2002 eingerichtet habe. Ihr Ehemann habe für den gleichen Zeitraum Urlaub beantragt und genehmigt erhalten und für das schulpflichtige Kind habe man Befreiung von der Schulpflicht für die Zeit vom 24. bis 26.06.2002 (Beginn der Sommerferien in Hessen: 27.06.2002) beantragt und ebenfalls bewilligt erhalten.

Die Klägerin behauptet, dass infolge der späten Reaktion der Beklagten auf ihren Urlaubswunsch erst Anfang April es nicht mehr möglich sei, ihren Sommerurlaub umzustellen. Ihren Tatsachenvortrag hat die Klägerin durch eidesstattliche Versicherung vom 27.05.2002, Bl. 33 d A, sowie durch Vorlage des Antrag auf Sonderurlaub für ihren schulpflichtigen Sohn an die S vom 18.02.2002 nebst Genehmigungsvermerk vom 19.02.2002, Bl. 32 d.A., glaubhaft gemacht.

Im Übrigen vermag die Klägerin dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, nicht zu erkennen.

Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Klägervortrags wird auf die Antragsschrift vom 10.05.2002, dort Seite 3, Bl. 3 d.A., verwiesen.

Die Klägerin beantragt,der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin Urlaub für die Zeit vom 24.06. bis einschließlich 21.07.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,den Antrag zurückzuweisen.Die Beklagte behauptet, dass Frau bei ihr nicht für die Urlaubsplanungund Urlaubsgewährung zuständig sei. Zuständig hierfür seien allein Frau bzw. die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau habe die Mitarbeiter der Beklagten bereits seit Januar 2002 aufgefordert, ihre Urlaubswünsche bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Urlaubsplanung zu gewährleisten. Als die Klägerin nach ihrer am 18.03.2002 beendeten Krankheit bei Frau den streitbefangenen Urlaub beantragt habe, habe Frau die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Urlaub noch nicht gewährt sei, sondern der Urlaubswunsch erst geprüft werden müsse.

Urlaubsvertreterin für die Klägerin in der Zeit vom 24.06. bis 12.07.2002 sei die Mitarbeiterin Frau die grundsätzlich als Stationshilfe tätig ist, die sich aber bereit erklärt habe, für die Dauer von 3 Wochen die Urlaubsvertretung der Klägerin zu übernehmen.

In der Woche vom 15. bis 19.07.2002 sei die Klägerin als Reinigungskraft eingeplant und Frau als Stationshilfe. Frau die 3 schulpflichtige Kinder habe, habe Urlaub vom 22.07. bis 09.08.2002.

Die Mitarbeiterin Frau ebenfalls Mutter eines schulpflichtigen Kindes, habe Urlaub vom 08.07.2002 bis 26.07.2002. Die Mitarbeiterin Frau nehme vom 13. bis 17.07.2002 den ihr zustehenden Freizeitausgleich. Damit sei gewährleistet, dass während der gesamten Schulferien immer eine Reinigungskraft und eine Stationshilfe tätig seien.

Den gesamten vorstehenden Tatsachenvortrag hat die Beklagte durch eidesstattliche Versicherung der Frau vom 24. Mai 2002, Bl. 29, 30 d.A., glaubhaft gemacht.

Ferner hat die Beklagte durch im Kammertermin vom 04.06.2002 zu Protokoll erklärte eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin glaubhaft gemacht, dass Frau vor dem Freizeitausgleich in der Zeit vom 13. bis 17.07.2002 laut Dienstplan 2 Wochen am Stück durcharbeite. Schließlich hat die Geschäftsführerin der Beklagten im Termin vom 04.06.2002 von der Klägerin unwidersprochen zu Protokoll erklärt, dass die Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Reinigungskraft (4 Stunden täglich) nicht ausgedehnt werden könne, da diese einen behinderten Ehemann pflegen müsse.

Des Weiteren hat die Beklagte von der Klägerin unbestritten im Kammertermin vom 04.06.2002 erklärt, dass sie für ihren gesamten Betrieb 2 Stationshilfen in Vollzeit und eine Stationshilfe in Teilzeit zur Verfügung habe und dass es sich bei Frau A und Frau B um Stationshilfen handele.

Die Beklagte bestreitet, dass der Ehemann der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum seinen Urlaub genommen hat und insbesondere, dass die Urlaubsgewährung des Ehemannes vor Mitte März 2002 gelegen habe. Weiter bestreitet sie mit Nichtwissen, dass für das minderjährige schulpflichtige Kind ab 24.06.2002 die Befreiung von der Schulpflicht beantragt und erhalten worden sei. Ferner bestreitet sie, dass eine Änderung der Urlaubspläne der Klägerin nicht mehr möglich sei.

Letztlich vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin einen Verfügungsgrund nicht ausreichend dargelegt habe, da sie nichts dazu vorgetragen habe, welche wesentlichen Nachteile ihr entstünden, wenn anstatt 4 nur 3 Wochen Urlaub gewährt würden. Die Klägerin behaupte/noch nicht einmal, dass sie bei der Gewährung von nur 3 Wochen Urlaub – wie bei der Beklagten üblich – in eine Notlage gerate.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.06.2002, Bl. 31 d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen, denn auf der Grundlage des von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachenvortrages in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch der Klägerin, soweit sie Urlaub auch über den 12.07.2002 hinaus für den vom 15. bis 19.07.2002 begehrt, entgegenstehen.

Denn nach dem glaubhaft gemachten bzw. unstreitig gebliebenem Sachvortrag der Beklagten stehen der Beklagten nur insgesamt 3 Stationshilfen – Frau A, B und C – sowie 2 Reinigungskräfte, davondie Klägerin als Vollzeitkraft und eine weitere Halbtagskraft zur Verfügung, wobei bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen ist, dass die Stationshilfen Frau sowie die Klägerin schulpflichtige Kinder haben, sodass sowohl Frau als auch Frau als auch die Klägerin einenwenn möglich von der Beklagten zu berücksichtigendes Interesse an Gewährung von Urlaub während der hessischen Schulferien, die vom 27.06.2002 bis 09.08.2002 dauern, haben.

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Weiterhin hat Frau vom 08.07. bis 26.07.2002 Urlaub, Frauvom 22.07. bis 09.08.2002. Frau – steht mithin der Beklagten in derWoche vom 15. bis 19.07.2002 nicht als Stationshilfe zur Verfügung. Die 3. Stationshilfe, Frau hat vom 13.07. bis 17.07.2002 Freizeitausgleich.

Diesen muss ihr die Beklagte gewähren, nachdem sie vor dem 13.07.2002 laut Dienstplan 2 Wochen ununterbrochen gearbeitet hat, da die Beklagte anderenfalls mit gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen in Konflikt käme.

Die Beklagte ist mithin darauf angewiesen, dass ihr Frau in der Zeit vom 15.07. bis 17.07.2002, d.h. in der Woche vom 15. bis 19.07.2002, als Stationshilfe zur Verfügung steht, da sie nicht auf die urlaubsabwesende Frau und auf die in Freizeit befindliche Frau als Stationshilfenzurückgreifen kann. Daraus folgt, dass Frau die Klägerin in der Zeitvom 15.07. bis 17.07.2002 nicht vertreten kann, so dass die Anwesenheit der Klägerin als einziger vollzeitbeschäftigter Reinigungskraft aus dringenden betrieblichen Gründen im fraglichen Zeitraum erforderlich ist, zumal die Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Reinigungskraft aus familiären Gründen -Pflege eines behinderten Ehemannes – nicht vorübergehend ausgedehnt werden kann.

Damit stehen dringende betriebliche Belange sowie die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die die gleiche Berücksichtigung verdienen wie der der Klägerin, einer Urlaubsgewährung für die Woche ab 15.07.2002 entgegen.

Es ist auch nicht ersichtlich, welche gravierenden Nachteile die Klägerin dadurch erleidet, wenn ihr statt der begehrten 4 Wochen Urlaub nur 3 Wochen Urlaub gewährt werden. Offensichtlich – wie sich dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 16.04.2002 entnehmen lässt – hat die Klägerin eine Urlaubsreise nach Italien nicht fest gebucht, sondern die geplante Reise soll mit dem Pkw unternommen werden; insofern ist die Klägerin auch mit dem Rückreisetermin flexibel. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum es dem Ehemann der Klägerin für den Fall, dass ihm bereits Urlaub für die Zeit vom 24.06.2002 bis 19.07.2002 gewährt worden sein sollte, dies nicht dahingehend abändern können sollte, dass er Urlaub nur für die Zeit vom 24.06.2002 bis 12.07.2002 nimmt. Wohl kaum ein Arbeitgeber wird verärgert sein, wenn ihm in der urlaubsmäßig am stärksten begehrten Schulferienzeit die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers für eine Woche zusätzlich zur Verfügung steht. Soweit die Klägerin für ihren schulpflichtigen Sohn Schulbefreiung vom 24. bis 26.06.2002 beantragt und genehmigt erhalten hat, war dies keine vergebliche Bemühung, denn der Klägerin ist Urlaub bereits ab 24.06.2002 bewilligt worden, so dass sie ihre Reise zu dem geplanten Termin antreten kann.

Nach alledem ist der Vortrag der Klägerin, eine Änderung ihrer Urlaubspäne sei nicht mehr möglich, nachdem die Beklagte auf ihren Anfang Februar 2002 mitgeteilten Urlaubswunsch erst Anfang April 2002 reagiert habe, nicht recht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass nach dem im Kammertermin vom 04.06.2002 unstreitiggewordenen Sachvortrag der Beklagten die Klägerin durch FrauAnfang Februar 2002 darauf hingewiesen wurde, dass nicht sie, sondern Frauoder die Geschäftsführerin der Beklagten für die Urlaubsgewährung zuständig sei. Die Klägerin konnte daher nach dem Gespräch mit Frau nicht davon ausgehen, dass ihr Urlaub bereits genehmigt sei und ist auch offensichtlich nicht davon ausgegangen, sonst hätte sie ihren Urlaub nicht nach der Rückkehr aus ihrer Krankheit kurz nach dem 18.03.2002 bei der hierfür zuständigen Frau beantragt. Wenn die Klägerin aber dennoch schon nach dem Gespräch mit Frau Dispositionen im Hinblick auf denvon ihr begehrten Urlaubszeitraum vom 24.06.2002 bis 21.07.2002 getroffen haben sollte, so geht dies zu ihren Lasten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin als unterliegende Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil in Höhe des wirtschaftlichen Wertes von 20 Urlaubstagen der Klägerin festzusetzen, wobei das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin auf DM 2.600,– (€ 1.329,36) geschätzt wurde (DM 2.600,- x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 20 Arbeitstage = DM 2.400,- = € 1.227,10).

 

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