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Urne mit Asche eines Toten darf nicht im Wohnzimmer stehen!

VG Weimar

Az.: 6 K 177/02.We

Urteil vom 07.08.2002

rechtskräftig!


Das Verwaltungsgericht Weimar hat unter Berufung auf eine noch geltende Verordnung des DDR-Ministerrates den Verwandten eines verstorbenen Jugendlichen untersagt, dessen Urne (mit der Asche des Verstorbenen) im Wohnzimmer aufzubewahren. Nach Ansicht des Gerichts lasse der gesetzliche Bestattungszwang keine Ausnahmen zu. Diese Verpflichtung ist nach Ansicht der Richter auch im Hinblick auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit und mit Rücksicht auf die Totenruhe geboten. Ferner ist der gesetzliche Bestattungszwang auch verfassungsgemäß!


Urteil:

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bestattungs- und Friedhofrechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar aufgrund der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage vorrangig die Feststellung, dass ein Bestattungszwang für die Urne mit den sterblichen Resten ihres verstorbenen Sohnes nicht besteht. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

K, der Sohn der Kläger, verstarb fünfzehnjährig nach langer schwerer Krankheit am 06.05.1999. Mit Schreiben vom 22.09.2000 wandten sich die Kläger an die Beklagte und begehrten, die Urne mit den sterblichen Resten ihres verstorbenen Sohnes zu Hause aufbewahren zu wollen. Dieses Begehren wurde mit Schreiben der Beklagten vom 27.10.2000 unter Hinweis auf die Regelungen der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 17.04.1980 abgelehnt. Gleichfalls wurde mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2001 ein Antrag der Kläger vom 30.04.2001 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3 Feuerbestattungsgesetz, die Urne mit der Asche ihres Sohnes in ihrer Wohnung aufstellen zu dürfen, ebenfalls unter Hinweis auf die obige Verordnung abgelehnt. Gegen letzteren Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung führten sie aus, die vier vorgetragenen Gesichtspunkte zur Begründung des Friedhofszwanges für Urnen seien nicht tragfähig. So gingen von einer kremierten Leiche keine gesundheitlichen Risiken aus. Die negative Beeinträchtigung der Gefühlswelt der Bürger durch Urnen in der Nachbarschaft bereite heute bei einer zunehmenden Auflösung tradierter Verhaltensformen nur noch einer unbedeutenden Minderheit Probleme. Das Argument, der Friedhofszwang sei zur Wahrung der Totenruhe erforderlich, trage gleichfalls nicht. Eine Behandlung, die den Wünschen des Toten entspreche, der hier im Hause seiner Eltern die letzte Ruhe finden wollte, könne nicht unwürdig sein, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die Angehörigen pietätvoll mit der Urne umgehen würden. Die Belange der Strafrechtspflege seien auch kein durchgreifender Grund für den Friedhofszwang, anhand der Asche könne eine nachträgliche Feststellung der Todesursache regelmäßig nicht mehr erfolgen.

Mit am 15.02.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben, zunächst gerichtet gegen die Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage gegen die nunmehrige Beklagte umgestellt.

Die Kläger tragen vor, die den Friedhofszwang für Urnen begründende Norm sei verfassungswidrig. Allein aus der Tatsache, dass der Staat bestimmte Einrichtungen zur Verfügung stelle, könne nicht auf eine Pflicht der Bürger zur Inanspruchnahme dieser Leistung geschlossen werden.

Hilfsweise sei wegen der besonderen Lage die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 07.05.2001 festzustellen, dass ein Bestattungszwang für die Urne mit den sterblichen Überresten des verstorbenen Sohnes K der Kläger nicht besteht, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 07.05.2001 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Ausnahmegenehmigung vom Bestattungszwang für die Urne mit den sterblichen Überresten des verstorbenen Sohnes K der Kläger zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, weder ihre Friedhofssatzung noch die Verordnung über das Friedhofwesen vom 17.04.1980 enthielten eine Ausnahmemöglichkeit.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor, der in der Bestattungsverordnung festgelegte Friedhofszwang finde seine Rechtfertigung durch legitime Interessen und überwiegende Gründe des Gemeinwohls. Das seien die Interessen der Strafrechtspflege, die Pflege des sozialen Zusammenlebens, die Sicherung der Totenruhe, die Totenbestattung als öffentliche Aufgabe und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit.

Das von den Klägern mehrfach in Bezug genommene Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.05.1934 finde in Thüringen keine Anwendung, da dieses Gesetz gemäß § 18 Abs. 2 lit. c der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen außer Kraft getreten sei.

Ungeachtet dessen komme hier eine Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht, hier liege kein besonderer Fall vor. Die Verbundenheit eines Kindes mit dem Elternhaus dürfte immer gegeben sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig.

Die frühere Beklagte hat sich auf den als Klageänderung (§ 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) einzuordnenden Parteiwechsel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, § 91 Rdnr. 7) auf Seiten der Beklagten durch die Kläger eingelassen, diese Klageänderung ist damit zulässig.

Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage liegen gleichfalls vor. Die (nunmehrige) Beklagte, die für das Bestattungswesen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zuständig ist (§ 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung), geht von einer Pflicht zur Bestattung der Urne mit der Asche des Leichnams des Sohns K der Kläger aus. Damit liegt ein strittiges Rechtsverhältnis zwischen den Klägern als (ggfs.) Bestattungspflichtige (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17.04.1980 [GBl. S. 349] in der Fassung vom 02.10.1998 [GVBl. S. 349] – im Folgenden: BestattVO -; diese gilt nach der Anlage zum Ersten Gesetz zur Bereinigung des Rechts im Freistaat Thüringen vom 25.09.1996 [GVBl. S. 150] fort) und der dafür zuständigen Beklagten vor. An dem Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses haben die Kläger auch ein berechtigtes Interesse i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO, denn dazu genügt auch ein schutzwürdiges ideelles Interesse (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 43 Rdnr. 23).

Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, die Beklagte geht zu Recht von einem Bestattungszwang bezüglich der Urne mit den sterblichen Überresten des Sohnes der Kläger aus.

Unter Bestattung eines menschlichen Leichnams bzw. einer Beisetzung (so für die Übergabe der in einer Urne verschlossenen Aschenreste eines menschlichen Leichnams an die Elemente: Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Auflage, S. 113 f.) wird allgemein die Übergabe „an die Elemente“ verstanden (vgl. Gaedke a.a.O. S. 113), wobei unter Elemente hier die vier Elemente Feuer, Luft, Wasser und Erde gemäß der Lehre des griechischen Philosophen Empedokles zu verstehen sind. Dieser Übergabe möchten die Kläger die Urne ihres Sohnes entziehen, denn sie beabsichtigen, wie sie auch nochmals in der mündlichen Verhandlung bekräftigt haben, die Aufstellung der Urne in ihrer Wohnung. Die Kläger wenden sich mithin nicht (nur) gegen den sog. Friedhofszwang, also die allgemein bestehende gesetzliche Verpflichtung (siehe § 6 Abs. 1 BestattVO), eine Bestattung oder Beisetzung auf einem Friedhof vornehmen zu müssen. Sie wollen also nicht nur den gesetzlich vorgeschriebenen Ort der Beisetzung nicht akzeptieren, in dem sie etwa eine Beisetzung auf einem Privatgrundstück planen, sie wollen gar keine Beisetzung vornehmen.

Demgemäß bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der durch § 6 Abs. 1 BestattVO in Thüringen angeordnete Friedhofszwang (mit dem allein sich der von den Klägern vorgelegte Aufsatz [Bl. 10 ff. der Verwaltungsakte] von Spranger beschäftigt) auch heute noch verfassungsgemäß ist (dies wurde, wenn eine Ausnahmemöglichkeit besteht, im Beschluss des BVerfG vom 28.02.1979 [BVerfGE 50, 256 ff.] bejaht).

Bezüglich des allein von den Klägern angegriffenen Bestattungszwangs auch für eine Urne mit Aschenresten eines menschlichen Leichnams, der sich aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BestattVO ergibt, sieht die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Berührt ist allein das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – (Art. 3 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen), die sog. allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. den bereits zitierten Beschluss des BVerfG a.a.O. S. 262 f.). Diese unterliegt aber der Einschränkung durch die verfassungsgemäße Ordnung, dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht (vgl. das BVerfG a.a.O.). Deshalb hat der Gesetzgeber bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum. Das ergibt sich aus der Besonderheit der zu regelnden Materie, die einen starken sozialen Bezug hat und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berührt. Der Gesetzgeber kann dabei u.a. den Aspekt der Totenruhe berücksichtigen (BVerfG a.a.O.).

Die Totenruhe ist aber nur gewährleistet, wenn eine Bestattung bzw. Beisetzung vorgenommen wird. Eine Aufbewahrung einer Urne (mit den Aschenresten eines Verstorbenen) in einer Wohnung entspricht nicht der Auffassung der Allgemeinheit von einer angemessenen Totenruhe (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.1985, NVwZ 1986, 401 und wohl auch Hess. VGH, Urteil vom 06.07.1966, MDR 1967, 72). Für diese Vorstellung kommt es nicht ausschlaggebend auf die Vorstellung des einzelnen Hinterbliebenen (hier: der Kläger) oder auch des Verstorbenen, sondern maßgebend auf die der Allgemeinheit an. Denn die staatliche Allgemeinheit hat die Menschenwürde, in der auch der Schutz der Totenruhe gründet, zu achten (vgl. auch hierzu den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. sowie Thiele [Plastinierte „Körperwelten“, Bestattungszwang und Menschenwürde], NVwZ 2000, 405, 406). Hierbei gilt das Gebot der Totenruhe für die Aschenreste eines Verstorbenen in gleicher Weise wie für eine Leiche (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28.02.1963, DÖV 1964, 557, 558 m.w.N. auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Für die Nichtgewährung der Totenruhe bei einer Aufbewahrung einer Urne in einer Wohnung sprechen schon die Möglichkeit einer jederzeitigen Umsetzung in der Wohnung oder etwa des öfteren Umzugs in eine andere Wohnung (hierauf stellt etwa das OVG Nordrhein-Westfalen [a.a.O.] ab); beides ist mit dem Begriff der Totenruhe unvereinbar. Auch die mit einem normalen sozialen Leben verbundenen Begleitumstände einer Wohnungsnutzung erscheinen wenig geeignet zur Wahrung der Totenruhe. Aber auch wenn diese hier, wovon das Gericht im Fall der Kläger eher ausgeht, in der Wohnung gewahrt werden sollte, so würde dies deren zumindest teilweise Umwandlung in einen Totenschrein o.ä. bedeuten; der Schutz der Angehörigen in ihrem eigenen Interesse vor der damit verbundenen langfristigen psychischen Belastung ist ebenfalls ein legitimer Sinn des Beisetzungszwangs, auch wenn die Kläger aus ihrer subjektiven Sicht diesen Schutz ablehnen.

Der gesetzliche Bestattungs- bzw. Beisetzungszwang auch für Urnen gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BestattVO ist zwingend und ohne Ausnahmemöglichkeit (ob dies auch für den Friedhofszwang gilt, bedarf hier keiner Entscheidung). Allein für die sog. Anatomieleichen ist der Bestattungszwang zeitweise suspendiert (siehe § 5 Abs. 3 BestattVO), auch hier hat dann aber die entsprechende Einrichtung nach Abschluss der Untersuchungen die Bestattung zu veranlassen (§ 3 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17.04.1980 [GBl. S. 162] in der Fassung vom 02.10.1998 [GVBl. S. 349]). Eine weitere – aber nicht im rechtlichen Sinne – Ausnahme besteht für Leichen, deren Tod bereits lange Zeit (Jahrhunderte oder gar Jahrtausende) zurückliegt, also etwa Mumien oder Moorleichen. Diese sind nicht mehr Verstorbene i.S. der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BestattVO, unterliegen also keiner Bestattungspflicht mehr, da hier das fortwirkende Persönlichkeitsrechts des Toten aufgrund der langen Zeitdauer erloschen ist (vgl. den Beschluss des VG Trier vom 26.01.1987 – 2 K 212/86 – sowie Benda [Von der Vergänglichkeit zum Plastinat], NJW 2000, 1769, 1770 f.).

Auch das Fehlen einer Ausnahmemöglichkeit vom Bestattungs- bzw. Beisetzungszwang in der BestattVO macht diese nach Auffassung der Kammer nicht verfassungswidrig. Wie bereits ausgeführt, ist die Bestattung bzw. Beisetzung von Toten eine öffentliche Aufgabe, da die Bestattung im Gebot der Achtung der Würde des Menschen verwurzelt ist. Die dementsprechende Beschränkung der Verfügungsfreiheit über die eigene Leiche bzw. deren Aschenreste ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Thiele a.a.O.; Benda a.a.O. S. 1771; Gaedke a.a.O. S. 246 f.). Soweit ersichtlich, wird allenfalls der Friedhofszwang für Urnen allgemein als verfassungsrechtlich bedenklich (so wohl Heydt [Anmerkung zur Entscheidung des Hess. StGH vom 03.07.1968, DVBl. 1969, 34 ff.], DVBl. 1969, 38, 41 und auch Spranger a.a.O.) bzw. nur bei Gewährung von Ausnahmemöglichkeiten (darauf stellen der Hess. StGH in seinem Urteil vom 03.07.1968 [DVBl. 1969, 34, 37] und das BVerfG in seinem Beschluss vom 28.02.1979 [a.a.O.] ab) als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

Allein das OVG Rheinland-Pfalz (in seinem Beschluss vom 26.03.1987 – 7 E 5/87 -, insoweit nicht abgedruckt in DÖV 1987, 826) scheint auf den ersten Blick auch Ausnahmen vom Bestattungszwang aus verfassungsrechtlichen Gründen für erforderlich zu halten. In Wirklichkeit beziehen sich die Äußerungen aber nur auf den Friedhofszwang für Bestattungen. Das ergibt sich einmal aus den in Bezug genommenen Entscheidungen, nämlich der auch hier bereits zitierten des BVerfG (vom 28.02.1979 a.a.O. und der ihr vorausgegangenen des BVerwG); aber auch aus den als gesetzliche Ausnahmebestimmungen angeführte Normen. Der vom OVG Rheinland-Pfalz hierzu angeführte § 4 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (vom 04.03.1983, GVBl. [Rheinland-Pfalz] S. 69) regelt nämlich nur die Anlage von und die Bestattung auf privaten Bestattungsplätzen.

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Eine Ausnahmemöglichkeit vom Bestattungszwang ist für die Kläger auch nicht durch § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15.05.1934 (RGBl. I. S. 380) eröffnet. Zwar ermöglicht diese Regelung generell eine Ausnahmemöglichkeit von den Regelungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes und damit dem Wortlaut nach auch eine solche vom dort geregelten Beisetzungszwang für Urnen. Dieses Gesetz ist aber, worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses bereits zu Recht hingewiesen hat, in Thüringen kein gültiges Recht (mehr). Dieses Gesetz galt zunächst zwar reichseinheitlich und damit auch in Thüringen bzw. sodann in der DDR. Durch § 18 Abs. 2 Buchstabe c der BestattVO (in ihrer Urfassung) wurden aber sämtliche vor dem 08.05.1945 erlassenen Rechtsvorschriften, die der BestattVO entgegenstehen, aufgehoben. Darunter fiel auch das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.05.1934, da die BestattVO auch das Recht der Feuerbestattung abschließend regelte. Das Gesetz ist aber auch nicht durch den Einigungsvertrag wieder in Thüringen geltendes Recht geworden. Dieses Reichsgesetz galt in den alten Bundesländern nach Inkrafttreten des GG aufgrund der Vorschriften der Art. 123 ff. GG nur als Landesrecht fort (vgl. nur das Urteil des Hess. StGH a.a.O. S. 35) und ist damit nicht auf die neuen Bundesländer erstreckt worden (Art. 8 ff. des Einigungsvertrages regeln nur die Erstreckung von Bundesrecht und des Rechts der EU auf die neuen Bundesländer sowie das Fortgelten von Rechtsvorschriften der DDR).

Demgemäß ist die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bereits unzulässig, da hier mangels Existenz einer rechtlichen Möglichkeit zur Erteilung dazu eine Möglichkeit der Rechtsverletzung der Kläger, die § 42 Abs. 2 VwGO fordert, durch die Nichterteilung ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz).

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