Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie hoch ist die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann zählt die Reiseabsage als Vereitelung?
- Mindert eine frühe Absage die Entschädigung?
- Sind Anwaltskosten hier erstattungsfähig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Geld für vertane Urlaubszeit trotz einer frühzeitigen Reiseabsage?
- Muss der Reiseveranstalter meine Anwaltskosten übernehmen, wenn er die Entschädigung zunächst verweigert?
- Kann ich eine Entschädigung fordern, wenn ich den Urlaub auf der Arbeit noch stornieren konnte?
- Darf der Veranstalter die Zahlung kürzen, weil ich die Reise später hätte nachholen können?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 C-64/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht sprach Entschädigung für die abgesagte Kreuzfahrt und erstattete Anwaltskosten.
- Die Klägerin bekam 594,46 Euro und 86,64 Euro Anwaltskosten.
- Das Gericht sah die Kreuzfahrt als Pauschalreise und als vereitelt an.
- Die Absage kostete Urlaubszeit; die frühe Absage senkte die Entschädigung nicht.
- Auch Zinsen und Kosten muss die Beklagte zahlen.
- Gericht: AG Herne
- Datum: 02.09.2024
- Aktenzeichen: 18 C-64/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Anwälte
Wie hoch ist die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit?
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ergibt sich aus § 651n Abs. 2 BGB. Er entsteht, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Die konkrete Höhe der angemessenen Entschädigung setzt das zuständige Gericht nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO nach eigenem Ermessen fest. Das bedeutet konkret: Der Richter darf die Schadenshöhe schätzen, ohne dass der Reisende jeden einzelnen Euro nachweisen muss – eine wichtige Beweiserleichterung für Verbraucher.
Ist die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (§ 651n Abs. 2 BGB)
Mit dieser Bemessungsfrage befasste sich das Amtsgericht Herne in seinem Urteil vom 02.09.2024 (Az. 18 C-64/24). Es sprach der klagenden Frau eine Entschädigung zu, die sich an einem Prozentsatz des ursprünglichen Reisepreises orientierte. In die Abwägung flossen die geplante Dauer von drei Wochen, die Organisation für vier Personen sowie die wirtschaftlich motivierte Absage durch den Reiseveranstalter ein. Am Ende verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung von 594,46 Euro als Restbetrag nebst Zinsen, die unter anderem aus einem Gesamtbetrag von 3.408,04 Euro berechnet wurden.
Wurde Ihre Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, können Sie sich an dieser Entscheidung orientieren: Das Amtsgericht Herne berechnete die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ausgehend vom ursprünglichen Reisepreis. Prüfen Sie Ihren eigenen Reisepreis und dokumentieren Sie alle Belege über die Zahlung — sie bilden die Grundlage für die Berechnung Ihrer Entschädigung.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird eine Pauschalreise durch den Veranstalter vollständig vereitelt, entsteht der Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bereits dem Grunde nach, ohne dass es darauf ankommt, wie die reisebereite Person die freie Zeit tatsächlich verbracht hat.
- Weder eine frühzeitige Absage aus wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters noch die theoretische Möglichkeit, den Urlaub später nachzuholen, mindern den Entschädigungsanspruch, da der betroffenen Partei der Verlust der konkret für einen bestimmten Zeitraum geplanten Urlaubszeit auszugleichen ist.
- Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung der Ansprüche gelten als adäquat kausaler Schaden der Vertragsnichterfüllung und sind vom betroffenen Reiseveranstalter zu erstatten.

Wann zählt die Reiseabsage als Vereitelung?
Ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a BGB liegt vor, wenn der Anbieter eine Kombination aus Fahrt, Verpflegung und Programm verspricht. Wird diese Leistung vom Veranstalter vereitelt, steht damit der haftungsausfüllende Tatbestand für einen Schadenersatzanspruch fest. Das bedeutet konkret: Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass der Veranstalter überhaupt Schadenersatz leisten muss, sind erfüllt – der Anspruch dem Grunde nach steht fest. Ob die betroffene Person ihre Zeit tatsächlich anderweitig genutzt hat, spielt für die Anspruchsbegründung keine Rolle.
Ob dies tatsächlich zu einer nutzlosen Verwendung von Urlaubszeit führte ist unerheblich. Vielmehr steht mit der Vereitelung der Reise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest. – so das Amtsgericht Herne
Der Reiseveranstalter sagte die geplante Familien- und Freundesreise aus wirtschaftlichen Gründen ab. Das Amtsgericht Herne wies das Argument zurück, wonach die Reise zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachgeholt werden können. Nach Auffassung des Gerichts sei die Nachholbarkeit begrifflich bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen – entschädigt werde die Urlaubszeit, die zu einem bestimmten, konkret geplanten Zeitpunkt nutzlos verstrichen sei. Die Reise sollte ausdrücklich über drei Wochen für vier Personen stattfinden und den Geburtstag der Klägerin einschließen.
Explizit keine Berücksichtigung in der Bemessung der nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann bereits begrifflich die Nachholbarkeit der Reise […] finden. Entschädigt wird gerade die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu einer bestimmten Zeit. – so das Amtsgericht Herne
Mindert eine frühe Absage die Entschädigung?
Eine frühzeitige Absage durch den Veranstalter stellt rechtlich eine Nichterfüllung des Reisevertrags dar. Wirtschaftliche Erwägungen auf Seiten des Veranstalters wirken dabei nicht anspruchsmildernd. Bei einer solchen Nichterfüllung umfasst der Ersatz nach § 651n Abs. 1 BGB auch adäquat kausale Schäden, die aus der Absage entstehen. Adäquat kausal bedeutet: Es sind solche Schäden gemeint, die als typische und vorhersehbare Folge der Vertragsverletzung entstehen – nicht aber völlig ungewöhnliche oder fernliegende Konsequenzen.
Frühe Absage schützte den Veranstalter nicht
Der Reiseveranstalter hatte die Kreuzfahrt bereits drei Monate vor dem geplanten Beginn abgesagt. Das Amtsgericht Herne entschied dennoch, dass diese frühzeitige Absage die Entschädigung nicht mindert, weil die Reise wegen ihrer Länge und Kosten eine lange Planungs- und Abstimmungsphase erforderte. Allgemeine Hinweise auf Ersatzangebote, ohne dass der Klägerin konkrete, explizite Vorschläge unterbreitet wurden, reichten dem Gericht nicht aus, um den Entschädigungsanspruch zu reduzieren.
Praxis-Hinweis: Komplexität der Reise entscheidend
Häufig wird angenommen, dass eine frühzeitige Absage durch den Veranstalter den Anspruch auf Entschädigung mindert, da theoretisch noch Zeit für eine Ersatzreise verblieben wäre. Dieses Urteil zeigt jedoch: Bei aufwendigen Reisen (z. B. lange Dauer, große Gruppe, besonderer Anlass wie ein Geburtstag) spielt der frühe Zeitpunkt der Absage keine entlastende Rolle. Der hohe Planungs- und Abstimmungsaufwand sowie der Verlust des konkret geplanten Zeitfensters werden in diesen Fällen voll gewichtet, unabhängig davon, wie viel Vorlauf der Veranstalter gelassen hat.
Sind Anwaltskosten hier erstattungsfähig?
Rechtsanwaltskosten gelten als adäquat kausaler Schaden, der aus der Nichterfüllung eines Reisevertrags entsteht, und sind deshalb erstattungsfähig. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet ebenfalls § 651n Abs. 1 BGB. Verzugszinsen auf solche Forderungen ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die betroffene Frau forderte die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht Herne verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung weiterer 86,64 Euro für diese Gebühren. Zinsen sprach das Gericht sowohl auf die Hauptforderung als auch auf die Anwaltskosten zu, jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – dieser gesetzliche Referenzzinssatz wird halbjährlich angepasst und ergibt zusammen mit den 5 Prozentpunkten den konkreten Zinssatz, den der Veranstalter zahlen muss. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Reiseveranstalter, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Berufung wurde nicht zugelassen. Vorläufig vollstreckbar bedeutet konkret: Die Klägerin kann die Zahlung sofort durchsetzen, etwa über einen Gerichtsvollzieher, ohne abwarten zu müssen, ob der Veranstalter noch Rechtsmittel einlegt. Dass keine Berufung zugelassen wurde, heißt: Der Veranstalter kann dieses Urteil nicht von einem höheren Gericht überprüfen lassen.
Was bedeutet das Urteil für Reisende?
Das Amtsgericht Herne hat als erstinstanzliches Gericht entschieden — das Urteil bindet nur die Parteien dieses Verfahrens und ist für andere Gerichte nicht maßgeblich. Die Entscheidungsgrundsätze sind jedoch auf vergleichbare Fälle übertragbar: Wer eine aufwendige Pauschalreise gebucht hat — lange Dauer, mehrere Reisende, besonderer Anlass wie ein Geburtstag — und deren Stornierung durch den Veranstalter hinnehmen musste, hat Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, selbst wenn die Absage mehrere Monate im Voraus erfolgte.
Betroffene Reisende sollten den vollständigen Reisepreis dokumentieren, den Veranstalter nachweisbar schriftlich zur Zahlung auffordern und bei Bedarf einen Anwalt einschalten — die vorgerichtlichen Gebühren sind als erstattungsfähiger Schaden anerkannt. Allgemeine Verweise des Veranstalters auf mögliche Ersatzangebote ohne konkrete, individualisierte Vorschläge mindern den Entschädigungsanspruch nicht.
Wurde Ihre Reise vom Veranstalter abgesagt, können Sie einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schaden vom Veranstalter zurückfordern. Auf ausstehende Beträge — sowohl die Hauptforderung als auch die Anwaltskosten — stehen Ihnen zudem Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Setzen Sie den Veranstalter dafür nachweisbar in Verzug, etwa durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung.
Reise abgesagt? Entschädigung für Ihre Urlaubszeit sichern
Das Amtsgericht Herne hat klargestellt: Auch eine frühzeitige Stornierung Ihrer Pauschalreise berechtigt Sie zu einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit – unabhängig von Ersatzangeboten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Reiseunterlagen, berechnen die konkrete Entschädigungshöhe und fordern die Erstattung Ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten direkt vom Veranstalter zurück.
Experten-Kommentar
Die größte Hürde bei der Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit ist nicht die Rechtslage, sondern die Trägheit der Reisekonzerne im außergerichtlichen Verfahren. Veranstalter spekulieren systematisch darauf, dass genervte Kunden nach der ersten standardisierten Abweisung aufgeben. Erst wenn ein Anwaltsschreiben eingeht und mit einer Klage gedroht wird, bewegen sich die Rechtsabteilungen und bieten oft überraschend schnelle Vergleiche an.
Lassen Sie sich daher von pauschalen Textbausteinen über angeblich unvorhersehbare Umstände oder frühzeitige Stornierungen keinesfalls einschüchtern. Entscheidend ist, sofort nach der Absage eine unmissverständliche Frist zur Zahlung zu setzen. Sobald diese ergebnislos verstreicht, befindet sich der Veranstalter im Verzug, sodass er auch die anschließenden Anwaltskosten voll übernehmen muss.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Geld für vertane Urlaubszeit trotz einer frühzeitigen Reiseabsage?
Ja, Sie haben auch bei einer frühzeitigen Reiseabsage vollen Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit; der Zeitpunkt der Absage mindert diesen Anspruch nicht. § 651n Abs. 2 BGB knüpft an die Vereitelung der Reise an, nicht daran, wie früh der Veranstalter abgesagt hat.
Rechtlich ist entscheidend, dass der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag nicht erfüllt und Ihnen damit die konkret geplante Urlaubszeit entzieht. Bei einer aufwendigen Reise mit langer Dauer, mehreren Reisenden oder einem besonderen Anlass wie Geburtstag oder Jubiläum wird der Planungsaufwand besonders stark gewichtet. Dann ist es unerheblich, ob die Absage drei Monate oder erst kurz vor Reisebeginn erfolgt, weil der Verlust des fest eingeplanten Urlaubszeitraums derselbe bleibt.
Nur wenn der Veranstalter Ihnen statt der Absage konkrete, individuell passende Ersatzangebote unterbreitet und dadurch eine echte Vergleichsmöglichkeit geschaffen hätte, kann das im Einzelfall für die Bewertung eine Rolle spielen. Allgemeine Hinweise auf mögliche Alternativen reichen dafür nicht aus.
Muss der Reiseveranstalter meine Anwaltskosten übernehmen, wenn er die Entschädigung zunächst verweigert?
Ja, der Reiseveranstalter muss Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen, wenn er die Entschädigung zunächst zu Unrecht verweigert. Solche Kosten gelten als erstattungsfähiger Schaden der Vertragsnichterfüllung nach § 651n Abs. 1 BGB.
Der Grund ist, dass der Veranstalter die Kosten typischerweise mitverursacht, wenn er trotz klarer Anspruchslage nicht zahlt und Sie deshalb anwaltliche Hilfe brauchen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dann adäquat kausal, also eine vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung, und gehören zum ersatzfähigen Schaden. Das ist besonders wichtig, wenn der Anwalt die Forderung erst durchsetzen muss, bevor der Veranstalter leistet. Das Amtsgericht Herne hat dem Veranstalter in einem vergleichbaren Fall 86,64 Euro Anwaltskosten auferlegt.
Damit auch Verzugszinsen auflaufen, sollten Sie den Veranstalter vorher schriftlich und nachweisbar mit Frist zur Zahlung auffordern, etwa binnen 14 Tagen. Reagiert er trotzdem nicht oder lehnt er unberechtigt ab, können Sie die Kosten regelmäßig zusammen mit der Hauptforderung geltend machen.
Kann ich eine Entschädigung fordern, wenn ich den Urlaub auf der Arbeit noch stornieren konnte?
Ja, Sie können auch dann eine Entschädigung fordern, wenn Sie den Urlaub bei der Arbeit noch stornieren konnten. Entscheidend ist die Vereitelung der gebuchten Pauschalreise, nicht wie Sie Ihre freie Zeit anschließend tatsächlich genutzt haben.
Der Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entsteht nach § 651n Abs. 2 BGB bereits dadurch, dass der Reiseveranstalter die konkrete Reise absagt oder sonst vereitelt. Ob Sie den Urlaub im Betrieb zurückgenommen, anders verplant oder die Tage später anders verbracht haben, ändert an diesem Rechtsverlust nichts. Maßgeblich ist, dass Ihnen gerade das konkret geplante Reisezeitfenster entzogen wurde. Deshalb schwächt auch eine frühzeitige Absage durch den Veranstalter den Anspruch nicht.
Wichtig ist nur, dass Sie die Buchung und die Absage belegen können, etwa mit Reisebestätigung und Absageschreiben. Diese Unterlagen reichen regelmäßig aus, um den Anspruch dem Grunde nach zu stützen, ohne dass Sie Ihre spätere Freizeitgestaltung erklären müssen.
Darf der Veranstalter die Zahlung kürzen, weil ich die Reise später hätte nachholen können?
Nein, der Veranstalter darf die Entschädigung nicht kürzen, nur weil Sie die Reise später theoretisch hätten nachholen können. Entschädigt wird die konkret zu einem bestimmten Zeitpunkt verlorene Urlaubszeit, nicht ein abstrakter Urlaubsanspruch.
Rechtlich ist das Nachholbarkeitsargument deshalb unbeachtlich, weil § 651n Abs. 2 BGB den Ausgleich für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gerade an den ausgefallenen Reisezeitraum knüpft. Das Amtsgericht Herne hat dazu ausdrücklich entschieden, dass die spätere Durchführung „bereits begrifflich“ keine Rolle spielt. Maßgeblich ist also, dass der ursprünglich geplante Urlaub zu dem vorgesehenen Zeitpunkt vereitelt wurde und dieser Zeitraum nicht ersetzt werden kann.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Veranstalter Ihnen rechtzeitig ein konkretes, gleichwertiges Ersatzangebot für einen vergleichbaren Zeitraum gemacht hat und Sie dieses ohne sachlichen Grund ablehnen. Bloße Hinweise auf andere mögliche Reisetermine oder spätere Buchungsmöglichkeiten reichen dafür nicht aus.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
AG Herne – Az.: 18 C-64/24 – Urteil vom 02.09.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




