Ein Urteil nach der Aktenlage am Amtsgericht Villingen-Schwenningen überraschte die Parteien, nachdem diese im vorangegangenen Termin lediglich das Ruhen des Verfahrens beantragt hatten. Doch genügt eine Güteverhandlung ohne das Stellen von Sachanträgen tatsächlich als Basis für eine Entscheidung ohne eine notwendige Beweisaufnahme?
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Darf ein Gericht ein Urteil nach der Aktenlage fällen?
- Was sind die Voraussetzungen für ein Urteil nach Aktenlage?
- Welche Sachanträge in der mündlichen Verhandlung sind nötig?
- Führt die Güteverhandlung ohne das Stellen von Sachanträgen zur Aktenentscheidung?
- War die Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers zwingend?
- Wie wirkt sich die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht aus?
- Wer trägt die Kosten nach der Aufhebung?
- Fazit: Prozessuale Abkürzungen können teuer werden
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt eine Güteverhandlung bereits als vollwertige mündliche Verhandlung?
- Darf das Gericht nach Aktenlage entscheiden wenn ich persönlich anwesend bin?
- Verhindern fehlende Sachanträge im Termin ein rechtmäßiges Urteil nach Aktenlage?
- Führt ein fehlerhaftes Urteil nach Aktenlage zur Zurückverweisung an das Amtsgericht?
- Wer trägt die Kosten bei einer Urteilsaufhebung wegen eines Verfahrensfehlers?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil B 61 S 54/24
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Konstanz
- Datum: 22.05.2025
- Aktenzeichen: B 61 S 54/24
- Verfahren: Berufung gegen ein Urteil nach Aktenlage
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Forderungsrecht
Gericht hebt Urteil auf, weil Parteien in früheren Terminen keine förmlichen Anträge stellten.
- Bloße Gespräche zur gütlichen Einigung ohne konkrete Anträge reichen für ein Schnellurteil nicht aus.
- Ein Urteil nach Aktenlage verlangt zwingend eine echte Verhandlung mit offiziellen Forderungen.
- Das Landgericht schickt den Fall für eine neue Beweisaufnahme zurück an das Amtsgericht.
- Ein späterer Antrag einer Seite rettet das fehlerhafte Verfahren der ersten Instanz nicht.
Darf ein Gericht ein Urteil nach der Aktenlage fällen?
Es ist der Albtraum eines jeden Prozessbeteiligten: Man wartet auf seinen Tag vor Gericht, auf die Chance, Zeugen zu hören und Beweise vorzulegen – und plötzlich liegt ein Urteil im Briefkasten. Ein Urteil, das allein auf dem Papierkram basiert, der dem Richter vorlag. Ohne dass man im entscheidenden Moment den Mund aufmachen durfte. Genau dieses Szenario spielte sich in einem bemerkenswerten Fall in Baden-Württemberg ab.
Das Landgericht Konstanz musste in einem Berufungsverfahren darüber entscheiden, ob ein Amtsgericht den „kurzen Prozess“ machen darf, wenn die Formalien nicht penibel eingehalten wurden. Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig das prozessuale „Kleingedruckte“ ist. Denn die Richter am Bodensee kassierten eine Entscheidung der Vorinstanz komplett ein und schickten den Fall zurück auf Start. Warum? Weil das Reden über eine Einigung noch lange keine echte Verhandlung ist.
Am 22.05.2025 fällte die 6. Zivilkammer unter dem Aktenzeichen B 61 S 54/24 eine Entscheidung, die für Anwälte und Rechtsuchende gleichermaßen als Warnsignal dient: Prozessbeschleunigung darf niemals auf Kosten der Fairness gehen.
Was sind die Voraussetzungen für ein Urteil nach Aktenlage?

Um zu verstehen, warum der Streit zwischen dem Forderungsteller und der gegnerischen Partei so eskalierte, muss man einen Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) werfen. Das deutsche Zivilrecht kennt den Grundsatz der Mündlichkeit. Das bedeutet: Was nicht im Gerichtssaal laut ausgesprochen und verhandelt wurde, existiert für das Urteil im Grunde nicht. Doch es gibt Ausnahmen, um Verfahren nicht ewig in die Länge zu ziehen.
Eine dieser Ausnahmen ist das sogenannte „Urteil nach Lage der Akten“ gemäß § 251a ZPO. Diese Vorschrift ist ein scharfes Schwert. Sie erlaubt es dem Gericht, eine Entscheidung zu treffen, auch wenn eine Partei im Termin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Das Gericht schaut sich dann einfach an, was bisher schriftlich vorgetragen wurde, und entscheidet darauf basierend.
Doch der Gesetzgeber hat hohe Hürden errichtet, damit dieses Instrument nicht missbraucht wird. Eine zentrale Bedingung findet sich in § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die entscheidende Vorbedingung
Das Gesetz verlangt zwingend, dass in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden sein muss. Die Logik dahinter ist simpel: Bevor ein Richter allein nach Papierlage entscheidet, müssen die Parteien wenigstens einmal die Gelegenheit gehabt haben, ihre Anträge zu stellen und ihre Sicht der Dinge im direkten Austausch vorzutragen.
Hier liegt der juristische Hase im Pfeffer: Was genau bedeutet „mündlich verhandelt“? Reicht es, wenn man sich trifft und über das Wetter oder einen Vergleich spricht? Oder müssen die Anwälte förmlich in ihre Roben gehüllt die Anträge aus den Schriftsätzen verlesen? Diese Frage wurde zum Verhängnis für das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen.
Welche Sachanträge in der mündlichen Verhandlung sind nötig?
Der Streit entzündete sich an der Historie des Verfahrens vor dem Amtsgericht. Der Forderungsteller und die Gegenseite hatten sich zwar im Gerichtssaal gesehen, aber der Ablauf war alles andere als klassisch.
Der verhängnisvolle Termin im März
Am 09.03.2023 trafen sich die Parteien vor dem Amtsrichter. In diesem Termin fand eine persönliche Anwesenheit statt. Man sprach miteinander. Man erörterte die Sach- und Rechtslage. Doch am Ende dieses Gesprächs stand kein kämpferischer Antrag auf Verurteilung oder Klageabweisung. Stattdessen waren sich beide Seiten einig: Wir brauchen eine Pause.
Sie beantragten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. Das ist ein prozessualer „Pause-Knopf“. Das Verfahren wird auf Eis gelegt, oft um außergerichtlich eine Lösung zu finden. Entscheidend ist hierbei: Es wurden keine Sachanträge gestellt. Niemand sagte förmlich: „Ich beantrage, die Gegenseite zur Zahlung von X Euro zu verurteilen.“
Das Schweigen im August
Nachdem das Verfahren wieder aufgenommen wurde – offensichtlich war keine Einigung erzielt worden –, trafen sich die Parteien am 23.08.2024 erneut. Die Situation spitzte sich zu. Der Vertreter des Forderungstellers erklärte in diesem Termin ausdrücklich, dass er in der Sache keinen Antrag stelle. Er verweigerte also die formelle Verhandlung.
Der Bevollmächtigte der Gegenseite sah hier seine Chance. Er beantragte eine Entscheidung nach Lage der Akten. Er wollte den Sack zumachen, basierend auf dem bisherigen Akteninhalt, der für seine Mandantschaft offenbar günstig aussah. Das Amtsgericht folgte diesem Wunsch und wies die Ansprüche des Forderungstellers am 13.09.2024 durch ein Urteil ab.
Dagegen wehrte sich der Unterlegene mit der Berufung zum Landgericht Konstanz. Sein Argument: Es habe nie eine „echte“ frühere Verhandlung gegeben, also durfte das Gericht auch nicht nach Aktenlage entscheiden.
Führt die Güteverhandlung ohne das Stellen von Sachanträgen zur Aktenentscheidung?
Das Landgericht Konstanz musste nun die Frage klären: War das Treffen im März 2023, bei dem nur das Ruhen des Verfahrens beantragt wurde, eine „mündliche Verhandlung“ im Sinne des Gesetzes?
Die Antwort der Richter fiel eindeutig aus: Nein.
Das Gericht zerpflückte die Vorgehensweise der Vorinstanz förmlich. Eine Güteverhandlung, die lediglich dem Zweck dient, eine gütliche Einigung zu suchen, ist qualitativ etwas anderes als eine streitige Verhandlung. Wenn in einem solchen Termin lediglich das Ruhen des Verfahrens beantragt wird, fehlt es an der notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Streitstoff durch förmliche Anträge.
Das Landgericht stellte in seiner Begründung klar:
„Die Kammer interpretierte diese Voraussetzung dahin gehend, dass eine solche frühere mündliche Verhandlung Sachanträge der Parteien voraussetzt; das bloße gemeinsame Erscheinen der Parteien in einer Güteverhandlung und das gemeinsame Beantragen des Ruhens des Verfahrens genüge nicht.“
Warum Formalien hier Schutz bedeuten
Man könnte einwenden: Das ist doch reine Förmelei! Die waren doch da! Sie haben doch geredet! Doch das Landgericht – gestützt auf Schwergewichte der Kommentarliteratur wie den „Münchener Kommentar“ – sieht das anders. Der Schutz vor einem Überraschungsurteil nach Aktenlage erfordert, dass die Parteien zuvor ihre Rechtspositionen formal in den Prozess eingeführt haben. Das geschieht durch Anträge.
Wer nur über einen Vergleich redet und dann eine Pause (Ruhen) beantragt, hat den Kampf noch nicht formal eröffnet. Er darf nicht später damit überrascht werden, dass das Gericht diesen „Pausen-Termin“ als vollwertige Verhandlung umdeutet, um dann bei nächster Gelegenheit kurzen Prozess zu machen.
Da im späteren Termin im August 2024 der Anwalt des Forderungstellers explizit keinen Antrag stellte, fehlte es an beiden Enden: Weder früher noch aktuell wurde verhandelt. Das Fundament für eine Entscheidung nach § 251a ZPO war schlicht nicht vorhanden.
War die Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers zwingend?
Das Landgericht Konstanz begnügte sich nicht damit, den Fehler festzustellen. Es zog die härteste Konsequenz, die einem Berufungsgericht zur Verfügung steht: Die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.
Dies ist keineswegs der Normalfall. Normalerweise soll das Berufungsgericht den Fehler selbst korrigieren und in der Sache entscheiden. Doch § 538 Abs. 2 ZPO erlaubt die Rückgabe, wenn das Verfahren in der ersten Instanz an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wird.
Der Wechsel vom Urkundenprozess
Ein spannendes Detail im Hintergrund des Falles machte die Sache noch komplexer. Der Forderungsteller hatte sich im Berufungsverfahren vom sogenannten Urkundenprozess abgewandt. Im Urkundenprozess zählen nur Belege auf Papier. Zeugen sind unzulässig. Doch der Betroffene wollte nun den „normalen“ Prozess führen, in dem alle Beweismittel erlaubt sind.
Da das Amtsgericht aber einfach „nach Aktenlage“ entschieden hatte, war keine Beweisaufnahme erfolgt. Keine Zeugen wurden gehört, keine Sachverständigen befragt. Hätte das Landgericht nun selbst entschieden, wäre es faktisch zur ersten und einzigen Tatsacheninstanz geworden.
Das Gericht argumentierte hierzu sehr deutlich:
„Da eine solche Beweisaufnahme nicht erfolgt ist und der Kläger durch die vorgetäuschte ‚Entscheidung nach Lage der Akten‘ faktisch eine Instanz genommen worden wäre, war eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach Lage der Akten nicht angezeigt.“
Dem Anspruchsteller wäre eine volle Instanz geraubt worden. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, eine Tatsachenentscheidung überprüfen zu lassen, weil das Landgericht die erste Instanz gewesen wäre, die sich die Beweise überhaupt ansieht. Das verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren massiv.
Wie wirkt sich die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht aus?
Mit dem Urteil vom 22.05.2025 wurde die Uhr im Prinzip zurückgedreht. Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen ist aus der Welt geschafft. Der Fall landet wieder auf dem Schreibtisch des dortigen Richters – oder eines Kollegen.
Alles auf Anfang
Für die Parteien bedeutet das:
- Das Verfahren beginnt in der ersten Instanz neu an dem Punkt, wo der Fehler passierte.
- Es muss nun eine echte mündliche Verhandlung stattfinden.
- Die Beweise, die der Forderungsteller vorbringen wollte (insbesondere nach der Abkehr vom Urkundenprozess), müssen erhoben werden.
- Erst dann darf ein neues Urteil fallen.
Das Landgericht traf auch eine interessante Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Da das ursprüngliche (falsche) Urteil des Amtsgerichts womöglich schon vollstreckbar war (die Gegenseite könnte versucht haben, Kosten einzutreiben), musste das Aufhebungsurteil ebenfalls für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Das Gericht verwies hierbei auf §§ 775, 776 ZPO. Nur mit diesem formalen Ausspruch im Urteil kann der Forderungsteller zum Gerichtsvollzieher gehen und sagen: „Halt, das alte Urteil ist weg, stellen Sie alle Maßnahmen gegen mich ein!“
„Zur Sicherung der Wirkung des Aufhebungsurteils erklärte die Kammer das Urteil vorläufig vollstreckbar, da nur ein vorläufig vollstreckbares zurückverweisendes Urteil das Vollstreckungsorgan […] veranlasst, die Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen.“
Wer trägt die Kosten nach der Aufhebung?
Eine Frage, die Mandanten immer sofort stellen, ist die nach dem Geld. Wer zahlt für diese Ehrenrunde? Die Berufung war erfolgreich, das alte Urteil ist weg. Bekommt der Forderungsteller nun sein Geld für den Anwalt zurück?
Nicht sofort. Das Landgericht Konstanz hat die Sache zur Entscheidung über die Kosten – auch die des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das ist üblich, aber für die Parteien oft unbefriedigend. Die Logik: Wer am Ende den Prozess insgesamt gewinnt, steht noch nicht fest.
Vielleicht verliert der Forderungsteller am Ende doch, weil seine Zeugen nicht glaubwürdig sind. Dann müsste er trotz des erfolgreichen Zwischensiegs in der Berufung am Ende alles zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt also ein offenes Buch, bis der „endgültige“ Sieger feststeht.
Fazit: Prozessuale Abkürzungen können teuer werden
Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist ein Lehrstück für Prozessstrategie. Es zeigt, dass der Versuch, eine Entscheidung „nach Aktenlage“ zu erzwingen, wenn die formalen Voraussetzungen wackelig sind, zum Bumerang werden kann.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies: In einer Güteverhandlung muss man hellwach sein. Wer nur das Ruhen beantragt, schafft keine Basis für spätere Schnellschüsse nach § 251a ZPO. Und für Gerichte ist es eine Mahnung, dass Effizienz nicht vor Gründlichkeit geht. Ein „Urteil nach Lage der Akten“ ist kein Allheilmittel, um störrische Akten vom Tisch zu bekommen, sondern ein scharfes Instrument, das nur bei strikter Einhaltung aller Spielregeln eingesetzt werden darf.
Der Fall B 61 S 54/24 beweist: Wer am Verfahren spart, zahlt am Ende mit Zeit. Statt eines schnellen Endes im Jahr 2024 stehen die Parteien nun im Jahr 2025 wieder ganz am Anfang.
Formfehler im Prozess? So wehren Sie sich gegen Fehlentscheidungen
Ein überraschendes Urteil ohne echte Verhandlung kann die Chance auf ein faires Verfahren zunichtemachen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Fall detailliert auf prozessuale Mängel und zeigen Ihnen die strategischen Möglichkeiten einer Berufung oder Aufhebung auf. Wir sorgen dafür, dass Ihre Argumente im Gerichtssaal die notwendige Beachtung finden.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Viele Richter stehen unter massivem Erledigungsdruck und nutzen prozessuale Abkürzungen, um aufwendige Beweisaufnahmen mit Zeugen zu vermeiden. In der Hektik des Sitzungsalltags wird ein kurzes Gespräch über einen Vergleich oft voreilig als Verhandlung protokolliert, nur um die Akte vom Tisch zu bekommen.
Ich bestehe in solchen Momenten immer auf einem exakten Protokoll, das das Fehlen von Sachanträgen ausdrücklich festhält. Ein unsauberes Sitzungsprotokoll ist später kaum noch zu korrigieren und nimmt dem Mandanten faktisch die Chance auf eine faire Beweisaufnahme in der ersten Instanz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt eine Güteverhandlung bereits als vollwertige mündliche Verhandlung?
Nein, eine reine Güteverhandlung zählt prozessual nicht automatisch als vollwertige mündliche Verhandlung im Sinne der Zivilprozessordnung. Das bloße Erscheinen vor Gericht und das Gespräch mit dem Richter reichen nicht aus. Für rechtliche Wirkungen ist eine inhaltliche Auseinandersetzung zwingend erforderlich. Erst das Stellen von Sachanträgen löst diese Wirkung aus.
Das Landgericht Konstanz stellte klar, dass bloße physische Anwesenheit und der gemeinsame Antrag auf Ruhen nicht genügen. Eine echte Verhandlung erfordert das formelle Stellen der Sachanträge aus der Klageschrift oder der Erwiderung. Ohne diesen Akt fehlt die notwendige inhaltliche Tiefe für prozessuale Folgewirkungen. Wer nur über Vergleiche spricht, verhandelt im rechtlichen Sinne noch gar nicht. Dies hat weitreichende Konsequenzen für spätere Versäumnisurteile oder Entscheidungen nach Aktenlage gemäß § 251a ZPO.
Unser Tipp: Prüfen Sie im Sitzungsprotokoll des ersten Termins, ob Ihr Anwalt explizit die Anträge gestellt hat. Verlassen Sie sich niemals auf die bloße körperliche Anwesenheit im Gerichtssaal.
Darf das Gericht nach Aktenlage entscheiden wenn ich persönlich anwesend bin?
Ja, das Gericht darf nach Aktenlage entscheiden, wenn Sie trotz körperlicher Anwesenheit nicht formell verhandeln. Wer schweigt oder keine Anträge stellt, gilt rechtlich als säumig. Ihre bloße Anwesenheit im Sitzungssaal verhindert ein solches Urteil nicht. Entscheidend ist allein der aktive Akt der Antragstellung durch Sie oder Ihren Rechtsbeistand.
Gemäß § 251a ZPO setzt diese Entscheidung voraus, dass in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt wurde. Im Fall vom August 2024 scheiterte ein Urteil nur an dieser fehlenden Vorbedingung. Der anwesende Anwalt verweigerte die Antragstellung, was zur Säumnis führt. Da der vorangegangene Termin jedoch nicht als wirksame Verhandlung galt, war die Entscheidung unzulässig. Ohne diesen Formfehler hätte die bloße Anwesenheit nicht vor einem Urteil nach Aktenlage bewahrt.
Unser Tipp: Verlassen Sie sich nie auf Ihre bloße körperliche Präsenz. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, welche Anträge zur Wahrung Ihrer Rechte im Termin zwingend gestellt werden müssen.
Verhindern fehlende Sachanträge im Termin ein rechtmäßiges Urteil nach Aktenlage?
Ja, fehlende Sachanträge in früheren Terminen verhindern ein rechtmäßiges Urteil nach Aktenlage. Ohne diese Anträge fehlt die gesetzlich geforderte Vorbedingung einer bereits erfolgten mündlichen Verhandlung. Nur wenn in der Sache verhandelt wurde, darf das Gericht später nach Aktenlage entscheiden.
Gemäß § 251a ZPO setzt ein solches Urteil zwingend eine Historie voraus. Es muss in einem vorangegangenen Termin bereits „richtig“ zur Sache verhandelt worden sein. Bloße Prozessanträge auf Ruhen des Verfahrens oder eine Vertagung reichen hierfür juristisch nicht aus. Fehlen formelle Sachanträge wie Klageanträge oder der Antrag auf Klageabweisung, gilt der Termin nicht als Verhandlung. Ein dennoch erlassenes Urteil nach Aktenlage ist verfahrensfehlerhaft und damit erfolgreich anfechtbar.
Unser Tipp: Achten Sie in Güteverhandlungen genau darauf, ob formell „in die Sache“ eingestiegen wird. Lassen Sie protokollieren, wenn lediglich über das Ruhen des Verfahrens gesprochen wurde.
Führt ein fehlerhaftes Urteil nach Aktenlage zur Zurückverweisung an das Amtsgericht?
Ja, ein fehlerhaftes Urteil nach Aktenlage führt im Regelfall zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Das Berufungsgericht hebt die Entscheidung gemäß § 538 ZPO auf, um den Instanzenzug zu wahren. So wird verhindert, dass Parteien eine Tatsacheninstanz verlieren. Ohne Beweisaufnahme in der Vorinstanz wäre eine Entscheidung im Landgericht unfair.
Die rechtliche Mechanik folgt dem Schutz der Parteirechte gemäß § 538 Abs. 2 ZPO. Durch das fehlerhafte Urteil unterblieb die notwendige Beweisaufnahme durch Zeugen oder Sachverständige. Hätte das Landgericht selbst entschieden, wäre der Klägerin faktisch eine Tatsacheninstanz genommen worden. Dies stellt einen schweren Mangel dar. Das Berufungsgericht korrigiert dies durch Zurückverweisung. Der Prozess beginnt am Amtsgericht neu. Dort müssen Richter nun alle Beweise detailliert würdigen.
Unser Tipp: Nutzen Sie das neue Verfahren am Amtsgericht für eine umfassende Beweissicherung. Benennen Sie alle Zeugen erneut präzise. Vermeiden Sie Lücken in Ihrem Sachvortrag.
Wer trägt die Kosten bei einer Urteilsaufhebung wegen eines Verfahrensfehlers?
Die Kostenentscheidung wird bei einer Aufhebung wegen Verfahrensfehlern in der Regel vertagt. Der Erfolg in der Berufung beseitigt lediglich das falsche Urteil. Er klärt jedoch noch nicht, wem der strittige Anspruch in der Sache zusteht. Daher erhalten Sie geleistete Zahlungen nicht sofort zurück.
Rechtlich bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Das Landgericht Konstanz verwies einen solchen Fall zur Entscheidung über die Kosten beider Instanzen an das Amtsgericht zurück. Erst nach der inhaltlichen Klärung steht fest, wer die Gesamtkosten endgültig zahlt. Sie befinden sich momentan in einer reinen Vorfinanzierungssituation. Ein Sieg über die Form garantiert keinen sofortigen Geldfluss. Erst der endgültige Sieg führt zur Erstattung Ihrer Auslagen durch den Gegner.
Unser Tipp: Kalkulieren Sie Ihr finanzielles Risiko trotz dieses Zwischensiegs neu. Vermeiden Sie die Erwartung einer sofortigen Rückzahlung und halten Sie Liquidität für das weitere Verfahren bereit.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Konstanz – Az.: B 61 S 54/24 – Urteil vom 22.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




